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Document 32015D2309

Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

OJ L 326, 11.12.2015, p. 56–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2309/oj

11.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/56


BESCHLUSS (GASP) 2015/2309 DES RATES

vom 10. Dezember 2015

über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Europäischen Sicherheitsstrategie, die von den Staats- und Regierungschefs am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, werden fünf wesentliche Herausforderungen genannt, mit denen sich die Union auseinanderzusetzen hat: Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität. Bei vier dieser fünf Herausforderungen sind die Auswirkungen einer unkontrollierten Verbreitung konventioneller Waffen von entscheidender Bedeutung. Diese Strategie hebt hervor, wie wichtig Ausfuhrkontrollen für die Eindämmung der Verbreitung von Waffen sind.

(2)

Die Union hat am 5. Juni 1998 einen politisch verbindlichen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren angenommen, in dem gemeinsame Kriterien für die Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festgelegt wurden.

(3)

In der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 angenommenen Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit heißt es, dass die Union auf regionaler und internationaler Ebene sowohl die Verschärfung der Ausfuhrkontrolle unterstützen als auch die Anwendung der Kriterien des Verhaltenskodex für Waffenausfuhren propagieren sollte, indem unter anderem nicht der EU angehörende Länder bei der Ausarbeitung einschlägiger interner Rechtsvorschriften unterstützt und Maßnahmen für mehr Transparenz gefördert werden.

(4)

Der Verhaltenskodex für Waffenausfuhren wurde am 8. Dezember 2008 durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (1) abgelöst, der rechtsverbindlich ist und acht Kriterien festlegt, anhand derer Ausfuhranträge für konventionelle Waffen zu prüfen sind. Ferner enthält er ein Mitteilungs- und Konsultationsverfahren für Verweigerungen von Waffenausfuhrgenehmigungen sowie Transparenzmaßnahmen wie beispielsweise die jährliche Veröffentlichung eines Jahresberichts der EU über Waffenausfuhren. Eine Reihe von nicht der EU angehörenden Ländern hat sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen.

(5)

Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich nach Kräften dafür einsetzen, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Grundsätze dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden.

(6)

Der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) wurde am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und trat am 24. Dezember 2014 in Kraft. Der ATT zielt darauf ab, Transparenz und Verantwortung beim Waffenhandel zu stärken. Wie im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP werden im ATT mehrere Kriterien für die Risikobewertung festgelegt, anhand derer Waffenexporte zu prüfen sind. Die Union unterstützt konkret die wirksame Durchführung und die weltweite Anwendung des ATT durch ihr spezifisches Programm, das im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP (2) des Rates angenommen wurde. Mit diesem Programm wird eine Reihe von nicht der EU angehörenden Ländern auf ihr Ersuchen hin dabei unterstützt, ihre Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers gemäß den Anforderungen des ATT zu stärken.

(7)

Es ist daher wichtig, Komplementarität zwischen den im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen und jenen, die im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP durchgeführt werden, sicherzustellen. Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo (3), Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko, Tunesien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau, Ukraine, Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d'Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo, Mauretanien, Kamerun, Tschad und China wurden in diesem Beschluss als Begünstigte festgelegt. Soweit einschlägig, sollten die im Beschluss festgelegten Begünstigten, die noch keine Maßnahmen bezüglich der Unterzeichnung des und Beitritt zum ATT ergriffen haben, durch die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen dazu ermutigt werden. Ebenso sollten, soweit einschlägig, die Begünstigten, die den ATT unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, zu seiner Ratifizierung ermutigt werden. Bei erfolgreicher Durchführung könnte der vorliegende Beschluss somit auch ein Ansatzpunkt für verstärkte Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ATT gemäß Beschluss 2013/768/GASP sein.

(8)

Seit 2008 wurden die Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Aktion des Rates 2008/230/GASP (4) und der Beschlüsse des Rates 2009/1012/GASP (5) und 2012/711/GASP (6) weiterentwickelt. Im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und den darin verankerten Kriterien für die Risikobewertung wurde durch die durchgeführten Maßnahmen insbesondere die weiter gehende regionale Zusammenarbeit gefördert sowie für mehr Transparenz und größere Verantwortlichkeit gesorgt. Zielgruppe der betreffenden Maßnahmen waren traditionell Drittländer in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union.

