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Document 32015Q1224(01)

Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus übertragenen Aufgaben

OJ L 339, 24.12.2015, p. 58–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2015/1224/oj

24.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/58


VEREINBARUNG

zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus übertragenen Aufgaben

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER AUSSCHUSS FÜR DIE EINHEITLICHE ABWICKLUNG,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 114,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Parlaments,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 7 und Absatz 8,

A.

in der Erwägung, dass durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (im Folgenden „SRM-Verordnung“) der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) als eine Agentur der Union eingerichtet wird, dem eine zentrale Abwicklungsbefugnis für die am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (im Folgenden „SRM“) und auch am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (im Folgenden „SSM“) teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen wird, um einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems in der Europäischen Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Ausschuss gemäß Artikel 7 der SRM-Verordnung die Abwicklungsbehörde ist, die dafür zuständig ist, die ihm im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen (im Folgenden „Abwicklungsaufgaben“), insbesondere was die Erstellung der Abwicklungspläne und alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Abwicklung betrifft;

C.

in der Erwägung, dass die Übertragung von Abwicklungsaufgaben mit einer erheblichen Verantwortung des Ausschusses einhergeht, einen Beitrag zur Finanzstabilität in der Union zu leisten, indem er die Abwicklungsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise ausübt;

D.

in der Erwägung, dass jeder Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die Unionsebene angemessene Anforderungen an die Rechenschaftspflicht entsprechen sollten; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 45 der SRM-Verordnung der Ausschuss daher dem Europäischen Parlament und dem Rat als den demokratisch legitimierten Organen, die die Bürgerinnen und Bürger der Union sowie die Mitgliedstaaten vertreten, für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig ist;

E.

in der Erwägung, dass sich der Ausschuss gemäß Artikel 45 Absatz 8 der SRM-Verordnung unter Wahrung des AEUV loyal an jeglichen Untersuchungen des Parlaments beteiligen muss;

F.

in der Erwägung, dass der Vorsitzende des Ausschusses gemäß Artikel 45 Absatz 7 der SRM-Verordnung auf Verlangen mit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche führen muss, soweit solche Gespräche zur Wahrnehmung der Befugnisse des Parlaments gemäß dem AEUV erforderlich sind; in der Erwägung, dass es nach jenem Artikel erforderlich ist, dass durch die Modalitäten für die Durchführung dieser Gespräche die absolute Vertraulichkeit gemäß den Vertraulichkeitspflichten, die dem Ausschuss im Rahmen der SRM-Verordnung und — wenn er als nationale Abwicklungsbehörde handelt — gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auferlegt wurden, sichergestellt wird;

G.

in der Erwägung, dass die Agenturen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 AEUV unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln; in der Erwägung, dass die Bedingungen, unter denen ein Dokument des Ausschusses vertraulich ist, gemäß Artikel 91 der SRM-Verordnung in dem Beschluss des Ausschusses zur Anwendung der in den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen enthaltenen Sicherheitsgrundsätzen festgelegt werden sollten;

H.

in der Erwägung, dass das Parlament und der Ausschuss eng zusammenarbeiten sollten, um die Umsetzung dieser Sicherheitsvorschriften sicherzustellen, und zwar auch durch die regelmäßige gemeinsame Überprüfung der angewandten Sicherheitsvorkehrungen und Standards;

I.

in der Erwägung, dass die Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Unternehmen nicht im freien Ermessen des Ausschusses liegt, sondern hierfür die Einschränkungen und Bedingungen gelten, die durch das einschlägige Unionsrecht festgelegt wurden, das sowohl für das Parlament als auch für den Ausschuss maßgeblich ist; in der Erwägung, dass die Verbreitung von Informationen des Ausschusses daher durch gesetzlich vorgesehene Vertraulichkeitsschranken eingeschränkt sein kann;

J.

