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Document 32013R0139

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 47, 20.2.2013, p. 1–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 062 P. 318 - 334

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/139/oj

20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 139/2013 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2013

zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b) Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 erster und vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Nach den Ausbrüchen der durch den asiatischen Virusstamm verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza 2004 in Südostasien hat die Kommission mehrere Entscheidungen erlassen, mit denen unter anderem die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel aus den betroffenen Drittländern untersagt wurde.

(3)

Um ein Verzeichnis der Risiken im Zusammenhang mit der Einfuhr in Gefangenschaft gehaltener Vögel anlegen zu können, ersuchte die Kommission am 13. April 2005 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken im Zusammenhang mit der Einfuhr gefangener Wildvögel und in Gefangenschaft gezüchteter Vögel aus Drittländern.

(4)

Auf dieses Ersuchen hin verabschiedete das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA auf seiner Sitzung vom 26./27. Oktober 2006 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für Tiergesundheit und Tierschutz, die sich aus der Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel in die Union ergeben. In diesem Gutachten werden potenzielle Instrumente und Optionen genannt, durch die Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit der Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel verringert werden können.

(5)

Eine der Empfehlungen aus dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA betrifft Kontrollen in den Drittländern, die andere Vogelarten als Geflügel in die Union ausführen. Verbesserungen am Ausfuhrort dürften die Wahrscheinlichkeit, dass infizierte Vögel zur Einfuhr in die Union vorgeführt werden, am wirksamsten verringern. Deshalb sollten in dieser Verordnung die Einfuhrbedingungen dahin gehend festgelegt werden, dass nur Einfuhren aus Drittländern zulässig sind, denen die Einfuhr der betreffenden Vogelarten in die Union gestattet ist.

(6)

Eine weitere Empfehlung der EFSA betrifft die Einfuhr gefangener Wildvögel. In dem wissenschaftlichen Gutachten wird das Risiko benannt, das von solchen Vögeln ausgeht, die infolge lateraler Ausbreitung von anderen infizierten Wildvögeln und über die kontaminierte Umgebung sowie infolge des Übergreifens von infiziertem Geflügel infiziert sein können. Angesichts der Rolle von Zugvögeln bei der Ausbreitung der Aviären Influenza von Asien nach Europa in den Jahren 2005 und 2006 sollte die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel auf in Gefangenschaft gezüchtete Vögel beschränkt werden.

(7)

Gefangene Wildvögel und in Gefangenschaft gezüchtete Vögel sind nur selten mit Sicherheit voneinander zu unterscheiden. Methoden der Kennzeichnung können bei beiden Arten von Vögeln angewandt werden, ohne dass eine Unterscheidung zwischen ihnen möglich ist. Deshalb sollte die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel auf Zuchtbetriebe beschränkt werden, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zugelassen wurden, und es sollten bestimmte Mindestanforderungen für eine solche Zulassung festgelegt werden.

(8)

Die eingeführten Vögel sollten auf direktem Wege in eine zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station eines Mitgliedstaats befördert werden, wo sie so lange verbleiben sollten, bis eine Infektion mit dem Virus der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit ausgeschlossen ist.

(9)

Besteht in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in einer Einheit einer zugelassenen Quarantänestation der Verdacht auf eine Infektion mit Aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit, so ist es angezeigt, die Bestätigung des Verdachts abzuwarten, um andere Ursachen für die Krankheitssymptome auszuschließen, bevor mit der Keulung und Vernichtung der Vögel in den betroffenen Einrichtungen begonnen wird.

(10)

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5) wurde erlassen, um den bei der Bekämpfung der Aviären Influenza gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage dieser Richtlinie wurde die Entscheidung 2006/437/EG vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (6) („Diagnosehandbuch“ genannt) angenommen, mit der Diagnoseverfahren, Vorschriften für die Entnahme von Proben sowie Kriterien für die Bewertung der Ergebnisse von Laboranalysen zur Bestätigung eines Verdachts auf Aviäre Influenza auf Unionsebene festgelegt werden. Diese Entscheidung sollte hinsichtlich der Testverfahren für Aviäre Influenza in zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen berücksichtigt werden.