(9)

In den letzten Jahren hat die Union nicht der EU angehörende Länder auch dabei unterstützt, die Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu verbessern; diese Unterstützung wurde im Rahmen von Projekten geleistet, die aus nicht unter den Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)-Haushalt fallenden Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert wurden. Diese Anstrengungen wurden im Rahmen der Initiative der Exzellenzzentren weiter vorangetrieben. Die Koordinierung mit Maßnahmen, die die Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollte sichergestellt werden.

(10)

Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) ist vom Rat mit der technischen Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP und 2012/711/GASP betraut worden. Es hat die Organisation sämtlicher in den Beschlüssen vorgesehenen Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen. Das BAFA ist zudem die Durchführungsstelle für Projekte, die der Unterstützung der wirksamen Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel gemäß dem Beschluss 2013/768/GASP dienen. Angesichts dessen ist die Wahl für das BAFA als Durchführungsstelle für die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen der Union aufgrund der nachgewiesenen Erfahrung, Qualifikation und notwendigen Expertise, die die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle abdecken, gerechtfertigt. Durch die Wahl des BAFA wird die Ermittlung von Synergien zwischen dem Sensibilisierungsprogramm im Zusammenhang mit dem ATT und den im vorliegenden Beschluss des Rates geplanten Maßnahmen erleichtert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur Förderung von Frieden und Sicherheit und im Einklang mit der Europäischen Sicherheitsstrategie verfolgt die Union folgende Ziele:

a)

Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen in nicht der EU angehörenden Ländern im Einklang mit den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und im Vertrag über den Waffenhandel festgelegten Grundsätzen sowie gegebenenfalls Streben nach Komplementarität und Synergien mit Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck,

b)

Unterstützung der von nicht der EU angehörenden Ländern auf interner und regionaler Ebene durchgeführten Bemühungen um größere Verantwortlichkeit und mehr Transparenz beim Handel mit konventionellen Waffen.

(2)   Die Union verfolgt die in Absatz 1 genannten Ziele durch die nachstehend aufgeführten Projektaktivitäten:

a)

weitere Förderung der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und des Vertrags über den Waffenhandel in nicht der EU angehörenden Ländern auf der Grundlage des mittels der Durchführung der Beschlüsse 2012/711/GASP und 2009/1012/GASP sowie der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP Erreichten,

b)

Unterstützung von nicht der EU angehörenden Ländern je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auf die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems für die Ausfuhr konventioneller Waffen abzielen,

c)

Unterstützung von Begünstigten bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, um so zu gewährleisten, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden,

d)

Förderung der Transparenz und der Verantwortlichkeit im internationalen Waffenhandel, unter anderem durch Unterstützung nationaler und regionaler Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und geeignete Überwachung der Ausfuhren konventioneller Waffen,

e)

Bestärkung jener Begünstigten, die noch keine Maßnahmen bezüglich der Unterzeichnung des und Beitritt zum ATT ergriffen haben, diesem beizutreten bzw. Bestärkung der Unterzeichner, ihn zu ratifizieren,

f)

Förderung der weiteren Berücksichtigung der Gefahr des Abzweigens von Waffen und risikomindernder Maßnahmen im Hinblick sowohl auf Ein- als auch auf Ausfuhr.

Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektaktivitäten ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten erfolgt durch das BAFA.

(3)   Das BAFA nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivtäten beträgt 999 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem BAFA. In diesem Abkommen wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektaktivitäten.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 30 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BAUSCH


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).

(2)  Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 56).

(3)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(4)  Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81).

(5)  Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 16).

(6)  Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 62).


ANHANG

PROJEKTMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2

1.   ZIELE

Die Ziele dieses Beschlusses bestehen darin, verschärfte Kontrollen bei Transfers von Waffen zu fördern und auf interner und regionaler Ebene unternommenen Bemühungen um eine verantwortungsvollere und transparentere Gestaltung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu unterstützen. Die Ziele sollten, soweit angezeigt, auch die Förderung der in dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Grundsätze und Kriterien sowie die Förderung des Vertrags über den Waffenhandel umfassen. Diese Ziele sollten verfolgt werden, indem Komplementarität und Synergien mit Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck angestrebt werden, wo dies angemessen ist.

