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Document 32014R0176

Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 56, 26.2.2014, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2830

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/176/oj

26.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 176/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass der zeitliche und administrative Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung geregelt werden, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Sie sieht außerdem vor, dass die Kommission das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes überwacht.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (2) wurden die Mengen der pro Jahr zu versteigernden Zertifikate nach Abzug der kostenlosen Zuteilung aus der EU-weiten Menge der im selben Jahr vergebenen Zertifikate festgelegt. In der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission (3) wurde eine Abweichung von diesem Zeitplan vorgesehen, um die Menge der frühzeitig, nämlich vor 2013 zu versteigernden Zertifikate festzulegen und die entsprechenden Mengen von den 2013 und 2014 zu versteigernden Mengen abzuziehen, um in erster Linie den reibungslosen Übergang vom zweiten zum dritten Handelszeitraum sicherzustellen und damit der Notwendigkeit, in den ersten Jahren des dritten Handelszeitraums die Erfüllung der Vorschriften abzusichern, hinreichend Rechnung zu tragen. Diese jährlichen Mengen wurden zu einem Zeitpunkt, zu dem eine laufende wirtschaftliche Erholung beobachtet und angenommen wurde, auf der Grundlage der bestimmenden Faktoren des Angebots an und der Nachfrage nach Zertifikaten festgelegt.

(3)

Den außergewöhnlichen Änderungen bei den treibenden Kräften, die das Gleichgewicht zwischen der Nachfrage nach und dem Angebot an Zertifikaten bestimmen, sollte Rechnung getragen werden, darunter namentlich der erneut schwachen Konjunktur sowie vorübergehenden Faktoren, die direkt mit dem Übergang zur Phase 3 zusammenhängen, einschließlich des Anstiegs der für die zweite Handelsperiode gültigen Zertifikate, die in der genannten Periode nicht zur Erfüllung der Vorschriften genutzt werden, der ansteigenden Mengen zertifizierter Emissionsreduktionen (CER) und Emissionsreduktionseinheiten (ERU) aus Projekten zur Emissionsminderung im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) oder der Bestimmungen über die gemeinsame Umsetzung (JI), die den unter das EU-Emissionshandelssystem fallenden Betreibern zur Abgabe zur Verfügung stehen, der Monetisierung von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer für die dritte Handelsperiode zur Förderung von Demonstrationsprojekten für CO2-Abscheidung und -Speicherung und für innovative Technologien für erneuerbare Energien (NER300) gemäß dem Beschluss 2010/670/EU der Kommission (4) und der Freigabe von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer, die für die zweite Handelsperiode nicht benötigt werden. Auch wenn diese Faktoren allesamt, wenn auch in unterschiedlichem Maße, mit Unsicherheit behaftet sind, ist es wichtig, die angemessenen Berichtigungen der Mengen, die 2014-2020 jährlich versteigert werden sollen, rechtzeitig festzulegen.

(4)

Das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen (carbon leakage, d. h. des Anstiegs der Treibhausgasemissionen in Drittländern, in denen die Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt,) zu senken und zu vermeiden, dass bestimmte, dem internationalen Wettbewerb ausgesetzte energieintensive Sektoren und Teilsektoren in der EU wirtschaftlich benachteiligt werden, sind wichtige Belange der EU-Klimapolitik. Die Kommission prüfte daher anhand von Hypothesen, die bis Januar 2014 gelten, wie sich die Änderung des Versteigerungszeitplans (5) voraussichtlich auf die Wettbewerbssituation von energieintensiven Industriezweigen auswirken wird. Bei der Folgenabschätzung wurde darauf hingewiesen, dass mit der Richtlinie 2003/87/EG Maßnahmen eingeführt wurden, wie die weiterhin kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Aufstellung einer Liste von Industriesektoren, für die ein Risiko der Verlagerung der CO2-Emissionen angenommen wird, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in energieintensiven Industriezweigen zu begegnen. Die Änderung der Versteigerungstermine wirkt sich nicht auf den Umfang der jedes Jahr vergebenen kostenlos zugeteilten Zertifikate oder auf die Gesamtzertifikatmenge (Obergrenze) für den 2013 beginnenden Zeitraum aus. Die potenziellen Auswirkungen auf die CO2-Kosten können im Laufe der Zeit unterschiedlich ausfallen, werden jedoch laut Folgenabschätzung voraussichtlich innerhalb des CO2-Preisdurchschnitts bleiben, der in der Folgenabschätzung der Kommission zu dem Paket von Durchführungsmaßnahmen für die Ziele der EU auf den Gebieten Klimawandel und erneuerbare Energien bis 2020 (6) und der späteren Analyse (7) prognostiziert wurde.