(11)

Es sollten weitere Verfahren für die Verbringung von der Grenzkontrollstelle zu den zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen bei der Einfuhr in die Union festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass eingeführte Vögel innerhalb einer vernünftigen Frist in die vorgesehene zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station gelangen.

(12)

Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen, deren Liste von den Mitgliedstaaten zu veröffentlichen ist, sollten gewisse Mindestbedingungen erfüllen.

(13)

Bestimmte Einfuhren von Vögeln fallen unter andere Unionsvorschriften. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(14)

Das Tiergesundheitsrisiko durch Brieftauben, die in die Union verbracht und dort freigelassen werden, damit sie von dort zu ihrem Herkunftsort zurückfliegen, sollte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(15)

Außerdem gelten in bestimmten Drittländern Veterinärbedingungen, die mit den in den Unionsvorschriften festgelegten Bedingungen gleichwertig sind. Daher sollte die Einfuhr von Vögeln aus diesen Ländern vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(16)

Für Vögel, bei denen in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station eine Infektion mit der niedrig pathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wird, sollten bestimmte Ausnahmen in Fällen in Erwägung gezogen werden, in denen das Auftreten der Krankheit kein Risiko für den Tiergesundheitsstatus der Union darstellt.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung dient der Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern und Drittlandgebieten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Tiere von Vogelarten.

Sie gilt jedoch nicht für

a)

Geflügel;

b)

Vögel, die im Rahmen von Artenschutzprogrammen eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat genehmigt wurden;

c)

Heimtiere gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG, die sich in Begleitung ihres Besitzers befinden;

d)

Vögel, die für Zoos, Zirkusse, Vergnügungsparks oder Tierversuche bestimmt sind;

e)

Vögel, die für gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind;

f)

Brieftauben, die in die Union aus einem benachbarten Drittland eingeführt werden, in dem sie normalerweise gehalten werden, und anschließend sofort in der Erwartung freigelassen werden, dass sie in dieses Drittland zurückfliegen;

g)

Vögel, die aus Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder dem Staat Vatikanstadt eingeführt werden.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Definitionen der Richtlinie 2005/94/EG, mit Ausnahme der Definition von Geflügel in Artikel 2 Nummer 4 der genannten Richtlinie. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff „Geflügel“ Geflügel, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae), die zu Zuchtzwecken, zur Fleisch- oder Eiererzeugung für den Verzehr oder zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.

Weiterhin bezeichnet der Begriff

a)

„Vögel“ Tiere der Vogelarten, die nicht unter Artikel 2 Absatz zwei fallen;

b)

„zugelassener Zuchtbetrieb“

i)

einen ausschließlich zur Zucht von Vögeln genutzten Betrieb,

ii)

der von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlandes im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 4 und Anhang II inspiziert und zugelassen wurde;

c)

„in Gefangenschaft gezüchtete Vögel“ Vögel, die nicht als Wildvögel gefangen wurden, sondern in Gefangenschaft geboren und aufgezogen wurden und von Elterntieren stammen, die sich in Gefangenschaft gepaart haben oder denen auf andere Weise in Gefangenschaft Gameten übertragen wurden;

d)

„nahtlos verschlossener Beinring“ einen Ring oder ein Band in einem fortlaufenden Kreis ohne Unterbrechung oder Fuge, der in keiner Weise manipuliert wurde, der von einer Größe ist, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht entfernt werden kann, wenn er in den ersten Tagen des Lebens eines Vogels angebracht wurde, und der für diese Zwecke gewerblich hergestellt worden ist;

e)

„zugelassene Quarantäneeinrichtung“ einen anderen Betrieb als eine Quarantänestation,

i)

in dem eingeführte Vögel in Quarantäne gehalten werden;

ii)

der von der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 6 und Anhang IV inspiziert und zugelassen wurde;

f)