Um die oben genannten Ziele verwirklichen zu können, sollte die Union weiterhin die Anwendung der Standards des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP fördern und sich dabei auf das stützen, was mittels der Durchführung der Beschlüsse 2012/711/GASP und 2009/1012/GASP und der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP erreicht wurde. Zu diesem Zweck sollten die Begünstigten je nach Bedarf bei der Abfassung, Aktualisierung und Umsetzung der einschlägigen, der Förderung eines wirksamen Kontrollsystems für den Transfer konventioneller Waffen dienenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterstützt werden. Ferner wird Unterstützung dabei geleistet, das Risiko des Abzweigens von Waffen zu bewerten und risikomindernde Maßnahmen zu treffen.

Zudem sollte Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, die mit der Durchführung und Durchsetzung der Waffentransferkontrollen betraut sind, geleistet werden, und es sollten nationale und regionale Maßnahmen unterstützt werden, durch die auf mehr Transparenz bei der Ausfuhr konventioneller Waffen und auf eine angemessene Überwachung dieser Ausfuhren hingewirkt wird. Darüber hinaus sollten Kontakte zur Privatwirtschaft gefördert werden, ebenso wie die Einhaltung der einschlägigen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Transfer von Waffen regeln.

2.   AUSWAHL DER DURCHFÜHRUNGSSTELLE

Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird das BAFA betraut. Das BAFA wird gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten.

Das BAFA verfügt über herausragende Erfahrung auf dem Gebiet der Unterstützung im Bereich der Ausfuhrkontrolle und auf dem Gebiet der Sensibilisierungsmaßnahmen. Es besitzt diese Erfahrung in allen maßgeblichen Bereichen der strategischen Kontrolle der Ausfuhr von CBRN-Gütern, Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Waffen. Das BAFA hat im Rahmen dieser Programme und Maßnahmen gründliche Kenntnis der Ausfuhrkontrollsysteme der meisten unter diesen Beschluss fallenden Begünstigten erlangt.

Das BAFA hat die Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP und 2012/711/GASP im Hinblick auf Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle und im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen. Es ist ebenfalls mit der technischen Durchführung des Programms zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel gemäß dem Beschluss 2013/768/GASP des Rates betraut.

Das BAFA ist somit in einer idealen Position, um die Stärken und Schwächen der Ausfuhrkontrollsysteme von Begünstigten der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu erkennen. Es ist somit am besten in der Lage, Synergien zwischen den verschiedenen Programmen zur Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und den verschiedenen Sensibilisierungsprogrammen zu fördern und unnötige Überschneidungen zu vermeiden.

3.   KOORDINIERUNG MIT ANDEREN HILFSPROJEKTEN DER UNION IM BEREICH DER AUSFUHRKONTROLLE

Gestützt auf die Erfahrungen bei vorhergehenden Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen sowohl bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch bei konventionellen Waffen sollten Synergien und Komplementarität angestrebt werden. Deshalb sollten, soweit angemessen, die unter den Nummern 4.2.1 bis 4.2.3 aufgeführten Maßnahmen in Verbindung mit anderen Maßnahmen zur Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführt werden, die aus nicht unter den GASP-Haushalt fallenden Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert werden. Insbesondere sollten aufeinander folgende Veranstaltungen ins Auge gefasst werden. Hierbei sind die für die Nutzung der einschlägigen Finanzierungsinstrumente der Union geltenden rechtlichen und finanziellen Begrenzungen uneingeschränkt zu beachten.

4.   BESCHREIBUNG DER PROJEKTMASSNAHMEN

4.1.   Projektziele

Das Hauptziel besteht darin, technische Unterstützung für eine Reihe Begünstigter bereitzustellen, die nachweislich bereit sind, ihre Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle zu verbessern. Zur Erreichung dieses Ziels wird bei den zu ergreifenden Maßnahmen dem Status der Begünstigten Rechnung getragen, und zwar insbesondere im Hinblick auf

eine eventuelle Teilnahme oder Beantragung der Teilnahme an internationalen Ausfuhrkontrollregelungen im Zusammenhang mit dem Transfer von konventionellen Waffen und von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck,

Bewerbungen um eine Mitgliedschaft in der Union, und die Frage, ob es sich bei den Begünstigen um offizielle oder potenzielle Bewerber handelt,

den in Bezug auf den ATT vertretenen Standpunkt.

