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Document 32014D0261

2014/261/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Gründung der Forschungsinfrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo)

OJ L 136, 9.5.2014, p. 35–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/261/oj

9.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2014

zur Gründung der Forschungsinfrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo)

(2014/261/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland haben bei der Europäischen Kommission die Gründung der Forschungsinfrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo) beantragt. Das Königreich Norwegen und die Republik Polen haben ihren Beschluss bekannt gegeben, sich zunächst als Beobachter am ERIC Euro-Argo zu beteiligen.

(2)

Die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Polen, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland haben die Französische Republik als Aufnahmemitgliedstaat des ERIC Euro-Argo gewählt.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Forschungsinfrastruktur Euro-Argo wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo) gegründet.

(2)   Die Satzung des ERIC Euro-Argo ist als Anhang beigefügt. Sie wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC Euro-Argo und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC Euro-Argo, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 3, 4, 13 und 23-31 enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG

SATZUNG DES ERIC Euro-Argo

Die Bundesrepublik Deutschland,

die Hellenische Republik,

die Französische Republik,

die Italienische Republik,

das Königreich der Niederlande,

die Republik Finnland,

das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,

nachstehend einzeln bezeichnet als „Gründungsmitglied“ und gemeinsam als „Gründungsmitglieder“,

und

das Königreich Norwegen,

die Republik Polen,

nachstehend einzeln und gemeinsam bezeichnet als „Beobachter bei Gründung“ —

ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS der Klimawandel eines der drängendsten Probleme unseres Jahrhunderts ist, weshalb es erforderlich ist, das Verständnis und die Vorhersage von Veränderungen in der Atmosphäre und in den Ozeanen zu verbessern, um internationale Maßnahmen in die richtigen Bahnen leiten und die Politik der Regierungen im Klimabereich optimieren zu können, und der Tatsache, dass ein solches Verständnis globale Datensätze von höchster Qualität erfordert;

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, DASS die erforderlichen In-situ-Beobachtungen der Ozeane, die über lange Zeiträume hinweg durchgeführt werden müssen, die Möglichkeiten einzelner Forschungsteams und Länder übersteigen, wurde das Internationale globale Ozean-Beobachtungssystem Argo als erstes globales In-situ-Ozean-Beobachtungsnetz in der Geschichte der Ozeanographie eingerichtet, um diese Herausforderung zu bewältigen und die Satellitensysteme maßgeblich zu ergänzen;

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, DASS der Erfolg einer Initiative dieser Tragweite nur mit einem hohen Maß an internationaler Zusammenarbeit möglich ist, wird die Euro-Argo die europäische Komponente des globalen Netzes entwickeln und konsolidieren. Dabei machen besondere europäische Interessen außerdem intensivere Probenahmen in einigen regionalen Meeren erforderlich. Insgesamt sollte die Infrastruktur Euro-Argo stets etwa 800 Driftkörper (Floats) umfassen. Der Erhalt dieses Messnetzes erfordert die Aussetzung von etwa 250 Driftkörpern pro Jahr durch Europa;

ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS die Forschungsinfrastruktur Euro-Argo die Exzellenz und Kompetenz Europas in der Klimaforschung stärken und zu einer intensiven Zusammenarbeit zwischen den europäischen Partnern bei allen Aspekten der Realisierung (Betrieb in den Meeren, Überwachung und Weiterentwicklung des Messnetzes, technologische und wissenschaftliche Entwicklungen, Verbesserung des Datenzugangs für die Forschung und den Meeresbeobachtungsdienst GMES/Copernicus, Koordinierung des europäischen Beitrags zum internationalen Management des Programms Argo) führen wird;

IN DEM WUNSCH, die bestehenden kooperationsbezogenen Regelungen auf eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit zu übertragen, die von ihren Mitgliedern unabhängig ist, um die Kooperation und Zusammenarbeit zu intensivieren, dem Euro-Argo den Abschluss eigener Verträge zu ermöglichen, die auch den eigenständigen Kauf von Driftkörpern, sonstigem Eigentum und anderer Güter oder Dienstleistungen einschließen, um die vom internationalen Argo-Programm eingerichtete Leitungsstruktur zu ergänzen und zu stärken;

MIT DEM ERSUCHEN an die Europäische Kommission, die Infrastruktur Euro-Argo als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC Euro-Argo) zu gründen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Name und Sitz

(1)

Der Name des Konsortiums lautet ERIC Euro-Argo, eingetragen als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (nachstehend: „ERIC Euro-Argo“).

(2)

Der satzungsmäßige Sitz des ERIC Euro-Argo befindet sich in Plouzané, Frankreich („satzungsmäßiger Sitz“).

(3)

Der Rat prüft mindestens alle fünf Jahre, ob der satzungsmäßige Sitz in Frankreich bleibt oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds verlegt wird.

(4)

Die Anforderungen und Verfahren für die Einrichtung und Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes werden in einem separaten Dokument mit dem Titel „Interne Arbeitsverfahren“ festgelegt.

Artikel 2

Beschreibung der Infrastruktur

(1)

Euro-Argo besteht aus einer zentralen Infrastruktur, die sich im Eigentum des ERIC Euro-Argo befindet und von diesem kontrolliert wird („zentrale Infrastruktur“). Die zentrale Infrastruktur koordiniert die Tätigkeiten des Euro-Argo im Rahmen von Vereinbarungen mit unabhängigen dezentralen nationalen Rechtspersonen und Einrichtungen.

(2)

Die Satzung gilt nur für die zentrale Infrastruktur.

Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)

Das Ziel des ERIC Euro-Argo ist die Entwicklung eines langfristig angelegten globalen Ozeanbeobachtungssystems, um den Ozean und seine Rolle im Klimasystem besser verstehen und vorhersagen zu können.

