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Document 32015R0754

Verordnung (EU) 2015/754 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente der Union für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (kodifizierter Text)

OJ L 123, 19.5.2015, p. 27–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/754/oj

19.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/27


VERORDNUNG (EU) 2015/754 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2015

zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente der Union für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände

(kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates (3) ist in wesentlichen Punkten mehrfach geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die Union hat im Rahmen von Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde Zollzugeständnisse ausgehandelt. Diese Verhandlungen haben zum Abschluss von Abkommen geführt, die mit Beschluss des Rates 94/87/EG (5) und Beschluss des Rates 94/800/EG (6) genehmigt wurden.

(3)

In diesen Abkommen ist vorgesehen, dass unter bestimmten Bedingungen jährliche Zollkontingente eröffnet werden für hochwertiges Rindfleisch der KN-Codes 0201 30 00, 0202 30 90, 0206 10 95 und 0206 29 91, Schweinefleisch der KN-Codes 0203 19 13 und 0203 29 15, Geflügelfleisch der KN-Codes 0207 14 10, 0207 14 50, 0207 14 70, 0207 27 10, 0207 27 20 und 0207 27 80, Weizen und Mengkorn der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00 und 1001 99 00 sowie für Kleie und andere Rückstände der KN-Codes 2302 30 10, 2302 30 90, 2302 40 10 und 2302 40 90.

(4)

Diese Abkommen gelten für unbestimmte Zeit. Aus Gründen der Rationalisierung und Wirksamkeit sollten die Kontingente daher auf mehrjähriger Basis eröffnet werden.

(5)

Ein System, das Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse garantiert, kann sich als zweckmäßig erweisen. Daher sollten die Einfuhren im Rahmen der vereinbarten Zollzugeständnisse gegebenenfalls von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

(6)

Es kann sich als sinnvoll herausstellen, diese Einfuhren entsprechend den Bedürfnissen des Unionsmarktes auf das Jahr zu verteilen. Zu diesem Zweck wäre eine Nutzungsregelung für die Kontingente angezeigt, die auf der Vorlage einer Einfuhrlizenz beruht.

(7)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um die Änderungen vorzunehmen, die sich für die vorliegende Verordnung ergeben, falls die Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen insbesondere infolge eines Beschlusses des Rates zum Abschluss eines Abkommens mit einem oder mehreren Drittländern angepasst werden sollten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(8)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der erforderlichen Bestimmungen zur Verwaltung der in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kontingente übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein jährliches Zollkontingent der Union über eine Gesamtmenge von 20 000 Tonnen Erzeugnisgewicht für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Erzeugnisse der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91 eröffnet.

Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 20 v. H.

Artikel 2

Es wird ein jährliches Zollkontingent der Union über eine Gesamtmenge von 7 000 Tonnen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweinefleisch der KN-Codes 0203 19 13 und 0203 29 15 eröffnet.

Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.

Artikel 3

Es wird ein jährliches Zollkontingent der Union über eine Gesamtmenge von 15 500 Tonnen für Hühnerfleisch der KN-Codes 0207 14 10, 0207 14 50 und 0207 14 70 eröffnet.

Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.

Artikel 4

Es wird ein jährliches Zollkontingent der Union über eine Gesamtmenge von 2 500 Tonnen für Fleisch von Truthühnern der KN-Codes 0207 27 10, 0207 27 20 und 0207 27 80 eröffnet.

Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.

Artikel 5

Es wird ein jährliches Zollkontingent der Union über eine Gesamtmenge von 300 000 Tonnen für Qualitätsweizen der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00 und 1001 99 00 eröffnet.

Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.

Artikel 6

Es wird ein jährliches Zollkontingent der Union über eine Gesamtmenge von 475 000 Tonnen für Kleie und andere Rückstände von Weizen und anderem Getreide als Mais und Reis der KN-Codes 2302 30 10, 2302 30 90, 2302 40 10 und 2302 40 90 eröffnet.

Für die Kontingentsmenge gilt als Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs der Satz von 30,60 EUR/Tonne für Erzeugnisse der KN-Codes 2302 30 10 und 2302 40 10 und 62,25 EUR/Tonne für Erzeugnisse der KN-Codes 2302 30 90 und 2302 40 90.

Artikel 7

Zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen wird der Kommission, falls die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen durch das Europäische Parlament und den Rat oder durch den Rat, insbesondere durch einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Abkommens mit einem oder mehreren Drittländern, angepasst werden, die Befugnis übertragen, in Bezug auf die Änderungen, die sich für diese Verordnung ergeben, delegierte Rechtsakte nach Artikel 9 zu erlassen.

Artikel 8

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen, die zur Verwaltung der in dieser Verordnung genannten Kontingente erforderlich sind und gegebenenfalls Bestimmungen:

a)

zur Gewährleistung von Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der jeweiligen Erzeugnisse,

b)

über die Anerkennung des Dokuments, mit dem sich die unter Buchstabe a genannten Garantien überprüfen lassen, und

c)

über die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. April 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 11

Die Verordnung (EWG) Nr. 774/94 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. April 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. April 2015.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 774/1994 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (ABl. L 91 vom 8.4.1994, S. 1).

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (ABl. L 47 vom 18.2.1994, S. 1).

(6)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

 

Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates

(ABl. L 91 vom 8.4.1994, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 2198/95 der Kommission

(ABl. L 221 vom 19.9.1995, S. 3)

 

Verordnung (EU) Nr. 252/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 35).


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 774/1994

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 8a

Artikel 9

Artikel 8b

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Anhang I

Anhang II


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