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Document 32014R0802

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

OJ L 219, 25.7.2014, p. 22–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/802/oj

25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 802/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bildet zusammen mit den in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten spezifischen Verordnungen einen Rahmen für die Bereitstellung von Unionsmitteln mit dem Ziel, die Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern.

(2)

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 muss jeder Mitgliedstaat ein mehrjähriges nationales Programm vorschlagen. Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der an die Kommission übermittelten Informationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, ein Muster für die nationalen Programme zu entwickeln.

(3)

Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Deshalb ist es notwendig, Vorschriften und Bedingungen festzulegen, denen das elektronische Datenaustauschsystem entsprechen muss. Damit die Kostenwirksamkeit und allgemeine Kohärenz aller Fonds in geteilter Mittelverwaltung der Union sichergestellt werden kann, entsprechen die Vorschriften und Bedingungen des elektronischen Datenaustauschsystems, soweit möglich, den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission (2) festgelegten Vorschriften und Bedingungen.

(4)

Um die Qualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern und das System für den Informationsaustausch einfacher und praktischer zu gestalten, sollten Grundanforderungen zur Form und zum Umfang der auszutauschenden Informationen definiert werden.

(5)

Es sollten Grundsätze und Vorschriften festgelegt werden, die die Identifizierung der für das Hochladen von Dokumenten in das elektronische Datenaustauschsystem bzw. für deren Aktualisierung verantwortlichen Akteure regeln.

(6)

Es sollten technische Merkmale für ein effizientes elektronisches Datenaustauschsystem festgelegt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu verringern.

(7)

Um sicherzustellen, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission in Fällen höherer Gewalt, die die Nutzung des elektronischen Datenaustauschsystems behindert, den Informationsaustausch fortsetzen können, müssen die alternativen Möglichkeiten zum Verschlüsseln und Übermitteln von Daten genauer definiert werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das elektronische Datenaustauschsystem in abgesicherter Form erfolgt, sodass Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität, Vertraulichkeit und Nichtabstreitbarkeit der Informationen gewährleistet sind. Daher sollten Vorschriften über die Sicherheit festgelegt werden.

(9)

Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Sie sollte daher entsprechend diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und den freien Verkehr dieser Daten gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(10)

Damit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zügig angewandt werden können und sich die Annahme der nationalen Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bindend; folglich ist auch die vorliegende Verordnung für sie bindend.

(12)

Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Muster für die nationalen Programme

Das Muster für die nationalen Programme ist im Anhang dargestellt.

Artikel 2

Einrichtung eines elektronischen Datenaustauschsystems

Die Kommission richtet ein elektronisches Datenaustauschsystem für den offiziellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ein (im Folgenden „SFC2014“).

Artikel 3

Inhalt des elektronischen Datenaustauschsystems

(1)   SFC2014 enthält mindestens die Informationen, die gemäß Artikel 1 dieser Verordnung in den Mustern, Formaten und Vorlagen, welche der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und den spezifischen Verordnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 entsprechen, vorgesehen sind.

(2)   Die Informationen, die in den in SFC2014 integrierten elektronischen Formularen bereitgestellt werden (im Folgenden „strukturierte Daten“), dürfen nicht durch nichtstrukturierte Daten, einschließlich Hyperlinks und anderer Formen nichtstrukturierter Daten wie angehängte Dokumente oder Bilder, ersetzt werden. Übermittelt ein Mitgliedstaat die gleichen Informationen in Form strukturierter Daten und nichtstrukturierter Daten, werden im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten verwendet.

Artikel 4

Verwendung von SFC2014

(1)   Die Kommission und die in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten zuständigen Behörden geben die Informationen, für deren Übermittlung sie zuständig sind, sowie deren Aktualisierungen in SFC2014 ein.