(2)

Das ERIC Euro-Argo koordiniert und stärkt den europäischen Beitrag zum internationalen Argo-Programm, das durch die Zwischenstaatliche Ozeanographische Kommission (IOC) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) und durch die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) angenommen wurde. Das ERIC Euro-Argo verfolgt folgende Einzelziele:

a)

Bereitstellung, Aussetzen und Betrieb von etwa 800 Driftkörpern (Floats) als Beitrag zum globalen Messnetz (der europäische Beitrag macht ein Viertel der globalen Gesamtbestückung aus);

b)

Gewährleistung einer zusätzlichen Abdeckung in den europäischen Regionalmeeren;

c)

Weiterentwicklung der Infrastruktur (z. B. Verbesserung der Driftkörper-Technologie und Hinzufügung neuer Sensoren, Verbesserung des Datenverarbeitungs- und -verteilungssystems) und

d)

Bereitstellung qualitätsgesicherter Daten und des Zugangs zu den Datensätzen und -produkten für die forschenden (Klimaforschung und Ozeanographie) sowie für die operativ tätigen Gemeinschaften (z. B. Meeresbeobachtungsdienst Global Monitoring for Environment and Security (GMES)/Copernicus).

Artikel 4

Tätigkeiten

(1)

Das ERIC Euro-Argo wird

a)

den Betrieb der Infrastruktur überwachen und dafür sorgen, dass sie entsprechend den Anforderungen der forschenden und operativ tätigen Gemeinschaften weiterentwickelt wird;

b)

das Aussetzen der Driftkörper koordinieren und überwachen, um dafür zu sorgen, dass die Ziele von International Argo und von Euro-Argo erreicht werden (z. B. Beitrag zum globalen Messnetz der International Argo, Schließen von Lücken, Verbesserung des regionalen Messnetzes in europäischen Regionalmeeren und Meeren in Randlage, offener Datenzugang);

c)

die Datenverarbeitung, Qualitätskontrolle und den Zugang überwachen und organisieren, um eine einfache und rechtzeitige Verfügbarkeit für alle Nutzer zu gewährleisten;

d)

den Betrieb der Infrastruktur beobachten (z. B. Verfolgung der Leistung der ausgesetzten Driftkörper);

e)

Beschlüsse über die Weiterentwicklung der Infrastruktur von Euro-Argo fassen (z. B. Datensystem, Produkte, Technologie und neue Sensoren, Anzahl der jährlich ausgesetzten Driftkörper);

f)

Kenntnisse betreffend alle wissenschaftlichen/technologischen Entwicklungen und die Nutzung der Daten von International Argo weitergeben;

g)

die Beschaffung von Driftkörpern auf europäischer Ebene organisieren;

h)

die erforderlichen fortlaufenden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für die Weiterentwicklung des Beobachtungssystems (z. B. Driftkörper-Technologie) und des Datenübermittlungssystems durchführen;

i)

die Kontakte zu den forschenden und den operativ tätigen Nutzergemeinschaften (Meeresbeobachtungsdienst GMES/Copernicus) pflegen und

j)

die Kontakte zur Infrastruktur des International Argo (Projektbüro, internationales Lenkungsteam, Informationszentrum) sicherstellen. Die europäische Infrastruktur wird die internationale Infrastruktur ergänzen und stärken; sie wird die europäischen Beiträge zum International Argo konsolidieren, effizienter gestalten und auf eine Führungsrolle Europas beim International Argo und bei dessen Weiterentwicklung hinwirken.

(2)

Im Rahmen seiner Tätigkeiten wird das ERIC Euro-Argo:

a)

den Zugang der europäischen und internationalen wissenschaftlich und operativ tätigen Gemeinschaften zum ERIC Euro-Argo unterstützen;

b)

zur Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung beitragen und

c)

wissenschaftliche Themen aufgreifen, die für International Argo relevant sind.

(3)

Das ERIC Euro-Argo kann in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese mit seinen in diesem Abschnitt aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten in engem Zusammenhang stehen und deren Durchführung nicht gefährden.

(4)

Das ERIC Euro-Argo kann die Durchführung seiner Tätigkeiten an Mitglieder, Beobachter oder Dritte delegieren.

(5)

Die Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo lassen die Tätigkeiten und Mandate seiner Mitglieder und Beobachter unberührt und schließen nicht aus, dass ähnliche Aufgaben und Tätigkeiten von einem Mitglied oder Beobachter entweder unabhängig oder im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit durchgeführt werden.

KAPITEL 2

MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 5

Mitglieder und Beobachter

(1)

Das ERIC Euro-Argo setzt sich aus Mitgliedern und Beobachtern zusammen. Diese sind an die vom Rat verabschiedeten internen Arbeitsverfahren gebunden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung vorhandenen Gründungsmitglieder und Beobachter bei Gründung des ERIC Euro-Argo sind im Anhang aufgeführt.

(2)

Der Anhang wird vom Programm-Manager des ERIC Euro-Argo aktualisiert, wenn dies aufgrund des Entzugs oder Widerrufs einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus oder der Aufnahme von Mitgliedern oder Beobachtern durch den Rat erforderlich wird. Änderungen der Liste von Mitgliedern und Beobachtern des ERIC Euro-Argo bedürfen keiner förmlichen Änderung der Satzung.

Artikel 6

Mitglieder

(1)

Mitglieder sind Staaten und zwischenstaatliche Organisationen. Sie können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen als Mitglieder des ERIC Euro-Argo von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen oder privatrechtlichen Körperschaften mit öffentlichem Auftrag, vertreten werden. Jedes Mitglied spricht mit einer Stimme.

(2)

Ein Mitglied unterrichtet den Rat, wenn es eine Rechtsperson zu seiner Vertretung benannt hat, und teilt ebenfalls die dieser Rechtsperson übertragenen Rechte und Pflichten mit. Das Mitglied unterrichtet den Rat unverzüglich über alle Veränderungen.

Artikel 7

Beobachter

(1)

Beobachter sind Staaten und zwischenstaatliche Organisationen. Sie können hinsichtlich der Ausübung bestimmter Rechte und der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen als Beobachter des ERIC Euro-Argo von einer oder mehreren öffentlichen Körperschaft(en), einschließlich Regionen oder privatrechtlichen Körperschaften mit öffentlichem Auftrag, vertreten werden.

(2)

Ein Beobachter unterrichtet den Rat, wenn er eine Rechtsperson zu seiner Vertretung benannt hat, und teilt ebenfalls die dieser Rechtsperson übertragenen Rechte und Pflichten mit. Der Beobachter unterrichtet den Rat unverzüglich über alle Veränderungen.

