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Document 32013R0409

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 123, 4.5.2013, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 026 P. 212 - 218

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/02/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/409/oj

4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 409/2013 DER KOMMISSION

vom 3. Mai 2013

zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (1), insbesondere auf Artikel 15a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum besteht aus den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgeführten Maßnahmen.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 lässt die Anwendung des Rechtsrahmens für den einheitlichen europäischen Luftraum die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten unberührt.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 22. Dezember 2011 (3) gab die Kommission ihre Absicht bekannt, Entscheidungsstrukturen und Anreizregelungen für die Errichtung von SESAR (Single European Sky Air Traffic Management Research and Development) auf der Grundlage von Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vorzuschlagen. Zu diesen Mechanismen gehören gemeinsame Vorhaben, die eine erfolgreiche Umsetzung des ATM-Masterplans unterstützen sollten, sowie Orientierungen für gemeinsame Vorhaben, die einen verbindlichen Rahmen dafür schaffen, wie gemeinsame Vorhaben die Umsetzung unterstützen können, und Entscheidungsstrukturen, die durch eine klare Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten eine rechtzeitige, koordinierte und synchrone Einführung sicherstellen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 soll Luftraumnutzer und Flugsicherungsorganisationen durch eine Zusammenarbeit in gemeinsamen Vorhaben bei der Verbesserung der kollektiven Infrastrukturen für die Flugsicherung, der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und der Luftraumnutzung unterstützen. Ziel ist dabei auch die beschleunigte Errichtung des Projekts SESAR zur Forschung und Entwicklung für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky Air Traffic Management Research and Development).

(5)

SESAR ist das Projekt, das zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagementsystems in Europa eingerichtet wurde. Es bildet den Technologie-Pfeiler der Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums.

(6)

SESAR umfasst drei Phasen: die Definitionsphase zur Festlegung des Inhalts der nächsten Generation von ATM-Systemen, die Entwicklungsphase zur Entwicklung und Validierung der neuen Generation von Technologiesystemen, Komponenten und Betriebsverfahren und die Errichtungsphase zur Industrialisierung und Einführung der neuen Flugverkehrsmanagementsysteme.

(7)

Der europäische Masterplan für das Flugverkehrsmanagement (nachstehend „ATM-Masterplan“), der in der SESAR-Definitionsphase aufgestellt wurde, bildet den vereinbarten Fahrplan für die Fortführung der ATM-Forschung und -Entwicklung bis hin zur Errichtungsphase.

(8)

Der ATM-Masterplan gibt die wesentlichen betrieblichen Änderungen vor, die notwendig sind, um die Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) zu erreichen. Er ist ein wichtiges Instrument der SESAR-Errichtung und bildet die Grundlage für die rechtzeitige, koordinierte und synchrone Einführung der neuen ATM-Funktionen.

(9)

Die Errichtungsziele und -prioritäten sollten auch Netzbetriebsaspekte berücksichtigen, wie sie im Netzstrategieplan, der neben den Leistungszielen, die mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen vereinbar sind, auch die geplanten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Ziele enthält, und in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (4) bestimmten Netzbetriebsplan festgelegt sind.

(10)

Eine rechtzeitige, koordinierte und synchrone SESAR-Errichtung ist unverzichtbar, wenn es darum geht, die SES-Leistungsziele und den von der ATM-Modernisierung erwarteten Gesamtnutzen zu erreichen.

(11)

Gemeinsame Vorhaben gemäß Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sollten dazu beitragen, das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN) leistungsfähiger zu machen und unter Berücksichtigung etwaiger negativer Auswirkungen auf einzelne Regionen oder Beteiligte ein insgesamt positives Kosten-Nutzen-Verhältnis nachzuweisen.

(12)

Damit gemeinsame Vorhaben unter optimalem Einsatz der im Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum vorgesehenen Instrumente und Gremien rechtzeitig, koordiniert und synchron durchgeführt und überwacht werden, sollte eine Entscheidungsstruktur für die SESAR-Errichtung geschaffen werden.

(13)

Um eine effektive Führung der SESAR-Errichtung und die Glaubwürdigkeit des Errichtungsprozesses zu sichern, sollten die am Betrieb Beteiligten, die für die Leistungsfähigkeit des ATM-Systems verantwortlich sind, in diese Entscheidungsstruktur eingebunden werden.