(2)   Sämtliche Übermittlungen von Informationen an die Kommission werden von einer Person überprüft und veranlasst, die nicht mit der Person identisch ist, die die zu übermittelnden Daten eingegeben hat. Diese Aufgabentrennung wird von SFC2014 beziehungsweise von den automatisch an SFC2014 angebundenen IT-Systemen der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle unterstützt.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen eine Person oder mehrere Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte zu SFC2014 zuständig ist beziehungsweise sind. Diese Personen führen die folgenden Aufgaben aus:

a)

Feststellung der Identität der Benutzer, die einen Zugang beantragen, und Prüfung, ob sie tatsächlich von der betreffenden Organisation beschäftigt werden;

b)

Aufklärung der Benutzer über ihre Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit des Systems;

c)

Überprüfung des Anrechts von Benutzern auf die angeforderte Berechtigungsebene im Hinblick auf ihre Aufgaben und ihre hierarchische Stellung;

d)

Anforderung des Entzugs von Zugriffsrechten, wenn kein Bedarf oder Grund für diese Rechte mehr vorliegt;

e)

unverzügliche Meldung verdächtiger Ereignisse, die die Sicherheit des Systems beeinträchtigen könnten;

f)

Sicherstellung der fortlaufenden Richtigkeit der Identifizierungsdaten der Benutzer durch Meldung von Änderungen;

g)

Ergreifen der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Datenschutz und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß den geltenden Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats; und

h)

Unterrichtung der Kommission über sämtliche Änderungen, die sich auswirken auf die Fähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten oder der SFC2014-Benutzer, ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 zu erfüllen, beziehungsweise auf ihre persönliche Fähigkeit, die unter den Buchstaben a bis g genannten Aufgaben zu erfüllen.

(4)   Der Datenaustausch und die Vorgänge werden im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) obligatorisch elektronisch signiert. Die Mitgliedstaaten und die Kommission erkennen die rechtliche Wirksamkeit und Zulässigkeit der in SFC2014 verwendeten elektronischen Signatur als Beweismittel in Gerichtsverfahren an.

(5)   Bei der Verarbeitung von Informationen über SFC2014 wird gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 der Schutz personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) beziehungsweise die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gewährleistet.

Artikel 5

Merkmale von SFC2014

Um einen elektronischen Informationsaustausch sicherzustellen, weist SFC2014 folgende Merkmale auf:

a)

interaktive Formulare oder vorab vom System ausgefüllte Formulare, die sich auf die bereits im System erfassten Daten stützen;

b)

automatische Berechnungen, wenn dies den Eingabeaufwand der Benutzer verringert;

c)

eingebettete automatische Kontrollen, um die interne Kohärenz der übermittelten Daten sowie ihre Übereinstimmung mit den geltenden Regeln zu prüfen;

d)

vom System generierte Warnmeldungen, die die SFC2014-Benutzer darüber informieren, dass bestimmte Vorgänge ausgeführt beziehungsweise nicht ausgeführt werden können;

e)

Online-Verfolgung der Verarbeitung von in das System eingegebenen Informationen; und

f)

Verfügbarkeit historischer Daten zu sämtlichen Informationen, die für ein nationales Programm eingegeben wurden.

Artikel 6

Übermittlung von Daten über SFC2014

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission greifen auf SFC2014 entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (eine Web-Anwendung) zu oder über eine technische Schnittstelle, die mit vordefinierten Protokollen (Web-Diensten) arbeitet und die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2014 ermöglicht.

(2)   Das Datum der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission beziehungsweise in umgekehrter Richtung gilt als Datum der Vorlage des betreffenden Dokuments.

(3)   In Fällen höherer Gewalt, einer Funktionsstörung von SFC2014 oder einer gestörten Verbindung zu SFC2014, die vor Ablauf einer vorgeschriebenen Frist für die Einreichung von Informationen länger als einen Arbeitstag andauert oder die in anderen Zeiten länger als fünf Arbeitstage andauert, kann der Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission auf Papier erfolgen, wobei die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Muster, Formate und Vorlagen zu verwenden sind.

Ist die Störung des elektronischen Datenaustauschsystems behoben, die Verbindung zum System wiederhergestellt oder sind die Gründe der höheren Gewalt nicht mehr gegeben, gibt der betreffende Akteur die bereits auf Papier übermittelten Informationen in SFC2014 ein.