(3)

Beobachter sind berechtigt, an allen Sitzungen des ERIC Euro-Argo teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(4)

Beobachter sind berechtigt, sich am ERIC Euro-Argo zu beteiligen und Beiträge zu leisten. Sie haben Zugang zu den Diensten und Fachkenntnissen des ERIC Euro-Argo und können diese zu ihrer Unterstützung in Anspruch nehmen.

(5)

Mitgliedstaaten, assoziierte Staaten, Drittstaaten und zwischenstaatliche Organisationen, die als Beobachter aufgenommen werden wollen, akzeptieren die Satzung durch eine schriftliche Vereinbarung.

(6)

Für die Aufnahme und den Ausschluss von Beobachtern ist ein Beschluss des Rates erforderlich.

(7)

Beobachter können am Ende eines jeden Haushaltsjahres, das in Artikel 20 definiert wird, aus dem ERIC Euro-Argo ausscheiden, indem sie zu diesem Zweck mindestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des geplanten Ausscheidens eine schriftliche Mitteilung an den Programm-Manager richten. Der Rat registriert das Ausscheiden und seine Folgen für das ERIC Euro-Argo formell.

Artikel 8

Aufnahme von Mitgliedern

Die Mitglieder des ERIC Euro-Argo müssen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht der Europäischen Union angehörende Mitgliedstaaten (assoziierte Staaten oder Drittstaaten) oder zwischenstaatliche Organisationen sein, wobei stets mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und zwei andere Staaten, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Staaten sind, Mitglieder sein müssen. Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, Drittstaaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die als Mitglied aufgenommen werden wollen, akzeptieren die Satzung durch eine schriftliche Vereinbarung. Die Aufnahme neuer Mitglieder ist Gegenstand eines Beschlusses durch den Rat.

Artikel 9

Ausscheiden von Mitgliedern

(1)

Nach einem Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten der Satzung kann jedes Mitglied des ERIC Euro-Argo eine schriftliche Mitteilung an den Programm-Manager richten und darin seine Absicht kundtun, aus dem ERIC Euro-Argo auszuscheiden. Das Datum des Ausscheidens muss zusammenfallen mit dem Ende eines Haushaltsjahres, das in Artikel 20 definiert wird, und die schriftliche Mitteilung muss dem Programm-Manager mindestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des geplanten Ausscheidens vorliegen.

(2)

Der Rat registriert das Ausscheiden und seine Folgen für das ERIC Euro-Argo formell.

(3)

Der Rat stellt fest, ob dem Mitglied bei seinem Ausscheiden etwaige Beträge zustehen. Bei solchen Ansprüchen des Mitglieds stellt der Rat den Umfang der Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds fest und berücksichtigt dabei die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des ERIC Euro-Argo zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds endet.

(4)

Die Ansprüche des Mitglieds bei seinem Ausscheiden übersteigen in keinem Fall den vom Mitglied in den vorausgegangenen fünf Jahren gezahlten Beitrag mit Ausnahme der Mitgliedschaftsgebühren.

(5)

Ausscheidende Mitglieder des ERIC Euro-Argo können für Mitgliedschaftsgebühren und den Goodwill keine finanziellen Ansprüche geltend machen.

Artikel 10

Ausschluss von Mitgliedern

(1)

Mitglieder des ERIC Euro-Argo können ausgeschlossen werden, wenn sie erheblich gegen ihre satzungsmäßigen Verpflichtungen verstoßen haben oder eine schwere Störung des Betriebs des ERIC Euro-Argo verursachen oder zu verursachen drohen, was vom Rat festzustellen ist. Der Rat fasst den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, nachdem das betroffene Mitglied Gelegenheit erhalten hat, auf den geplanten Beschluss zu reagieren und sich gegenüber dem Rat zu äußern.

(2)

Der Rat legt gemäß Artikel 9 die Ansprüche des Mitglieds bis zu dem Zeitpunkt fest, an dem seine Mitgliedschaft beim ERIC Euro-Argo erlischt.

KAPITEL 3

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Artikel 11

Stimmrechte

(1)

Unbeschadet des Absatzes 2 hat jedes Mitglied mindestens sechs Stimmen. Jedes Mitglied erhält für jeden Driftkörper, der in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren vor dem Haushaltsjahr, in dem die Sitzung stattfindet, von ihm oder in seinem Auftrag beschafft und ausgesetzt wird, eine zusätzliche Stimme, unabhängig von seinem Status im ERIC Euro-Argo. Die Anzahl der Driftkörper wird anhand der vom IOC-Argo-Informationszentrum veröffentlichten offiziellen Driftkörper-Notifizierungen bestimmt, wobei die Beschaffung und Aussetzung von Driftkörpern in den drei Haushaltsjahren vor der Gründung des ERIC Euro-Argo einbezogen werden. Während der ersten drei Haushaltsjahre des Bestehens des ERIC Euro-Argo umfasst der Zeitraum von drei Jahren vor dem Haushaltsjahr, in dem die Sitzung stattfindet, auch Kalenderjahre vor der Gründung des ERIC Euro-Argo.

(2)

Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte im Rat. Der Rat legt etwaige Änderungen der Stimmrechte fest, die notwendig sind, damit der ERIC Euro-Argo dieser Anforderung entspricht.

Artikel 12

Beiträge

(1)

Die zur Erreichung der Ziele des ERIC Euro-Argo und zur Gewährleistung seiner Nachhaltigkeit erforderlichen Ressourcen werden von den Mitgliedern und Beobachtern gemäß den Bestimmungen dieser Satzung und entsprechend den Vorgaben des Rates aufgebracht. Die Beiträge für die ersten fünf Jahre des ERIC Euro-Argo nach Inkrafttreten der Satzung werden in einer technischen und wissenschaftlichen Beschreibung des ERIC Euro-Argo festgelegt, die dieser Satzung als Anhang beigefügt wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

(2)

Der Rat beschließt jährlich für zwei Jahre im Voraus die erforderlichen Mindestbeiträge für Mitglieder und Beobachter (d. h. Beschlüsse aus dem Jahr n gelten für das Jahr n+2). Alle Beiträge sind in Euro zu leisten.

(3)

Die im Zusammenhang mit den Betriebskosten stehenden Beiträge der Mitglieder und Beobachter unterliegen nicht der MwSt.