in der Erwägung, dass diese Vereinbarung weder die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) noch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder sonstige geltende Bestimmungen des Primärrechts oder des abgeleiteten Rechts der Union über den Zugang zu Dokumenten und den Schutz personenbezogener Daten oder die Bestimmungen zum Untersuchungsrecht des Parlaments, die gemäß Artikel 226 Absatz 3 AUEV angenommen wurden, berührt;

K.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 88 Absatz 1 der SRM-Verordnung die Mitglieder des Ausschusses, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung, das Personal des Ausschusses und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit oder einer Entsendung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben wahrnehmen, nach Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet sind, das Berufsgeheimnis zu wahren;

L.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der SRM-Verordnung der Ausschuss die Beschlüsse auf der Grundlage und unter Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter, einschließlich der Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV, fasst;

M.

in der Erwägung, dass — vorbehaltlich künftiger Änderungen oder künftiger einschlägiger Rechtsakte — die für die Behandlung von als vertraulich eingestuften Informationen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), den Abwicklungsbehörden und ihrem Personal strenge Pflichten zur Wahrung des Berufsgeheimnisses auferlegen;

N.

in der Erwägung, dass ein Verstoß gegen die Wahrung der Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit dem Abwicklungsplan angemessene Sanktionen nach sich ziehen sollte; in der Erwägung, dass das Parlament einen angemessen Rahmen schaffen sollte, um jeden Fall eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht durch seine Mitglieder oder sein Personal zu verfolgen;

O.

in der Erwägung, dass sich gemäß Artikel 43 der SRM-Verordnung der Ausschuss unter anderem aus jeweils einem von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten Mitglied, die ihre nationalen Abwicklungsbehörden vertreten, zusammensetzt; in der Erwägung, dass es sich in Ausnahmefällen bei den nationalen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU um die für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zuständigen Aufsichtsbehörden handeln kann; in der Erwägung, dass angemessene strukturbezogene Regelungen bestehen sollten, durch die die operative Unabhängigkeit sichergestellt wird und Interessenkonflikte zwischen den Aufsichtsfunktionen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU oder anderen Funktionen der jeweiligen Behörde und den Funktionen von Abwicklungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie unterbunden werden; in der Erwägung, dass solche strukturbezogene Regelungen ihren Niederschlag im für die Mitglieder des Ausschusses geltenden Verhaltenskodex finden sollten;

P.

in der Erwägung, dass diese Vereinbarung die Rechenschaftspflicht der nationalen Abwicklungsbehörden gegenüber den nationalen Parlamenten im Einklang mit innerstaatlichem Recht unberührt lässt;

Q.

in der Erwägung, dass diese Vereinbarung weder die Rechenschaftspflicht noch die Berichtspflicht des Ausschusses gegenüber dem Rat, der Kommission oder den nationalen Parlamenten umfasst oder betrifft;

R.

in der Erwägung, dass der Ausschuss gemäß Artikel 45 Absatz 2 der SRM-Verordnung unter anderem dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unterbreitet; in der Erwägung, dass dieser Bericht insbesondere die Tätigkeiten des Ausschusses in Bezug auf die Abwicklungsplanung, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, die Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Abwicklungsmaßnahmen sowie die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der SRM-Verordnung umfassen sollte; in der Erwägung, dass der Bericht überdies ausführliche Informationen über den einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) und insbesondere über die Entwicklung der verfügbaren Finanzmittel dieses Fonds und sämtliche Beschlüsse betreffend den zum Erreichen der Zielausstattung vorgesehenen Zeitraum und die Berechnung der Beiträge gemäß den Artikeln 69 bis 71 der SRM-Verordnung enthalten sollte ebenso wie über Anleihen, Darlehen und weitere Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen gemäß den Artikeln 72 bis 74 der SRM-Verordnung, die Verwaltung und Anlagestrategie des Fonds gemäß Artikel 75 der SRM-Verordnung und die anwendbaren delegierten Rechtsakte der Kommission, die spezifischen Bedingungen zur Inanspruchnahme des Fonds für ein jeweiliges Abwicklungskonzept gemäß den Artikeln 76 bis 78 der SRM-Verordnung, die Anwendung der Grundsätze der Aufteilung in nationale Kammern und einer fortschreitenden Zusammenführung während des in Artikel 3 Absatz 1 Punkt 37 der SRM-Verordnung vorgesehenen Übergangszeitraums gemäß Artikel 77 der SRM-Verordnung und die Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen gemäß Artikel 79 der SRM-Verordnung;