„zugelassene Quarantänestation“ einen Betrieb,

i)

in dem eingeführte Vögel in Quarantäne gehalten werden;

ii)

der eine Reihe von Einheiten umfasst, die betrieblich und räumlich voneinander getrennt sind und in denen jeweils nur Vögel derselben Sendung und mit demselben Gesundheitsstatus gehalten werden, so dass er eine einzige epidemiologische Einheit bildet;

iii)

der von der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 6 und Anhang IV inspiziert und zugelassen wurde;

g)

„Sentinelvögel“ Geflügel, das zu Diagnosezwecken in Quarantäne gehalten wird;

h)

„Diagnosehandbuch“ das Diagnosehandbuch zum Nachweis der Aviären Influenza gemäß dem Anhang zur Entscheidung 2006/437/EG.

Artikel 4

Zugelassene Zuchtbetriebe

Zugelassene Zuchtbetriebe müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

der Zuchtbetrieb muss von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II zugelassen sein und über eine Zulassungsnummer verfügen;

b)

diese Zulassungsnummer muss der Kommission von dieser Behörde gemeldet worden sein;

c)

Name und Zulassungsnummer des Zuchtsbetriebs müssen in einer Liste der Zuchtbetriebe aufgeführt sein, die von der Kommission erstellt wird;

d)

die Zulassung des Zuchtbetriebs wird von der zuständigen Behörde unverzüglich entzogen oder ausgesetzt, wenn dieser die Anforderungen des Anhangs II nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel 5

Einfuhrbedingungen

Die Einfuhr von Vögeln ist nur dann gestattet, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

die Vögel wurden in Gefangenschaft gezüchtet;

b)

die Vögel müssen aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern oder Drittlandgebieten stammen;

c)

die Vögel stammen aus zugelassenen Zuchtbetrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllen;

d)

die Vögel wurden 7 bis 14 Tage vor dem Versand einer Laboruntersuchung auf das Virus der Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit mit negativen Ergebnissen unterzogen;

e)

die Vögel wurden nicht gegen Aviäre Influenza geimpft;

f)

den Vögeln liegt eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang III bei (im Folgenden „Veterinärbescheinigung“ genannt);

g)

die Vögel sind durch eine individuelle Identifikationsnummer auf einem eindeutig gekennzeichneten, nahtlos verschlossenen Beinring oder einem Mikrochip gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (7) gekennzeichnet;

h)

die individuelle Identifikationsnummer auf dem Beinring oder Mikrochip gemäß Buchstabe g muss mindestens folgendes enthalten:

den ISO-Code des ausführenden Drittlandes, das die Kennzeichnung vornimmt;

eine eindeutige Seriennummer;

i)

die individuelle Identifikationsnummer gemäß Buchstabe g muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein;

j)

die Vögel werden in neuen Behältern befördert, die außen einzeln mit einer Identifikationsnummer versehen sind, die mit der Identifikationsnummer in der Veterinärbescheinigung übereinstimmen muss.

Artikel 6

Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen

Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen den in Anhang IV genannten Mindestanforderungen genügen.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen und ihrer Zulassungsnummern, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Artikel 7

Direktbeförderung von Vögeln zu zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen

Die Vögel werden in Käfigen oder Kisten von der Grenzkontrollstelle direkt zu einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station befördert.

Die Gesamtbeförderungszeit von dieser Stelle zur Quarantäneeinrichtung bzw. -station darf in der Regel neun Stunden nicht überschreiten.

Werden zur Beförderung Fahrzeuge eingesetzt, so sind diese von den zuständigen Behörden mit einer Entnahmesicherung zu versehen.

Artikel 8

Bescheinigung

Der Einführer oder sein Vertreter legt eine schriftliche Bescheinigung in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats vor, die von der für die Quarantäneeinrichtung oder -station verantwortlichen Person abgezeichnet ist und mit der bestätigt wird, dass die Vögel zur Quarantäne aufgenommen werden.