(4)

Stellt der Rat fest, dass zwischen der proportionalen Nutzung der Einrichtung durch die wissenschaftliche Gemeinschaft eines Mitglieds und seinem Beitrag ein anhaltendes und erhebliches Ungleichgewicht besteht, kann der Rat diese Nutzung einschränken, es sei denn, das Mitglied akzeptiert eine angemessene Anpassung des gemäß Absatz 2 festgelegten Beitrags.

Artikel 13

Haftung der Mitglieder

(1)

Die Haftung der Mitglieder bezüglich der Schulden und Verbindlichkeiten jedweder Art des ERIC Euro-Argo ist auf den jährlichen Beitrag der einzelnen Mitglieder begrenzt.

(2)

Das ERIC Euro-Argo ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der Risiken im Zusammenhang mit seinem Betrieb ab und behält diese Versicherungen bei.

KAPITEL 4

LEITUNG UND MANAGEMENT DES ERIC Euro-Argo

Artikel 14

Leitung

Die Leitungsstruktur des ERIC Euro-Argo umfasst folgende Gremien, deren Zuständigkeiten in den Buchstaben a- d dargelegt sind:

a)

den Rat als Gremium mit der obersten Entscheidungskompetenz;

b)

den Verwaltungsrat, der den Betrieb des ERIC Euro-Argo überwacht und sicherstellt, dass sein Betrieb und seine Entwicklung der vom Rat festgelegten strategischen Ausrichtung folgen und die von den forschenden und operativ tätigen Gemeinschaften festgelegten Anforderungen erfüllt werden;

c)

den Programm-Manager, der vom Rat als Geschäftsführer und rechtlicher Vertreter des ERIC Euro-Argo ernannt wird, und

d)

die wissenschaftliche und technische Beratungsgruppe (STAG — Scientific and Technical Advisory Group), die den Rat in wissenschaftlichen und technischen Fragen berät.

Artikel 15

Der Rat

(1)

Der Rat ist das einzige Gremium des ERIC Euro-Argo, das die Auflösung des ERIC Euro-Argo beschließen kann.

(2)

Der Rat legt die allgemeine strategische Ausrichtung für den ERIC Euro-Argo und seine Entwicklung fest. Er erörtert und genehmigt den jährlichen Arbeitsplan und die Vorschläge des Verwaltungsrates für die Zuweisung der Mittel, die von der Europäischen Union sowie von Mitgliedern, Beobachtern und Dritten aufgebracht werden. Er trifft alle Beschlüsse zu bedeutenden Investitionen z. B. in Gebäude und größere Ausrüstungen auf europäischer Ebene. Er entscheidet über die Schaffung von Stellen oder die Benennung von abgeordnetem Personal für das Programmbüro.

(3)

Der Rat entscheidet über die Mitgliedschaft im ERIC Euro-Argo, wozu die Aufnahme, das Ausscheiden und der Ausschluss von Mitgliedern gehören.

(4)

Der Rat ernennt den Programm-Manager auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

(5)

Der Rat ernennt die Mitglieder der wissenschaftlichen und technischen Beratungsgruppe (STAG) und legt auf Vorschlag des Verwaltungsrates das Mandat für ihre Arbeit fest.

(6)

Der Vorsitz kann zu den Sitzungen des Rates wichtige Interessenträger einladen.

(7)

Jedes Mitglied wird durch einen Delegierten vertreten. Beobachter können an Sitzungen des Rates teilnehmen und werden durch einen Delegierten vertreten. Jeder Delegierte kann durch geeignete Experten begleitet werden.

(8)

Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder seinen Vorsitzenden für drei Jahre; dieses Mandat kann einmal um drei weitere Jahre verlängert werden. Der stellvertretende Vorsitzende des Rates, der die Aufgaben des/der Vorsitzenden während seiner/ihrer Abwesenheit wahrzunehmen hat, wird mit qualifizierter Mehrheit gewählt.

(9)

Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig:

a)

Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden:

i.

Genehmigung des Jahresabschlusses,

ii.

Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts des Programm-Managers,

iii.

Bestellung der Rechnungsprüfer,

iv.

Ernennung des Verwaltungsrates,

v.

Ernennung der STAG und

vi.

alle sonstigen Beschlüsse, die nicht ausdrücklich mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig gefasst werden müssen.

b)

Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten, die zwei Drittel der Stimmrechte auf sich vereinen (qualifizierte Mehrheit):

i.

Genehmigung des Jahreshaushalts,

ii.

Vorschlag zur Änderung der Satzung,

iii.

Wahl des Vorsitzenden des Rates,

iv.

Ernennung des Programm-Managers,

v.

Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter,

vi.

Aufnahme von Mitgliedern,

vii.

Aufnahme von Beobachtern,

viii.

Festlegung, Änderung und Genehmigung der internen Arbeitsverfahren,

ix.

Festlegung und Änderung der Mindestbeiträge von Mitgliedern und Beobachtern,

x.

Änderung der Stimmrechte, die erforderlich ist, damit das ERIC Euro-Argo die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 erfüllt,

xi.

Festlegung und Änderung der Verfahren und Lizenzvergabe für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums,

xii.

Verlegung der offiziellen Anschrift und des satzungsmäßigen Sitzes sowie des eingetragenen Geschäftssitzes des ERIC Euro-Argo in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen assoziierten Staat,

xiii.

Abwicklung des ERIC Euro-Argo und

xiv.

Weiterführung oder Beendigung der Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo.

c)

Einstimmige Beschlussfassung in Bezug auf den Ausschluss eines Mitglieds ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds.

(10)

Die Mitglieder vereinbaren, dass sie hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung, der Vertretung auf Sitzungen und der Quorumerfordernisse an die Bestimmungen der internen Arbeitsverfahren gebunden sind.

(11)

Der Rat wird vom Vorsitzenden einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung an dem Ort, an dem das ERIC Euro-Argo eingetragen ist, oder an einem anderen vom Vorsitzenden bestimmten Ort einberufen.

(12)

Der Rat tritt spätestens zwei Monate nach Übermittlung des Jahresabschlusses für das vorausgegangene Haushaltsjahr an die Mitglieder zusammen.

(13)

Der Vorsitzende kann zu jedem anderen Zeitpunkt außerordentliche Sitzungen einberufen, wenn dies erforderlich ist oder der Vorsitzende ein entsprechendes schriftliches Ersuchen vom Programm-Manager oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder erhält.

