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Document 32015R2386

Verordnung (EU) 2015/2386 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

OJ L 332, 18.12.2015, p. 111–113 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/12/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2386/oj

18.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/111


VERORDNUNG (EU) 2015/2386 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. April 2015 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (im Folgenden „Antidumpingverfahren“) betreffend die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“); das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 17. März 2015 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller — European Steel Association — (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von hochdauerfestem Betonstabstahl entfallen.

1.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(2)

Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um hochdauerfesten Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden; ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Mio. Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen; Ursprungsland der betroffenen Ware ist die VR China; die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 eingereiht. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben und sind für die Einreihung der Ware nicht verbindlich.

2.   ANTRAG

(3)

Der Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wurde vom Antragsteller am 19. November 2015 gestellt. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(4)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.

(5)

Nach Ansicht des Antragstellers ist die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt, weil die betroffene Ware nach wie vor gedumpt werde und den Einführern die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden und den Wirtschaftszweig der Union schädigenden Dumpingpraktiken sehr wohl bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen. Der Antragsteller brachte darüber hinaus vor, die chinesischen Einfuhren schädigten den Wirtschaftszweig der Union und das Ausmaß dieser Einfuhren sei selbst nach dem Untersuchungszeitraum beträchtlich gestiegen, was die Abhilfewirkung eines möglicherweise anzuwendenden Antidumpingzolls ernsthaft untergrabe.

(6)

Nach Ansicht der Kommission waren sich die Einführer der Dumpingpraktiken der Ausführer bewusst oder sie hätten sich ihrer bewusst sein müssen. Der Antrag enthielt diesbezüglich hinreichende Anscheinsbeweise, was auch in der Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren angeführt wurde (3). In der nichtvertraulichen Fassung des Antrags wurde die Dumpingspanne auf 20 bis 30 % für die chinesischen Einfuhren geschätzt. Angesichts der Höhe des möglichen Dumpings ist der Schluss naheliegend, dass den Einführern die Situation bewusst sein dürfte oder hätte bewusst sein müssen.

(7)

Der Antragsteller legte im Antrag Beweise zum Normalwert auf der Grundlage der Preisinformationen von Herstellern in Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten vor. Die Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Der chinesische Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage von Preisangeboten chinesischer Ausfuhrverkäufe in die Union ermittelt.

(8)

Außerdem legte der Antragsteller sowohl im Antrag auf Einleitung des Verfahrens als auch im Antrag auf zollamtliche Erfassung hinreichende Beweise in Form von kürzlich durchgeführten Untersuchungen anderer Behörden (z. B. Kanadas, Ägyptens und Malaysias) vor, in denen die Dumpingpraktiken der chinesischen Ausführer beschrieben werden und die den Einführern dem Anschein nach hätten bekannt sein können und von ihnen hätten berücksichtigt werden müssen.

(9)

Beim Vergleich der Einfuhrmengen im Zeitraum April 2014 bis März 2015 (d. h. im Untersuchungszeitraum) mit den Einfuhrmengen im Zeitraum April bis September 2015 (d. h. dem Zeitraum nach der Einleitung) stellte die Kommission seit der Einleitung des Verfahrens im April 2015 eine weitere Zunahme von rund 38 % fest. Dies zeigt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China nach der Einleitung dieser Untersuchung erheblich zugenommen haben.

(10)

Ferner legte der Antragsteller im Antrag auf Einleitung dieses Verfahrens und im Antrag auf zollamtliche Erfassung Anscheinsbeweise für die rückläufige Entwicklung der Verkaufspreise bei den Einfuhren vor. Aus den öffentlich zugänglichen Eurostat-Statistiken geht hervor, dass der Wert pro Einheit der Einfuhren aus der VR China von 431 EUR pro Tonne im UZ auf 401 EUR pro Tonne im Zeitraum nach dem UZ sank. Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Einführer chinesischer Ware sich des Dumpings bewusst waren oder sich dessen hätten bewusst sein müssen.

(11)

Außerdem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass eine Schädigung verursacht wird. Die im Rahmen der Untersuchung einschließlich des Antrags auf zollamtliche Erfassung eingereichten Unterlagen enthalten Beweise dafür, dass eine anhaltende Zunahme dieser Einfuhren eine zusätzliche Schädigung verursachen würde. In Anbetracht des Zeitaspekts dürften die steigende Menge der gedumpten Einfuhren und das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller die Abhilfewirkung endgültiger Zölle ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt. Darüber hinaus ist in Anbetracht der Einleitung des jetzigen Verfahrens und unter Berücksichtigung der bisherigen preislichen und mengenmäßigen Entwicklung der Einfuhren aus China davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware vor der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen möglicherweise noch weiter zunehmen und dass die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken könnten.

4.   VERFAHREN

(12)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung rechtfertigen.

(13)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(14)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit die betreffenden Zölle, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen und die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung auf die zollamtlich erfassten Einfuhren rückwirkend erhoben werden können.

(15)

Der Antragsteller schätzt im Antrag für die betroffene Ware die durchschnittliche Dumpingspanne auf 20 % bis 30 % und die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne auf 15 % bis 30 %. Der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im Antrag geschätzt wurde, d. h. auf 15 % bis 30 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(16)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die geeigneten Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zu ergreifen, um die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl (ausgenommen nicht rostendem Stahl, Schnellarbeitsstahl und Mangan-Silicium-Stahl), nur warmgewalzt, auch nach dem Walzen verwunden, in die Union zollamtlich zu erfassen; mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden; ihre Haupteigenschaft Hochdauerfestigkeit ist die Fähigkeit des Materials, einer Wechselbeanspruchung standzuhalten ohne zu brechen, insbesondere die Fähigkeit, mehr als 4,5 Mio. Lastspiele mit einem Spannungsverhältnis (min./max.) von 0,2 und einer Spannungsdifferenz von über 150 MPa zu überstehen; die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7214 20 00, ex 7228 30 20, ex 7228 30 41, ex 7228 30 49, ex 7228 30 61, ex 7228 30 69, ex 7228 30 70 und ex 7228 30 89 (TARIC-Codes 7214200010, 7228302010, 7228304110, 7228304910, 7228306110, 7228306910, 7228307010, 7228308910) eingereiht; Ursprungsland der betroffenen Ware ist die VR China.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2)   Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 143 vom 30.4.2015, S. 12.

(3)  ABl. C 143 vom 30.4.2015, S. 12 (Abschnitt 3 der Einleitungsbekanntmachung).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


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