(14)

Am Betrieb Beteiligte, die in die SESAR-Errichtung investieren, sollten auch bei der Verwaltung und Durchführung der Errichtungstätigkeiten eine führende Rolle spielen, vorzugsweise im Rahmen einer einzigen Stelle, wobei Interessenkonflikte zu vermeiden sind.

(15)

Die herstellende Industrie sollte bei der SESAR-Errichtung eine beratende Rolle spielen, um die Kohärenz mit der Industrialisierung und die rechtzeitige Verfügbarkeit der Ausrüstungen zu gewährleisten.

(16)

Die Kommission sollte die Errichtungstätigkeiten beaufsichtigen und dafür sorgen, dass diese den SES-Zielen entsprechen und das öffentliche Interesse gewahrt wird; dazu sollte sie eine geeignete Berichterstattung und Überwachung einrichten, und zwar ausgehend von bestehenden Instrumenten wie ESSIP (European Single Sky Implementation) und LSSIP (Local Single Sky Implementation) (ESSIP-Plan und -Bericht, LSSIP-Unterlagen).

(17)

Die Kommission sollte den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum über die Verfahren für die Auswahl des Errichtungsmanagements, die Annahme des Errichtungsprogramms und die Auswahl von Umsetzungsvorhaben vollständig auf dem Laufenden halten. Unbeschadet der für die einschlägigen Förderprogramme der Union geltenden Vorschriften und Verfahren sollte der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zu diesen Fragen konsultiert werden.

(18)

Die Europäische Organisation für Zivilluftfahrtausrüstung (Eurocae), die technische Unterlagen ausarbeitet sowie Vor- und Zuarbeiten zur europäischen Normung leistet, sollte die Kommission bei der Überwachung und Erleichterung des Normungsprozesses und der Förderung der Verwendung europäischer Normen unterstützen.

(19)

Wenngleich die Durchführung von SESAR-Vorhaben mit militärischem Bezug weiterhin Sache der betreffenden Mitgliedstaaten bleibt, sollte es eine Koordinierung mit dem Militär geben, um nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigungsfähigkeit zu vermeiden.

(20)

Um frühzeitige Investitionen seitens der Beteiligten zu fördern und als Ausgleich für Errichtungsaspekte, die ein ungünstigeres Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen, sollten Umsetzungsvorhaben zur Durchführung gemeinsamer Errichtungsvorhaben entsprechend den für einschlägige Förderprogramme und Anreizregelungen der Union geltenden Vorschriften und Verfahren für Finanzhilfen der Union und für andere Anreize in Betracht kommen.

(21)

Soweit möglich sollten Synergien zwischen der SESAR-Errichtung und funktionalen Luftraumblöcken (FAB) angestrebt werden.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung dient der Festlegung von gemeinsamen Vorhaben entsprechend Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, der Erläuterung ihrer Entscheidungsstrukturen und der Festlegung von Anreizen für ihre Durchführung.

(2)   Diese Verordnung gilt für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„gemeinsames Unternehmen SESAR“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates (5) gegründete Einrichtung, die mit der Verwaltung und Koordinierung der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts beauftragt wurde;

2.

„Gebührenregelung“ ist die durch die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission (6) eingeführte Gebührenregelung;

3.

„ATM-Funktionen“ sind eine Gruppe von ATM-Betriebsfunktionen oder -diensten in Bezug auf Flugwegführung, Luftraum- und Bodenmanagement oder in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Informationen im Betriebsumfeld des Streckenflugs, An- und Abflugs oder Netzes.

4.

„SESAR-Errichtung“ sind die Tätigkeiten und Verfahren in Bezug auf die Industrialisierung und Einführung der im ATM-Masterplan festgelegten ATM-Funktionen;

5.

„Industrialisierung“ der ATM-Funktionen sind die Tätigkeiten und Verfahren im Anschluss an die Validierung, zu denen die Normung, Zertifizierung und Herstellung durch die herstellende Industrie (Hersteller von Boden- und Bordausrüstung) zählen;

6.

