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Document 32014D0827

Beschluss 2014/827/GASP des Rates vom 21. November 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

OJ L 335, 22.11.2014, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/827/oj

22.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/19


BESCHLUSS 2014/827/GASP DES RATES

vom 21. November 2014

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) angenommen, die zuletzt durch den Beschluss 2012/174/GASP des Rates (2) geändert wurde.

(2)

Am 22. Juli 2013 ist der Rat übereingekommen, dass die EU auch weiterhin fest entschlossen ist, seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias zu bekämpfen. Er begrüßte die guten Ergebnisse, die bislang bei der Marineoperation Atalanta erzielt worden sind. Der Rat wies darauf hin, dass trotz der großen Fortschritte, die bei der Bekämpfung der Seeräuberei erzielt worden sind, die Gefährdung weiterhin besteht und auch Rückschläge möglich sind.

(3)

Am 18. November 2013 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2125 (2013) angenommen, mit der der Rahmen für internationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Seeräuberei und ihrer Ursachen verlängert wird.

(4)

Die in der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP genannte Militäroperation der EU (Atalanta) sollte bis zum 12. Dezember 2016 verlängert werden.

(5)

Am 22. Juli 2013 ist der Rat außerdem übereingekommen, dass die EU ihren integrierten Ansatz zur Verbesserung der Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit in Somalia weiterverfolgen wird, der auf der Eigenverantwortung Somalias, auf der engen Abstimmung mit anderen Akteuren und auf Kohärenz und Synergien zwischen den einzelnen EU-Instrumenten — insbesondere zwischen den Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — beruht.

(6)

Dieser integrierte Ansatz, der auf dem Pakt für einen Neuanfang in Somalia („New Deal Compact“) beruht, sollte zur Stärkung der maritimen Kapazitäten in Somalia und der Region, zur Beseitigung der Grundursachen der Seeräuberei und zur Verringerung der Straflosigkeit von Piratennetzen bei anderen kriminellen Handlungen auf See beitragen und somit die Voraussetzungen schaffen, die der Verwirklichung der Ziele Atalantas zuträglich sind.

(7)

In diesem Zusammenhang würde ein Beitrag von Atalanta mit sekundären Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten und nach Aufforderung zum integrierten Ansatz der EU in Bezug auf Somalia und zu den einschlägigen Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft die Beseitigung der Grundursachen der Seeräuberei und ihrer Netze unterstützen. Diese sekundären Aufgaben würden zur Unterstützung von Atalantas Ausstiegsstrategie durchgeführt werden.

(8)

Die Zusammenarbeit zwischen Atalanta und den Strafverfolgungsbehörden sollte im Interesse eines Beitrags zur Strafverfolgung bei Seeräuberei erleichtert werden, gleichzeitig sollte die Wirksamkeit ihrer erkenntnisgestützten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei gesteigert werden.

(9)

Der vorliegende Beschluss und die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP hindern das Personal der an Atalanta teilnehmenden Staaten daran, ihre Verpflichtungen nach dem anwendbaren nationalen Recht einzuhalten.

(10)

Es ist erforderlich, den als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der gemeinsamen Kosten von Atalanta im Zeitraum vom 13. Dezember 2014 bis zum 12. Dezember 2016 festzulegen.

(11)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Darüber hinaus kann Atalanta als sekundäre nicht-exekutive Aufgabe im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten auf Aufforderung zum integrierten Ansatz der EU in Bezug auf Somalia und zu den einschlägigen Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft beitragen und damit die Beseitigung der Grundursachen der Seeräuberei und ihrer Netze unterstützen.“

2.

Artikel 2 Buchstaben g bis i erhalten folgende Fassung:

„g)

Erhebung von personenbezogenen Daten nach geltendem Recht zu den in Buchstabe e genannten Personen, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücke, sowie folgender Angaben unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht; Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten;

h)

Übermittlung von Daten -zum Zwecke ihrer Verbreitung mittels der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) und ihres Abgleichs mit INTERPOL-Datenbanken — an das Nationale Zentralbüro (im Folgenden ‚NZB‘) von INTERPOL der Mitgliedstaaten in Erwartung des Abschlusses eines Abkommens zwischen der Union und INTERPOL sowie gemäß den zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation und dem Leiter des betreffenden NZB zu schließenden Vereinbarungen:

personenbezogene Daten nach Buchstabe g,

Daten in Bezug auf von derartigen Personen verwendete Ausrüstung nach Buchstabe e.

Diese personenbezogenen Daten werden nach ihrer Übermittlung an INTERPOL nicht verwahrt.

i)

Übermittlung der unter Buchstabe h genannten Daten an EUROPOL nach den Bestimmungen einer zwischen dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und EUROPOL zu treffenden Vereinbarung. Diese personenbezogenen Daten werden nach ihrer Übermittlung an INTERPOL nicht verwahrt;

j)

Beitrag zur Überwachung der Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten sowie Unterstützung des von der Ernährungs-und Landwirtschaftsorganisation (im Folgenden ‚FAO‘) entwickelten Lizenz- und Registrierungssystems für die handwerkliche und industrielle Fischerei in den der somalischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern — sobald dieses einsatzbereit ist — mit Ausnahme jeglicher Strafverfolgungstätigkeiten;

k)

in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienstes Herstellung einer Verbindung zu den somalischen Stellen und privaten, in deren Namen tätigen Unternehmen, die vor der Küste Somalias im weiter gefassten Bereich der maritimen Sicherheit arbeiten, um deren Aktivitäten und Kapazitäten besser zu verstehen und Konflikten bei Operationen auf See vorzubeugen;

l)

Unterstützung der EUCAP NESTOR, der EUTM Somalia, des EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika und der EU-Mission in Somalia durch logistische Unterstützung, Bereitstellung von Expertise oder Ausbildung auf See auf deren Anforderung und im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Auftrags und des Einsatzgebiets von Atalanta sowie Beitrag zur Umsetzung der einschlägigen EU-Programme, insbesondere des regionalen Programms für die Sicherheit der Meere (MASE) im Rahmen des 10. EEF;

m)

Bereitstellung der von den EUNAVFOR-Einheiten über Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias gesammelten Daten durch die zuständigen Dienststellen der Kommission für die Thunfischkommission für den Indischen Ozean, deren Mitgliedstaaten und die FAO sowie Unterstützung der somalischen Behörden bei der Bereitstellung von Daten über Fischereitätigkeiten, die im Laufe der Operation gesammelt wurden, sobald ausreichende Fortschritte an Land im Bereich des Aufbaus maritimer Kapazitäten, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen für den Informationsaustausch, erzielt worden sind;

n)

Unterstützung der Tätigkeiten der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea (im Folgenden ‚SEMG‘) gemäß den Resolutionen 2060 (2012), 2093 (2013) und 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten, indem SEMG-Schiffe, die im Verdacht stehen, Piratennetze zu unterstützen, beobachtet und der Überwachungsgruppe gemeldet werden;“

3.

In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag für den Zeitraum vom 13. Dezember 2014 bis zum 12. Dezember 2016 beläuft sich auf 14 775 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.“

4.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EU-Militäroperation endet am 12. Dezember 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CALENDA


(1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

(2)  Beschluss 2012/174/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 69).


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