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Document 32014R0423

Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

OJ L 129, 30.4.2014, p. 12–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/423/oj

30.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 423/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: „Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinem Urteil in der Rechtssache C-63/12, Kommission/Rat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) ausgeführt, dass die Organe verpflichtet sind, jedes Jahr über die Angleichung der Bezüge zu entscheiden und entweder nach der in Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts vorgesehenen Methode eine „mathematische“ Angleichung vorzunehmen oder im Einklang mit dessen Artikel 10 von dieser mathematischen Berechnung abzuweichen.

(2)

Mit Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), sollen die Organe in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 im Einklang mit einem Urteil des Gerichtshofs beizulegen und dabei dem berechtigten Vertrauen des Personals, dass die Organe jedes Jahr über die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge entscheiden, Rechnung zu tragen.

(3)

Um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/12 zu entsprechen, muss die Kommission zwecks Beteiligung des Europäischen Parlaments am Gesetzgebungsverfahren gemäß dem Verfahren nach Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Vorschlag vorlegen, wenn der Rat eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union feststellt. Der Rat hat am 25. Oktober 2012 erklärt, dass die Beurteilung der Kommission, wie sie in ihrem Bericht über die Ausnahmeklausel vorgelegt wurde, nicht die erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union im Jahr 2012 widerspiegelt, auf die die öffentlich zugänglichen objektiven Wirtschaftsdaten hindeuten. Der Rat hat die Kommission daher aufgefordert, gemäß Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts einen entsprechenden Vorschlag für eine Angleichung der Bezüge für 2012 vorzulegen.

(4)

Der Gerichtshof hat bestätigt, dass das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der Ausnahmeklausel einen breiten Ermessenspielraum bei der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge haben. Die wirtschaftlichen und sozialen Daten für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012, wie die Folgen des Wirtschaftsabschwungs im Herbst 2011, der zu einer Rezession in der Union und einer Verschlechterung der sozialen Lage geführt hat, und das anhaltend hohe Niveau der Arbeitslosenquote sowie des öffentlichen Defizits und der Staatsverschuldung, rechtfertigen es, die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg für das Jahr 2012 auf 0,8 % festzusetzen. Diese Angleichung ist Teil eines allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012, zu dem auch eine Angleichung um 0 % für das Jahr 2011 gehört.

(5)

Dementsprechend erfolgt die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für einen Zeitraum von fünf Jahren (2010-2014) wie folgt: Im Jahr 2010 hat die Anwendung der Methode nach Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts zu einer Angleichung von 0,1 % geführt. Für die Jahre 2011 und 2012 führt das Ergebnis des allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 zu einer Anpassung von 0 % beziehungsweise 0,8 %. Zudem wurde als Teil des politischen Kompromisses zur Reform des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschlossen, die Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2013 und 2014 einzufrieren —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird das Datum „1. Juli 2011“ in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch „1. Juli 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 erhält die für die Berechnung der Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts folgende Fassung:

1.7.2012

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

16

17 054,40

17 771,05

18 517,81

 

 

15

15 073,24

15 706,64

16 366,65

16 822,00

17 054,40

14

13 322,22

13 882,04

14 465,38

14 867,83

15 073,24

13

11 774,62

12 269,40

12 784,98

13 140,68

13 322,22

12

10 406,80

10 844,10

11 299,79

11 614,16

11 774,62

11

9 197,87

9 584,37

9 987,12

10 264,98

10 406,80

10

8 129,38

8 470,99

8 826,95

9 072,53

9 197,87

9

7 185,01

7 486,94

7 801,55

8 018,60

8 129,38

8

6 350,35

6 617,20

6 895,26

7 087,10

7 185,01

7

5 612,65

5 848,50

6 094,26

6 263,81

6 350,35

6

4 960,64

5 169,10

5 386,31

5 536,16

5 612,65

5

4 384,38

4 568,62

4 760,60

4 893,04

4 960,64

4

3 875,06

4 037,89

4 207,57

4 324,63

4 384,38

3

3 424,90

3 568,82

3 718,79

3 822,25

3 875,06

2

3 027,04

3 154,24

3 286,79

3 378,23

3 424,90

1

2 675,40

2 787,82

2 904,97

2 985,79

3 027,04

Artikel 3

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gelten für die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

Mit Wirkung vom 16. Mai 2012 gelten für die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Mitgliedstaaten gilt ab dem 16. Mai 2012.

