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Document 32013L0064

Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

OJ L 353, 28.12.2013, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/64/oj

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/8


RICHTLINIE 2013/64/EU DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Richtlinien 91/271/EWG und 1999/74/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (3) hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land oder Hoheitsgebiet, sondern Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden „Mayotte“). Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab 1. Januar 2014 für Mayotte Unionsrecht. Unter Berücksichtigung der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes sollten in einigen Bereichen spezifische Maßnahmen vorgesehen werden.

(2)

Es sollte die besondere Lage in Mayotte in Bezug auf den Zustand der Umwelt berücksichtigt werden; hier sind deutliche Verbesserungen im Hinblick auf die Einhaltung der im Unionsrecht festgelegten Umweltziele notwendig, die zusätzliche Zeit beanspruchen. Es sollten innerhalb bestimmter Fristen spezifische Maßnahmen angenommen werden, um die Umweltbedingungen schrittweise zu verbessern.

(3)

Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (4) müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Gemeinden in Mayotte mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden. Derartige Maßnahmen erfordern Infrastrukturvorhaben, für die sachgerechte Verwaltungs- und Planungsverfahren durchgeführt werden sollten, und darüber hinaus die Einrichtung von Mess- und Überwachungssystemen für die Einleitung von kommunalem Abwasser. Daher sollte Frankreich aufgrund der besonderen strukturbedingten und wirtschaftlichen Lage Mayottes eine ausreichende Frist eingeräumt werden, damit diese Anforderungen erfüllt werden können.

(4)

Im Bereich Landwirtschaft ist in Bezug auf die Richtlinie 1999/74/EG des Rates (5) festzuhalten, dass in Mayotte Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten werden. Da erhebliche Investitionen und vorbereitende Arbeiten erforderlich sind, um nicht ausgestaltete Käfige durch ausgestaltete Käfige oder Alternativsysteme zu ersetzen, muss das Verbot der Verwendung nicht ausgestalteter Käfige um einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten ab dem 1. Januar 2014 hinausgeschoben werden. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu verhindern, sollten Eier aus Betrieben mit nicht ausgestalteten Käfigen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte vermarktet werden. Zur Erleichterung der notwendigen Kontrollen sollten in nicht ausgestalteten Käfigen produzierte Eier eine besondere Kennzeichnung tragen.

(5)

Die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinsichtlich der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erfordert, dass Frankreich Bewirtschaftungspläne verabschiedet und umsetzt, die technische und administrative Maßnahmen umfassen, um einen guten Gewässerzustand aller Oberflächengewässer zu erreichen und die Verschlechterung aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern. Aufgrund der besonderen strukturbedingten und wirtschaftlichen Lage Mayottes als neues Gebiet in äußerster Randlage sollte für die Verabschiedung und Umsetzung solcher Maßnahmen eine ausreichende Frist eingeräumt werden.

(6)

Hinsichtlich der Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bedarf der derzeitige Zustand der Oberflächengewässer in Mayotte beträchtlicher Verbesserungen. Die Qualität der Badegewässer hängt unmittelbar von der Behandlung von kommunalem Abwasser ab, und die Bestimmungen der Richtlinie 2006/7/EG können erst dann schrittweise eingehalten werden, wenn die Gemeinden, die Einfluss auf die Qualität des kommunalen Abwassers haben, die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG erfüllen. Daher sind spezifische Fristen festzulegen, damit Frankreich die Unionsnormen hinsichtlich der Qualität der Badegewässer in Mayotte als neuem Gebiet in äußerster Randlage angesichts der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes erfüllen kann.

(7)

Im Bereich Sozialpolitik müssen die Schwierigkeiten Mayottes berücksichtigt werden, die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ab dem 1. Januar 2014 einzuhalten. Aufgrund der besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes gibt es dort keine technischen Einrichtungen für die Durchführung der Maßnahmen, die für die Einhaltung der Richtlinie im Bereich der künstlichen optischen Strahlung erforderlich sind. Deshalb empfiehlt es sich, Frankreich eine Ausnahmegenehmigung von einigen Bestimmungen der genannten Richtlinie bis zum 31. Dezember 2017 zu gewähren, sofern entsprechende Strukturen in Mayotte nicht vorhanden sind und die allgemeinen Grundsätze des Schutzes und der Prävention im Bereich der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer davon nicht berührt werden.

(8)

Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten, sollten die Konsultation mit den Sozialpartnern sichergestellt, die mit der Ausnahmeregelung zusammenhängenden Risiken auf ein Minimum reduziert und die Gesundheit der betreffenden Arbeitskräfte stärker überwacht werden. Die Dauer der Ausnahmeregelung sollte so kurz wie möglich sein. Daher sollten die nationalen Ausnahmeregelungen jährlich überprüft und aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.

(9)

Die Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erfordert eine Reihe von Anpassungen zur Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung und Information der Patienten. Daher sollte Frankreich ein zusätzlicher Zeitraum von 30 Monaten ab dem 1. Januar 2014 eingeräumt werden, um die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie in Mayotte zu erlassen.

(10)

Die Richtlinien 91/271/EWG, 1999/74/EG, 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/25/EG und 2011/24/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 91/271/EWG

Die Richtlinie 91/271/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) sicher, dass alle Gemeinden mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden:

bis zum 31. Dezember 2020 die Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen;

bis zum 31. Dezember 2027 alle Gemeinden mit mehr als 2 000 EW.“

2.