„Umsetzung“ der ATM-Funktionen ist die Beschaffung, Installation und Indienststellung von Ausrüstungen und Systemen einschließlich der zugehörigen betrieblichen Verfahren durch am Betrieb Beteiligte;

7.

„wesentliche betriebliche Änderung“ ist eine betriebliche Änderung im Flugverkehrsmanagement (ATM), die für die am Betrieb Beteiligten entsprechend dem ATM-Masterplan eine bedeutende Verbesserung der Netzleistung bewirkt;

8.

„Leistungssystem“ ist das durch die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission (7) eingeführte System;

9.

„für die gesamte Europäische Union geltende Leistungsziele“ sind die in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 genannten Ziele;

10.

„am Betrieb Beteiligte“ sind zivile und militärische Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen und Flughafenbetreiber.

Artikel 3

ATM-Masterplan

(1)   Der ATM-Masterplan ist der Fahrplan für die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems und die Herstellung der Verbindung zwischen SESAR-Forschung und -Entwicklung und SESAR-Errichtung. Er ist das wichtigste SES-Instrument für den nahtlosen Betrieb des EATMN und die rechtzeitige, koordinierte und synchrone SESAR-Errichtung.

(2)   Die Aktualisierungen des ATM-Masterplans sollen dazu beitragen, die für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele zu erreichen und die Kohärenz zwischen diesen Zielen, der SESAR-Errichtung und der SESAR-Forschung, -Entwicklung, -Innovation und -Validierung zu wahren. Bei den Aktualisierungen des ATM-Masterplans müssen daher der Netzstrategieplan und der Netzbetriebsplan berücksichtigt werden.

KAPITEL II

GEMEINSAME VORHABEN

Artikel 4

Zweck und Inhalt

(1)   Gemeinsame Vorhaben dienen der rechtzeitigen, koordinierten und synchronen Einführung von ATM-Funktionen, mit denen die wesentlichen betrieblichen Änderungen vollzogen werden.

(2)   Gemeinsame Vorhaben müssen mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen übereinstimmen und zu ihrer Erfüllung beitragen.

(3)   Gemeinsame Vorhaben müssen sich auf die ATM-Funktionen beziehen, die

a)

einen angemessenen Industrialisierungsgrad erreicht haben und umsetzungsreif sind,

b)

eine synchrone Einführung erfordern.

(4)   Die Reife der ATM-Funktionen muss nachgewiesen werden, u. a. anhand der Ergebnisse der vom gemeinsamen Unternehmen SESAR vorgenommenen Validierung, des Standes der Normungs- und Zertifizierungsprozesse und einer Bewertung ihrer Interoperabilität, auch im Hinblick auf den globalen ICAO-Luftfahrtplan (ICAO Global Air Navigation Plan) und einschlägige ICAO-Unterlagen.

(5)   Die Bewertung der Notwendigkeit einer synchronen Einführung von ATM-Funktionen erfolgt auf der Grundlage

a)

einer Festlegung ihres geografischen Geltungsbereichs und ihrer geografischen Planung, einschließlich der angestrebten Einführungstermine;

b)

der Angabe der am Betrieb Beteiligten, die für ihre Einführung erforderlich sind;

c)

der Übergangsmaßnahmen für ihre schrittweise Einführung.

(6)   Darüber hinaus müssen gemeinsame Vorhaben

a)

einen wirtschaftlichen Nutzen für das EATMN auf der Grundlage einer unabhängigen Kosten-Nutzen-Analyse aufweisen und etwaige negative lokale oder regionale Auswirkungen auf bestimmte Kategorien der am Betrieb Beteiligten aufzeigen;

b)

Einführungsanreize gemäß Kapitel III Abschnitt 3 aufzeigen, vor allem zur Verringerung negativer Auswirkungen auf ein bestimmtes geografisches Gebiet oder eine bestimmte Kategorie der am Betrieb Beteiligten;

c)

sich auf die Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und Sicherheit entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) beziehen. Bezug zu nehmen ist dabei insbesondere auf gemeinschaftliche Spezifikationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 sowie auf annehmbare Nachweisverfahren und Zertifizierungsspezifikationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;

d)

auf die etwaige Notwendigkeit neuer Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität und Sicherheit und ziviler Normen eingehen, um deren Einführung und Anwendbarkeit im militärischen Bereich unter Beachtung der Äquivalenz ziviler und militärischen Systeme zu unterstützen, und

e)

die einschlägigen Errichtungselemente berücksichtigen, die im Netzstrategieplan und Netzbetriebsplan des Netzmanagers ausgewiesen sind.

