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Document 32013R1002

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1002/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Stellen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 279, 19.10.2013, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/1002/oj

19.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1002/2013 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Stellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat beurteilt, wie für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Einrichtungen und Zentralbanken international behandelt werden, und ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt (2). Insbesondere hat sie eine vergleichende Untersuchung über die Behandlung solcher öffentlicher Einrichtungen und der Zentralbanken innerhalb der Rechtsordnungen einer wesentlichen Anzahl von Drittstaaten und der Risikomanagementstandards, die für die von diesen Stellen und den Zentralbanken dieser Rechtsordnungen abgeschlossenen Derivatgeschäfte gelten, vorgenommen.

(2)

Diese Untersuchung führte die Kommission zu dem Schluss, dass die Zentralbanken und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund der in diesen Ländern eingeführten Regelungen für OTC-Derivate von der Clearing- und Meldepflicht für OTC-Derivate befreit werden sollten.

(3)

Die Aufnahme der Zentralbanken und der für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika in die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthaltene Liste der von der Verordnung ausgenommenen Stellen dürfte neutralen Marktbedingungen bei Reformen im Bereich der OTC-Derivate im Hinblick auf Transaktionen mit Zentralbanken in den betreffenden Rechtsordnungen förderlich sein und zu größerer Kohärenz und Konsistenz auf internationaler Ebene beitragen.

(4)

Die Wahrnehmung geldpolitischer Aufgaben und die Verwaltung von Staatsschulden wirken sich beide auf die Funktionsweise der Zinsmärkte aus und sollten koordiniert werden, damit beide Aufgaben wirksam wahrgenommen werden können. Zentralbanken in der Union und andere für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige öffentliche Stellen in der Union sind von der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, damit sie nicht in ihren Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben des öffentlichen Interesses beschnitten werden; würden auf derartige Funktionen andere Vorschriften angewandt, wenn sie von Einrichtungen aus Drittstaaten wahrgenommen werden, würde dies der Effizienz schaden. Um sicherzustellen, dass Zentralbanken und andere für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen von Drittstaaten ihre Aufgaben weiterhin wirksam wahrnehmen können, sollten auch für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen von Drittstaaten von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

die Zentralbanken und die öffentlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung in folgenden Ländern zuständig oder daran beteiligt sind:

i)

Japan;

ii)

Vereinigte Staaten von Amerika.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  KOM(2013) 158 final.


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