1

2

3

4

5

Land/Ort

Dienstbezüge

Überweisungen

Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge

1.7.2012

1.1.2013

1.7.2012

16.5.2012

Bulgarien

58,4

57,4

100,0

 

Tschechische Republik

80,6

74,6

100,0

Dänemark

135,3

127,3

127,3

Deutschland

95,8

96,6

100,0

Bonn

94,1

 

 

Karlsruhe

93,8

 

 

München

106,4

 

 

Estland

77,6

78,0

100,0

Griechenland

90,5

89,0

100,0

Spanien

97,1

90,9

100,0

Frankreich

117,7

109,2

109,2

Irland

110,6

104,5

104,5

Italien

104,2

97,4

100,0

Varese

93,4

 

 

Zypern

84,1

87,4

100,0

Lettland

77,6

74,9

100,0

Litauen

71,5

69,5

100,0

Ungarn

78,3

68,7

100,0

Malta

83,3

83,7

100,0

Niederlande

105,3

100,9

 

100,9

Österreich

106,4

103,2

103,2

 

Polen

74,2

66,4

100,0

Portugal

83,5

82,8

100,0

Rumänien

68,8

60,0

100,0

Slowenien

85,3

81,2

100,0

Slowakei

79,7

73,5

100,0

Finnland

122,1

113,8

113,8

Schweden

131,9

123,8

123,8

Vereinigtes Königreich

147,8

119,0

119,0

Culham

112,5

 

 

Artikel 4

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 919,02 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1 225,36 EUR festgesetzt.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 171,88 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 375,59 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 254,83 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 91,75 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 509,43 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 366,22 EUR festgesetzt.

Artikel 6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst:

0 EUR pro km für eine Entfernung von

0 bis 200 km

0,3820 EUR pro km für eine Entfernung von

201 bis 1 000 km

0,6367 EUR pro km für eine Entfernung von

1 001 bis 2 000 km

0,3820 EUR pro km für eine Entfernung von

2 001 bis 3 000 km

0,1272 EUR pro km für eine Entfernung von

3 001 bis 4 000 km

0,0614 EUR pro km für eine Entfernung von

4 001 bis 10 000 km

0 EUR pro km für eine Entfernung von über

10 000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

191,00 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

381,96 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf:

39,48 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

31,83 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 8

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

1 123,91 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

668,27 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 347,89 EUR und die Obergrenze auf 2 695,79 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 225,36 EUR festgesetzt.

Artikel 10

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 erhält die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Fassung:

