EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R0345

Durchführungsverordnung (EU) 2016/345 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung der Häufigkeit von Containerstatusmeldungen, des Datenformats und der Übermittlungsmethode

C/2016/1396

OJ L 65, 11.3.2016, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/345/oj

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/345 DER KOMMISSION

vom 10. März 2016

zur Festlegung der Häufigkeit von Containerstatusmeldungen, des Datenformats und der Übermittlungsmethode

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (1), insbesondere auf Artikel 18c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 müssen Beförderer für die in Artikel 18a Absatz 6 der Verordnung genannten Ereignisse Daten über Containerbewegungen an das von der Kommission verwaltete CSM-Register übermitteln, sofern diese Ereignisse dem übermittelnden Beförderer bekannt sind und die Daten für diese Ereignisse in ihren elektronischen Unterlagen erstellt, gesammelt und verwaltet wurden.

(2)

Um die rechtzeitige Analyse der Daten über Containerbewegungen sicherzustellen, die ungehinderte Übertragung dieser Daten von den Beförderungsunternehmen des Seeverkehrs in das CSM-Register zu sichern und eine überschaubare Vielfalt an Möglichkeiten für die Kodierung von Daten zu gewährleisten, sollten die Häufigkeit von CSM, das Format der CSM und die Übermittlungsmethode festgelegt werden.

(3)

Aufgrund des Umfangs sowie regelmäßiger Änderungen des Containerverkehrs hängt die wirksame Aufdeckung von Betrug zu einem großen Teil von der rechtzeitigen Ermittlung verdächtiger Containerbewegungen ab. Um zu gewährleisten, dass die eingegangenen Daten wirksam genutzt werden, indem die Gefahr, dass verdächtige Sendungen vor ihrer Aufdeckung an unbestimmte Orte verbracht werden, sollten Beförderer die CSM spätestens 24 Stunden nachdem die CSM in den elektronischen Aufzeichnungen der Beförderer erstellt, gesammelt und verwaltet wurden, an das CSM-Register übermitteln müssen.

(4)

Um die finanzielle Belastung für den Wirtschaftszweig zu reduzieren und die Übermittlung von CSM zu erleichtern, sollten die Beförderer einen der Hauptstandards von ANSI ASC X12 oder UN/EDIFACT verwenden müssen. ANSI ASC X12 ist ein Protokoll für den elektronischen Datenaustausch (EDI) des American National Standards Institute (ANSI), während UN/EDIFACT der EDI-Standard ist, der von den Vereinten Nationen (VN) entwickelt wurde. Durch die Verwendung dieser Standards dürften die Umsetzungskosten für die Beförderer zurückgehen, da diese Standards in der Schifffahrt generell für den elektronischen Datenaustausch verwendet werden.

(5)

Um eine sichere Übermittlung der Daten zu gewährleisten und einen angemessenen Grad an Vertraulichkeit und Integrität der übermittelten Daten sicherzustellen, sollte bei der Übermittlung von CSM das von der Internet Engineering Task Force (IETF) entwickelte Secure Shell File Transfer Protocol (SFTP) verwendet werden. Diese Übermittlungsmethode sorgt für den notwendigen Grad an Sicherheit und gilt in dem Wirtschaftszweig als umsetzbar. Um die Umsetzungskosten zu reduzieren, sollten die Beförderer unter der Voraussetzung, dass der gleiche Grad an Datensicherheit gewährleistet ist wie beim SFTP, auch andere Übermittlungsmethoden anwenden können.

(6)

Zur Senkung der finanziellen Belastung im Zusammenhang mit der Übermittlung von CSM sollten die Beförderer alle in ihren elektronischen Aufzeichnungen erstellten, gesammelten und verwalteten CSM ohne Auswahl einzelner CSM übermitteln können. In diesen Fällen sollten die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 auf diese Daten zuzugreifen und sie zu nutzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Häufigkeit der Berichterstattung von CSM

Beförderer übermitteln vollständige, in den elektronischen Aufzeichnungen der Beförderer erstellte, gesammelte und verwaltete CSM spätestens 24 Stunden nach der Erfassung der CSM in den elektronischen Aufzeichnungen der Beförderer an das CSM-Register.

Die Übermittlung historischer CSM gemäß Artikel 18a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 erfolgt binnen 24 Stunden nach Erstellung oder Sammlung der ersten CSM in den elektronischen Aufzeichnungen des Beförderers, durch die festgestellt wird, dass der betreffende Container in das Zollgebiet der Union verbracht werden soll.

Artikel 2

Format der in den CSM mitzuteilenden Daten

Die Beförderer übermitteln CSM gemäß den Standards des ANSI ASC X12 oder des UN/EDIFACT.

Artikel 3

Methode für die Übermittlung von CSM

(1)   Beförderer übermitteln CSM unter Verwendung des Secure Shell File Transfer Protocol (SFTP).

Beförderer dürfen CSM unter Verwendung anderer Methoden übermitteln, sofern der gleiche Grad an Sicherheit wie beim SFTP gewährleistet ist.

(2)   CSM können übermittelt werden, entweder

a)

durch selektive Übermittlung einzelner CSM gemäß Artikel 18a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder

b)

durch Übermittlung aller in den elektronischen Aufzeichnungen des Beförderers erstellten, gesammelten und verwalteten CSM ohne Auswahl einzelner CSM.

Übermittelt ein Beförderer CSM gemäß Buchstabe b, so lässt der Beförderer zu, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 festgelegten Bedingungen auf diese Daten zugreifen und sie nutzen können.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.


Top