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Document 32016R0090

Durchführungsverordnung (EU) 2016/90 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

OJ L 19, 27.1.2016, p. 22–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/90/oj

27.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/90 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine wurden ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) eingeführt und zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates (3) (im Folgenden „geltende Maßnahmen“) ausgeweitet.

(2)

Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll in Höhe von 51,8 %.

1.2.   Überprüfungsantrag

(3)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von PJSC „PA“„Stalkanat-Silur“ (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, einem ausführenden Hersteller in der Ukraine.

(4)

Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

(5)

In seinem Antrag legte der Antragsteller Anscheinsbeweise vor, denen zufolge die Änderungen an seiner derzeitigen Struktur, die sich aus der Fusion unter anderem von zwei unabhängigen ausführenden Herstellern in der Ukraine (von denen nur einer zuvor individuell untersucht worden war) ergeben, dauerhafter Art sind.

(6)

Außerdem brachte der Antragsteller vor, dass seine Dumpingspanne erheblich unter der Höhe der derzeit geltenden Maßnahmen liegt, wenn seine eigenen Inlandspreise oder sein rechnerisch ermittelter Normalwert (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und Gewinn) anstelle des zuvor verwendeten Normalwerts des Vergleichslands herangezogen werden.

(7)

Daher sei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich der Auswirkungen des zuvor festgestellten, schädigenden Dumpings nicht mehr notwendig.

1.3.   Einleitung einer Überprüfung

(8)

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und kündigte am 18. November 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlichten Bekanntmachung die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkt war.

1.4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(9)

Die gegenwärtige Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung und die letzte Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, d. h. Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Ukraine (im Folgenden „betroffene Ware“ oder „SWR“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden.

(10)

Die in der Ukraine hergestellte und dort sowie in Drittländern verkaufte Ware und die in die Union ausgeführte Ware weisen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Endverwendungen auf; daher werden sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

1.5.   Betroffene Parteien

(11)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den ihr bekannten Verband des Wirtschaftszweigs der Union und die ukrainischen Behörden offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(12)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, den dieser fristgerecht beantwortete. Die Kommission holte alle für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Die Überprüfung fand dabei in den Betriebsstätten des Antragstellers in Odessa (Ukraine) statt.

1.6.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(13)

Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstreckte sich vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2014.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Dumping

2.1.1.   Normalwert

(14)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beschränkte sich die Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe in die Union auf lediglich zwei Verkaufsgeschäfte und — wie in Erwägungsgrund 26 erläutert — wurden diese Geschäfte nicht als repräsentativ angesehen. Wie in Erwägungsgrund 26 ebenfalls bemerkt, wurde der Ausfuhrpreis daher gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand der Ausfuhrverkäufe ermittelt, die der Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Drittländer getätigt hat. Zur Beurteilung der Repräsentativität der Inlandsverkäufe für die Ermittlung des Normalwerts im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde die Menge der Verkäufe an Drittländer herangezogen.

(15)

Zur Bestimmung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die gesamten vom Antragsteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer gemessen an den gesamten Ausfuhren in Drittländer repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe repräsentativ waren, da die gesamten Inlandsverkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprachen.

(16)

Anschließend wurde für die einzelnen Warentypen, die der Antragsteller auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und die mit einem zur Ausfuhr in Drittländer verkauften Typ direkt vergleichbar waren, geprüft, ob die Inlandsverkäufe ausreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als ausreichend repräsentativ betrachtet, wenn die Gesamtmenge dieses Warentyps, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, mindestens 5 % der Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach, die in demselben Zeitraum in Drittländer ausgeführt wurde.

(17)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden in Drittländer ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt.

(18)

Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge zu über den Kosten liegenden Preisen verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Inlandspreise aller Verkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(19)

Wenn die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkäufe ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt wurde.

