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Document 32016R0329

Durchführungsverordnung (EU) 2016/329 der Kommission vom 8. März 2016 zur Zulassung von 6-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Lohmann Animal Nutrition GmbH) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/1346

OJ L 62, 9.3.2016, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/12/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/329/oj

9.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/329 DER KOMMISSION

vom 8. März 2016

zur Zulassung von 6-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Lohmann Animal Nutrition GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von 6-Phytase gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von 6-Phytase, das in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Vögel und Schweine.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 17. Juni 2015 (2) zu dem Schluss, dass sich 6-Phytase unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Es wurde ferner der Schluss gezogen, dass der Zusatzstoff die Phosphor-Verdaulichkeit, die Phosphor-Verwertung und die Knochenmineralisierung bei Legehennen, Masthühnern, allen Kategorien von Schweinen und Masttruthühnern verbessern kann. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass diese Schlussfolgerungen auf Junghennen und Truthühner für Zuchtzwecke ausgeweitet werden können. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die Schlussfolgerungen auf alle Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und alle anderen Vogelarten bis zur Legereife bzw. auf alle Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und alle anderen Legevogelarten extrapoliert werden können. Analog können die Schlussfolgerungen in Bezug auf Schweine auf Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von 6-Phytase hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2015;13(7):4159.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a23

Lohmann Animal Nutrition GmbH

6-Phytase

EC 3.1.3.26

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus 6-Phytase aus Komagataella pastoris (DSM 25375) mit einer Mindestaktivität von: 40 000 U (1)/g

Flüssig und fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Komagataella pastoris (DSM 25375)

Analysemethode  (2)

Bestimmung der 6-Phytase-Aktivität im Futtermittelzusatzstoff:

colorimetrische Methode auf Grundlage der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat — VDLUFA Methodenbuch, Band III, Nr. 27.1.1.

Bestimmung der 6-Phytase-Aktivität in Vormischungen und Mineralfutter:

colorimetrische Methode auf Grundlage der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat — VDLUFA Methodenbuch, Band III, Nr. 27.1.3.

Bestimmung der 6-Phytase-Aktivität in Futtermitteln:

colorimetrische Methode auf Grundlage der enzymatischen Reaktion von Phytase auf Phytat — EN ISO 30024.

Masthühner und Junghennen, alle Mastvögel und Legevögel außer Masttruthühnern und Truthühnern für Zuchtzwecke

250 U

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

29. März 2026

Alle Legevögel

125 U

Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke

500 U

Ferkel (abgesetzt), Mastschweine, Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

250 U


(1)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C aus Natriumphytatsubstrat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


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