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Document 32016D0269

Beschluss (EU) 2016/269 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

OJ L 52, 27.2.2016, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/269/oj

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27.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/5


BESCHLUSS (EU) 2016/269 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über den Abschluss des Abkommens — im Namen der Europäischen Union — zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Union mit dem Commonwealth Dominica ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1032 des Rates (2) wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 28. Mai 2015 vorläufig angewendet.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. In diesem Gemischten Ausschuss wird die Union durch die Kommission, die durch die Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertreten.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union mit Unterstützung von Vertretern aus den Mitgliedstaaten in dem mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  Zustimmung erteilt am 15. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2015/1032 des Rates vom 7. Mai 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 173 vom 3.7.2015, S. 19).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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