(20)

In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten vom Antragsteller verkauften Warentyps zur Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(21)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die der Antragsteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

(22)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte der Antragsteller geltend, dass seine Inlandsverkäufe an staatseigene Unternehmen bei der Bestimmung des Normalwerts ausgenommen werden sollten. Der Antragsteller brachte vor, dass die Preise, die staatseigenen Unternehmen in Rechnung gestellt würden, systematisch über den Preisen lägen, die anderen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt in Rechnung gestellt würden, und zwar aufgrund des höheren Risikos eines Zahlungsausfalls oder deutlichen Zahlungsverzugs, und dass sich dies auch in der internen Preispolitik des Unternehmens niederschlage. Somit gäbe es keinen Zusammenhang zwischen den höheren Preisen und den Eigenschaften der betroffenen Ware. Des Weiteren gab der Antragsteller an, dass in den Fällen, in denen der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt wurde, nur die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten), die bei Inlandsverkäufen an unabhängige Vertreiber entstanden, herangezogen werden sollten, um die Vergleichbarkeit mit den Auslandsverkäufen zu gewährleisten, die ausschließlich an dieselbe Art von Abnehmern erfolgten.

(23)

Was den vom Antragsteller geforderten Ausschluss der Inlandsverkäufe an staatseigene Unternehmen bei der Bestimmung des Normalwerts betrifft, so bestätigte sich anhand der im Zuge der Untersuchung gewonnenen Nachweise, dass die Preise für Verkäufe an staatseigene Unternehmen nach Warentyp im Durchschnitt ausnahmslos höher waren als die Preise, die von allen anderen Arten von Abnehmern auf dem Inlandsmarkt verlangt wurden. Dieser ausnahmslose Preisunterschied ergab sich aus einer Kombination konkreter Faktoren, die sich lediglich auf diese Art von Abnehmer auf dem Inlandsmarkt auswirkten: i) der Einschätzung des Antragstellers, dass bei Verkäufen an staatseigene Unternehmen das Risiko hoch sei, dass es zu Zahlungsausfall oder deutlichem Zahlungsverzug kommt; ii) der Tatsache, dass dieser Grundsatz effektiv angewendet wird, indem staatseigenen Unternehmen wesentlich länger Zahlungsaufschub gewährt wird (einschließlich der Möglichkeit weiterer Stundung, wie im Vertrag angegeben); iii) den bisher nachgewiesenen Fällen von Zahlungsverzug; iv) der Tatsache, dass nach ukrainischem Recht staatseigene Unternehmen im Konkursfall die Forderungen von Gläubigern nicht bedienen müssen; v) der Tatsache, dass Verkäufe an staatseigene Unternehmen im Rahmen komplexer Ausschreibungsverfahren erfolgen, wobei die Vertragsbestimmungen nicht verhandelbar sind und ein vorformulierter Standardvertrag verwendet wird und vi) der Tatsache, dass es staatseigenen Unternehmen gesetzlich untersagt ist, für den Erwerb von Waren Vorauszahlungen zu leisten. Aufgrund dieser besonderen Bedingungen wurde dem Antrag des Antragstellers stattgegeben.

(24)

Hinsichtlich des Antrags, für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nur die VVG-Kosten heranzuziehen, die bei Verkäufen an unabhängige Vertreiber entstanden, sieht Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung vor, dass die Beträge für VVG-Kosten anhand der Zahlen festgesetzt werden sollten, die der Antragsteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete. Im Einklang mit diesem Artikel wurden die Zahlen herangezogen, die der Antragsteller bei allen Verkäufen auf dem Inlandsmarkt verzeichnete (außer bei den Verkäufen an staatseigene Unternehmen). Da die Preise für Verkäufe an Endverbraucher auf dem Inlandsmarkt nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung berichtigt wurden (wie in den Erwägungsgründen 30 und 31 erläutert), wurden auf einem Niveau angesetzt, das mit Inlandsverkäufen an unabhängige Vertreiber vergleichbar ist. Daher wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

(25)

Der Antragsteller argumentierte ferner, dass bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung eine angemessene Gewinnspanne von 5 % veranschlagt werden sollte. Hierbei wurde auf eine vorausgegangene Untersuchung über die SWR verwiesen, bei der eine solche Gewinnspanne als angemessen erachtet wurde. Der Antragsteller argumentierte weiter, dass als Alternative die Gewinnhöhe nicht über der Höhe der Gewinne liegen sollte, die bei Verkäufen an unabhängige Vertreiber erzielt werden, da das Verkaufsvolumen mit dem Volumen der Ausfuhrverkäufe vergleichbar sei. Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung sieht jedoch vor, dass die Beträge für VVG-Kosten anhand der Zahlen festgesetzt werden, die der Antragsteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete. Da diese Zahlen vorlagen, wurden sie gemäß diesem Artikel herangezogen. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

