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Document 32014D0302

2014/302/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/166/EU zur Gründung des SHARE-ERIC

OJ L 159, 28.5.2014, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/302/oj

28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2014

zur Änderung des Beschlusses 2011/166/EU zur Gründung des SHARE-ERIC

(2014/302/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2011/166/EU (2) der Kommission wurde für das Projekt „Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe“ ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (SHARE-ERIC) gegründet.

(2)

Die Satzung des SHARE-ERIC im Anhang des Beschlusses 2011/166/EU sieht die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes von den Niederlanden nach Deutschland vor, sobald die erforderliche Erklärung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 von den deutschen Behörden vorgelegt wird.

(3)

Nachdem Deutschland die betreffende Erklärung vorgelegt hatte, übermittelte das SHARE-ERIC der Kommission am 21. September 2013 einen Vorschlag zur Änderung seiner Satzung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

(4)

Mehrere Änderungen, einschließlich der Änderung zur Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes nach Deutschland, wurden gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wirksam.

(5)

Weitere Änderungen betreffend das Eigentum und die Verbreitung von Daten des SHARE-ERIC und Steuerbefreiungen infolge der Sitzverlegung nach Deutschland bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Satzung des SHARE-ERIC im Anhang des Beschlusses 2011/166/EU wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/166/EU der Kommission vom 17. März 2011 zur Gründung des SHARE-ERIC (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 20).


ANHANG

Die Satzung des SHARE-ERIC wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das SHARE-ERIC ist Eigentümer der Erhebung und aller ihr zugehörigen Daten, einschließlich Add-ons, die durch SHARE zertifiziert wurden, Meta- und Paradaten und aller Adressen- und Link-Dateien sowie aller Rechte des geistigen Eigentums, die aus der Konzeption und Durchführung der Erhebung hervorgehen.“

2.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das SHARE-ERIC stellt der wissenschaftlichen Gemeinschaft die Daten nach Bereinigung, Imputation und Dokumentation sowie unter Berücksichtigung internationaler und nationaler Datenschutzvorschriften ohne Verzögerung zur Verfügung.“

3.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Steuerbefreiungen auf der Grundlage von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG sowie in Übereinstimmung mit den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (1) gelten für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, die für die offizielle Verwendung durch das SHARE-ERIC bestimmt sind und die von ihm beschafft und bezahlt werden, und bei denen der zu erstattende Mehrwertsteuerbetrag den Gesamtwert von 25 EUR je Rechnung übersteigt. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder.

Die Durchführung des ersten Unterabsatzes darf jedoch den Wettbewerb nicht verfälschen.

(1)  ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.“"

b)

Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5)   Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) kann eine Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie gewährt werden, wenn diese verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausschließlich für die offizielle Verwendung durch das SHARE-ERIC bestimmt sind und von ihm beschafft und bezahlt werden.

Keine Befreiung von der Verbrauchssteuer für verbrauchsteuerpflichtige Waren wird gewährt für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für die persönliche Verwendung durch Beschäftigte des SHARE-ERIC oder Dritte bestimmt sind.

(6)   Eine Erstattung der Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG ist gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 dieser Richtlinie möglich, wenn diese Energieerzeugnisse und dieser elektrische Strom ausschließlich für die offizielle Verwendung durch das SHARE-ERIC bestimmt sind und von ihm beschafft und bezahlt werden, und wenn der Steuerbetrag den Gesamtwert von 25 EUR je Rechnung übersteigt.

Keine Steuerbefreiung ist möglich für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die persönliche Verwendung durch Beschäftigte des SHARE-ERIC oder Dritte bestimmt sind.

(2)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.“"



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