Funktionsgruppe

1.7.2012

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

IV

18

5 879,08

6 001,34

6 126,14

6 253,54

6 383,59

6 516,34

6 651,85

17

5 196,08

5 304,14

5 414,44

5 527,04

5 641,98

5 759,31

5 879,08

16

4 592,43

4 687,93

4 785,42

4 884,94

4 986,53

5 090,23

5 196,08

15

4 058,91

4 143,32

4 229,48

4 317,44

4 407,22

4 498,87

4 592,43

14

3 587,37

3 661,97

3 738,13

3 815,86

3 895,22

3 976,22

4 058,91

13

3 170,61

3 236,55

3 303,85

3 372,56

3 442,69

3 514,29

3 587,37

III

12

4 058,85

4 143,25

4 229,41

4 317,36

4 407,13

4 498,78

4 592,33

11

3 587,34

3 661,93

3 738,08

3 815,81

3 895,16

3 976,16

4 058,85

10

3 170,60

3 236,53

3 303,83

3 372,54

3 442,67

3 514,26

3 587,34

9

2 802,28

2 860,55

2 920,03

2 980,75

3 042,74

3 106,01

3 170,60

8

2 476,74

2 528,24

2 580,82

2 634,48

2 689,27

2 745,19

2 802,28

II

7

2 802,21

2 860,50

2 919,99

2 980,72

3 042,72

3 106,01

3 170,61

6

2 476,62

2 528,13

2 580,71

2 634,39

2 689,18

2 745,12

2 802,21

5

2 188,86

2 234,38

2 280,86

2 328,30

2 376,72

2 426,16

2 476,62

4

1 934,53

1 974,77

2 015,84

2 057,77

2 100,57

2 144,26

2 188,86

I

3

2 383,19

2 432,65

2 483,14

2 534,68

2 587,28

2 640,98

2 695,79

2

2 106,84

2 150,57

2 195,20

2 240,76

2 287,27

2 334,74

2 383,19

1

1 862,54

1 901,20

1 940,65

1 980,93

2 022,04

2 064,01

2 106,84

Artikel 11

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

845,37 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

501,20 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Artikel 12

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 010,92 EUR und die Obergrenze auf 2 021,83 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 919,02 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 889,39 EUR und die Obergrenze auf 2 092,68 EUR festgesetzt.

Artikel 13

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (6) vorgesehen sind, auf 385,23 EUR, 581,45 EUR, 635,74 EUR bzw. 866,72 EUR festgesetzt.

Artikel 14

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (7) genannten Beträge der Koeffizient 5,5609 angewandt.

Artikel 15

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 erhält die Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts folgende Fassung:

1.7.2012

Dienstaltersstufe

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

8

16

17 054,40

17 771,05

18 517,81

18 517,81

18 517,81

18 517,81

 

 

15

15 073,24

15 706,64

16 366,65

16 822,00

17 054,40

17 771,05

 

 

14

13 322,22

13 882,04

14 465,38

14 867,83

15 073,24

15 706,64

16 366,65

17 054,40

13

11 774,62

12 269,40

12 784,98

13 140,68

13 322,22

 

 

 

12

10 406,80

10 844,10

11 299,79

11 614,16

11 774,62

12 269,40

12 784,98

13 322,22

11

9 197,87

9 584,37

9 987,12

10 264,98

10 406,80

10 844,10

11 299,79

11 774,62

10

8 129,38

8 470,99

8 826,95

9 072,53

9 197,87

9 584,37

9 987,12

10 406,80

9

7 185,01

7 486,94

7 801,55

8 018,60

8 129,38

 

 

 

8

6 350,35

6 617,20

6 895,26

7 087,10

7 185,01

7 486,94

7 801,55

8 129,38

7

5 612,65

5 848,50

6 094,26

6 263,81

6 350,35

6 617,20

6 895,26

7 185,01

6

4 960,64

5 169,10

5 386,31

5 536,16

5 612,65

5 848,50

6 094,26

6 350,35

5

4 384,38

4 568,62

4 760,60

4 893,04

4 960,64

5 169,10

5 386,31

5 612,65

4

3 875,06

4 037,89

4 207,57

4 324,63

4 384,38

4 568,62

4 760,60

4 960,64

3

3 424,90

3 568,82

3 718,79

3 822,25

3 875,06

4 037,89

4 207,57

4 384,38

2

3 027,04

3 154,24

3 286,79

3 378,23

3 424,90

3 568,82

3 718,79

3 875,06

1

2 675,40

2 787,82

2 904,97

2 985,79

3 027,04

 

 

 

Artikel 16

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf:

monatlich 132,89 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5;

monatlich 203,76 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Artikel 17

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 erhält die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Fassung:

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

5

6

7

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 694,21

1 973,74

2 139,95

2 320,16

2 515,54

2 727,38

2 957,06

Besoldungsgruppe

8

9

10

11

12

13

14

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3 206,08

3 476,07

3 768,79

4 086,15

4 430,25

4 803,32

5 207,82

Besoldungsgruppe

15

16

17

18

19

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

5 646,37

6 121,87

6 637,39

7 196,32

7 802,33

 

 

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(2)  Stellungnahme vom 4. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 3. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).

(6)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

(7)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).


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