Haben die infrage kommenden Begünstigten den ATT lediglich unterzeichnet, sollten die Maßnahmen, soweit dies machbar ist, darauf ausgerichtet werden, eindeutiger zu ermitteln, welche Hindernisse einer Ratifizierung entgegenstehen, insbesondere, wenn es sich um technische Hindernisse im Zusammenhang mit Lücken oder Bedarf bei den Umsetzungskapazitäten handelt. Bei Bedarf sollte eine mögliche Unterstützung durch die Union im Rahmen des Beschlusses 2013/768/GASP angestrebt werden. Haben die zur Zielgruppe gehörenden Begünstigten noch keine Maßnahmen bezüglich der Unterzeichnung des und Beitritt zum ATT ergriffen, so sollte durch die Maßnahmen auf einen Beitritt zum ATT hingewirkt werden, eventuell mit der Unterstützung anderer Begünstigter, die den ATT ratifiziert haben.

Ein weiteres komplementäres Ziel besteht darin, eine Reihe von Begünstigten für eine Bewertung der Gefahr des Abzweigens von Waffen und für entsprechende risikomindernde Maßnahmen zu sensibilisieren, und dies im Hinblick sowohl auf die Aus- als auch auf die Einfuhr. Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieses komplementären Ziels ergriffen werden, werden es insbesondere ermöglichen, Projekte zur Waffentransferkontrolle mit anderen Projekten zu verknüpfen, die darauf abzielen, das Abzweigen von Waffen zu verhindern, so beispielsweise mit Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen und Maßnahmen zur Förderung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und Munition.

4.2.   Projektbeschreibung

4.2.1.   Regionale Seminare

Im Rahmen des Projekts werden maximal sechs zweitägige Seminare veranstaltet, bei denen in den relevanten Bereichen der Ausfuhrkontrolle bei konventionellen Waffen geschult wird.

Zum Kreis der potenziellen Seminarteilnehmer (maximal 30) zählen Regierungsbeamte sowie für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte von den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Begünstigten. Je nach Bedarf können auch Vertreter der Parlamente sowie der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft eingeladen werden.

Die Schulungsmaßnahmen werden von Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), von Vertretern der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie von Vertretern der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft durchgeführt.

Die Seminare können an einem vom Hohen Vertreter in Absprache mit der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ bestimmten Ort stattfinden.

Die regionalen Seminare werden wie folgt veranstaltet:

a)

maximal zwei Seminare in Südosteuropa,

b)

maximal zwei Seminare für die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen osteuropäischen und kaukasischen Länder,

c)

maximal zwei Seminare für die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen nordafrikanischen Mittelmeerländer.

Es ist möglich, dass sich diese regionale Aufteilung von zwei Seminaren je Region aufgrund ungünstiger Umstände nicht verwirklichen lässt (z. B. überraschend zu geringe Teilnehmerzahl, Ausbleiben eines ernst zu nehmenden Angebots, ein Seminar auszurichten, seitens der Begünstigten der Region oder bei Überschneidungen mit den Veranstaltungen anderer Veranstalter von Sensibilisierungsmaßnahmen). Finden in einer oder zwei Regionen keine Seminare statt, so können in der (den) anderen Region(en) entsprechend mehr Seminare durchgeführt werden, wobei jedoch die Zahl von insgesamt sechs Seminaren nicht überschritten werden kann.

4.2.2.   Studienaufenthalte

Das Projekt umfasst maximal sechs zweitätige Studienaufenthalte von Regierungsbeamten und für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständigen Beamten bei den entsprechenden Behörden von Mitgliedstaaten. Die Studienaufenthalte sollten mindestens drei Begünstigten ermöglicht werden, von denen mindestens einer den ATT nicht ratifiziert hat.

4.2.3.   Individuelle Unterstützung Begünstigter

Das Projekt umfasst maximal dreißig Seminar-Tage, vorzugsweise vor Ort, die einzelnen Begünstigten zur Verfügung stehen; die entsprechenden Seminare richten sich an Regierungsbeamte und für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte. Entsprechend dem genauen Bedarf und der Verfügbarkeit der Experten der Begünstigten und der EU-Mitgliedstaaten werden die insgesamt verfügbaren 30 Tage auf Veranstaltungen mit einer Dauer von mindestens zwei und höchstens fünf Tagen aufgeteilt.