S.

in der Erwägung, dass im Einklang mit dem im Artikel 45 der SRM-Verordnung verankerten Grundsatz der Rechenschaftspflicht das Parlament über einen Ex-Post-Zugang zu nichtvertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Unternehmens verfügen sollte, darunter bestimmte Ausführungen der Bilanz, die getrennt von den einzelnen von der Abwicklung erfassten Unternehmen bereitgestellt werden und ausreichend sind, um Maß und Art der Wirkung aufzuzeigen;

VEREINBAREN FOLGENDES:

I.   RECHENSCHAFTSPFLICHT, ZUGANG ZU INFORMATIONEN, VERTRAULICHKEIT

1.   Berichte

Der Ausschuss legt dem Parlament jährlich einen Bericht (im Folgenden „Jahresbericht“) über die Wahrnehmung der ihm im Rahmen der SRM-Verordnung übertragenen Aufgaben vor. Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Jahresbericht dem Parlament in einer öffentlichen Anhörung vor.

Der Jahresbericht wird dem Parlament vertraulich in einer der Amtssprachen der Union sieben Arbeitstage vor der öffentlichen Anhörung und vor seiner amtlichen Veröffentlichung zur Verfügung gestellt. Später werden Übersetzungen in alle Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt. Der Jahresbericht umfasst eine nähere Erläuterung folgender Punkte:

i.

Wahrnehmung der dem Ausschuss im Rahmen der SRM-Verordnung übertragenen Aufgaben;

ii.

Teilung der Aufgaben mit den nationalen Abwicklungsbehörden;

iii.

Zusammenarbeit mit sonstigen relevanten Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union sowie mit sämtlichen Fazilitäten für eine öffentliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), wie in Artikel 30 Absatz 6 der SRM-Verordnung vorgesehen;

iv.

Zusammenarbeit mit Drittländern, einschließlich der Anerkennung und Bewertung der Abwicklungsverfahren von Drittländern;

v.

Entwicklung der Struktur und des Personals des Ausschusses, einschließlich der Anzahl und der nationalen Zusammensetzung der abgeordneten nationalen Sachverständigen;

vi.

Anwendung des Verhaltenskodex, auf den in Abschnitt IV dieser Vereinbarung Bezug genommen wird;

vii.

Umfang der Verwaltungbeiträge gemäß Artikel 65 der SRM-Verordnung;

viii.

Ausführung des Haushaltsplans für Abwicklungsaufgaben und

ix.

Anwendung der Bestimmungen der SRM-Verordnung betreffend den Fonds, insbesondere im Zusammenhang mit den Beiträgen, den alternativen Finanzierungsmöglichkeiten, dem Zugang zu Finanzierungsfazilitäten, der Anlagestrategie und der Inanspruchnahme des Fonds, wie in Kapitel 2 von Titel V der SRM-Verordnung vorgesehen.

Der Ausschuss veröffentlicht den Jahresbericht auf seiner Website.

