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Document 32016D0050

Beschluss (GASP) 2016/50 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

OJ L 12, 19.1.2016, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/50/oj

19.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/48


BESCHLUSS (GASP) 2016/50 DES RATES

vom 18. Januar 2016

zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. April 2014 den Beschluss 2014/219/GASP (1) über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) angenommen, der nach Einleitung der EUCAP Sahel Mali 24 Monate lang gilt.

(2)

Am 19. Januar 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/76 (2) zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP angenommen, mit dem die EUCAP Sahel Mali am 15. Januar 2015 eingeleitet und mit einem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag für den Zeitraum bis zum 14. Januar 2016 ausgestattet wurde.

(3)

Der Beschluss 2014/219/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2017 vorgesehen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali zwischen dem 15. Januar 2016 und dem 14. Januar 2017 beläuft sich auf 14 850 000 EUR.“

2.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUCAP Sahel Mali teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUCAP Sahel Mali erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUCAP Sahel Mali mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP Sahel Mali schließen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Januar 2016.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/76 des Rates vom 19. Januar 2015 über die Einleitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) und zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP (ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 5).


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