EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015D2459

Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/2459 des Rates vom 23. Dezember 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

OJ L 339, 24.12.2015, p. 48–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/2459/oj

24.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/2459 DES RATES

vom 23. Dezember 2015

zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1), insbesondere auf Artikel 2c,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/798/GASP angenommen.

(2)

Am 20. Oktober 2015 hat der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Sanktionsausschuss die Angaben zu einer Person in seiner Sanktionsliste aktualisiert.

(3)

Am 17. Dezember 2015 hat der Sanktionsausschuss zwei Personen auf die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(4)

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.


ANHANG

Personen nach Artikel 1

I.

Die nachstehenden Personen werden der Liste im Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP hinzugefügt:

7.   Haroun GAYE (Aliasnamen: a) Haroun Geye; b) Aroun Gaye; c) Aroun Geye)

Funktion: Berichterstatter für die politische Koordinierung des Front Populaire pour la Renaissance de Centrafrique (Volksfront für die Wiedergeburt Zentralafrikas/FPRC)

Geburtsdatum: a) 30. Januar 1968; b) 30. Januar 1969

Reisepass-Nr.: Zentralafrikanische Republik Nr. O00065772 (Buchstabe O gefolgt von drei Nullen), gültig bis 30. Dezember 2019

Anschrift: Bangui, Zentralafrikanische Republik

Benannt am: 17. Dezember 2015

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Haroun Gaye wurde am 17. Dezember 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und f der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben“, „an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen“ und „an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt [ist]“.

Weitere Angaben:

HAROUN GAYE ist seit Anfang 2014 einer der Anführer einer im Stadtteil PK5 von Bangui operierenden bewaffneten Gruppe. Vertretern der Zivilgesellschaft des Stadtteils PK5 zufolge stacheln Gaye und seine bewaffnete Gruppe den Konflikt in Bangui an, arbeiten gegen die Aussöhnung und verhindern den Verkehr von Personen in den und aus dem dritten Bezirk von Bangui. Am 11. Mai 2015 blockierten Gaye und 300 Demonstranten den Zugang zum Nationalen Übergangsrat, um die Abschlussveranstaltung am letzten Tag des Bangui-Forums zu stören. GAYE hat Berichten zufolge mit Anti-Balaka-Vertretern zusammengearbeitet, um die Störaktion zu koordinieren.

Am 26. Juni 2015 haben Gaye und eine kleine Gruppe aus seinem Umfeld die Eröffnung einer Kampagne zur Wählerregistrierung im Stadtteil PK5 von Bangui gestört, woraufhin diese Kampagne abgebrochen werden musste.

Am 2. August 2015 hat die MINUSCA gemäß Nummer 32 Buchstabe f Ziffer i der Resolution 2217 (2015) des Sicherheitsrates versucht, Gaye festzunehmen. Gaye, der Berichten zufolge von diesem Vorhaben in Kenntnis gesetzt worden war, hatte sich mit Anhängern umgeben, die mit schweren Waffen ausgerüstet waren. Diese eröffneten das Feuer auf die gemeinsame Task Force der MINUSCA. In einem siebenstündigen Feuergefecht setzten Gayes Anhänger Schusswaffen, Panzerfäuste und Handgranaten gegen die MINUSCA-Truppe ein, wobei ein Mitglied der Friedenssicherungskräfte getötet und acht weitere verletzt wurden. Ende September 2015 war Gaye daran beteiligt, gewaltsame Proteste und Zusammenstöße zu fördern, die offensichtlich auf einen Sturz der Übergangsregierung abzielten. Der Putschversuch wurde vermutlich von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Bozize angeführt, die sich zu diesem Zweck mit Gaye und anderen FPRC-Anführern verbündet hatten. Gaye verfolgte offenbar das Ziel, mit einem Zyklus von Vergeltungsschlägen die bevorstehenden Wahlen zu gefährden. Gaye war für die Koordinierung mit marginalisierten Elementen der Anti-Balaka-Bewegung zuständig.

Am 1. Oktober 2015 fand im Stadtteil PK5 ein Treffen zwischen Eugène Barret Ngaïkosset, einem Mitglied einer marginalisierten Anti-Balaka-Gruppe, und Gaye statt; Ziel war die Planung eines gemeinsamen Angriffs auf Bangui für Samstag, den 3. Oktober. Gayes Gruppe hinderte Menschen daran, den Stadtteil PK5 zu verlassen, um die Gemeinschaftsidentität der muslimischen Bevölkerung mit dem Ziel zu stärken, Spannungen zwischen den Volksgruppen zu verschärfen und eine Aussöhnung zu verhindern. Am 26. Oktober 2015 unterbrachen Gaye und seine Gruppe ein Treffen zwischen dem Erzbischof von Bangui und dem Imam der Zentralmoschee von Bangui und bedrohten die Delegation, die aus der Zentralmoschee in den Stadtteil PK5 flüchten musste.

