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Document 32016D0422

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/422 der Kommission vom 18. März 2016 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1595) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/1595

OJ L 75, 22.3.2016, p. 68–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/422/oj

22.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/68


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/422 DER KOMMISSION

vom 18. März 2016

bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1595)

(Nur der deutsche, der italienische und der slowakische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (2), insbesondere Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4).

(2)

Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission (5) werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2015 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr von den Mitgliedstaaten nach der Überarbeitung der Leistungsziele auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/348 der Kommission (6) vorgelegt wurden. Die Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4)

Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums und des Central Route Charges Office von Eurocontrol sowie unter Verwendung der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2015 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen und der als Teil der überarbeiteten Leistungspläne vorgelegten einschlägigen Angaben vorgenommen. Bei der Prüfung wurden auch die im Rahmen sich anschließender Kontakte mit der Kommission vorgenommenen Korrekturen der Gebührensätze durch die Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Prüfung der Gebührensätze für 2015 beruhte ferner auf dem Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die überarbeiteten Leistungspläne für den zweiten Bezugszeitraum, der der Kommission am 15. Oktober 2015 vorgelegt wurde.

(5)

Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die von Italien, Österreich und der Slowakischen Republik vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Streckengebührenzonen für 2015 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

(6)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollte den betreffenden Mitgliedstaaten diese Feststellung mitgeteilt werden.

(7)

Da sich die Gebührensätze für 2015 auf die Leistungspläne stützen, die nach dem 1. November des dem zweiten Bezugszeitraum vorausgehenden Jahres verabschiedet wurden, wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 die Differenz bei den Einnahmen aufgrund der vorübergehenden Anwendung des ursprünglichen Gebührensatzes im Jahr 2015 für die Berechnung des Gebührensatzes 2016 übertragen werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die Streckengebührenzonen für das Jahr 2015 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik, die Republik Österreich und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2016

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Kohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 55).


ANHANG

 

Gebührenzone

Für 2015 vorgelegter Streckengebührensatz in Landeswährung (*) (ISO-Code)

1

Österreich

73,34

2

Italien

80,49

3

Slowakische Republik

54,99


(*)  Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.


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