Die entsprechenden Fachkenntnisse werden von Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), von Vertretern der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie von Vertretern der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft vermittelt.

Diese Seminare im Rahmen der individuellen Unterstützung werden hauptsächlich auf entsprechende Ersuchen der Begünstigten hin durchgeführt. Bei diesen Seminaren soll auf bestimmte Themen oder einen bestimmten Bedarf eingegangen werden, die von dem Begünstigten — beispielsweise am Rande eines regionalen Seminars oder während der regelmäßigen Kontakte mit Unionsexperten und mit der Durchführungsstelle — mitgeteilt werden.

4.2.4.   Anwendung der Kontroll-Listen

Die Durchführungsstelle richtet einen Expertenpool ein, der technische Experten für die Anwendung der Ausfuhrkontroll-Listen umfasst. Die Experten werden aus dem breitestmöglichen Spektrum von Mitgliedstaaten ausgewählt.

Es steht ein Betrag von 100 Arbeitsstunden (im Rahmen der Standard-Expertenvergütung nach Nummer 5) zur Verfügung, um den Experten (entsprechend ihrer Verfügbarkeit) Anfragen zur Anwendung der Kontroll-Listen, die von den zuständigen Behörden der Begünstigten vorgelegt werden, zur Bearbeitung zuzuweisen. Die Durchführungsstelle wird ein Formular für solche Anfragen ausarbeiten, wobei sie den informellen Charakter der Einschätzung durch den Experten und der Frage die Vertraulichkeit gebührend berücksichtigt.

4.2.5.   Veranstaltung zur abschließenden Bewertung

Zum Zweck einer abschließenden Evaluierung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen wird eine zweitätige Veranstaltung in Brüssel ausgerichtet, an der die Begünstigten und die Mitgliedstaaten gemeinsam teilnehmen, wenn möglich im Anschluss an eine Sitzung der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ durchzuführen.

Zu dieser Veranstaltung werden maximal zwei Vertreter (Regierungsbeamte und für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte) eines jeden Begünstigten gemäß Nummer 6.1 eingeladen.

4.2.6.   Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abzweigen von Waffen

Das Projekt wird in Form von zwei Seminaren, die sich an westafrikanische Länder und Länder der Sahelzone sowie an China richten, wie folgt durchgeführt:

ein einleitendes zweitägiges Auftaktseminar für maximal je zwei Vertreter der Begünstigten,

ein zweitägiges abschließendes Seminar für maximal je drei Vertreter der Begünstigten.

Die Seminare sollten in westafrikanischen Ländern und in Ländern der Sahelzone durchgeführt werden.

5.   EXPERTENVERGÜTUNG

Die Expertenvergütung für die Maßnahmen nach den Nummern 4.2.2 bis 4.2.4 wird bereitgestellt. Für die Maßnahmen nach Nummer 4.2.4 wird die Expertenvergütung stundenweise aufgegliedert, entsprechend dem tatsächlichen (in Stunden bemessenen) Zeitaufwand für die Bearbeitung von Anfragen zur Güterklassifizierung. Hier wird von maximal 100 Expertenvergütungen (800 Stunden) ausgegangen.

6.   BEGÜNSTIGTE

6.1.   Von Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1 bis 4.2.5 Begünstigte

i)

Südosteuropa (Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo*),

ii)

in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene nordafrikanische Mittelmeerländer (Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien),

iii)

in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene osteuropäische und kaukasische Länder (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und Ukraine).

6.2.   Von Maßnahmen nach Nummer 4.2.6 Begünstigte

Länder der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) (Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d'Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo); Mauretanien, Kamerun, Tschad und China.

6.3.   Änderung des Kreises der Begünstigten

Die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters bei Vorliegen einer angemessenen Begründung entscheiden, die Liste der Begünstigten zu ändern.