8.   Eugène BARRET NGAÏKOSSET (Aliasnamen: a) Eugene Ngaikosset, b) Eugene Ngaikoisset, c) Eugene Ngakosset, d) Eugene Barret Ngaikosse e), Eugene Ngaikouesset; ungesicherte Aliasnamen: f) „The Butcher of Paoua“ („Schlächter von Paoua“), g) Ngakosset)

Funktion: a) ehemaliger Hauptmann, Präsidentengarde der Zentralafrikanischen Republik, b) ehemaliger Kapitän, Seestreitkräfte der Zentralafrikanischen Republik

Nationale Kennziffer: Militärische Kennziffer 911-10-77 der Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik (FACA)

Anschrift: a) Bangui, Zentralafrikanische Republik

Benannt am: 17. Dezember 2015

Weitere Angaben: Hauptmann Eugène Barret Ngaïkosset ist ein ehemaliges Mitglied der Präsidentengarde des ehemaligen Präsidenten François Bozizé (CFi.001) und mit der Anti-Balaka-Bewegung verbunden. Er ist am 17. Mai 2015 nach seiner Auslieferung aus Brazzaville aus der Haft geflohen und hat eine eigene Anti-Balaka-Fraktion gegründet, der auch ehemalige Kämpfer der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA) angehören.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Eugène BARRET NGAÏKOSSET wurde am 17. Dezember 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und f der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben“, „an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen“ und „an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt [ist]“.

Weitere Angaben:

Ngaïkosset ist einer der Hauptverantwortlichen für die Ende September 2015 in Bangui ausgebrochene Gewalt. Ngaïkosset und andere „Anti-Balaka“-Anhänger arbeiteten mit Randgruppen der Ex-Séléka zusammen in dem Bestreben, die Übergangsregierung der Zentralafrikanischen Republik zu destabilisieren. In der Nacht vom 27. zum 28. September 2015 unternahm Ngaïkosset zusammen mit anderen den erfolglosen Versuch, das Gendarmerielager „Izamo“ zu stürmen, um Waffen und Munition zu stehlen. Am 28. September umzingelte die Gruppe die Büros des staatlichen zentralafrikanischen Rundfunks.

Am 1. Oktober 2015 fand in dem Viertel PK5 ein Treffen zwischen Ngaïkosset und Haroun Gaye, einem der Anführer der Front Populaire pour la Renaissance de Centrafrique (FPRC), statt mit dem Ziel, einen gemeinsamen Angriff auf Bangui am Samstag, den 3. Oktober zu planen.

Am 8. Oktober 2015 kündigte der Justizminister der Zentralafrikanischen Republik an, Ermittlungen gegen Ngaïkosset und andere Einzelpersonen aufgrund ihrer Mitwirkung an den Gewalthandlungen in Bangui vom September 2015 einleiten zu wollen. Ngaïkosset und andere wurden namentlich beschuldigt, an „eklatanten Verhaltensweisen, die einen Verstoß gegen die innere Sicherheit des Staates, eine Verschwörung sowie eine Aufstachelung zum Bürgerkrieg, zu zivilem Ungehorsam und Hass sowie zur Mittäterschaft darstellen“, beteiligt gewesen zu sein. Die Justizbehörden der Zentralafrikanischen Republik wurden angewiesen, Ermittlungen einzuleiten, um die Täter und Mittäter aufzuspüren und zu verhaften.

Es wird vermutet, dass Ngaïkosset am 11. Oktober 2015 der unter seinem Kommando stehenden Anti-Balaka-Miliz den Befehl erteilt hat, Entführungen insbesondere von französischen Staatsbürgern, aber auch von Politikern der Zentralafrikanischen Republik und von VN-Vertretern, vorzunehmen, um so den Rücktritt der Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza zu erzwingen.

II.

Eintrag Nummer 6 im Anhang zu dem Beschluss 2013/798/GASP wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

6.   Oumar YOUNOUS ABDOULAY (Aliasname: a) Oumar Younous b) Omar Younous c) Oumar Sodiam d) Oumar Younous M'Betibangui)

Funktion: Ehemaliger General der Séléka

Geburtsdatum: 2. April 1970

Staatsangehörigkeit: Sudan, Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00000898, ausgestellt am 11. April 2013 (gültig bis 10. April 2018).

Anschrift: a) Bria, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +236 75507560), b) Birao, Zentralafrikanische Republik, c) Tullus, südliches Darfur, Sudan (früherer Aufenthaltsort).

Weitere Angaben: Er ist Diamantenschmuggler und Drei-Sterne-General der Séléka und enger Vertrauter des ehemaligen Übergangspräsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Personenbeschreibung: Haarfarbe: schwarz, Größe: 180 cm, gehört dem Volk der Fulbe an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung („Special Notice“) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Tag der Benennung durch die VN: 20. August 2015 (geändert am 20. Oktober 2015)

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Oumar Younous wurde am 20. August 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstabe d der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren“ und die „durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in (...) der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke“ unterstützt.

Weitere Angaben:

Oumar Younous hat in seiner Funktion als General der ehemaligen Séléka und Diamantenschmuggler durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Diamanten, in der Zentralafrikanischen Republik eine bewaffnete Gruppe unterstützt.

Im Oktober 2008 schloss sich Oumar Younous, ehemals Fahrer für SODIAM, einem im Diamantenhandel tätigen Unternehmen, der Rebellengruppe Mouvement des Libérateurs Centrafricains pour la Justice (MLCJ) an. Im Dezember 2013 stellte sich heraus, dass Oumar Younous ein Drei-Sterne-General der Séléka und enger Vertrauter des Übergangspräsidenten Michel Djotodia ist.

Younous ist in den Diamantenhandel von Bria und Sam Ouandja in den Sudan verwickelt. Berichten zufolge war Oumar Younous am Einsammeln von in Bria versteckten Diamantenpaketen beteiligt, die er zwecks Verkaufs in den Sudan verbracht hat.


Top