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Document 32016R0073

Verordnung (EU) 2016/73 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016

OJ L 16, 23.1.2016, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/73/oj

23.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/1


VERORDNUNG (EU) 2016/73 DES RATES

vom 18. Januar 2016

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie im Lichte der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den in der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegten Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten demzufolge entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.

(5)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (2), insbesondere die Artikel 33 und 34 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Es muss daher festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(6)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) hat der Rat bei der Festsetzung der TAC festzulegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände nicht gelten.

(7)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, soll diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für Fischbestände der folgenden Arten im Schwarzen Meer für das Jahr 2016 festgelegt:

a)

Steinbutt (Psetta maxima),

b)

Sprotte (Sprattus sprattus).

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die im Schwarzen Meer fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Schwarzes Meer“ ist das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

b)

„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

c)

„Fischereifahrzeug der Union“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) bedeutet:

i)

in Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die Menge eines Bestandes, die in einem Jahr gefangen werden kann;

ii)

in allen anderen Fischereien die Menge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden kann;

e)

„Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TAC und ihre Aufteilung

Die TAC für Fischereifahrzeuge der Union, die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlaubt sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

Fänge und Beifänge von Steinbutt, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG

TAC für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten nach Arten und Gebieten

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Art:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

TUR/F37.4.2.C.

Bulgarien

43,2 (1)

 

 

Rumänien

43,2 (1)

 

 

Union

86,4 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer

SPR/F37.4.2.C

Bulgarien

8 032,5

 

 

Rumänien

3 442,5

 

 

Union

11 475

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Fischfang, einschließlich Umladungen, Anbordnahmen, Anlandungen und Erstverkauf, ist zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2016 untersagt.


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