Diese Bescheinigung

a)

muss klar ersichtlich den Namen, die Anschrift und die Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station enthalten;

b)

muss der Grenzkontrollstelle per E-Mail oder Fax vor Eintreffen der Sendung in der Kontrollstelle zugehen oder vom Einführer bzw. seinem Vertreter vorgelegt werden, bevor die Vögel die Grenzkontrollstelle verlassen.

Artikel 9

Durchfuhr von Vögeln innerhalb der Union

Werden Vögel über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat in die Union eingeführt, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Sendung im vorgesehenen Bestimmungsmitgliedstaat eintrifft.

Artikel 10

Überwachung der Beförderung von Vögeln

(1)   Wenn die Unionsvorschriften eine Überwachung der Vögel auf dem Weg von der Grenzkontrollstelle bis zur zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort vorsehen, sind folgende Informationen zu übermitteln:

a)

der für die Grenzkontrollstelle zuständige amtliche Tierarzt informiert die Behörde, die für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort der Sendung zuständig ist, mittels des TRACES-Netzwerks über Herkunfts- und Bestimmungsort der Vögel;

b)

die für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort zuständige Person informiert per E-Mail oder Fax innerhalb eines Arbeitstages ab dem Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station den amtlichen Tierarzt, der für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort zuständig ist, über das Eintreffen der Sendung an ihrem Bestimmungsort;

c)

der für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort der Sendung zuständige amtliche Tierarzt informiert mittels des TRACES-Netzwerks innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station den für die Grenzkontrollstelle zuständigen amtlichen Tierarzt, der ihn über den Versand der Sendung in Kenntnis gesetzt hat, über das Eintreffen der Sendung an ihrem Bestimmungsort.

(2)   Erhält die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Nachweis, dass die für eine zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station deklarierten Vögel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem angenommenen Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, so trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen gegenüber der für die Sendung verantwortlichen Person.

Artikel 11

Quarantänevorschriften

(1)   Die Vögel müssen mindestens 30 Tage in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station unter Quarantäne gestellt werden („Quarantäne“).

(2)   Mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne jeder Sendung kontrolliert der amtliche Tierarzt die Quarantänebedingungen. Die Kontrolle schließt eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der Vögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation ein.

Der amtliche Tierarzt führt jedoch häufiger Kontrollen durch, wenn die Seuchenlage dies erfordert.

Artikel 12

Während der Quarantäne an einer Sendung vorzunehmende Untersuchungen, Probenahmen und Tests

(1)   Die in Anhang V aufgeführten Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren im Hinblick auf die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit werden nach der Aufnahme der Vögel zur Quarantäne durchgeführt.

(2)   Bei Verwendung von Sentinelvögeln sind in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation mindestens 10 Sentinelvögel zu verwenden.

(3)   Für die Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren verwendete Sentinelvögel müssen

a)

mindestens drei Wochen alt sein und dürfen nur einmal zu diesem Zweck verwendet werden;

b)

zu Identifikationszwecken beringt oder anderweitig dauerhaft gekennzeichnet sein;

c)

ungeimpft sein und im Hinblick auf die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit 14 Tage vor Beginn der Quarantäne als seronegativ befunden worden sein;

d)

innerhalb der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder einer Einheit der zugelassenen Quarantänestation vor Ankunft der Vögel im gemeinsamen Haltungsraum und so nah wie möglich bei den Vögeln in einer Weise untergebracht sein, dass ein enger Kontakt zwischen den Sentinelvögeln und den Exkrementen der unter Quarantäne gestellten Vögel sichergestellt ist.

Artikel 13

Maßnahmen im Fall eines Krankheitsverdachts in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station

(1)   Entsteht im Verlauf der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung der Verdacht, dass ein Vogel oder mehrere Vögel und/oder Sentinelvögel mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert sein könnten, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantäneeinrichtung unter amtliche Überwachung;

b)

es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang V Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert;

c)

es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist.