2.   Ordentliche öffentliche Anhörungen, Ad-hoc-Aussprachen und vertrauliche Sondersitzungen

Der Vorsitzende des Ausschusses nimmt auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Parlaments an ordentlichen öffentlichen Anhörungen zur Wahrnehmung der dem Ausschuss im Rahmen der SRM-Verordnung übertragenen Abwicklungsaufgaben teil. Solche Anhörungen umfassen eine Diskussion über den Fonds, insbesondere im Zusammenhang mit den Beiträgen, den alternativen Finanzierungsmöglichkeiten, dem Zugang zu Finanzierungsfazilitäten, der Anlagestrategie und der Inanspruchnahme des Fonds. Der zuständige Ausschuss des Parlaments und der Ausschuss vereinbaren einen Zeitplan für zwei solche im Laufe des folgenden Jahres abzuhaltende Anhörungen. Anträge auf Änderungen des vereinbarten Zeitplans werden schriftlich gestellt.

Der Vorsitzende des Ausschusses kann zu zusätzlichen Ad-hoc-Aussprachen mit dem zuständigen Ausschuss des Parlaments über in die Zuständigkeit des Ausschusses fallende Themen eingeladen werden.

Der Grundsatz der Offenheit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 AEUV gilt für den Ausschuss. In den Gesprächen in vertraulichen Sondersitzungen wird dieser Grundsatz eingehalten, unter anderem indem eine Erläuterung für maßgebliche Umstände bereitgestellt wird. Die Gespräche in vertraulichen Sondersitzungen umfassen den Austausch vertraulicher Informationen über die Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben innerhalb der durch das Unionsrecht und insbesondere durch die SRM-Verordnung gesetzten Schranken.

Falls dies für die Wahrnehmung der Befugnisse des Parlaments gemäß dem AEUV und dem Unionsrecht erforderlich ist, kann der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Parlaments vertrauliche Sondersitzungen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Solche Sitzungen finden zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin statt.

Nur der Vorsitzende des Ausschusses sowie der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Parlaments dürfen an den vertraulichen Sondersitzungen teilnehmen. Sowohl der Vorsitzende des Ausschusses als auch der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Parlaments können von jeweils zwei Mitgliedern des Personals des Ausschusses bzw. des Sekretariats des Parlaments begleitet werden. Zusätzlich und vorbehaltlich eines gegenseitigen Einvernehmens der beiden Verhandlungsparteien können Vertreter der Kommission, die an einem in einer vertraulichen Sondersitzung zu erörternden Abwicklungsbeschluss beteiligt sind, an einer solchen Sitzung teilnehmen.

Alle Teilnehmer an den vertraulichen Sondersitzungen unterliegen Geheimhaltungspflichten, die den für die Mitglieder des Ausschusses und ihr Personal geltenden Pflichten entsprechen.

Über die vertraulichen Sondersitzungen werden keine Protokolle oder andere Aufzeichnungen erstellt. Es werden keine Erklärungen für die Presse oder andere Medien abgegeben. Jeder Teilnehmer an den vertraulichen Sondersitzungen gibt jedes Mal eine förmliche Erklärung ab, dass er gegenüber Dritten über den Inhalt dieser Gespräche Stillschweigen wahrt.

Auf einen begründeten Antrag des Vorsitzenden des Ausschusses oder des Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Parlaments hin können der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses und die vier Vollzeitmitglieder des Ausschusses oder leitende Mitglieder des Ausschusspersonals (Justiziar, Referatsleiter oder deren Stellvertreter) im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung an den ordentlichen öffentlichen Anhörungen, den Ad-hoc-Aussprachen und den vertraulichen Sondersitzungen teilnehmen.

In den ordentlichen öffentlichen Anhörungen, den Ad-hoc-Aussprachen und den vertraulichen Sondersitzungen können alle Aspekte der Tätigkeit und der Funktionsweise des SRM gemäß der SRM-Verordnung behandelt werden.

