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Document 32013L0020

Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts der Republik Kroatiens

OJ L 158, 10.6.2013, p. 234–239 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 073 P. 5 - 10

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/20/oj

10.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 158/234


RICHTLINIE 2013/20/EU DES RATES

vom 13. Mai 2013

zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts der Republik Kroatiens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Akte über den Beitritt Kroatiens oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, so erlässt nach Artikel 50 der Akte über den Beitritt Kroatiens der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.

(2)

In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Vertrag über den Beitritt Kroatiens abgefasst und angenommen wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3)

Die Richtlinien 64/432/EWG (1), 89/108/EWG (2), 91/68/EWG (3), 96/23/EG (4), 97/78/EG (5), 2000/13/EG (6), 2000/75/EG (7), 2002/99/EG (8), 2003/85/EG (9) und 2003/99/EG (10) sowie 2009/156/EG (11) sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinien 64/432/EWG, 89/108/EWG, 91/68/EWG, 96/23/EG, 97/78/EG, 2000/13/EG, 2000/75/EG, 2002/99/EG, 2003/85/EG, 2003/99/EG und 2009/156/EG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zur Union an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritts Kroatiens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(2)  Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34).

(3)  Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).

(4)  Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

(5)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(6)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29).

(7)  Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74).

(8)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).

(9)  Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).

(10)  Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(11)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).


ANHANG

TEIL A

RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER LEBENSMITTELSICHERHEIT

1.

In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/108/EWG wird Folgendes an die Liste angefügt:

„Kroatisch: ‚brzo smrznuto‘.“

2.

Richtlinie 2000/13/EG wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält die mit „in bulgarischer Sprache“ beginnende und mit „bestrålad“ oder „behandlad med joniserande strålning“ endende Liste folgende Fassung:

„—   in bulgarischer Sprache: ‚облъчено‘ oder ‚обработено с йонизиращо лъчение‘;

—   in spanischer Sprache: ‚irradiado‘ oder ‚tratado con radiación ionizante‘;

—   in tschechischer Sprache: ‚ozářeno‘ oder ‚ošetřeno ionizujícím zářením‘;

—   in dänischer Sprache: ‚bestrålet/…‘ oder ‚strålekonserveret‘ oder ‚behandlet med ioniserende stråling‘ oder ‚konserveret med ioniserende stråling‘;

—   in deutscher Sprache: ‚bestrahlt‘ oder ‚mit ionisierenden Strahlen behandelt‘;

—   in estnischer Sprache: ‚kiiritatud‘ oder ‚töödeldud ioniseeriva kiirgusega‘;

—   in griechischer Sprache: ‚επεξεργασμένο με ιονίζουσα ακτινοβολία‘ oder ‚ακτινοβολημένο‘;

—   in englischer Sprache: ‚irradiated‘ oder ‚treated with ionising radiation‘;

—   in französischer Sprache: ‚traité par rayonnements ionisants‘ oder ‚traité par ionisation‘;

—   in kroatischer Sprache: ‚konzervirano zračenjem‘ oder ‚podvrgnuto ionizirajućem zračenju‘;

—   in italienischer Sprache: ‚irradiato‘ oder ‚trattato con radiazioni ionizzanti‘;

—   in lettischer Sprache: ‚apstarots‘ oder ‚apstrādāts ar jonizējošo starojumu‘;

—   in litauischer Sprache: ‚apšvitinta‘ oder ‚apdorota jonizuojančiąja spinduliuote‘;

—   in ungarischer Sprache: ‚sugárkezelt‘ oder ‚ionizáló energiával kezelt‘;

—   in maltesischer Sprache: ‚ittrattat bir-radjazzjoni‘ oder ‚ittrattat b'radjazzjoni jonizzanti‘;

—   in niederländischer Sprache: ‚doorstraald‘ oder ‚door bestraling behandeld‘ oder ‚met ioniserende stralen behandeld‘;

—   in polnischer Sprache: ‚napromieniony‘ oder ‚poddany działaniu promieniowania jonizującego‘;

