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Document 32014D0927

2014/927/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“

OJ L 363, 18.12.2014, p. 183–184 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021D0173

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/927/oj

18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/183


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“

(2014/927/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission (2) richtete die Kommission die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel (nachstehend „Agentur“) ein und übertrug ihr die Verwaltung der Unionsprogramme in den Bereichen Verbraucher und Gesundheit für den Zeitraum 2014-2020 sowie die Verwaltung der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Die Agentur hat ihre Wirksamkeit und Effizienz unter Beweis gestellt.

(2)

Die Kommission schlug in ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (5) vor, zur Durchführung der Unionsprogramme innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(3)

Die Verwaltung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) umfasst die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen beinhalten und während des gesamten Projektzyklus ein hohes Maß an fachlichen und finanztechnischen Kenntnissen erfordern.

(4)

Die Kosten-Nutzen-Analyse (7) gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003, durch die die Kosten und der Nutzen der Übertragung von Teilen der Programme, in deren Rahmen in den Jahren 2014-2020 Ausgaben der Union getätigt werden, auf Exekutivagenturen bewertet werden sollte, erstreckte sich auf die Verwaltung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014. Die Kosten-Nutzen-Analyse wurde von der Kommission im Hinblick auf weitere Effizienzsteigerungen entsprechend angepasst und ging mit einer zusätzlichen Personalkürzung bei der Kommission einher, um die Haushaltsneutralität zu wahren, d. h., dass erhöhte Ausgaben für zusätzliches Personal in den Exekutivagenturen durch eine entsprechende Reduzierung der Ressourcen innerhalb der Kommission ausgeglichen werden. Dabei wurden bereits die im Zusammenhang mit der Übertragung dieses Programms benötigten Ressourcen berücksichtigt. Die Kosten-Nutzen-Analyse hat gezeigt, dass die Übertragung bestimmter Durchführungsaufgaben auf die Agentur im Zusammenhang mit Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse erhebliche qualitative und quantitative Vorteile gegenüber der Option hätte, bei der diese Aspekte kommissionsintern verwaltet würden. Diese Aufgaben entsprechen thematisch dem Mandat und dem Auftrag der Agentur. Die Agentur hat bereits Kompetenzen, Fähigkeiten und Kapazitäten aufgebaut, die für diese Aufgaben unmittelbar relevant sind. Angesichts ihrer relativ geringen Größe ist die Agentur gut dafür geeignet, Aufgaben im Zusammenhang mit einem Programm mit einer ähnlichen Verwaltungsmethode zu übernehmen. Zudem werden durch die Verwaltung durch die Agentur die Tätigkeiten der Union in diesem Bereich stärker sichtbar gemacht. Zur Wahrnehmung der neuen Aufgaben kann die Agentur auf die bereits bestehenden Kanäle für die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit zurückgreifen. Darüber hinaus wird die Agentur durch die Übernahme der neuen Aufgaben einen größeren Haushalt verwalten und zu einer Größe anwachsen, die gegebenenfalls weitere Synergien mit sich bringt.

(5)

Aufgrund des Zeitplans für die Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 umfasste das im Durchführungsbeschluss 2013/770/EU festgelegte Mandat der Agentur die Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem neuen Programm nicht.

(6)

Um diesen zusätzlichen Aufgaben Rechnung zu tragen, sollte die Agentur in Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel umbenannt werden.

(7)

Der Durchführungsbeschluss 2013/770/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Durchführungsbeschluss 2013/770/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Einrichtung

Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (‚die Agentur‘) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet; sie tritt an die Stelle der mit dem Beschluss 2004/858/EG eingerichteten Exekutivagentur und ist deren Rechtsnachfolgerin; ihr Statut ist in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt.“

2.

Dem Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern.“

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69).

(3)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Haushalt für „Europa 2020“, KOM(2011) 500 endg.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(7)  Kosten-Nutzen-Analyse der Übertragung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union 2014–2020 auf die Exekutivagenturen (Abschlussbericht vom 19. August 2013).


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