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Document 32015R0827
Council Regulation (EU) 2015/827 of 28 May 2015 amending Regulation (EU) No 36/2012 concerning restrictive measures in view of the situation in Syria
Verordnung (EU) 2015/827 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Verordnung (EU) 2015/827 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
OJ L 132, 29.5.2015, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
29.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/827 DES RATES
vom 28. Mai 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (2) werden die in dem Beschluss 2013/255/GASP vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere das Verbot des Handels mit Kulturgütern und sonstigen Gegenständen, die seit dem 9. Mai 2011 aus Syrien entfernt wurden, umgesetzt. |
(2) |
Am 12. Februar 2015 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2199 (2015), deren Nummer 17 den Handel mit syrischen Kulturgütern und anderen Gegenständen, die seit dem 15. März 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, verbietet. Am 28. Mai 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/837 (3) zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP an, um den Beschluss 2013/255/GASP an die Resolution 2199 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durch Anwendung des letztgenannten Beschlusses auf Gegenstände, die seit dem 15. März 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, anzupassen. |
(3) |
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, sind für die Umsetzung der Maßnahme Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 11c Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erhält folgende Fassung:
„a) |
vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.
(2) Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (siehe Seite 82 dieses Amtsblatts).