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Document 32014D0217

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. April 2014 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung von Schafpocken in Bulgarien im Jahr 2013 sowie in Griechenland in den Jahren 2013 und 2014 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2334)

OJ L 111, 15.4.2014, p. 94–95 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/217/oj

15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/94


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. April 2014

über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung von Schafpocken in Bulgarien im Jahr 2013 sowie in Griechenland in den Jahren 2013 und 2014

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2334)

(Nur der bulgarische und der griechische Text sind verbindlich)

(2014/217/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Schafpocken handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Schafen und Ziegen, die die Rentabilität der Schafhaltung stark beeinträchtigt und zu Störungen im Handel innerhalb der Union und bei der Ausfuhr in Drittländer führt.

(2)

Bei einem Ausbruch von Schafpocken besteht das Risiko, dass sich der Krankheitserreger auf andere Schafhaltungsbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet und über den Handel mit lebenden Schafen oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen auch in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(3)

In der Richtlinie 92/119/EWG des Rates (2) sind Maßnahmen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern und die Seuche zu tilgen.

(4)

Nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voraus, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe bewirkt.

(5)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung von Schafpocken.

(6)

In Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 2009/470/EG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(7)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung von Schafpocken unterliegt den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (4).

(8)

In Bulgarien kam es im Jahr 2013, in Griechenland in den Jahren 2013 und 2014 zu Schafpockenausbrüchen. Bulgarien und Griechenland haben Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG zur Bekämpfung dieser Ausbrüche getroffen.

(9)

Im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit haben die bulgarischen und griechischen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den Rechtsvorschriften der Union für die Meldung und Tilgung der Seuche durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse mitgeteilt.

(10)

Somit sind die bulgarischen und griechischen Behörden ihren technischen und administrativen Pflichten in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG und in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vorgesehenen Maßnahmen nachgekommen.

(11)

Zum jetzigen Zeitpunkt kann der genaue Betrag der Finanzhilfe der Union noch nicht festgelegt werden. Ausgehend von den jüngsten von den betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen werden die Entschädigungskosten und operativen Ausgaben mit 79 186,33 EUR für Bulgarien und mit 1 484 304,16 EUR für Griechenland veranschlagt.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für Bulgarien und Griechenland

(1)   Bulgarien wird für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten der Maßnahmen zur Bekämpfung von Schafpocken im Jahr 2013 gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union in Höhe von maximal 40 000,00 EUR gewährt.

(2)   Griechenland wird für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten der Maßnahmen zur Bekämpfung von Schafpocken in den Jahren 2013 und 2014 gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union in Höhe von maximal 700 000,00 EUR gewährt.

(3)   Der endgültige Betrag der Finanzhilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 wird in einem weiteren Beschluss festgelegt, der nach dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG erlassen wird.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 1 Absatz 2 erhält Griechenland eine erste Tranche von 310 000,00 EUR. Dieser Betrag wird über die Haushaltslinie 17 04 04 des Haushaltsplans der Union für 2014 finanziert.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien und an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12).


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