(14)

Die Mitglieder vereinbaren, dass die Bestimmungen der internen Arbeitsverfahren in Bezug auf die Bekanntgabe und Organisation von Sitzungen, die Tagesordnung, das Protokoll und sonstige darin enthaltene Bestimmungen für sie verbindlich sind.

Artikel 16

Verwaltungsrat

(1)

Der Verwaltungsrat überwacht den Betrieb des ERIC Euro-Argo und stellt sicher, dass sein Betrieb und seine Entwicklung der vom Rat festgelegten strategischen Ausrichtung folgen und die von den forschenden und operativ tätigen Gemeinschaften festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

(2)

Der Verwaltungsrat validiert den vom Programm-Manager ausgearbeiteten jährlichen Arbeitsplan und legt ihn dem Rat zur Genehmigung vor. Der Verwaltungsrat erarbeitet Vorschläge für den Jahreshaushalt und die Zuweisung der von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel und der Mittel oder Beiträge von Mitgliedern, Beobachtern und Dritten und unterbreitet diese Vorschläge dem Rat.

(3)

Der Verwaltungsrat validiert alle erforderlichen Maßnahmen des Programm-Managers in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Arbeitsplans, den Betrieb des ERIC Euro-Argo, insbesondere die Beschaffung von Driftkörpern und die Aussetzungsstrategie sowie die Beziehungen des ERIC Euro-Argo zum International Argo-Programm und den einschlägigen europäischen Einrichtungen.

(4)

Der Verwaltungsrat setzt sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Delegierten zusammen. Jedes Mitglied hat das Recht, einen Delegierten und einen Stellvertreter zu benennen.

(5)

Der Programm-Manager und der Vorsitzende der STAG sind berechtigt, in beratender Funktion an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.

(6)

Beobachter haben das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen oder dort vertreten zu werden, jedoch ohne Stimmrechte.

(7)

Experten und andere Personen mit besonderer Kompetenz in den zu erörternden Fragen können vom Vorsitzenden eingeladen werden, erhalten jedoch kein Stimmrecht.

(8)

Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder seinen Vorsitzenden für drei Jahre; dieses Mandat kann einmal um drei weitere Jahre verlängert werden. Der stellvertretende Vorsitzende, der die Aufgaben des/der Vorsitzenden während seiner/ihrer Abwesenheit wahrzunehmen hat, wird mit qualifizierter Mehrheit des Verwaltungsrats gewählt.

(9)

Jedes Mitglied verfügt über die in Artikel 11 aufgeführten Stimmrechte.

(10)

Die Mitglieder sind hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung, der Vertretung auf Sitzungen und der Quorumerfordernisse an die Bestimmungen der internen Arbeitsverfahren gebunden.

(11)

Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung an dem Ort, an dem das ERIC Euro-Argo eingetragen ist, oder an einem anderen vom Vorsitzenden bestimmten Ort einberufen.

(12)

Der Vorsitzende kann zu jedem anderen Zeitpunkt außerordentliche Sitzungen einberufen, wenn dies erforderlich ist oder wenn ein entsprechendes Ersuchen vonseiten des Programm-Managers oder mindestens eines Drittels der Mitglieder vorliegt.

(13)

Der Verwaltungsrat tritt binnen zwei Monaten nach Übermittlung des Jahresabschlusses für das vorausgegangene Haushaltsjahr an die Mitglieder zusammen.

(14)

Für die Mitglieder sind die Bestimmungen der internen Arbeitsverfahren in Bezug auf die Bekanntgabe und Organisation von Sitzungen, die Tagesordnung, das Protokoll und sonstige darin enthaltene Bestimmungen verbindlich.

Artikel 17

Programm-Manager

(1)

Der Programm-Manager ist verantwortlich für die Durchführung der vom Verwaltungsrat validierten und vom Rat genehmigten Beschlüsse und Programme. Der Programm-Manager wird vom Rat ernannt und ist gegenüber diesem rechenschaftspflichtig.

(2)

Der Programm-Manager ergreift alle Maßnahmen, die für die Durchführung des jährlichen Arbeitsplans, für die laufenden Geschäfte und die laufende Verwaltung des ERIC Euro-Argo notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere:

a)

die Erleichterung des Zugangs zum ERIC Euro-Argo und zu seinen Daten für die forschenden und die operativ tätigen Gemeinschaften,

b)

die Planung, Koordinierung und Überwachung der Aussetzung von Driftkörpern,

c)

die Organisation der Beschaffung von Driftkörpern auf europäischer Ebene,

d)

die laufenden Geschäfte des ERIC Euro-Argo,

e)

die Ausarbeitung eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines jährlichen Geschäftsberichts,

f)

die Überwachung aller Haushaltsangelegenheiten und die Genehmigung der Ausgaben,

g)

die Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsberichts und der Vorschläge für Haushaltspläne,

h)

die Koordinierung der Tätigkeiten des Personals des ERIC Euro-Argo und von Personen, die zum ERIC Euro-Argo abgeordnet sind,

i)

die Überwachung des Programm-Büros und

j)

Aufbau und Pflege der Kontakte mit den forschenden und den operativ tätigen Nutzergemeinschaften (GMES/Copernicus).

(3)

Der Programm-Manager vertritt das ERIC Euro-Argo in der Leitungsstruktur von International Argo (Lenkungsteam von International Argo), ohne die nationale Vertretung von Mitgliedern auszuschließen.

(4)

Der Programm-Manager ist befugt, rechtsverbindliche Verträge und Vereinbarungen im Namen des ERIC Euro-Argo mit Dritten zu unterzeichnen.

(5)

Der Programm-Manager unterstützt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates bei der Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates.

(6)

Es wird ein Programm-Büro eingerichtet, um den Programm-Manager und die laufenden Geschäfte des ERIC Euro-Argo zu unterstützen. Diese Unterstützung umfasst unter anderem die Ablage von Post und Korrespondenz, die Archivierung von Dokumenten, Reisearrangements, die Organisation von Sitzungen und die Ausarbeitung von Berichten und Finanzunterlagen.

