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Document 32015R2047

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2047 der Kommission vom 16. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 300, 17.11.2015, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/11/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2047/oj

17.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2047 DER KOMMISSION

vom 16. November 2015

zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) läuft am 30. Juni 2016 aus.

(2)

Es wurde ein Antrag auf erneute Aufnahme von Esfenvalerat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (4) innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(3)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(4)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme erstellt und ihn am 30. Juli 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(5)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6)

Am 22. Oktober 2014 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen (5) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Esfenvalerat den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Die Kommission hat am 20. März 2015 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Überprüfungsberichts für Esfenvalerat vorgelegt.

(7)

In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt.

(8)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung von Esfenvalerat stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Esfenvalerat enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Insektizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(9)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei Esfenvalerat um einen Substitutionskandidaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Esfenvalerat ist ein toxischer Stoff im Sinne des Anhangs II Nummer 3.7.2.2 bzw. 3.7.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, da der Biokonzentrationsfaktor höher als 2 000 ist und die langfristige Konzentration ohne Effekte auf Meeres- oder Süßwasserlebewesen weniger als 0,01 mg/l beträgt. Esfenvalerat erfüllt daher die in Anhang II Nummer 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannte Bedingung.

(10)

Die Genehmigung von Esfenvalerat als Substitutionskandidat sollte daher erneuert werden.

(11)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit ihrem Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(12)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission (6) wurde das Datum, an dem die Genehmigung von Esfenvalerat ausläuft, verschoben, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung abgeschlossen werden konnte. Da jedoch vor Auslaufen der ursprünglichen Genehmigung ein Beschluss über die Erneuerung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Tag nach dem ursprünglichen Auslaufdatum der Genehmigung gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs als Substitutionskandidat

Die Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat als Substitutionskandidat wird gemäß Anhang I erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

(5)  EFSA Journal (2014);12(11):3873. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-D, Acibenzolar-s-methyl, Amitrol, Bentazon, Cyhalofopbutyl, Diquat, Esfenvalerat, Famoxadon, Flumioxazin, DPX KE 459 (flupyrsulfuron-methyl), Glyphosat, Iprovalicarb, Isoproturon, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl-M, Metsulfuronmethyl, Picolinafen, Prosulfuron, Pymetrozin, Pyraflufen-ethyl, Thiabendazol, Thifensulfuron-methyl und Triasulfuron (ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 48).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Esfenvalerat

CAS-Nr.: 66230-04-4

CIPAC-Nr.: 481

(αS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(2S)-2-(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat

830 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 10 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Januar 2016

31. Dezember 2022

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Esfenvalerat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorgansimen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation im Rahmen der Lebensmittelkette;

das Risiko für Honigbienen und Nichtzielarthropoden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag Nr. 10 zu Esfenvalerat gestrichen.

2.

In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:

 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„2

Esfenvalerat

CAS-Nr.: 66230-04-4

CIPAC-Nr.: 481

(αS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(2S)-2-(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat

830 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 10 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

1. Januar 2016

31. Dezember 2022

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Esfenvalerat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorgansimen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation im Rahmen der Lebensmittelkette;

das Risiko für Honigbienen und Nichtzielarthropoden;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


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