(4)   In den in Absatz 3 genannten Fällen gilt das Datum des Poststempels als Datum der Vorlage des betreffenden Dokuments.

Artikel 7

Sicherheit der über SFC2014 übermittelten Daten

(1)   Die Kommission stellt für SFC2014 eine Strategie für die Informationstechnologiesicherheit (im Folgenden „SFC-Strategie für IT-Sicherheit“) auf, die für sämtliches Personal gilt, das SFC2014 verwendet, und die mit den relevanten Unionsbestimmungen, insbesondere dem Beschluss K(2006) 3602 (8) und dessen Durchführungsvorschriften, in Einklang steht. Die Kommission benennt eine Person oder mehrere Personen, die für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2014 verantwortlich ist beziehungsweise sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten und andere Europäische Institutionen als die Kommission, die Zugangsrechte zu SFC2014 erhalten haben, kommen den im SFC2014-Portal veröffentlichten Vorschriften und Anforderungen für IT-Sicherheit sowie den Maßnahmen nach, die die Kommission in SFC2014 implementiert, um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Verwendung der in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten technischen Schnittstelle.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die für den Schutz der Daten, die sie mittels SFC2014 speichern und übertragen, festgelegten Sicherheitsmaßnahmen um und gewährleisten deren Wirksamkeit.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen nationale, regionale oder lokale Strategien für IT-Sicherheit fest, die den Zugang zu SFC2014 und die automatische Eingabe von Daten in SFC2014 regeln und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Sicherheitsanforderungen gewährleisten. In diesen nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit kann auf andere Sicherheitsdokumente verwiesen werden. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jene Strategien für IT-Sicherheit für alle Behörden gelten, die SFC2014 verwenden.

(5)   Diese nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit decken Folgendes ab:

a)

im Falle der direkten Nutzung von SFC2014 die für die IT-Sicherheit relevanten Aspekte der Tätigkeiten, die die für die Verwaltung der Zugangsrechte zuständigen Personen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ausführen;

b)

die IT-Sicherheitsmaßnahmen für die über eine technische Schnittstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung an SFC2014 angebundenen nationalen, regionalen und lokalen IT-Systeme.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sind gegebenenfalls folgende Aspekte der IT-Sicherheit zu regeln:

a)

physische Sicherheit;

b)

Kontrolle von Datenträgern und des Zugangs dazu;

c)

Kontrolle der Speicherung;

d)

Zugangs- und Kennwortkontrolle;

e)

Überwachung;

f)

Anbindung an SFC2014;

g)

Kommunikationsinfrastruktur;

h)

Humanressourcen und

i)

Störungsmanagement.

(6)   Die nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit basieren auf einer Risikobewertung, und die in den Strategien beschriebenen Maßnahmen stehen im Verhältnis zu den identifizierten Risiken.

(7)   Die Dokumente zur Spezifizierung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(8)   Die Mitgliedstaaten benennen auf nationaler oder regionaler Ebene eine Person oder mehrere Personen, die für die Einhaltung und die Anwendung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit verantwortlich ist beziehungsweise sind. Diese Person dient beziehungsweise diese Personen dienen als Ansprechpartner für die gemäß Absatz 1 von der Kommission benannte Person beziehungsweise benannten Personen.

(9)   Sowohl die SFC-Strategie für IT-Sicherheit als auch die einschlägigen nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit werden im Falle technologischer Änderungen, der Feststellung neuer Bedrohungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen aktualisiert. In jedem Fall werden die Strategien jährlich überprüft, um ihre fortlaufende Wirksamkeit sicherzustellen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 7).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

(6)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(7)  Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).

(8)  Beschluss K(2006) 3602 der Kommission vom 16. August 2006 betreffend die Sicherheit der von den Dienststellen der Kommission genutzten Informationssysteme.