2.1.2.   Ausfuhrpreis

(26)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden nur zwei Ausfuhrverkäufe in die Union getätigt. Sie wurden nicht als repräsentativ angesehen, da ihre Menge begrenzt war und sie nur an einen einzigen Abnehmer mit besonderen Warenspezifikationen ergingen. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung festgesetzt, wonach der Ausfuhrpreis auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden kann. In diesem Fall wurden die Verkäufe der gleichartigen Ware des Antragstellers in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als Grundlage für die Berechnung des Ausfuhrpreises herangezogen. Es ergab sich nämlich, dass bei den Ausfuhrverkäufen in Drittländer erhebliche Mengen an eine große Zahl von Abnehmern geliefert wurden, und bei der Untersuchung wurden auf den Märkten der Drittländer keine Preisverzerrungen oder andere Faktoren festgestellt, die nahelegen würden, dass die Verkäufe des Antragstellers auf diesen Märkten nicht zur Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogen werden könnten.

2.1.3.   Vergleich

(27)

Der durchschnittliche Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport- und Kreditkosten vorgenommen.

(28)

Der Antragsteller forderte ferner eine Berichtigung des Normalwerts aufgrund von Unterschieden in der Handelsstufe und wies auf die Tatsache hin, dass seine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt an Einzelhändler und Endverbraucher über regionale Verkaufszentren nicht mit den Verkäufen an unabhängige Vertreiber vergleichbar seien. Weiter brachte der Antragsteller vor, dass alle Ausfuhrverkäufe an unabhängige Vertreiber erfolgt und somit nur mit Inlandsverkäufen an unabhängige Vertreiber vergleichbar seien. Als Grundlage für die Berechnung der Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung könne ein gewogener durchschnittlicher Preisunterschied zwischen Verkäufen auf den beiden Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt dienen.

(29)

Nach der endgültigen Unterrichtung hielt der Antragsteller seine Forderung nach einer Berichtigung aufgrund von Unterschieden in der Handelsstufe aufrecht. Außerdem argumentierte er, dass die Höhe der Berichtigung für die Handelsstufe vierteljährlich ermittelt werden sollte, um die Auswirkungen der Abwertung der ukrainischen Währung gegenüber ausländischen Währungen zu beseitigen, die die Rohstoffpreise und die hohe Inflation im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beeinflusse.

(30)

Die Untersuchung ergab, dass die Verkäufe an Einzelhändler (über regionale Verkaufszentren) tatsächlich auf einer anderen Handelsstufe als die Ausfuhrverkäufe erfolgten und dass sich dieser Unterschied in den Verkaufspreisen niederschlug. Die Preise für Inlandsverkäufe an Endverbraucher über regionale Verkaufszentren waren ausnahmslos höher und die entsprechenden Mengen waren ausnahmslos geringer als dies bei den Verkäufen an unabhängige Vertreiber der Fall war. Darüber hinaus kamen die Endverbraucher in den Genuss zusätzlicher Dienstleistungen, die von den regionalen Verkaufszentren angeboten wurden. Deshalb wurde eine Berichtigung für Unterschiede in der Handelsstufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer i der Grundverordnung gewährt.

(31)

Der Antragsteller stützte die Berechnung der beantragten Berichtigung auf den gesamten durchschnittlichen Preisunterschied zwischen den beiden Handelsstufen, der auf der Grundlage der an unabhängige Vertreiber verkauften Mengen gewogen wurde. Die an unabhängige Vertreiber verkauften Mengen sollten sich jedoch nicht auf die Höhe der Berichtigung auswirken. Deshalb berechnete die Kommission die Berichtigung ausgehend vom gewogenen durchschnittlichen Preisunterschied pro Tonne und Warentyp, und zwar lediglich anhand der an Endverbraucher verkauften Menge.

(32)

Außerdem wurde die Berichtigung nicht, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, auf vierteljährlicher Grundlage berechnet, da sich herausstellte, dass dadurch die Auswirkungen der in Erwägungsgrund 29 erwähnten Verzerrungen nicht ausgeglichen würden.

2.1.4.   Dumpingspanne

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis des entsprechenden Typs der gleichartigen Ware für Ausfuhren in Drittländer verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

(34)

Die für den Antragsteller ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, betrug 10,5 %.

