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Document 32015R2405

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2405 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

OJ L 333, 19.12.2015, p. 89–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1987 Siehe Art. 4

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2405/oj

19.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/89


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2405 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2015

zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (2) wurde die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (3) („das Abkommen“) hinsichtlich gewisser Bestimmungen des genannten Abkommens genehmigt. In Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass Zölle auf Waren mit Ursprung in der Ukraine in Übereinstimmung mit Anhang I-A zu Titel IV Kapitel I dieses Abkommens abgebaut oder beseitigt werden. In der Anlage zu dem genannten Anhang sind die Einfuhrzollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Ukraine aufgeführt, darunter auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen.

(2)

Vorbehaltlich der vorläufigen Anwendung des Abkommens wurden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) 2014 und 2015 für bestimmte Waren mit Ursprung in der Ukraine Einfuhrzollkontingente eröffnet, die die Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (5) nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet.

(3)

Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet. Daher ist es notwendig, ab dem 1. Januar 2016 jährliche Einfuhrzollkontingente für die im Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu eröffnen.

(4)

Wie im Abkommen vorgesehen, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen ein Ursprungsnachweis beigefügt sein, damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollvergünstigungen auf sie angewendet werden können.

(5)

Die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (6), in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (7) geänderten Fassung, festgelegte Kombinierte Nomenklatur enthält KN-Codes, die von den im Abkommen genannten abweichen. Im Anhang der vorliegenden Verordnung sollte daher auf die neuen KN-Codes Bezug genommen werden.

(6)

Das Abkommen soll ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet werden. Um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Abkommens gewährten Zollkontingente sicherzustellen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Ukraine werden EU-Zollkontingente eröffnet.

Artikel 2

Die Zölle auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Ukraine zur Einfuhr in die Union werden im Rahmen der im Anhang festgelegten Zollkontingente ausgesetzt.

Artikel 3

Den im Anhang aufgeführten Waren ist ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang III des Protokolls I zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits beizufügen.

Artikel 4

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission verwaltet.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

(3)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 312 vom 31.10.2014, S. 1).


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in t, sofern nichts anderes angegeben)

09.6700

0204 22 50

0204 22 90

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke vom Schaf, andere Teile mit Knochen (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Vorderteile oder halbe Vorderteile sowie Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden), frisch oder gekühlt

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 500 (1)

0204 23

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

0204 42 30

0204 42 50

0204 42 90

Fleisch von Schafen, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper sowie Vorderteile oder halbe Vorderteile)

0204 43 10

0204 43 90

Fleisch von Lämmern, ohne Knochen, gefroren

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, gefroren

09.6701

0409

Natürlicher Honig

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

5 000 (2)

09.6702

0703 20

Knoblauch, frisch oder gekühlt

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

500

09.6703

1004

Hafer

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

4 000

09.6704

1701 12

Rübenrohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

20 070

1701 91

 

1701 99

anderer Zucker außer Rohzucker

1702 20 10

fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1702 90 30

feste Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT

1702 90 50

Maltodextrin, fest, und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT

1702 90 71

1702 90 75

1702 90 79

Zucker und Melassen, karamellisiert

1702 90 80

Inulinsirup

1702 90 95

andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

09.6705

1702 30

1702 40

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

10 000 (3)

1702 60

andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

09.6706

2106 90 30

Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

2 000

2106 90 55

Glucose- und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausgenommen Isoglucose-, Laktose-, Glucose- und Maltodextrinsirup)

09.6707

ex 1103 19 20

Grobgrieß und Feingrieß von Gerste

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

6 300 (4)

1103 19 90

Grobgrieß und Feingrieß von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste)

1103 20 90

Pellets von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste)

1104 19 10

1104 19 50

1104 19 61

1104 19 69

Weizenkörner, gequetscht oder als Flocken

Maiskörner, gequetscht oder als Flocken

Gerstenkörner, gequetscht

Gerstenkörner, als Flocken

ex 1104 29

Getreidekörner, bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen von Hafer, Roggen oder Mais

1104 30

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

09.6708

1107

Malz, auch geröstet

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

7 000

1109

Kleber von Weizen, auch getrocknet

09.6709

1108 11

Weizenstärke

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

10 000

1108 12

Maisstärke

1108 13

Kartoffelstärke

09.6710

3505 10 10

3505 10 90

Dextrine und andere modifizierte Stärken (ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken)

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 000 (5)

3505 20 30

3505 20 50

3505 20 90

Leime, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 GHT oder mehr

09.6711

2302 10

2302 30

2302 40 10

2302 40 90

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide (ausgenommen von Reis)

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

17 000 (6)

2303 10 11

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

09.6712

0711 51

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

500

2003 10

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

09.6713

0711 51

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

500

09.6714

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

10 000

09.6715

2009 61 90

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 30, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

10 000 (7)

2009 69 11

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 69 71

2009 69 79

2009 69 90

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 71

2009 79

Apfelsaft

09.6716

0403 10 51

0403 10 53

0403 10 59

0403 10 91

0403 10 93

0403 10 99

0403 90 71

0403 90 73

0403 90 79

0403 90 91

0403 90 93

0403 90 99

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, aromatisiert, mit Früchten, Nüssen oder Kakao

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

2 000

09.6717

0405 20 10

0405 20 30

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

250

09.6718

0710 40

0711 90 30

2001 90 30

2004 90 10

2005 80

Zuckermais

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

1 500

09.6719

1702 50

chemisch reine Fructose

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

2 000 (8)

1702 90 10

chemisch reine Maltose

ex 1704 90 99

andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

1806 10 30

1806 10 90

Kakaopulver, mit einem Gehalt an Saccharose oder als Saccharose berechneter Isoglucose von 65 GHT oder mehr

ex 1806 20 95

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 1901 90 99

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

2101 12 98

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate

3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol.

09.6720

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

2 000

1904 30

Bulgur-Weizen

09.6721

1806 20 70

„chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

300 (9)

2106 10 80

andere Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2202 90 99

nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von 2 GHT oder mehr

09.6722

2106 90 98

andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

2 000

09.6723

2207 10

2208 90 91

2208 90 99

Ethylalkohol, unvergällt

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

27 000 (10)

2207 20

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

09.6724

2402 10

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

2 500

2402 20 90

Zigaretten, Tabak enthaltend, keine Nelken enthaltend

09.6725

2905 43

Mannitol

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

100

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

09.6726

3809 10 10

3809 10 30

3809 10 50

3809 10 90

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Vom 1.1. bis 31.12.2016 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

2 000


(1)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 150 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.

(2)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 200 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.

(3)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 2 000 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.

(4)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 300 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.

(5)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 200 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.

(6)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 1 000 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.

(7)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 2 000 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.

(8)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 200 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.

(9)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 40 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.

(10)  Mit einer jährlichen Erhöhung um 14 600 Tonnen vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2021.


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