Artikel 5

Aufstellung, Annahme und Umsetzung

(1)   Die Kommission stellt Vorschläge für gemeinsame Vorhaben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Artikels 4 auf.

(2)   Die Kommission wird unterstützt vom Netzmanager, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und dem Leistungsüberprüfungsgremium im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten, wie sie im Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum festgelegt sind, sowie vom gemeinsamen Unternehmen SESAR, Eurocontrol, den europäischen Normenorganisationen, Eurocae und dem Errichtungsmanagement. Diese Stellen sorgen für die Einbeziehung der am Betrieb Beteiligten und der herstellenden Industrie.

(3)   Die Kommission konsultiert die Beteiligten zu ihren Vorschlägen für gemeinsame Vorhaben in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, auch mit Hilfe der Europäischen Verteidigungsagentur im Rahmen ihres Auftrags, um die Koordinierung der militärischen Ansichten zu erleichtern, sowie die beratende Sachverständigengruppe zur sozialen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums.

(4)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Vorschläge für gemeinsame Vorhaben von den für die Durchführung eines bestimmten gemeinsamen Vorhabens erforderlichen Luftraumnutzern und am Bodenbetrieb Beteiligten unterstützt werden. Hierzu bilden die Luftraumnutzer eine Gruppe aus Vertretern der Luftraumnutzer.

(5)   Die Kommission beschließt gemeinsame Vorhaben und sämtliche Änderungen solcher Vorhaben gemäß dem Verfahren nach Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.

(6)   Gemeinsame Vorhaben werden mittels Umsetzungsvorhaben in Übereinstimmung mit dem in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Errichtungsprogramm durchgeführt.

Artikel 6

Überwachung

(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung gemeinsamer Vorhaben und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des EATMN mittels besonderer Berichtserstattungsanforderungen. Die Kommission stellt diese Anforderungen im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 5 genannten Partnerschaft auf.

(2)   Bei der Überwachung der Wirksamkeit gemeinsamer Vorhaben hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des EATMN macht sich die Kommission bestehende Überwachungs- und Berichterstattungsinstrumente bestmöglich zunutze und wird insbesondere vom Netzmanager und vom Leistungsüberprüfungsgremium gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 677/2011 und (EU) Nr. 691/2010 sowie in Bezug auf Sicherheitsaspekte von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt.

(3)   Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum wird über die Durchführung gemeinsamer Vorhaben unterrichtet.

KAPITEL III

ENTSCHEIDUNGSSTRUKTUREN UND ANREIZE

ABSCHNITT 1

Entscheidungsstrukturen

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Entscheidungsstrukturen sorgen für die rechtzeitige, koordinierte und synchrone Durchführung gemeinsamer Vorhaben und bilden gleichzeitig eine Schnittstelle zur Industrialisierung, die sie auch erleichtern sollen.

(2)   Die Entscheidungsstrukturen bestehen aus drei Ebenen: politische Ebene, Managementebene und Durchführungsebene.

Artikel 8

Politische Ebene

(1)   Die politische Ebene ist für die Beaufsichtigung der SESAR-Errichtung verantwortlich und stellt sicher, dass diese in Übereinstimmung mit dem Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum erfolgt und dabei das öffentliche Interesse gewahrt wird.