ANHANG

MUSTER FÜR DAS NATIONALE PROGRAMM

Befugte Behörden, die für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sind (Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Angaben zur Behörde und Kontaktdaten:

 

Name der Behörde

Leitung der Behörde

Anschrift

E-Mail-Adresse

Tag der Benennung

Übertragene Tätigkeiten

Zuständige Behörde

 

 

 

 

 

 

Prüfbehörde

 

 

 

 

 

 

Beauftragte Behörde 1

 

 

 

 

 

 

Beauftragte Behörde 2

 

 

 

 

 

 

Beauftragte Behörde n (max. 10)

 

 

 

 

 

 

Anlage: Mitteilung der Benennung sowie

a)

die grundlegende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organisationseinheiten,

b)

gegebenenfalls ihre Beziehung zu den beauftragten Behörden, die zu übertragenden Tätigkeiten und die wichtigsten Verfahren für die Kontrolle dieser übertragenen Tätigkeiten und

c)

eine Zusammenfassung der wichtigsten Verfahren für die Bearbeitung von Zahlungsanträgen von Begünstigten und für die Genehmigung und Erfassung von Ausgaben.

Übermitteln Sie bitte eine zusammenfassende Beschreibung des vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsystems (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 514/2014).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT 1

Zusammenfassung

Übermitteln Sie bitte eine allgemeine Zusammenfassung des gesamten Programms einschließlich einer Beschreibung der nationalen Strategien und nationalen Ziele (angestrebte Ergebnisse).

 

ABSCHNITT 2

Ausgangssituation in dem Mitgliedstaat (Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Die Ausgangssituation ist eine Zusammenfassung des gegenwärtigen Status seit Dezember 2013 in den Mitgliedstaaten in für den Fonds relevanten Bereichen. In diesem Abschnitt sind anzugeben:

eine Beschreibung der Ausgangssituation in dem Mitgliedstaat, die die erforderlichen faktischen Angaben für eine angemessene Bewertung des Umfangs des Bedarfs enthält,

eine Analyse des Bedarfs in dem Mitgliedstaat, einschließlich der wichtigsten Ergebnisse des politischen Dialogs,

bislang ergriffene Maßnahmen, einschließlich solcher, die mithilfe des früheren Fonds im Bereich Inneres ergriffen worden sind,

eine Bewertung der nationalen Erfordernisse, einschließlich der Herausforderungen, die in den einschlägigen Bewertungen festgestellt worden sind und

eine vorläufige Aufteilung der jährlichen Mittel aus dem nationalen Haushalt, aufgeschlüsselt nach spezifischen, in den nationalen Programmen festgelegten Zielen.

Die Angaben müssen für sich selbst aussagekräftig sein und dürfen nicht auf Informationen in den beigefügten Unterlagen Bezug nehmen oder Hyperlinks enthalten. Ein Dokument mit zusätzlichen Angaben kann beigefügt werden.

Die beigefügten Dokumente sind nicht Bestandteil des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

 

ABSCHNITT 3

Programmziele (Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Die Angaben zu den spezifischen Zielen müssen für sich selbst aussagekräftig sein und dürfen nicht auf Informationen in den beigefügten Unterlagen Bezug nehmen oder Hyperlinks enthalten.

Spezifisches Ziel (gemäß den spezifischen Verordnungen): Geben Sie bitte eine geeignete Strategie zur Bestimmung der nationalen Ziele an, einschließlich einer Beschreibung, inwieweit den Zielen der spezifischen Verordnungen Rechnung getragen wird, um dem in der Ausgangssituation herausgestellten Bedarf gerecht zu werden.

Nationales Ziel : Übermitteln Sie bitte eine kurze Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen zur Verwirklichung des nationalen Ziels unter Angabe der beispielhaften Maßnahmen, die vom nationalen Programm unterstützt werden (Finanzierungsprioritäten), sowie der Ziele (angestrebte Ergebnisse).