Vom Parlament oder vom Ausschuss beschäftigte Personen dürfen keine Informationen im Zusammenhang mit den dem Ausschuss durch die SRM-Verordnung übertragenen Aufgaben an Unbefugte oder an die Öffentlichkeit preisgeben, von denen sie bei der Anwendung dieser Vereinbarung Kenntnis erlangt haben, auch nicht nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst, es sei denn, diese Informationen sind veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

3.   Antworten auf Fragen

Der Ausschuss antwortet schriftlich auf schriftliche Fragen, die ihm vom Parlament gestellt werden. Diese Fragen werden dem Vorsitzenden des Ausschusses über den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Parlaments übermittelt. Fragen werden so rasch wie möglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Wochen nach ihrer Übermittlung an den Ausschuss beantwortet.

Sowohl der Ausschuss als auch das Parlament widmen den vorstehend genannten Fragen und Antworten einen speziellen Abschnitt ihrer Websites.

4.   Zugang zu Informationen

Der Ausschuss stellt innerhalb von höchstens sechs Wochen nach dem Termin einer von ihm abgehaltenen Exekutiv- oder Plenarsitzung dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zumindest einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Beratungen in der Exekutiv- oder Plenarsitzung des Ausschusses zur Verfügung, einschließlich einer mit Anmerkungen versehenen Liste der Beschlüsse, durch die ein Verständnis der Gespräche ermöglicht wird.

Falls ein Unternehmen abgewickelt wird, werden nichtvertrauliche Informationen zu diesem Unternehmen nachträglich offengelegt, nachdem etwaige Beschränkungen für die Bereitstellung entsprechender Informationen, die sich aus Anforderungen an die Vertraulichkeit ergeben, nicht mehr gelten.

Solche Informationen enthalten eine entsprechend konsolidierte Bilanz, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Abwicklung des Unternehmens nach den in der SRM-Verordnung niedergelegten Grundsätzen bewertet wurde und aus der eindeutig der Nettovermögenswert des Unternehmens sowie der Wert der Kategorien von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten hervorgehen. Des Weiteren veröffentlicht der Ausschuss in Abhängigkeit von den angewandten Abwicklungsinstrumenten den Gesamtbetrag der von den verschiedenen Gläubigerkategorien im Falle eines Bail-in getragenen Verluste, den im Rahmen des Abwicklungsverfahrens aufgewendeten Betrag und die hierfür genutzten Finanzierungsquellen sowie die Erlöse aus der etwaigen Veräußerung von Geschäftsbereichen oder Vermögenswerten.

Sollte Artikel 19 der SRM-Verordnung Anwendung finden, werden nichtvertrauliche Informationen im Zusammenhang mit dem Austausch zwischen der Kommission und dem Ausschuss sowie die in Artikel 19 Absatz 6 der SRM-Verordnung genannten jährlichen Berichte vom Ausschuss nachträglich für den zuständigen Ausschuss des Parlaments offengelegt.

Der Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website allgemeine Leitlinien zu seinen Abwicklungsverfahren.

Das Parlament richtet geeignete Schutzvorrichtungen und Maßnahmen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad der Informationen und/oder Dokumente des Ausschusses ein und setzt den Ausschuss davon in Kenntnis.

Der Ausschuss setzt das Parlament über die ergriffenen Maßnahmen und angenommenen Rechtsakte in Kenntnis, damit die in Artikel 91 der SRM-Verordnung genannten Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zur Anwendung gelangen. Dies umfasst Informationen über die ausführlichen Verfahren zur Einstufung von Informationen und zur Behandlung von Verschlusssachen.

Der Ausschuss setzt das Parlament über die praktische Umsetzung seiner internen Sicherheitsbestimmungen in Kenntnis, einschließlich der im Laufe des Jahres vorgenommenen Einstufung gewöhnlicher vom Ausschuss bearbeiteter Informationen und der Behandlung von Verschlusssachen.

Bei der Einstufung von aus dem Bereich des Ausschusses stammenden Informationen als Verschlusssache stellt der Ausschuss sicher, dass er entsprechend seinen internen Sicherheitsbestimmungen angemessene Niveaus der Einstufung als Verschlusssache anwendet und dabei der Notwendigkeit angemessen Rechnung trägt, dass das Parlament in der Lage sein muss, im Hinblick auf die tatsächliche Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten und Befugnisse Zugang zu Verschlusssachen zu haben.

