EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D0254

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/254 des Rates vom 12. Februar 2016 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Lettland

OJ L 47, 24.2.2016, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/254/oj

24.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/254 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Lettland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die in Kapitel 6 des genannten Beschlusses enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen in das innerstaatliche Recht des Gebiets des an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI (3) des Rates muss die Überprüfung der Erfüllung der genannten Bedingung in Bezug auf den automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, sobald dieser der Auffassung ist, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(4)

Lettland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten ausgefüllt.

(5)

Lettland hat mit den Niederlanden einen erfolgreichen Testlauf durchgeführt.

(6)

Es wurde ein Bewertungsbesuch in Lettland durchgeführt, und das niederländische und lettische Bewertungsteam hat einen Bericht erarbeitet und ihn der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(7)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch von Fahrzeugregisterdaten vorgelegt.

(8)

Der Rat hat am 8. Oktober 2015 festgestellt, dass Lettland die in Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen vollständig umgesetzt hat.

(9)

Daher sollte Lettland für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten berechtigt sein, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(10)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(11)

Irland ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(12)

Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten ist Lettland berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 24. Februar 2016 zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 20. Januar 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).


Top