(2)   Die Kommission ist für die politische Ebene verantwortlich, insbesondere für

a)

die Aufstellung und Annahme gemeinsamer Vorhaben gemäß Artikel 5;

b)

die Auswahl des Errichtungsmanagements, die Annahme des Errichtungsprogramms und die Auswahl der Umsetzungsvorhaben;

c)

die Verwaltung der Unionsmittel zur Unterstützung des Errichtungsmanagements und der Umsetzungsvorhaben;

d)

die Festlegung von Anreizen für die SESAR-Errichtung und die Durchsetzung der mit dem Errichtungsmanagement gemäß Artikel 9 Absatz 5 geschlossenen Partnerschaftsrahmenvereinbarung und sonstiger einschlägiger Vereinbarungen über Umsetzungsvorhaben;

e)

die Förderung der Mitwirkung ziviler und militärischer Beteiligter;

f)

die Entwicklung der Zusammenarbeit und Koordinierung mit Drittländern;

g)

den Aufbau der Koordinierung mit Normungs- und Zertifizierungsorganisationen und -gremien, um die Industrialisierung zu erleichtern und die Interoperabilität der ATM-Funktionen zu fördern;

h)

die Überwachung der Durchführung gemeinsamer Vorhaben und ihres Beitrags zur Erreichung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele;

i)

die Abgabe von Empfehlungen an die am Betrieb Beteiligten und die Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission wird unterstützt vom Ausschuss für den einheitlichen Luftraum, dem Branchenkonsultationsgremium, der beratenden Sachverständigengruppe zur sozialen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums, den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Leistungsüberprüfungsgremium im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten, wie sie im Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum festgelegt sind. Die Kommission kann den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum mit jeder Frage, die die Anwendung dieser Verordnung betrifft, befassen.

(4)   Ferner bezieht die Kommission folgende Einrichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten ein:

a)

Eurocontrol, im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen zwischen Eurocontrol und der Union, um dessen Sachkenntnis und zivil-militärische wie auch europaweite Kompetenzen bestmöglich nutzbar zu machen;

b)

die Europäische Verteidigungsagentur, zur Erleichterung der Koordinierung militärischer Ansichten aus den Mitgliedstaaten und einschlägigen internationalen Militärorganisationen und deren Unterstützung sowie zur Unterrichtung militärischer Planungsmechanismen über die Anforderungen, die sich aus der SESAR-Errichtung ergeben;

c)

die Europäische Agentur für Flugsicherheit, damit Sicherheitsaspekte bei der Durchführung gemeinsamer Vorhaben berücksichtigt werden, vor allem bei der Entwicklung der erforderlichen technischen Vorschriften, beispielsweise für die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherungsdienste sowie für die beteiligten Personen und Organisationen;

d)

das gemeinsame Unternehmen SESAR, um die fortlaufende Verbindung zwischen SESAR-Forschung, -Entwicklung, -Innovation und -Validierung und SESAR-Errichtung zu wahren und um zu gewährleisten, dass die gemeinsamen Vorhaben und das Errichtungsprogramm mit dem europäischen ATM-Masterplan übereinstimmen;

e)

die europäischen Normenorganisationen und Eurocae, Letzteres vor allem zur Erleichterung und Überwachung der industriellen Normungsprozesse und der Verwendung der betreffenden Normen.

Artikel 9

Managementebene

(1)   Das Errichtungsmanagement ist für die Managementebene verantwortlich.

(2)   Das Errichtungsmanagement ist insbesondere verantwortlich für

a)

die Entwicklung, das Vorschlagen, Pflegen und Durchführen des Errichtungsprogramms in Übereinstimmung mit Abschnitt 2;

b)

die Einbindung der am Betrieb Beteiligten, die für die Durchführung gemeinsamer Vorhaben erforderlich sind;

c)

die Einrichtung von Mechanismen und Entscheidungsverfahren, die in Übereinstimmung mit dem Errichtungsprogramm eine effiziente zeitliche Abstimmung und Gesamtkoordinierung der Umsetzungsvorhaben und der damit verbundenen Investitionen gewährleisten;

d)

ein wirksames Management von Risiken und Interessenkonflikten;

e)

die Beratung der Kommission bei Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung gemeinsamer Vorhaben und bei der Aufstellung neuer gemeinsamer Vorhaben;

f)

die Durchführung von Kommissionsbeschlüssen, einschließlich der Gewährleistung und Überwachung ihrer Durchführung auf der Durchführungsebene;

g)

die Feststellung der am besten geeigneten Finanzierungsmechanismen unter Einbeziehung öffentlicher und privater Mittel;

h)

die Überwachung der Durchführung des Errichtungsprogramms;

i)

die Berichterstattung an die Kommission;

j)

die Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung mit den nationalen Aufsichtsbehörden.