(2)   Wird der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit in der betroffenen zugelassenen Quarantäneeinrichtung gemäß Absatz 1 bestätigt, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

alle Vögel und Sentinelvögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung werden gekeult und vernichtet;

b)

die zugelassene Quarantäneeinrichtung wird gereinigt und desinfiziert;

c)

es werden keine Vögel vor Ablauf einer Frist von 21 Tagen nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen.

(3)   Entsteht im Verlauf der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantänestation der Verdacht, dass ein Vogel oder mehrere Vögel und/oder Sentinelvögel in einer Einheit der Quarantänestation mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert sein könnten, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantänestation unter amtliche Überwachung;

b)

es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang V Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert;

c)

es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantänestation aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist.

(4)   Wird der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit in der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation gemäß Absatz 3 bestätigt, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

alle Vögel und Sentinelvögel in der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation werden gekeult und vernichtet;

b)

die betroffene Einheit wird gereinigt und desinfiziert;

c)

es werden folgende Proben genommen:

i)

bei Verwendung von Sentinelvögeln sind frühestens 21 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion der betroffenen Einheit Proben für die serologische Untersuchung gemäß Anhang V von Sentinelvögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen; oder

ii)

werden keine Sentinelvögel verwendet, sind 7 bis 15 Tage nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion Proben für die virologische Untersuchung gemäß Anhang V Nummer 2 von Vögeln in den übrigen Quarantäneeinheiten zu nehmen;

d)

die Vögel dürfen die zugelassene Quarantänestation so lange nicht verlassen, bis der Befund der unter Buchstabe c beschriebenen Untersuchungen als negativ bestätigt wurde.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.

Artikel 14

Ausnahmen bei positivem Befund der niedrig pathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station

(1)   Wenn während der Quarantäne bei einem Vogel oder mehreren Vögeln und/oder Sentinelvögeln eine Infektion mit der niedrig pathogenen Aviären Influenza (NPAI) oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wird, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a gewähren, sofern solche Ausnahmen die Seuchenbekämpfung nicht gefährden (im Folgenden „Ausnahme“ genannt).

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Ausnahmen unverzüglich in Kenntnis.

(2)   Stellt ein amtlicher Tierarzt bei der Inspektion einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station, der eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, bei einem Vogel oder mehreren Vögeln und/oder Sentinelvögeln eine Infektion mit der NPAI oder der Newcastle-Krankheit fest, so sind die Maßnahmen gemäß den Nummern 3 bis 7 zu ergreifen.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis.

(3)   Im Falle eines positiven NPAI-Befunds sind anstatt der im Diagnosehandbuch vorgesehenen Standardproben 21 Tage nach dem letzten positiven Befund und dann alle 21 Tage aus der zugelassenen Quarantäneeinrichtung bzw. aus jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation folgende Proben für die Laboruntersuchung zu entnehmen:

a)

Proben der zum Zeitpunkt der Probenahme vorhandenen toten Sentinelvögel oder sonstigen Vögel;

b)

Luftröhren-/Oropharynxabstriche und Kloakenabstriche von mindestens 60 Vögeln oder von allen Vögeln, wenn in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung bzw. der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation weniger als 60 Exemplare vorhanden sind; handelt es sich um kleine, exotische Vögel, die den Kontakt mit Menschen nicht gewohnt sind oder deren Handhabung für den Menschen gefährlich wäre, so sind frische Fäkalproben zu sammeln. Die betreffenden Probenahmen und Laboruntersuchungen sind so lang fortzusetzen, bis zwei aufeinanderfolgende negative Laborbefunde vorliegen, deren zeitlicher Abstand mindestens 21 Tage betragen muss.