Artikel 18

Wissenschaftliche und technische Beratungsgruppe (STAG)

(1)

Die STAG wird als beratendes Gremium unabhängiger Experten eingesetzt, um den Rat in wissenschaftlichen und technischen Fragen (einschließlich Datenverwaltung und Instrumentenausstattung) zu unterstützen, die für den Betrieb, die Entwicklung und die Weiterentwicklung des ERIC Euro-Argo und den Zugang von forschenden und operativ tätigen Nutzern zu seinen Daten relevant sind. Der Verwaltungsrat kann die STAG über den Rat auffordern, Fragen zu prüfen, mit denen er sich befassen muss, und dazu Empfehlungen abzugeben. Das Mandat der STAG wird vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und vom Rat genehmigt. Es basiert auf den internen Arbeitsverfahren.

(2)

Die STAG unterbreitet dem Rat Empfehlungen zu wissenschaftlichen und technischen Fragen und zur Ausrichtung des ERIC Euro-Argo, wobei sie den europäischen und den internationalen Kontext berücksichtigt.

KAPITEL 5

FINANZEN

Artikel 19

Ressourcen

Über die Ressourcen des ERIC Euro-Argo beschließt der Rat gemäß Artikel 15 Absatz 2, diese Ressourcen können umfassen:

a)

jährliche Beiträge der Mitglieder und Beobachter,

b)

zusätzliche Beiträge der Mitglieder oder Beobachter,

c)

Entgelte für die Leistungen des ERIC Euro-Argo für Dritte und Lizenzgebühren oder Einnahmen aufgrund der Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich im Besitz des ERIC Euro-Argo befinden und/oder vom ihm lizenziert werden, durch Dritte,

d)

Finanzhilfen für bestimmte Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo gemäß Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1),

e)

sonstige Finanzhilfen und

f)

zusätzliche Ressourcen, die in Form von Geld- oder Sachleistungen in Übereinstimmung mit den vom Rat genehmigten Grenzen und Bedingungen bereitgestellt werden.

Artikel 20

Haushaltsgrundsätze, Abschlüsse und Rechnungsprüfung

(1)

Das Haushaltsjahr des ERIC Euro-Argo beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres („Haushaltsjahr“).

(2)

Alle Einnahmen und Ausgaben des ERIC Euro-Argo werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

(3)

Das ERIC Euro-Argo verbucht die Kosten und Einnahmen für seine begrenzten wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt und bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an, oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten mit einer angemessenen Spanne.

(4)

Der Rat gewährleistet, dass die Beiträge nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(5)

Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.

(6)

Den Abschlüssen des ERIC Euro-Argo wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des vorausgehenden Haushaltsjahrs beigefügt.

(7)

Das ERIC Euro-Argo unterliegt im Hinblick auf die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung der Abschlüsse den Bestimmungen der nationalen Gesetze und Vorschriften des Aufnahmelandes.

Artikel 21

Steuern

Mehrwertsteuerbefreiungen aufgrund des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) finden Anwendung auf Anschaffungen des ERIC Euro-Argo für seine nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten, nicht aber für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Mehrwertsteuerbefreiung findet Anwendung auf Anschaffungen für den wissenschaftlichen, technischen und administrativen Betrieb des ERIC Euro-Argo in Übereinstimmung mit seinen Zielsetzungen. Hierzu gehören auch Ausgaben für die Gebäude des ERIC Euro-Argo, die für die offizielle Nutzung bestimmt sind, und Ausgaben für Konferenzen, Workshops und Sitzungen des ERIC Euro-Argo in direktem Zusammenhang mit seinen nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten. Reise- und Unterbringungsausgaben sowie Anschaffungen unter 300 EUR fallen jedoch nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung.

KAPITEL 6

BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Artikel 22

Berichterstattung an die Kommission

(1)

Das ERIC Euro-Argo erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der auf die wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte des ERIC Euro-Argo eingeht. Dieser Bericht muss vom Rat genehmigt und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahrs übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2)

Das ERIC Euro-Argo und die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Europäische Kommission von allen Umständen, die die Erfüllung der Aufgabe des ERIC Euro-Argo ernsthaft gefährden oder das ERIC Euro-Argo ernsthaft daran hindern könnten, die in der Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(3)

Sollte das ERIC Euro-Argo zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens nicht in der Lage sein, seine Schulden zu begleichen, setzt es die Europäische Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 23

Änderung der Satzung

(1)

Für Änderungen der Satzung sind Beschlüsse des Rates erforderlich.

(2)

Gemäß dem in Artikel 11 der Verordnung festgelegten Verfahren legt der Rat Vorschläge zur Änderung der Satzung der Europäischen Kommission vor.

(3)

Die Satzung muss stets mit der Verordnung und allen sonstigen einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Einklang stehen.

KAPITEL 7

STRATEGIEN

Artikel 24

Rechte des geistigen Eigentums

(1)

Alle Rechte des geistigen Eigentums, die im Laufe der Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo begründet, abgeleitet, erworben oder entwickelt werden, sind Eigentum des ERIC Euro-Argo.

(2)

Vorbehaltlich der Bedingungen von Verträgen oder Unterverträgen zwischen dem ERIC Euro-Argo und Mitgliedern oder Beobachtern oder Vertretungen von Mitgliedern oder Beobachtern sind alle Rechte des geistigen Eigentums, die von Mitgliedern oder Beobachtern oder deren Vertretungen begründet, abgeleitet, erworben oder entwickelt werden, Eigentum dieser Mitglieder oder Beobachter oder ihrer Vertretungen.

(3)

Das ERIC Euro-Argo gewährt den Mitgliedern unbefristete, unwiderrufliche, nicht ausschließliche, lizenzgebührenfreie und voll bezahlte weltweite Rechte und Lizenzen zur Nutzung, Veröffentlichung, Entwicklung, Vervielfältigung oder Anpassung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich im Besitz des ERIC Euro-Argo befinden, für jedweden Zweck und für die volle Dauer dieser Rechte, wobei diese Rechte und Lizenzen auch das Recht auf Unterlizenzierung oder anderweitige Übertragung bestimmter oder aller vorgenannten Rechte auf Dritte einschließen.

(4)

Die im Besitz des ERIC Euro-Argo befindlichen Rechte des geistigen Eigentums werden vom Programm-Manager festgestellt, geschützt, verwaltet und aufrechterhalten.