2.2.   Dauerhaftigkeit der geänderten Umstände

(35)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Annahme vertretbar ist, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings dauerhaft verändert haben.

(36)

Der derzeit geltende Antidumpingzoll wurde während der Ausgangsuntersuchung ermittelt. Während des Untersuchungszeitraums wurde die Ukraine als ein Transformationsland eingestuft, so dass der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelt wurde. Folglich wurde der Normalwert auf der Grundlage der Preise in einem Vergleichsland mit Marktwirtschaft, und zwar Polen, ermittelt.

(37)

Im Jahr 2005 wurde der Ukraine der Marktwirtschaftsstatus gewährt, weshalb Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung nicht mehr für sie gilt. Daher wurde die Dumpingspanne des Antragstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhand seiner eigenen überprüften Daten ermittelt.

(38)

Die während der Untersuchung eingeholten und überprüften Beweise bestätigten die Umstrukturierung des Unternehmens, die auf der Fusion zweier zuvor unabhängiger ausführender Hersteller und einer dritten, für Absatz und Vermarktung zuständigen Einheit beruhte. Die Fusion erfolgte im Jahr 2010. Die Änderung gilt als dauerhaft, da die Aufgaben, die zuvor von den getrennten Einheiten durchgeführt wurden, effektiv auf den Antragsteller übertragen wurden. Es wurden keine Hinweise auf mögliche künftige Veränderungen festgestellt.

(39)

Der dargelegte Sachverhalt lässt daher den Schluss zu, dass die Umstände, die zur Einleitung dieser Überprüfung führten, sich in absehbarer Zeit nicht in überprüfungsrelevanter Art ändern dürften. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Änderungen dauerhaft sind und dass die Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt ist.

(40)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte der Verbindungsausschuss der „EU Wire Rope Industries“ (EWRIS) geltend, dass aufgrund der anhaltenden Militäroperationen in der Region der Ukraine, in der sich eine der zwei Produktionsstätten des Antragstellers befindet, nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die in Erwägungsgrund 38 genannte Änderung dauerhafter Natur sei. Diesbezüglich ist erstens festzuhalten, dass die Schlussfolgerung, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings dauerhaft geändert hätten, auf zwei Aspekten beruhte, die in den Erwägungsgründen 37 und 38 erläutert werden und von denen EWRIS nur einen bestreitet. Zweitens ergab die Untersuchung, dass die Produktionsstätte des Antragstellers in der Region Donezk seit Sommer 2014 nicht mehr in Betrieb ist, wodurch die Produktionskapazität des Antragstellers eingeschränkt wird. Die entsprechende, auf Sicherheitsbedenken beruhende Entscheidung des Antragstellers stellt keinen Widerspruch zu der Feststellung dar, dass die Fusion zweier ehemals unabhängiger SWR-Hersteller seit 2010 Bestand hat und somit eine dauerhafte strukturelle Veränderung der Tätigkeiten der zwei Unternehmen darstellt. Daher wurde dieses Argument zurückgewiesen.

3.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(41)

Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung erscheint es angezeigt, den für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine geltenden Antidumpingzoll zu ändern, indem für PJSC „PA“„Stalkanat-Silur“ ein Zoll von 10,5 % eingeführt wird.

(42)

Die landesweit geltenden Maßnahmen werden von dieser Schlussfolgerung nicht betroffen.

4.   UNTERRICHTUNG

(43)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den oben dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden, soweit angezeigt, berücksichtigt. Da diese Stellungnahmen zu wesentlichen Änderungen an den Schlussfolgerungen der Kommission zur Dumpingspanne geführt haben, fand am 8. Dezember 2015 eine zweite Unterrichtung der interessierten Parteien statt. Die nach der zweiten Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen wurden, soweit angezeigt, berücksichtigt.

(44)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Ukraine gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den CIF-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

PJSC ‚PA‘‚Stalkanat-Silur‘

10,5

C052

Alle übrigen Unternehmen

51,8

C999

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze, die für das in der obigen Tabelle genannte Unternehmen festgelegt wurden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde, und deren Wortlaut wie folgt lautet: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Kabel und Seile aus Stahl von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Ukraine hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates vom 12. August 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1).

(4)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine (ABl. C 410 vom 18.11.2014, S. 15).


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