Der Ausschuss setzt das Parlament über sämtliche Änderungen seiner angenommenen internen Sicherheitsbestimmungen in Kenntnis, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit von Grundprinzipien und Mindeststandards beim Schutz von Verschlusssachen gewahrt wird.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 konsultiert das Parlament den Ausschuss, um jeden an das Parlament gestellten Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die vom Ausschusses stammen und dem Parlament übermittelt wurden, zu bewerten.

Das Parlament und der Ausschuss informieren sich gegenseitig über die Einleitung und das Ergebnis sämtlicher Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder anderer Verfahren, bei denen der Zugang zu den dem Parlament übermittelten Dokumenten des Ausschusses beantragt wird.

Der Ausschuss kann vom Parlament verlangen, dass es eine Liste der Personen führt, die Zugang zu einer oder mehreren Kategorien von klassifizierten Informationen oder offengelegten Dokumenten des Ausschusses haben.

II.   AUSWAHLVERFAHREN

In ihren jeweiligen Rollen beim Auswahlverfahren streben das Parlament und der Ausschuss die höchsten fachlichen Anforderungen an und berücksichtigen die Tatsache, dass die Interessen der Union als Ganzes sowie die Vielfalt bei der Zusammensetzung des Ausschusses gewahrt werden müssen.

1.   Informationen bezüglich der Phasen des Auswahlverfahrens

Soweit der Ausschuss eingebunden wird, hält er den zuständigen Ausschuss des Parlaments über alle Phasen des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß und zeitnah auf dem Laufenden, etwa im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Stellenausschreibung, den Auswahlkriterien und der spezifischen Stellenbeschreibung, der Zusammensetzung der Gruppe der Bewerber (Anzahl von Bewerbungen, Art der beruflichen Kompetenzen, Verhältnis der Geschlechter und Nationalitäten usw.) sowie über die Methode, nach der die Gruppe der Bewerber geprüft wird, damit eine Auswahlliste von mindestens zwei Bewerbern für die jeweiligen Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier weiteren Vollzeitmitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der SRM-Verordnung erstellt werden kann. In Fällen, in denen der Ausschuss nicht eingebunden wird, gilt dieser Absatz nicht.

2.   Konsultation des Ausschusses bei informellen Anhörungen und Fragen an die in die Vorauswahl gelangten Bewerber

Sobald die Kommission nach Anhörung des Ausschusses dem Parlament eine Auswahlliste der Kandidaten gemäß Artikel 56 Absatz 6 der SRM-Verordnung unterbreitet, kann der zuständige Ausschuss des Parlaments den Ausschuss betreffend die in die Vorauswahl gelangten Bewerber im Kontext seiner Anhörungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und die den in die Vorauswahl gelangten Bewerbern übermittelten schriftlichen Fragen konsultieren.

3.   Förmliche Anhörungen der bevorzugten Bewerber

Sobald die Kommission dem Parlament ihre Vorschläge für das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder der vier weiteren Vollzeitmitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der SRM-Verordnung zur Billigung übermittelt, kann der zuständige Ausschuss des Parlaments im Kontext einer öffentlichen Anhörung des jeweils vorgeschlagenen Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der SRM-Verordnung den Ausschuss zu den vorgeschlagenen Bewerbern konsultieren.

4.   Billigung

Das Parlament setzt den Ausschuss über seinen Beschluss über die Billigung jedes einzelnen von der Kommission für das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier Vollzeitmitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der SRM-Verordnung vorgeschlagenen Bewerbers in Kenntnis, darunter über das Ergebnis einer Abstimmung in dem zuständigen Ausschuss und im Plenum des Parlaments. Das Parlament bemüht sich unter Berücksichtigung seines Sitzungskalenders darum, diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Vorschlags der Kommission bezüglich der Bewerber zu treffen.