(5)

Im Hinblick auf Fragen der Rechte des geistigen Eigentums unterliegen die Beziehungen zwischen den Mitgliedern den nationalen Rechtsvorschriften der Mitglieder und den internationalen Vereinbarungen, denen die Mitglieder beigetreten sind.

Artikel 25

Daten- und Zugangsstrategie für Nutzer

(1)

In Übereinstimmung mit der Datenstrategie des International Argo ist der Zugang zu den Daten des ERIC Euro-Argo für alle Personen oder Einrichtungen frei und offen.

(2)

Einrichtungen in den Mitgliedstaaten bemühen sich in angemessener Weise darum, im Rahmen der Zusammenarbeit mit Partnern, die unmittelbar an den Tätigkeiten des ERIC Euro-Argo in ihren Laboratorien beteiligt sind, Gastwissenschaftler, -ingenieure und -techniker aufzunehmen.

Artikel 26

Wissenschaftliche Bewertung

(1)

Für die wissenschaftliche Bewertung der jährlichen Tätigkeiten ist die STAG zuständig.

(2)

Die STAG unterzieht alle fünf Jahre die Tätigkeiten und den Betrieb des ERIC Euro-Argo einer Prüfung; sie kann dabei unabhängige Experten hinzuziehen und erstattet dem Rat Bericht.

Artikel 27

Verbreitung

(1)

Die Verbreitung der Daten erfolgt entweder im „Pull-Modus“, d. h. durch Herunterladen von den Websites der Datenzentren, oder im „Push-Modus“ — hierbei werden regelmäßig Daten an die Weltorganisation für Meteorologie (WMO), an das Global Telecommunication System (GTS), an die Datenzentren von International Argo, an das europäische maritime Beobachtungs- und Datennetz (EMODnet) und an den Copernicus Marine Service weitergeleitet; bestimmten Nutzern werden Daten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(2)

Alle Nutzer werden ermuntert, ihre Ergebnisse in von Fachkollegen geprüften wissenschaftlichen Dokumenten zu veröffentlichen, Mitteilungen auf wissenschaftlichen Konferenzen zu präsentieren und auch andere Medien zu nutzen, die sich an ein größeres Publikum richten, u. a. breite Öffentlichkeit, Presse, Bürgerinitiativen, Bildungssektor.

(3)

Der Programm-Manager des ERIC Euro-Argo entwickelt einen Kommunikationsplan, um geeignete Gruppen anzusprechen.

(4)

Nutzung und Sammlung der Daten des ERIC Euro-Argo unterliegen den Datenschutzvorschriften der Europäischen Union und den nationalen Datenschutzvorschriften.

Artikel 28

Beschäftigung

Die Beschäftigungsstrategie unterliegt dem Recht des Staates, in dem das ERIC Euro-Argo seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Für alle Beschäftigungsverhältnisse und Einstellungen muss strikte Diskriminierungsfreiheit gelten.

Artikel 29

Beschaffung

(1)

Die Beschaffungsstrategie des ERIC Euro-Argo muss transparent und diskriminierungsfrei sein und Wettbewerb zulassen.

(2)

Die Einzelheiten der Beschaffungsstrategie sind in den vom Rat zu genehmigenden internen Arbeitsverfahren festzulegen.

KAPITEL 8

BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN

Artikel 30

Bestehensdauer

Das ERIC Euro-Argo wird zunächst für einen Zeitraum eingerichtet, der am 31. Dezember 2020 endet, und wird nach diesem Datum vorbehaltlich entsprechender Beschlüsse des Rates weitergeführt.

Artikel 31

Auflösung

(1)

Der Rat kann jederzeit die Einstellung und Auflösung des ERIC Euro-Argo oder die Übertragung seiner Tätigkeiten auf eine andere Rechtspersönlichkeit beschließen.

(2)

Nach Annahme des entsprechenden Beschlusses des Rates unterrichtet das ERIC Euro-Argo die Europäische Kommission unverzüglich, in jedem Fall jedoch binnen zehn Tagen nach dieser Annahme, über seine Auflösung. Die Europäische Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union.

(3)

Das ERIC Euro-Argo unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über den Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall jedoch binnen zehn Tagen nach Abschluss des Verfahrens. Die Europäische Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union.

(4)

Sollte das ERIC Euro-Argo zu irgendeinem Zeitpunkt nicht in der Lage sein, seine Schulden zu begleichen, setzt es unverzüglich die Europäische Kommission hiervon in Kenntnis. Die Europäische Kommission veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung in der C-Serie des Amtsblatts der Europäischen Union.

(5)

Alle nach Begleichung der Schulden des ERIC Euro-Argo verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden unter den Mitgliedern entsprechend ihren Stimmrechten zum Zeitpunkt der Auflösung aufgeteilt.

(6)

Die Mitglieder verpflichten sich, die Auflösung des ERIC Euro-Argo und die Finanzierung der einschlägigen Kosten entsprechend ihren Stimmrechten zum Zeitpunkt der Auflösung und unbeschadet Artikel 13 durchzuführen.

(7)

Die Existenz des ERIC Euro-Argo endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 32

Sprachregelung

(1)

Die Arbeitssprache des ERIC Euro-Argo ist Englisch.

(2)

Bei Bedarf wird für die Beziehungen mit den Behörden des Aufnahmelandes eine Amtssprache des Aufnahmelandes des ERIC Euro-Argo verwendet.

(3)

Diese Satzung ist verbindlich in ihrer englischen und französischen Fassung sowie in allen anderen Amtssprachen der Europäischen Union. Keine Sprachfassung hat Vorrang.

Artikel 33

Anwendbares Recht

Für die Verwaltung des ERIC Euro-Argo gilt in folgender Rangordnung:

a.

das Recht der Europäischen Union, insbesondere die ERIC-Verordnung (EG) Nr. 723/2009,

b.

das Recht des Aufnahmelandes in Fragen, die nicht (oder nur teilweise) unter das Recht der Europäischen Union fallen,

c.

diese Satzung, die gemäß den oben genannten Rechtsquellen angenommen wird, und

d.

die Durchführungsvorschriften in Übereinstimmung mit der Satzung.