(3)   Das Errichtungsmanagement besteht aus Gruppierungen der am Betrieb Beteiligten oder aus einzelnen am Betrieb Beteiligten, darunter auch aus Drittländern unter den Bedingungen, die in den betreffenden Förderprogrammen der Union festgelegt sind. Am Betrieb Beteiligte können sich über FAB-Strukturen am Errichtungsmanagement beteiligen.

(4)   Das Errichtungsmanagement muss nachweisen, dass es u. a. in der Lage ist,

a)

die am Betrieb Beteiligten, die für die Durchführung gemeinsamer Vorhaben erforderlich sind, zu vertreten;

b)

multinationale Umsetzungsprogramme zu verwalten;

c)

die Förder- und Finanzierungsmechanismen und das Management von Finanzierungsprogrammen zu verstehen und

d)

bestehende Strukturen zur Einbeziehung aller am Betrieb Beteiligten zu nutzen.

(5)   Die Auswahl der Mitglieder des Errichtungsmanagements durch die Kommission erfolgt durch Abschluss einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 178 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (10) („Anwendungsbestimmungen“). In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden die Ziele, die Anforderungen und die Kriterien für die Auswahl der Mitglieder des Errichtungsmanagements in Übereinstimmung mit den Anwendungsbestimmungen festgelegt. Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum wird über das Verfahren zur Auswahl des Errichtungsmanagements unterrichtet.

(6)   Die Mitglieder des Errichtungsmanagements müssen selbst zumindest ein Umsetzungsvorhaben durchführen oder daran beteiligt sein.

(7)   Das Errichtungsmanagement trifft geeignete Kooperationsvereinbarungen mit dem Netzmanager, dem gemeinsamen Unternehmen SESAR und dem Militär. Diese Kooperationsvereinbarungen müssen der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Für die Kooperation gelten folgende Vorgaben:

a)

Das Errichtungsmanagement und der Netzmanager arbeiten zusammen, damit sie ihre Aufgaben ohne jegliche Doppelarbeit oder Konkurrenz erfüllen können, insbesondere im Hinblick auf die Errichtungsaspekte, die sich auf die Netzinfrastruktur, die Ordnung und Leistungsfähigkeit des Luftraums sowie auf die Kohärenz mit dem Netzstrategieplan und dem Netzbetriebsplan auswirken; ferner unterstützt der Netzmanager im Rahmen seines Auftrags die Mitglieder des Errichtungsmanagements entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 677/2011.

b)

Das Errichtungsmanagement arbeitet mit dem gemeinsamen Unternehmen SESAR zusammen, um die erforderlichen Verbindungen zwischen SESAR-Forschung, -Entwicklung, -Innovation und -Validierung und SESAR-Errichtung zu wahren, und konsultiert das gemeinsame Unternehmen SESAR in der Entwicklungsphase zu den Prioritäten und den erreichten Fortschritten in Fragen der Industrialisierung, um die Kohärenz mit dem ATM-Masterplan sicherzustellen.

c)

Das Errichtungsmanagement sorgt für die Koordinierung mit dem Militär, um nachteilige Auswirkungen auf die nationale und kollektive Verteidigungsfähigkeit zu vermeiden.

(8)   Das Errichtungsmanagement trägt den Ansichten der in Absatz 7 genannten Stellen bei seinen Entscheidungen, die sich auf die Tätigkeiten dieser Stellen auswirken, gebührend Rechnung.

(9)   Bei Uneinigkeit zwischen dem Errichtungsmanagement und den in Absatz 7 genannten Stellen legt das Errichtungsmanagement die betreffende Angelegenheit der Kommission zur Entscheidung vor. Die Entscheidung der Kommission ist für das Errichtungsmanagement verbindlich.

(10)   Das Errichtungsmanagement bemüht sich auf dem Wege von Kooperationsvereinbarungen, die der Kommission übermittelt werden müssen, um die Hilfestellung der herstellenden Industrie, um u. a. Informationen über die Industrialisierung von Produkten einzuholen.

(11)   Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln und unter den Bedingungen, die in dem betreffenden Förderprogramm der Union festgelegt sind, gewährt die Kommission dem Errichtungsmanagement eine finanzielle Unterstützung einzig und allein für die Ausführung seiner in Absatz 2 genannten Aufgaben.