5.   Abberufung

Wenn das Parlament der Kommission mitgeteilt hat, dass es die Bedingungen für die Abberufung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder jedes anderen Vollzeitmitglieds des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der SRM-Verordnung als für die Zwecke des Artikels 56 Absatz 9 der SRM-Verordnung erfüllt erachtet, kann es den Ausschuss über den gleichen Sachverhalt in Kenntnis setzen.

III.   UNTERSUCHUNGEN

Setzt das Parlament einen Untersuchungsausschuss nach Artikel 226 AEUV und dem Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments des Rates und der Kommission (7) ein, unterstützt der Ausschuss im Einklang mit dem Unionsrecht einen solchen Untersuchungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit.

Der Ausschuss beteiligt sich loyal an allen Untersuchungen des Parlaments gemäß Artikel 45 Absatz 8 der SRM-Verordnung innerhalb desselben Rahmens, der für Untersuchungsausschüsse gilt, und unter Wahrung desselben Vertraulichkeitsschutzes, der in dieser Vereinbarung für die vertraulichen Sondersitzungen vorgesehen ist.

Alle Personen, die dem Parlament im Zusammenhang mit Untersuchungen zur Verfügung gestellte Informationen erhalten, unterliegen Geheimhaltungspflichten, die denen für die Mitglieder des Ausschusses entsprechen. Das Parlament und der Ausschuss vereinbaren die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um den Schutz solcher Informationen zu gewährleisten.

Das Parlament berücksichtigt die öffentlichen oder privaten Interessen für die Ausübung des in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 anerkannten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission, die mit vom Ausschuss im Zusammenhang eines Untersuchungsausschusses übermittelten Informationen und Dokumenten in Verbindung stehen.

IV.   VERHALTENSKODEX

Vor Annahme des Verhaltenskodex durch die Plenarsitzung des Ausschusses unterrichtet der Ausschuss den zuständigen Ausschuss des Parlaments über die wesentlichen Elemente des geplanten Verhaltenskodex.

Auf schriftlichen Antrag des zuständigen Ausschusses des Parlaments unterrichtet der Ausschuss das Parlament schriftlich über die Umsetzung des Verhaltenskodex. Der Ausschuss unterrichtet das Parlament auch, wenn der Verhaltenskodex in irgendeiner Weise aktualisiert werden muss.

Der Verhaltenskodex behandelt Folgendes:

i.

gemäß Artikel 47 der SRM-Verordnung die Unabhängigkeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier Vollzeitmitglieder des Ausschusses von jedem Organ oder jeder Einrichtung der Union, jeder Regierung eines Mitgliedstaats oder jeder sonstigen öffentlichen oder privaten Stelle sowie deren Objektivität;

ii.

die Wahrnehmung von Aufgaben durch den Ausschuss gemäß den Grundsätzen der öffentlichen Rechenschaftspflicht für sein Handeln und der vollständigen Transparenz unbeschadet der Sicherheitsvorkehrungen für eine angemessene Vertraulichkeit der Informationen und Dokumente des Ausschusses und

iii.

die operative Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen den Funktionen der nationalen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU.

Der Ausschuss veröffentlicht den Verhaltenskodex auf seiner Website.

V.   ANNAHME VON AKTEN DURCH DEN AUSSCHUSS

Der Ausschuss unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Parlaments ordnungsgemäß über die Verfahren, einschließlich der Zeitpläne, die er für die Annahme der Beschlüsse, Leitlinien, allgemeinen oder sonstigen Anweisungen, Empfehlungen oder Warnungen des Ausschusses (im Folgenden „Rechtsakte des Ausschusses“) eingerichtet hat.