(5)

Angesichts der Kürzung der in jedem Jahr des Zeitraums 2014-2016 zu versteigernden Menge sollten auch die Schwellenwerte für die Versteigerungsmenge jeder Einzelversteigerung, die auf einer von einem nicht an der gemeinsamen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaat bestellten Auktionsplattform durchgeführt wird, entsprechend verringert werden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Damit diese Verordnung für die Versteigerungen ab 2014 anwendbar ist und um das ordnungsgemäße Funktionieren des CO2-Marktes und voraussehbare Versteigerungen sicherzustellen, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden folgende Unterabsätze eingefügt:

„Die gemäß Unterabsatz 1 oder 2 bestimmte Menge der im Zeitraum 2014-2016 in einem gegebenen Jahr zu versteigernden Zertifikate wird um die in der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang IV für das betreffende Jahr aufgeführte Zertifikatmenge verringert.

Kann im Jahr 2014 die Kürzungsmenge gemäß Anhang IV nicht über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten verteilt werden, wird sie um 100 Mio. Zertifikate und danach für jedes Quartal des Jahres um dieselbe Menge verringert. In diesem Fall werden die Kürzungsmengen für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend in gleichen Tranchen angepasst.

Die gemäß Unterabsatz 1 oder 2 bestimmte Menge der 2019-2020 in einem gegebenen Jahr zu versteigernden Zertifikate wird um die in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang IV für das betreffende Jahr aufgeführte Zertifikatmenge erhöht.

Unbeschadet Artikel 10c Absatz 2 erster Satz der Richtlinie darf bei Mitgliedstaaten, die Artikel 10c der Richtlinie anwenden, die Gesamtmenge der in einem gegebenen Jahr zu versteigernden Zertifikate nach der Anpassung gemäß der zweiten Spalte der Tabelle in Anhang IV dieser Verordnung nicht niedriger sein als die Menge der Zertifikate, die Anlagen für die Stromerzeugung im selben Jahr übergangsweise kostenlos zuzuteilen sind.

Erforderlichenfalls wird die Gesamtmenge der in einem gegebenen Jahr im Zeitraum 2014-2016 von einem Mitgliedstaat, der Artikel 10c der Richtlinie anwendet, zu versteigernden Zertifikate entsprechend erhöht. Soweit die Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate gemäß dem vorangehenden Satz erhöht wird, wird sie anschließend gekürzt, um zu gewährleisten, dass die Verteilung gemäß Unterabsatz 1 eingehalten wird. Die in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle in Anhang IV genannten Mengen zu versteigernder Zertifikate werden angepasst, um eine solche Erhöhung und Kürzung widerzuspiegeln.“

2.

Der letzte Satz in Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Zeitraum 2014 bis 2016 allerdings beträgt die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die bei einer Einzelversteigerung dieser Auktionsplattformen versteigert werden, mindestens 2 Mio. Zertifikate.“

3.

Nach Anhang III wird folgender Anhang angefügt:

„ANHANG IV

Anpassungen der Mengen der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 2 (in Millionen Zertifikate)

Jahr

Kürzungsmenge

Erhöhungsmenge

2013

 

 

2014

400

 

2015

300

 

2016

200

 

2017

 

 

2018

 

 

2019

 

300

2020

 

600“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. L 308 vom 24.11.2011, S. 2).

(4)  Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39).

(5)  Proportionate impact assessment accompanying the document Commission Regulation (EU) No 176/2014 of 25 February 2014 amending Regulation (EU) No 1031/2010 in particular to determine the volumes of greenhouse gas emission allowances to be auctioned in 2013-2020, abrufbar unter http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/cap/auctioning/docs/swd_2012_xx2_en.pdf

(6)  http://ec.europa.eu/energy/climate_actions/doc/2008_res_ia_en.pdf

(7)  Mitteilung „Analyse der Optionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um mehr als 20 % und Bewertung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen“ (KOM(2010) 265 endg.).


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