7.   INDIKATOREN FÜR PROJEKTERGEBNISSE UND -DURCHFÜHRUNG:

Ergänzend zu der Veranstaltung zur abschließenden Bewertung nach Nummer 4.2.5 wird bei der Bewertung der Projektergebnisse Folgendes berücksichtigt:

7.1.   Individuelle Bewertung Begünstigter

Nach Abschluss der Maßnahmen übermittelt die Durchführungsstelle dem EAD und der Kommission einen Fortschrittsbericht über jeden Begünstigten gemäß Nummer 6.1. Dieser Bericht wird in Zusammenarbeit mit den betreffenden EU-Delegationen erstellt und enthält eine Kurzzusammenfassung der Maßnahmen, die während der Geltungsdauer des Beschlusses durchgeführt wurden. Ferner werden darin die Kapazitäten bewertet, die der Begünstigte für Waffentransferkontrollen eingesetzt hat. Ist der Begünstigte Partei des ATT, so wird ebenfalls bewertet, wieweit die vorhandenen Kapazitäten die Durchführung des ATT ermöglichen.

7.2.   Folgenabschätzung und Indikatoren für die Projektdurchführung

Die Folgen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten nach Abschluss der Maßnahmen für die Begünstigten gemäß Nummer 6.1 fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der dabei mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ und gegebenenfalls mit den betreffenden EU-Delegationen sowie mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammenarbeitet.

Hierfür werden folgende Indikatoren herangezogen:

das Vorhandensein einschlägiger interner Regelungen für Waffentransferkontrollen und die Übereinstimmung bzw. der Grad der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, unter anderem in Hinblick auf die Anwendung der Bewertungskriterien, die Anwendung der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU und das Berichtswesen;

Angaben zu Durchsetzungsfällen, sofern verfügbar;

das Vorliegen der Fähigkeit der Begünstigten, Waffeneinfuhren und/oder -ausfuhren unter Berücksichtigung von VN-Register, Jahresberichten im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel, nationaler Berichte zu melden;

die Frage, ob sich der Begünstigte dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP offiziell angeschlossen hat oder dies beabsichtigt.

In den individuellen Bewertungsberichten nach Nummer 7.1 sollte auf die jeweils geeigneten Indikatoren für die Projektdurchführung Bezug genommen werden.

8.   FÖRDERUNG DER NUTZUNG DES OUTREACH-WEBPORTALS DER EU

Das Webportal ist gemäß dem Beschluss 2012/711/GASP als eine EU-eigene Ressource entwickelt worden (https://export-control.jrc.ec.europa.eu). Es fungiert als gemeinsame Plattform für alle Sensibilisierungsprogramme der EU (Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Waffen, ATT). Durch die in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.5 aufgeführten Maßnahmen soll für das Webportal der EU sensibilisiert und die Nutzung des Portals gefördert werden. Teilnehmer an Sensibilisierungsmaßnahmen sollten auf den nicht-öffentlichen Teil des Webportals hingewiesen werden, der ständigen Zugang zu Ressourcen, Dokumenten und Kontakten bietet. Zugleich sollte auch bei anderen Bediensteten, die nicht direkt an Hilfs- und Sensibilisierungsmaßnahmen teilnehmen können, für die Nutzung des Webportals geworben werden.

9.   ÖFFENTLICHKEITSWIRKUNG DER EU

Die Durchführungsstelle ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Europäischen Union finanziert wird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Union (Communication and visibility manual for EU external actions) durchgeführt. Die Durchführungsstelle wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird und dabei die Rolle der Union herausstellen und der Öffentlichkeit die Gründe für den Beschluss zu vermitteln, dass und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den einschlägigen Leitlinien an gut sichtbarer Stelle eingefügt.

Da die geplanten Maßnahmen nach ihrer Art und Tragweite stark variieren, wird eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt, die auch Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Websites, soziale Medien, Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletter, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen und öffentliche Veranstaltungen werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet.

10.   DAUER

Die Dauer der Durchführung des Projekts wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

11.   BERICHTERSTATTUNG

Die Durchführungsstelle wird vierteljährlich regelmäßig und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht vorlegen. Die Berichte werden dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt.

12.   GESCHÄTZTE GESAMTKOSTEN DES PROJEKTS UND FINANZIELLER BEITRAG DER UNION

Die für das von Deutschland mitfinanzierte Projekt veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich auf 1 110 000 EUR. Die für das von der EU finanzierte Projekt veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich auf 999 000 EUR.


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