Der Ausschuss unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Parlaments insbesondere über die Grundsätze und die Arten von Indikatoren oder Informationen, die er im Allgemeinen für die Ausarbeitung von Rechtsakten und Empfehlungen des Ausschusses verwendet, um die Transparenz und Kohärenz zu steigern.

Sollte der Ausschuss eine öffentliche Konsultation zu den Entwürfen von Rechtsakten des Ausschusses durchführen, übermittelt der Ausschuss vor dem Beginn des Verfahrens der öffentlichen Konsultation diese Entwürfe von Rechtsakten des Ausschusses an den zuständigen Ausschuss des Parlaments.

Übermittelt das Parlament Anmerkungen zu den Entwürfen von Rechtsakten des Ausschusses, können informelle Aussprachen mit dem Ausschuss über diese Anmerkungen geführt werden. Sobald der Ausschuss einen Rechtsakt des Ausschusses angenommen hat, übermittelt er ihn an den zuständigen Ausschuss des Parlaments. Der Ausschuss unterrichtet das Parlament auch regelmäßig schriftlich, wenn die angenommenen Rechtsakte des Ausschusses in irgendeiner Weise aktualisiert werden müssen.

VI.   ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Während der Anfangsphase des Ausschusses bis zum 1. Januar 2016 oder bis zum Zeitpunkt der Anwendung von Artikel 99 Absatz 2 der SRM-Verordnung, je nachdem, was später eintritt, unterrichtet der Ausschuss das Parlament regelmäßig oder auf Anfrage des zuständigen Ausschusses des Parlaments über die Fortschritte bei der operativen Durchführung der SRM-Verordnung.

Die Informationen nach Absatz 1 können mündlich oder schriftlich bereitgestellt werden und enthalten unter anderem Folgendes:

i.

interne Vorbereitung, Organisation und Planung von Arbeiten;

ii.

Zusammenarbeit mit sonstigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union;

iii.

Hindernisse, mit denen es der Ausschuss bei der Vorbereitung seiner Abwicklungsaufgaben zu tun hatte;

iv.

sämtliche bedenkliche Ereignisse oder Änderungen am Verhaltenskodex;

v.

sämtliche vom Ausschuss in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten unternommenen Schritte gemäß Erwägungsgrund 107 und Artikel 74 dieser Verordnung, um die geeigneten Methoden und Modalitäten auszuarbeiten, durch die die Kapazität des Fonds zum Rückgriff auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten erhöht werden kann und die bis zum Geltungsbeginn der SRM-Verordnung zur Verfügung stehen sollten, sowie die Aushandlung und der Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen durch den Ausschuss, einschließlich — falls angezeigt — öffentlicher Finanzierungskonstruktionen gemäß Artikel 74 der Verordnung.

Die Informationen gemäß den obigen Ziffern i bis v ergänzen die monatlichen vom Ausschuss gemäß Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 1 der SRM-Verordnung zu übermittelnden Berichte darüber, ob die Voraussetzungen für die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds erfüllt sind, und gegebenenfalls die gemäß Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 2 der SRM-Verordnung ausgestellten monatlichen Berichte, sofern die Voraussetzungen für die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds nicht erfüllt sind.

VII.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Alle drei Jahre wird die praktische Umsetzung dieser Vereinbarung von den beiden Parteien bewertet. Erforderlichenfalls passen die beiden Parteien die Vereinbarung vor dem Hintergrund der bei ihrer Durchführung gemachten Erfahrungen sowie der Entwicklungen bezüglich der künftigen Sicherheitsvorkehrungen unter Einbeziehung des Parlaments und des Ausschusses an.

Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Die Pflichten hinsichtlich der Vertraulichkeit von Informationen sind für die beiden Parteien dieser Vereinbarung selbst nach Beendigung dieser Vereinbarung verbindlich.

Diese Vereinbarung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel und Straßburg am 16. Dezember 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung

Die Vorsitzende

E. KÖNIG


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)  Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (ABl. L 78 vom 6.4.1995, S. 1).


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