Spezifische Maßnahmen (gemäß den spezifischen Verordnungen):

Beschreibung, wie die die Maßnahmen durchgeführt werden, und Begründung des zugewiesenen Betrags,

bei gemeinsamen Maßnahmen (bzw. grenzübergreifenden Projekten) gegebenenfalls Auflistung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Rolle und des möglichen finanziellen Beitrags, ausschließlich durch den federführenden Mitgliedstaat und

gegebenenfalls Beschreibung der jeweiligen Rolle und des finanziellen Beitrags durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

SPEZIFISCHES ZIEL N: Bezeichnung

 

Nationales Ziel n: Bezeichnung

 

Spezifische Maßnahme n: Bezeichnung

 

Vorläufiger Zeitplan: Geben Sie bitte für jedes nationale Ziel die drei wichtigsten Maßnahmen an, die mit dem nationalen Programm unterstützt werden sollen. Für jede Maßnahme ist das Jahr anzugeben, in dem sie geplant (z. B. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen), durchgeführt (z. B. Unterzeichnung der Verträge/Finanzhilfevereinbarungen) und abgeschlossen bzw. eingestellt wird (z. B. Abschlussbericht).

Vorläufiger Zeitplan

(Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

 

Bezeichnung der Maßnahme

Beginn der Planung

Beginn der Durchführung

Abschluss

Spezifisches Ziel n:

Nationales Ziel n:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT 4

Sonderfälle

Falls das nationale Programm Zusicherungen umfasst, geben Sie bitte gegebenenfalls für jede Kategorie die Zahlen für den jeweiligen Zusicherungszeitraum an.

Mit dem Ausfüllen des Zusicherungsplans bestätigt der Mitgliedstaat, dass es eine offizielle nationale Zusage gibt, der Zusicherung während des jeweiligen Zusicherungszeitraums Folge zu leisten, und dass die Maßnahmen während dieses Zeitraums tatsächlich durchgeführt werden.

Zusicherungsplan: Übermitteln Sie eine Begründung der Zusicherung, die offizielle Zusage, der Zusicherung Folge zu leisten, einen voraussichtlichen Zeitplan, den Auswahlprozess und die zur Umsetzung der Zusicherung erforderlichen Maßnahmen.

Zusicherungsplan

 

Kategorien

Zusicherungszeitraum

Zusicherungszeitraum

Zusicherungszeitraum

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

ABSCHNITT 5

Gemeinsame und programmspezifische Indikatoren (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Gemeinsamer Indikator (gemäß der spezifischen Verordnung): Geben Sie bitte für jedes angestrebte spezifische Ziel den Zielwert für jeden gemeinsamen Indikator und die Datenquelle (z. B. Projektberichte) an.

Falls das nationale Programm programmspezifische Indikatoren umfasst, geben Sie bitte Folgendes an: die Verbindung zu dem betreffenden spezifischen Ziel, eine Beschreibung des Indikators, die Maßeinheit, den Basiswert, den zu erreichenden Zielwert und die Datenquelle. Jeder programmspezifische Indikator muss mit einem einzigen spezifischen Ziel verbunden sein.

Bezeichnung des Indikators

Beschreibung des Indikators

Maßeinheit

Basiswert

Zielwert

Datenquelle

Spezifisches Ziel n: Bezeichnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 6

Rahmen für die Vorbereitung und die Durchführung des Programms durch den Mitgliedstaat

6.1.   Einbindung der Partnerschaft in die Vorbereitung des Programms (Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Zusammenfassung des gewählten Ansatzes, der Zusammensetzung und Einbindung von Partnern und gegebenenfalls der wichtigen Phasen der umfassenderen Konsultation, einschließlich einer Liste der wichtigsten eingebundenen oder konsultierten Partner (oder Arten von Partnern).

 

6.2.   Monitoringausschuss (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

 

6.3.   Gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Übermitteln Sie bitte eine kurze Beschreibung der geplanten Vorgehensweise und der vorgesehenen Methoden.

Beantworten Sie bitte folgende Fragen:

a)

Wo wird die Evaluierungs- und Monitoringfunktion angesiedelt sein? Welche Einrichtung ist für die Evaluierung zuständig?

b)

Werden Evaluierung oder Monitoring ausgelagert?

c)

Wie werden Daten zu Projekten und Indikatoren erfasst (Monitoring-System)?

