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Document 22016A0323(02)
Agreement between the European Union and the People's Republic of China on the short-stay visa waiver for holders of diplomatic passports
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
OJ L 76, 23.3.2016, p. 19–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2016/431/oj
23.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/19 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“ genannt, und
DIE VOLKSREPUBLIK CHINA, im Folgenden „China“ genannt,
im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt —
IN DEM BESTREBEN, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen und die engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien weiter zu stärken,
VON DEM WUNSCH GELEITET, Reisen der Inhaber von Diplomatenpässen und Laissez-Passer der EU durch die Sicherstellung der Visumfreiheit für Einreise und Kurzaufenthalt zu erleichtern und die Grundsätze der Gleichheit und Gegenseitigkeit zu wahren,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind, und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Dieses Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger Chinas, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses oder Laissez-Passer der EU sind, die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie für höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands; |
b) |
„Bürger der Union“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a besitzt; |
c) |
„Bürger Chinas“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit Chinas besitzt; |
d) |
„Schengen-Raum“ den Raum ohne Binnengrenzen, der das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Buchstabe a umfasst, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. |
e) |
„Laissez-Passer der EU“ das Dokument, das die Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates (1) für bestimmte Bedienstete der Organe der Union ausstellt. |
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Diplomatenpass oder einen Laissez-Passer der EU besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet Chinas einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte Dauer aufhalten.
Bürger Chinas, die einen von China ausgestellten gültigen Diplomatenpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten.
(2) Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Mitgliedstaaten und China behalten sich vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind.
(3) Die Bürger der Union, denen dieses Abkommen zugutekommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet Chinas geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Die Bürger Chinas, denen dieses Abkommen zugutekommt, beachten während ihres Aufenthalts die im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(4) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt unabhängig von dem für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel.
(5) Unbeschadet des Artikels 8 werden Fragen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, durch das Unionsrecht, die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder die nationalen Rechtsvorschriften Chinas geregelt.
Artikel 4
Aufenthaltsdauer
(1) Bürger der Union, die einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Diplomatenpass oder einen Laissez-Passer der EU besitzen, dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet Chinas aufhalten.
(2) Bürger Chinas, die einen von China ausgestellten gültigen Diplomatenpass besitzen, dürfen sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, aufhalten. Dieser Zeitraum wird unabhängig von einem etwaigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat berechnet, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet.
Unabhängig von der für das Hoheitsgebiet der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten berechneten Aufenthaltsdauer dürfen sich Bürger Chinas, die einen von China ausgestellten gültigen Diplomatenpass besitzen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, jeweils höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.
(3) Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit für China und die Mitgliedstaaten unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht über 90 Tage hinaus zu verlängern.
Artikel 5
Besuche hoher Beamter
Beamte auf Ebene der stellvertretenden Minister oder einer höheren Ebene der chinesischen Zentralregierung und Offiziere mit dem Dienstgrad Generalmajor oder einem höheren Dienstgrad der chinesischen Streitkräfte setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über diplomatische Kanäle in Kenntnis, bevor sie für amtliche Zwecke in das Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten reisen.
Beamte auf Ebene der stellvertretenden Minister oder einer höheren Ebene der Regierungen der Mitgliedstaaten und Offiziere mit dem Dienstgrad Generalmajor oder einem höheren Dienstgrad der Streitkräfte der Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden Chinas über diplomatische Kanäle in Kenntnis, bevor sie für amtliche Zwecke in das Hoheitsgebiet Chinas reisen.
Artikel 6
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die Französische Republik nur für das europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik.
(2) Dieses Abkommen gilt für das Königreich der Niederlande nur für das europäische Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande.
Artikel 7
Gemischter Ausschuss für die Verwaltung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der sich aus Vertretern der Union und Vertretern Chinas zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten.
(2) Der Ausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; |
c) |
Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben. |
(3) Der Ausschuss wird bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 8
Verhältnis zwischen diesem Abkommen und bestehenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und China über die Befreiung von der Visumpflicht
Dieses Abkommen hat Vorrang vor bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und China, sofern deren Bestimmungen Fragen betreffen, die unter dieses Abkommen fallen.
Artikel 9
Austausch von Mustern
(1) Sofern dies noch nicht geschehen ist, tauschen China, die Mitgliedstaaten und die Union spätestens 90 Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens über diplomatische Kanäle Muster ihrer gültigen Diplomatenpässe und des Laissez-Passer der EU aus.
(2) Wenn neue Diplomatenpässe oder Laissez-Passer der EU eingeführt oder die bisherigen Diplomatenpässe oder Laissez-Passer der EU geändert werden, stellen China, die Mitgliedstaaten und die Union einander über diplomatische Kanäle spätestens 90 Tage vor ihrer Anwendung Muster dieser neuen oder geänderten Pässe oder Laissez-Passer der EU sowie detaillierte Angaben über deren Spezifikationen und Anwendbarkeit zur Verfügung.