Die zuständige Behörde kann jedoch auf der Grundlage des Ergebnisses einer Risikobewertung Ausnahmen von dem in diesem Absatz genannten Probenumfang gewähren.

(4)   Im Falle eines positiven Befunds der Newcastle-Krankheit darf die zuständige Behörde nur dann eine Ausnahme gewähren, wenn mindestens 30 Tage nach dem Tod oder der klinischen Gesundung des letzten Falls die Probe nach Anhang V Nummern 1 und 2 (ungeachtet des darin festgesetzten Zeitraums) ein negatives Ergebnis erbracht hat.

(5)   Die Vögel dürfen die Quarantäne frühestens nach Ablauf des in Absatz 3 für die Laboruntersuchungen vorgesehenen Zeitraums verlassen.

(6)   Die zugelassene Quarantäneeinrichtung bzw. die betroffene Einheit der zugelassenen Quarantänestation wird nach der Räumung gereinigt und desinfiziert. Materialien und Abfälle, die aller Wahrscheinlichkeit nach kontaminiert wurden, sowie samtliche Abfälle, die während des nach Absatz 3 für die Laboruntersuchungen vorgesehenen Zeitraums angefallen sind, sind so zu entsorgen, dass eine Ausbreitung des Krankheitserregers verhindert wird, und so zu vernichten, dass die Ausmerzung des vorhandenen NPAI- bzw. Newcastle-Virus gewährleistet ist.

(7)   Eine Wiederbelegung der zugelassenen Quarantäneeinrichtung bzw. -station darf frühestens 21 Tage nach Abschluss der Feinreinigung und Schlussdesinfektion gemäß Absatz 6 erfolgen.

Artikel 15

Maßnahmen im Falle eines Verdachts auf Chlamydiose

Tritt während der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station der Verdacht auf, dass Psittaciformen mit Chlamydophila psittaci infiziert sind, oder bestätigt sich dieser Verdacht, so sind alle Vögel der Sendung nach einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren zu behandeln, und die Quarantäne ist nach dem letzten gemeldeten Fall um mindestens zwei Monate zu verlängern.

Artikel 16

Aufhebung der Quarantäne

Die Vögel dürfen die Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station nur auf schriftliche Genehmigung eines amtlichen Tierarztes hin verlassen.

Artikel 17

Meldung und Berichtspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von 24 Stunden jeden in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station festgestellten Fall Aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich folgende Informationen:

a)

Anzahl der über zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen eingeführten Vögel je Vogelart und je zugelassenen Herkunftszuchtbetrieb;

b)

Angaben zur Sterblichkeitsrate eingeführter Vögel im Zeitraum ab Beginn des Verfahrens zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung im Herkunftsland bis zum Ablauf der Quarantänefrist;

c)

Anzahl positiver Befunde der Aviären Influenza, der Newcastle-Krankheit und von Chlamydophila psittaci in zugelassenen Quarantäneeinrichtungen oder -stationen.

Artikel 18

Quarantänekosten

Alle Kosten der Quarantäne in Anwendung dieser Verordnung sind vom Einführer zu tragen.

Artikel 19

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(3)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.

(4)  Siehe Anhang VI.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(6)  ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1.


ANHANG I

Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln zugelassen ist

1.

In den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (1) aufgeführte Drittländer bzw. Drittlandgebiete; Spalte 4 der Tabelle enthält eine Musterveterinärbescheinigung für Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel;

2.

Argentinien;

3.

Philippinen: National Capital Region.


(1)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.


ANHANG II

Zulassungsbedingungen für Zuchtbetriebe im Herkunftsdrittland gemäß Artikel 4

KAPITEL 1

Zulassung von Zuchtbetrieben

Eine Zulassung gemäß Artikel 4 wird gewährt, wenn ein Zuchtbetrieb die in diesem Kapitel genannten Anforderungen erfüllt:

1.

Der Zuchtbetrieb muss deutlich abgegrenzt und zu seiner Umgebung hin abgetrennt sein, oder die Tiere müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für den Gesundheitsstatus von Tierhaltungsbetrieben entsteht.