In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:

bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 15 000 EW, die zusammen mit den in Artikel 5 Absatz 2a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen;

bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden mit mehr als 2 000 EW.“

3.

Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(2a)   Abweichend von Absatz 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werden, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, die zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen.“

4.

Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 gilt für Mayotte der 31. Dezember 2027 als Termin für die darin vorgesehenen Maßnahmen.“

5.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 stellt Frankreich bis zum 30. Juni 2014 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie in Mayotte auf.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 übermittelt Frankreich in Bezug auf Mayotte der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 Informationen über das Programm.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 1999/74/EG

Dem Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 können in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) Legehennen bis zum 31. Dezember 2017 weiter in Käfigen im Sinne dieses Kapitels gehalten werden.

Ab dem 1. Januar 2014 ist der Bau oder die erste Inbetriebnahme von Käfigen im Sinne dieses Kapitels in Mayotte untersagt.

Eier aus Betrieben, deren Legehennen in Käfigen im Sinne dieses Kapitels untergebracht sind, dürfen nur auf dem lokalen Markt von Mayotte in Verkehr gebracht werden. Diese Eier und ihre Verpackungen sind deutlich mit einem besonderen Kennzeichen zu kennzeichnen, damit die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden können. Eine klare Beschreibung dieses besonderen Kennzeichens muss der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 übermittelt werden.“

Artikel 3

Änderungen der Richtlinie 2000/60/EG

Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) enden die Fristen nach Buchstabe a Ziffern ii und iii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c am 22. Dezember 2021.“

b)

In Absatz 4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die in Absatz 1 vorgesehenen Zeitspannen können zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele für Wasserkörper verlängert werden, sofern sich der Zustand des beeinträchtigten Wasserkörpers nicht weiter verschlechtert und die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:“.

2.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Fristen gemäß Unterabsatz 1 werden für Mayotte der 22. Dezember 2015 bzw. der 22. Dezember 2018 festgelegt.“

b)

Dem Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“

3.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2015 festgelegt.“

b)

Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 22. Dezember 2021 festgelegt.“

Artikel 4

Änderungen der Richtlinie 2006/7/EG

Die Richtlinie 2006/7/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„In Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden ‚Mayotte’) endet die Frist nach Unterabsatz 1 am 31. Dezember 2019.“

b)

Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 31. Dezember 2031 festgelegt.“

2.

Dem Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2015 festgelegt.“

3.

Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Als Frist gemäß Unterabsatz 1 wird für Mayotte der 30. Juni 2014 festgelegt.“

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 2006/25/EG

In die Richtlinie 2006/25/EG wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 14a

(1)   Unbeschadet der allgemeinen Schutz- und Präventionsgrundsätze im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer kann Frankreich bis zum 31. Dezember 2017 von der Anwendung der Vorschriften abweichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Mayotte’) nachzukommen, sofern diese Anwendung spezielle technische Einrichtungen erfordert, die in Mayotte nicht verfügbar sind.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie noch für die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 89/391/EWG widerspiegeln.

(2)   Für alle Ausnahmen von dieser Richtlinie, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen ergeben, die am 1. Januar 2014 bestehen, oder aus der Annahme neuer Maßnahmen resultieren, ist eine vorherige Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen. Für die Anwendung dieser Ausnahmen gelten Bedingungen, die unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in Mayotte sicherstellen sollen, dass die sich daraus ergebenden Risiken für die Arbeitnehmer auf ein Minimum reduziert werden und für die betroffenen Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung gilt.

(3)   Die abweichenden nationalen Maßnahmen werden jährlich nach Anhörung der Sozialpartner überprüft; sie werden aufgehoben, sobald die zugrunde liegenden Umstände nicht mehr bestehen.“

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 2011/24/EG

Dem Artikel 21 der Richtlinie 2011/24/EU wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 Satz 1 setzt Frankreich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV bis zum 30. Juni 2016 nachzukommen.“

Artikel 7

Umsetzung

(1)   Frankreich erlässt und veröffentlicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wie folgt:

a)

in Bezug auf Artikel 1 Nummern 1, 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2018;

b)

in Bezug auf Artikel 1 Nummer 5 bis zu den dort in den Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten;

c)

in Bezug auf Artikel 2 bis zum 1. Januar 2014;

d)

in Bezug auf Artikel 3 Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2018;

e)

in Bezug auf Artikel 3 Nummern 2 und 3 bis zu den dort genannten Zeitpunkten;

f)

in Bezug auf Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2018;

g)

in Bezug auf Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b bis zum 30. Juni 2021;

h)

in Bezug auf Artikel 4 Nummern 2 und 3 bis zu den dort genannten Zeitpunkten;

i)

in Bezug auf Artikel 5 bis zum 1. Januar 2014, sofern Frankreich die in diesem Artikel vorgesehene Option nicht nutzt;

j)

in Bezug auf Artikel 6 bis zum 30. Juni 2016.

Frankreich teilt der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn Frankreich diese Vorschriften erlässt, nimmt es in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Frankreich regelt die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Frankreich teilt der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die es auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlässt.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Artikel 9

Adressat

Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 97.

(3)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(4)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(5)  Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).

(6)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(7)  Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).

(8)  Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38).

(9)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).


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