Artikel 10
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der letzten der beiden Notifikationen folgt, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der jeweiligen hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
Dieses Abkommen wird ab dem dritten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 5 gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. die Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre für die Änderung des Abkommens erforderlichen nationalen Verfahren abgeschlossen sind.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit, wegen illegaler Einwanderung oder bei Wiedereinführung der Visumpflicht durch eine Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Eine Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei, sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, und hebt die Aussetzung auf.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach der Kündigung außer Kraft.
(6) China kann dieses Abkommen nur für alle Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
(7) Die Union kann dieses Abkommen nur für alle ihre Mitgliedstaaten aussetzen oder kündigen.
Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen verbindlichen Sprachfassungen gilt die englische Fassung.
Съставено в Брюксел на двадесет и девети февруари през две хиляди и шестнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintinueve de febrero de dos mil dieciséis.
V Bruselu dne dvacátého devátého února dva tisíce šestnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den niogtyvende februar to tusind og seksten.
Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Februar zweitausendsechzehn.
Kahe tuhande kuueteistkümnenda aasta veebruarikuu kahekümne üheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εννέα Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δεκαέξι.
Done at Brussels on the twenty-ninth day of February in the year two thousand and sixteen.
Fait à Bruxelles, le vingt-neuf février deux mille seize.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset devetog veljače godine dvije tisuće šesnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventinove febbraio duemilasedici.
Briselē, divi tūkstoši sešpadsmitā gada divdesmit devītajā februārī.
Priimta du tūkstančiai šešioliktų metų vasario dvidešimt devintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhatodik év február havának huszonkilencedik napján.
Magħmul fi Brussell, fid-disgħa u għoxrin jum ta' Frar fis-sena elfejn u sittax.
Gedaan te Brussel, negenentwintig februari tweeduizend zestien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego dziewiątego lutego roku dwa tysiące szesnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e nove de fevereiro de dois mil e dezasseis.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și nouă februarie două mii șaisprezece.
V Bruseli dvadsiateho deviateho februára dvetisícšestnásť.
V Bruslju, dne devetindvajsetega februarja leta dva tisoč šestnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakuusitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugonionde februari år tjugohundrasexton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Китайската народна република
Por la República Popular China
Za Čínskou lidovou republiku
For Folkerepublikken Kina
Für die Volksrepublik China
Hiina Rahvavabariigi nimel
Για τη Λαϊκή Δημοκρατία της Κίνας
For the People's Republic of China
Pour la République populaire de Chine
Za Narodnu Republiku Kinu
Per la Repubblica popolare cinese
Ķīnas Tautas Republikas vārdā –
Kinijos Liaudies Respublikos vardu
A Kínai Népköztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Poplu taċ-Ċina
Voor de Volksrepubliek China
W imieniu Chińskiej Republiki Ludowej
Pela República Popular da China
Pentru Republica Populară Chineză
Za Čínsku ľudovú republiku
Za Ljudsko republiko Kitajsko
Kiinan kansantasavallan puolesta
På Folkrepubliken Kinas vägnar
(1) Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 26).
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN
Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen.
Daher ist es wünschenswert, dass Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie China andererseits unverzüglich bilaterale Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen vorsieht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ABGRENZUNG DES ZEITRAUMS VON 90 TAGEN IN EINEM ZEITRAUM VON 180 TAGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen gemäß Artikel 4 dieses Abkommens entweder einen ununterbrochenen Aufenthalt oder mehrere aufeinanderfolgende Aufenthalte bezeichnet, deren Gesamtdauer in einem Zeitraum von 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht übersteigt.
Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die Vorgabe von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Unter anderem bedeutet dies, dass die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt bis zu 90 Tagen berechtigt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ANDEREN BEREICHEN DER ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DES DIALOGS EU-CHINA ÜBER MOBILITÄT UND MIGRATION
Die Vertragsparteien erinnern daran, dass dieses Abkommen eines der Ergebnisse des Verhandlungsfahrplans ist, der im Protokoll der zweiten Runde des Dialogs EU-China über Mobilität und Migration vereinbart und von den führenden Politikern in ihrer gemeinsamen Erklärung anlässlich des 17. Gipfeltreffens EU-China bekräftigt wurde. Im Rahmen dieses Fahrplans sind in der ersten Phase die Aushandlung und Unterzeichnung eines Abkommens über die wechselseitige Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht, die Eröffnung von Visumantragstellen in vereinbarten chinesischen Städten ohne konsularische Vertretungen sowie die Einleitung der praktischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration und in der zweiten Phase die Aushandlung von Abkommen über Visaerleichterungen und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration vorgesehen.
Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre feste Absicht, die in dem Fahrplan gemachten Zusagen einzuhalten, und ihre gemeinsame Auffassung, dass diese Zusagen sich gegenseitig bedingen und Teil eines unteilbaren Ganzen sind.