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Document 32015R2232

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2232 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2015 in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs

OJ L 317, 3.12.2015, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2232/oj

3.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2232 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2015

zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2015 in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen beantragen, dass die Grenzwerte für die Erhöhung des Alkoholgehalts (Anreicherung) von Wein um 0,5 % vol angehoben werden.

(2)

Dänemark, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben eine solche Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte für Wein aus Trauben der Ernte 2015 beantragt, da während der Vegetationsperiode außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse herrschten.

(3)

Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2015 reichen die in Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nicht aus, um in bestimmten Weinanbaugebieten die Erzeugung von Wein mit einem angemessenen Gesamtalkoholgehalt, für den normalerweise eine Marktnachfrage bestehen würde, zu ermöglichen.

(4)

Es ist daher angezeigt, eine Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2015 in Dänemark, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich zu genehmigen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2015 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2015 gewonnen worden sind, 3,5 % vol nicht überschreiten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


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