Artikel 34

Streitigkeiten

(1)

Soweit sonstige Artikel der Satzung nichts anderes bestimmen, tritt bei Streitigkeiten oder Differenzen zwischen Mitgliedern, die sich aufgrund oder im Zusammenhang mit der Satzung ergeben, einschließlich des Betriebs oder der Leistung des ERIC Euro-Argo oder der Erfüllung der Pflichten der Mitglieder aufgrund der Satzung, der Rat so schnell zusammen, wie dies vernünftigerweise möglich ist, um in gutem Glauben zu beraten und die Streitigkeit beizulegen.

(2)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das ERIC Euro-Argo betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem ERIC Euro-Argo und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.

(3)

In Fällen, die nicht unter das Recht der Europäischen Union fallen, bestimmt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das ERIC Euro-Argo seinen satzungsmäßigen Sitz hat, die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten

Artikel 35

Konsolidierte Fassung der Satzung

Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC Euro-Argo sowie an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich gemacht. Jede Änderung der Satzung ist klar anzuzeigen unter Angabe, ob die Änderung ein wesentliches oder unwesentliches Element der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 betrifft und nach welchem Verfahren die Annahme der Änderung erfolgt.

Anhang — Liste der Mitglieder und Beobachter

Mitglieder und ihre Vertretungen:

(1)

Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, Deutschland.

(2)

Die Hellenische Republik wird vertreten durch das Hellenic Centre for Marine Research mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: 46,7 km Athen-Sounio Ave. PO Box 712 Anavyssos, Attica GR-190 13, Griechenland.

(3)

Die Französische Republik wird vertreten durch das Research Institute for Exploitation of the Sea — (Ifremer) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: 155 rue Jean Jacques Rousseau, 92138 Issy-les-Moulineaux, Frankreich.

(4)

Die Italienische Republik wird vertreten durch das National Institute of Oceanography and Experimental Geophysics (OGS) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Borgo Grotta Gigante, 42/c 34010 Sgonico (Triest), Italien.

(5)

Die Niederlande werden vertreten durch das Royal Netherlands Meteorological Institute (KNMI) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Wilhelminalaan 10, NL-3732 GK De Bilt, Niederlande.

(6)

Die Republik Finnland wird vertreten durch das Ministry of Transport and Communications mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: PO Box 31, FI–00023 Government, Finnland.

(7)

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland wird vertreten durch das Met Office, for and on behalf of the Secretary of State for the Department for Business, Innovation and Skills of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Fitzroy Road, Exeter EX1 3PB.

Beobachter und ihre Vertretungen:

(1)

Das Königreich Norwegen wird vertreten durch das Institute of Marine Research (IMR) mit eingetragenem Geschäftssitz an folgender Anschrift: Nordnesgaten 50, 5005 Bergen, Norwegen.

(2)

Die Republik Polen wird vertreten durch das Ministry of Science and Higher Education (MSHE), 20 Hoża Street 1/3 Wspólna Street 00-529 Warschau, Polen.

GLOSSAR

Rat

Der Rat besteht aus den Mitgliedern oder einer (1) ordnungsgemäß ernannten Vertretung bzw. einem (1) Delegierten für jedes Mitglied.

Qualifizierte Mehrheit

Ein entsprechender Beschluss kann nur angenommen werden, wenn 2/3 der Anwesenden ihn unterstützen und 2/3 der Stimmrechte aufbringen.

EEA

Europäische Umweltagentur.

ERIC

Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur, gemäß der Definition in der Verordnung.

ERIC Euro-Argo

die Rechtspersönlichkeit, Gegenstand der ERIC-Satzung, die zur Koordinierung des Euro-Argo-Programms geschaffen wurde.

Euro-Argo-Infrastruktur

die europäischen Einrichtungen, die zum Euro-Argo-Programm beitragen.

Euro-Argo-Programm

die Tätigkeiten der Mitglieder und Beobachter zur Verfolgung der Ziele von Argo sowie die vom Verwaltungsrat und vom Rat des ERIC Euro-Argo validierten bzw. angenommenen Beschlüsse und Programme.

GMES/Copernicus

Global Monitoring for Environment and Security, ein Programm der EU.

Rechte des geistigen Eigentums

alle Patente, Rechte an Erfindungen, Gebrauchsmustern, Urheberrechte und verwandte Rechte, Rechte an Marken, Dienstleistungsmarken, Handels- oder Firmennamen oder Namen von Internet-Domains, Rechte an Handelsaufmachungen, Rechte an Geschäftswerten oder Rechte auf Klageerhebung wegen Kennzeichenmissbrauchs, unlauterem Wettbewerb, Rechte an Mustern, an Computersoftware, Datenbankrechte, Topografie-Rechte, moralische Rechte, Rechte an vertraulichen Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse) sowie sonstige Rechte des geistigen Eigentums in einzelnen Fällen, ob eingetragen oder nicht, und einschließlich aller Anträge auf solche Rechte bzw. ihre Erneuerung oder Erweiterung, und aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Formen des Schutzes irgendwo auf der Welt.

Interne Arbeitsverfahren

ein vom Rat genehmigtes Dokument, in dem die internen Arbeitsregeln des ERIC Euro-Argo festgelegt sind.

Verwaltungsrat

das vom Rat ernannte Gremium, das für die Überwachung des Betriebs des ERIC Euro-Argo zuständig ist.

Mitgliedstaaten

Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Mitglieder

Mitglieder des ERIC Euro-Argo, für die die in Artikel 6 aufgeführten Bedingungen gelten.

Beobachter

Beobachter des ERIC Euro-Argo, für die die in Artikel 7 aufgeführten Bedingungen gelten.

Programm-Manager

die vom Rat ernannte Person innerhalb des ERIC Euro-Argo, die für die ordnungsgemäße Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Rat des ERIC Euro-Argo validierten bzw. angenommenen Beschlüsse und Programme gemäß Artikel 15 zuständig ist.

Programm-Büro

Büro, das zur Unterstützung des Programm-Managers und der laufenden Geschäfte des ERIC Euro-Argo eingerichtet wird.

Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 723/2009 vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).

Einfache Mehrheit

Mehrheit der Anwesenden oder Vertretenen mit Stimmrechten.

STAG

wissenschaftliche und technische Beratungsgruppe des ERIC Euro-Argo. Die Gruppe legt Empfehlungen zu wissenschaftlichen und technischen Fragen und zur Führung des ERIC Euro-Argo vor.


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


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