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Document 32014D0086

2014/86/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 692) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 45, 15.2.2014, p. 24–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/86/oj

15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2014

zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 692)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/86/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a besteht eine der Bedingungen für die Einfuhr von Equiden in die Union darin, dass das Drittland seit zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis sein muss.

(2)

Die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (3) enthält Mustergesundheitsbescheinigungen für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen.

(3)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (4) enthält eine Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen müssen. Diese Liste findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(4)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/167/EU der Kommission (5) zur Änderung der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sind die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr, die Einfuhr von registrierten Equiden, Zucht- und Nutzequiden sowie die Einfuhr von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Mexiko derzeit nicht erlaubt.

(5)

Der Kommission wurde von den zuständigen Behörden Frankreichs eine Risikobewertung bezüglich der Wiedereinfuhr von Pferden, die zur vorübergehenden Ausfuhr nach Mexiko-Stadt (Mexiko) bestimmt sind, übermittelt. Diese Bewertung enthält umfassende Details zu den Biosicherheitsmaßnahmen, die das Théâtre équestre Zingaro zum Schutz des Gesundheitsstatus seiner Pferde während ihres Aufenthalts in Mexiko-Stadt durchführt, sowie zu den Quarantänemaßnahmen, welche die zuständigen französischen Behörden für diese Pferde bei deren Rückkehr vorschreiben.

(6)

In Anbetracht des Umfangs der tierärztlichen Überwachung, der vereinbarten Routine-Gesundheitskontrollen und der räumlichen Trennung von Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus können spezifische tierseuchenrechtliche und Beurkundungsbedingungen für die Wiedereinfuhr dieser Pferde nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen zur Teilnahme an besonderen kulturellen Tierveranstaltungen in Mexiko-Stadt festgelegt werden.

(7)

Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen betreffen nur ein hoch gelegenes Gebiet während des trockenen, gemäßigten Winters, wodurch das Risiko einer Übertragung der vesikulären Stomatitis oder bestimmter Typen der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis durch Vektoren verringert wird; deshalb sollte die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen in das Stadtgebiet von Mexiko-Stadt — ein Gebiet, in dem seit über zwei Jahren kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde — zugelassen werden.

(9)

Der Eintrag für dieses Drittland in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher geändert werden.

(10)

Somit ist die Entscheidung 2004/211/EG entsprechend zu ändern.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

an besonderen kulturellen Veranstaltungen im Stadtgebiet von Mexiko-Stadt teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X dieser Entscheidung festgelegt sind.“

2.

Es wird ein neuer Anhang X gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses angefügt.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

(4)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/167/EU der Kommission vom 3. April 2013 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 19).


ANHANG I

„ANHANG X

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ANHANG II

In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG erhält der Eintrag für Mexiko folgende Fassung:

„MX

Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

 

MX-1

Stadtgebiet von Mexiko-Stadt

D

X

Gültig bis 15. April 2014“


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