—   in portugiesischer Sprache: ‚irradiado‘ oder ‚tratado por irradiação‘ oder ‚tratado por radiação ionizante‘;

—   in rumänischer Sprache: ‚iradiate‘ oder ‚tratate cu radiații ionizate‘;

—   in slowakischer Sprache: ‚ošetrené ionizujúcim žiarením‘;

—   in slowenischer Sprache: ‚obsevano‘ oder ‚obdelano z ionizirajočim sevanjem‘;

—   in finnischer Sprache: ‚säteilytetty‘ oder ‚käsitelty ionisoivalla säteilyllä‘;

—   in schwedischer Sprache: ‚bestrålad‘ oder ‚behandlad med joniserande strålning‘.“

b)

in Artikel 10 Absatz 2 wird in der Liste nach dem Eintrag für Französisch folgender Eintrag eingefügt:

„—   in kroatischer Sprache: ‚spotřebujte do‘,“.

TEIL B

VETERINÄRRECHT

1.

In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG wird folgender Eintrag an die Liste angefügt:

„—   Kroatien: županija“.

2.

In Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/68/EWG wird folgender Eintrag an die Liste unter Nummer 14 angefügt:

„—   Kroatien: županija“.

3.

In Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Kroatien teilt der Kommission bis zum 31. März 2014 erstmals die Ergebnisse seiner Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.“

4.

Anhang I der Richtlinie 97/78/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

GEBIETE IM SINNE DES ARTIKELS 1

1.

Gebiet des Königreichs Belgien

2.

Gebiet der Republik Bulgarien

3.

Gebiet der Tschechischen Republik

4.

Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands

5.

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

6.

Gebiet der Republik Estland

7.

Gebiet Irlands

8.

Gebiet der Hellenischen Republik

9.

Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla

10.

Gebiet der Französischen Republik

11.

Gebiet der Republik Kroatien

12.

Gebiet der Italienischen Republik

13.

Gebiet der Republik Zypern

14.

Gebiet der Republik Lettland

15.

Gebiet der Republik Litauen

16.

Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

17.

Gebiet der Republik Ungarn

18.

Gebiet der Republik Malta

19.

Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

20.

Gebiet der Republik Österreich

21.

Gebiet der Republik Polen

22.

Gebiet der Portugiesischen Republik

23.

Gebiet Rumäniens

24.

Gebiet der Republik Slowenien

25.

Gebiet der Slowakischen Republik

26.

Gebiet der Republik Finnland

27.

Gebiet des Königreichs Schweden

28.

Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“

5.

In Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/75/EG wird im Titel nach den Worten „LABORATOIRE COMMUNAUTAIRE DE RÉFÉRENCE POUR LA FIÈVRE CATARRHALE DU MOUTON“:

„REFERENTNI LABORATORIJ ZAJEDNICE ZA BOLEST PLAVOG JEZIKA“.

6.

Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG wird wie folgt geändert:

(a)

in Nummer 2 erster Gedankenstrich wird der folgende ISO Code nach dem Code für „GR“ eingefügt:

„HR“;

(b)

in Nummer 2 dritter Gedankenstrich werden die folgenden Initialen angefügt:

„EZ“.

7.

In Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG wird in der Tabelle in Teil A nach dem Eintrag für Frankreich der folgende Eintrag eingefügt:

„HR

Kroatien

Hrvatski veterinarski institut, Zagreb

Kroatien“

8.

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/99/EG erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat, übermittelt der Kommission bis Ende Mai jeden Jahres – Bulgarien und Rumänien erstmals bis Ende Mai 2008 und Kroatien erstmals bis Ende Mai 2014 – einen Bericht mit den gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 im Vorjahr erfassten Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen. Die Berichte und alle Zusammenfassungen dieser Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.“

9.

In Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/156/EG erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

„Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Equiden vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses Programm innerhalb von sechs Monaten ab dem 4. Juli 1990 für Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich, ab dem 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden, ab dem 1. Mai 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei, ab dem 1. Januar 2007 für Bulgarien und Rumänien und ab dem 1. Juli 2013 für Kroatien der Kommission vorlegen; dabei macht er insbesondere folgende Angaben:“.


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