 

6.4.   Einbindung der Partnerschaft in die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung des nationalen Programms (Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Übermitteln Sie bitte eine kurze Beschreibung des für Partner gewählten Konzepts, des Ausmaßes ihrer Einbindung und gegebenenfalls der wichtigen Phasen der umfassenderen Konsultation, einschließlich einer Liste der eingebundenen oder konsultierten Arten von Partnern (oder der wichtigsten Partner).

 

6.5.   Information und Bekanntmachung (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe j und Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Beschreiben Sie bitte die Mechanismen und Methoden, die zur Bekanntmachung des nationalen Programms genutzt werden sollen.

 

6.6.   Koordinierung und Komplementarität mit anderen Instrumenten (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Beschreiben Sie bitte kurz die Mechanismen, die die Koordinierung zwischen den mit den spezifischen Verordnungen geschaffenen Instrumenten und anderen Instrumenten der Union und der Mitgliedstaaten sicherstellen. Geben Sie gegebenenfalls die für die Koordinierung in diesen Bereichen zuständigen Stellen sowie die hierfür verwendeten Strukturen oder Modalitäten (z. B. Ausschüsse, Konsultationsverfahren) an.

Ziehen Sie mit Blick auf die Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union folgende in Betracht:

Europäische Struktur- und Investitionsfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Europäischer Meeres- und Fischereifonds);

andere EU-Fonds oder Programme (z. B. Programm für lebenslanges Lernen, Programm „Kultur“, Programm „Jugend in Aktion“);

außenpolitische Instrumente der EU (z. B. Instrument für Heranführungshilfe, Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, Stabilitätsinstrument), soweit Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern betroffen sind.

 

6.7.   Begünstigte und Direktvergabe

6.7.1.   Listen Sie bitte die wichtigsten Arten von Begünstigten des Programms auf (bitte nachstehende Liste verwenden).

 

Begünstigte: Staats-/Bundesbehörden, lokale öffentliche Stellen, nichtstaatliche Organisationen, internationale öffentliche Organisationen, nationales Rotes Kreuz, Internationales Komitee vom Roten Kreuz, der Internationale Verband der Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds, privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen, Bildungs-/Forschungsorganisationen, Sozialpartner.

6.7.2.   Direktvergabe

Geben Sie bitte das nationale Ziel an, wenn eine Direktvergabe beabsichtigt ist, und begründen Sie den jeweiligen Umstand.

 

ABSCHNITT 7

Der Finanzierungsplan des Programms (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Finanzierungsplan des nationalen Programms, in dem für den gesamten Programmplanungszeitraum die Höhe des gesamten EU-Beitrags für jedes angestrebte spezifische Ziel angegeben ist. Die für nationale Ziele innerhalb eines spezifischen Ziels angegebenen Beträge sind Richtwerte. Die gesamten Ausgaben für technische Hilfe sind angegeben.

7.1.   Finanzierungsplan nach spezifischen Zielen

Tabelle

(in EUR)

Spezifisches Ziel: Bezeichnung

Nationales Ziel n

 

Zwischensumme nationale Ziele

 

Spezifische Maßnahme n

 

Summe 1 spezifisches Ziel

 

Nationales Ziel n + 1

 

Zwischensumme nationale Ziele

 

Spezifische Maßnahme n + 1

 

Summe n

 

Sonderfälle

 

Summe Sonderfälle

 

Technische Hilfe:

(Höchstbetrag = Festbetrag + (Gesamtausstattung) * 5 oder 5,5 % im Einklang mit den spezifischen Verordnungen)

 

INSGESAMT

 

Vorläufiger Finanzierungsplan des nationalen Programms mit Angabe des EU-Gesamtbeitrags für jedes Haushaltsjahr

7.2.   Finanzierungsplan nach Haushaltsjahr

Tabelle

(in EUR)

JAHR

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

7.3.   Begründung jeder Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen (nur erforderlich, wenn die Mindestanteile nicht erreicht werden) Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b

Erläutern Sie bitte detailliert jede Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen.

 


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