Artikel 10

Durchführungsebene

(1)   Die Durchführungsebene besteht aus den Umsetzungsvorhaben, die von der Kommission ausgewählt wurden, um gemeinsame Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Errichtungsprogramm durchzuführen.

(2)   Umsetzungsvorhaben werden von der Kommission aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Durchführung des Errichtungsprogramms entsprechend den für die einschlägigen Förderprogramme der Union geltenden Vorschriften und Verfahren ausgewählt.

(3)   Die Vorschläge für Umsetzungsvorhaben müssen die Reife der Industrialisierungsprozesse für diese Vorhaben gebührend berücksichtigen; diese wird eingeschätzt anhand von Informationen der herstellenden Industrie, insbesondere über die Auswirkungen des Umsetzungsvorhaben auf herkömmliche ATM-Systeme, die technische Durchführbarkeit, Kostenschätzungen und Fahrpläne für technische Lösungen.

(4)   Die Umsetzungsvorhaben und ihre Durchführung müssen den mit der Kommission vereinbarten Bedingungen entsprechen.

ABSCHNITT 2

Errichtungsprogramm

Artikel 11

Zweck

(1)   Das Errichtungsprogramm muss einen umfassenden und strukturierten Arbeitsplan für alle Tätigkeiten enthalten, die für die Umsetzung der zur Durchführung gemeinsamer Vorhaben erforderlichen Technologien, Verfahren und besten Praktiken notwendig sind. Diese Tätigkeiten müssen in Umsetzungsvorhaben organisiert sein; anzugeben sind dazu jeweils die damit verbundenen Risiken und Risikominderungsmaßnahmen, der geografische Anwendungsbereich, der zeitliche Rahmen und die am Betrieb Beteiligten, die für die Durchführung der Umsetzungsvorhaben verantwortlich sind.

(2)   Das Errichtungsprogramm bildet den Bezugsrahmen für die Arbeit der Managementebene und der Durchführungsebene.

(3)   Das Errichtungsprogramm ist Bestandteil der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, zu deren Durchführung sich die Mitglieder des Errichtungsmanagements verpflichten müssen.

Artikel 12

Aufstellung und Umsetzung

(1)   Das Errichtungsmanagement übermittelt den Vorschlag für das Errichtungsprogramm und alle Vorschläge zu dessen Änderung der Kommission zur Genehmigung.

(2)   Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für das Errichtungsprogramm oder von Vorschlägen zu dessen Änderung sorgt das Errichtungsmanagement in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 7 für die Koordinierung mit dem Netzmanager, dem gemeinsamen Unternehmen SESAR und dem Militär.

(3)   Bei Genehmigung jedes gemeinsamen Vorhabens fordert die Kommission das Errichtungsmanagement dazu auf, das Errichtungsprogramm entsprechend anzupassen.

ABSCHNITT 3

Anreize

Artikel 13

Unionsförderung

(1)   Im Mittelpunkt der Unionsförderung zur Unterstützung des SESAR-Errichtung stehen die in Artikel 10 genannten Umsetzungsvorhaben, die entsprechend den für die einschlägigen Förderprogramme der Union geltenden Vorschriften und Verfahren für eine Unionsförderung ausgewählt wurden.

(2)   Die Kommission schließt vertragliche Vereinbarungen über die für eine Unionsförderung ausgewählten Umsetzungsvorhaben. In diesen Vereinbarungen werden für die Nichtdurchführung des Errichtungsprogramms und die Nichtausführung der Umsetzungsvorhaben Sanktionen festgelegt.

Artikel 14

Andere Anreize

(1)   Bei der Aufstellung gemeinsamer Vorhaben können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 Anreize für die SESAR-Errichtung festgelegt werden.

(2)   Die nach Artikel 13 gewährte Unionsförderung gilt als „andere Einnahmen“ gemäß Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Durchführung gemeinsamer Vorhaben zum Ende des zweiten Bezugszeitraums wie in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 festgelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  KOM(2011) 923 endg.

(4)  ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1

(5)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3.

(7)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(8)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(9)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(10)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.


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