2.

Er muss über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Isolieren von Tieren verfügen sowie auf geeignete zugelassene Quarantäneeinrichtungen und zugelassene Verfahren für Tiere aus nicht zugelassenen Einrichtungen zurückgreifen können.

3.

Die für den Zuchtbetrieb verantwortliche Person muss ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Vogelzucht aufweisen.

4.

Der Zuchtbetrieb muss frei von Aviärer Influenza, von der Newcastle-Krankheit und von Chlamydophila psittaci sein; damit der Betrieb für frei von diesen Krankheiten erklärt werden kann, prüft die zuständige Behörde die Aufzeichnungen über den Tiergesundheitsstatus zumindest der letzten drei Jahre, bevor der Antrag auf Zulassung gestellt wurde, sowie die Befunde der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen, denen die Tiere in dem betreffenden Betrieb unterzogen wurden. Die Zulassung neuer Zuchtbetriebe erfolgt jedoch ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen, denen die Tiere in diesen Betrieben unterzogen wurden.

5.

In dem Betrieb muss laufend über Folgendes Buch geführt werden:

a)

Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der im Zuchtbetrieb gehaltenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten;

b)

Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der zu- oder abgehenden Tiere, mit Angaben zum Herkunfts- bzw. Bestimmungsort, zur Beförderung und zum Gesundheitszustand der Tiere;

c)

Ergebnisse von Blutuntersuchungen oder andere Diagnosebefunde;

d)

Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur Behandlung;

e)

Obduktionsbefunde im Falle von Tieren, die in dem Zuchtbetrieb verendet sind, auch im Falle totgeborener Tiere;

f)

Beobachtungen während der Isolation oder Quarantäne.

6.

Der Zuchtbetrieb muss entweder eine vertragliche Regelung mit einem für Obduktionen zuständigen Labor haben oder über eine Einrichtung oder mehrere Einrichtungen verfügen, in der bzw. denen solche Untersuchungen unter Verantwortung des behördlich zugelassenen Tierarztes von einer fachlich qualifizierten Person vorgenommen werden können.

7.

Der Betrieb muss entweder eine entsprechende vertragliche Regelung mit einer Beseitigungsanstalt haben oder vor Ort über eine geeignete Anlage zur Beseitigung von Tieren verfügen, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten.

8.

Er nimmt im Rahmen einer vertraglichen oder anderweitig rechtsverbindlichen Regelung die Dienste eines von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlandes zugelassenen und ihrer Kontrolle unterstehenden Tierarztes in Anspruch, der

a)

dafür Sorge trägt, dass in dem Zuchtbetrieb entsprechend der Tiergesundheitslage des betreffenden Landes geeignete Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die zuständige Behörde genehmigt hat. Derartige Maßnahmen umfassen

i)

einen Jahresplan zur Überwachung von Tierseuchen, einschließlich Zoonosen,

ii)

klinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und Obduktionen seuchenverdächtiger Tiere,

iii)

gegebenenfalls Impfung empfänglicher Tiere gegen Infektionskrankheiten gemäß dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere („Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“) des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE);

b)

dafür Sorge trägt, dass die zuständige Behörde des Drittlandes unverzüglich über verdächtige Todesfälle oder über das Vorliegen von Symptomen, die darauf schließen lassen, dass sich die Tiere mit der Aviären Influenza, der Newcastle-Krankheit oder Chlamydophila psittaci angesteckt haben, unterrichtet wird;

c)

dafür Sorge trägt, dass zugehende Tiere den Anforderungen entsprechend, gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls nach Anweisung der zuständigen Behörde isoliert werden;

d)

dafür verantwortlich zeichnet, dass die Tiergesundheitsvorschriften dieser Verordnung und die Vorschriften der Union zum Schutz von Tieren bei der Beförderung jederzeit eingehalten werden.

9.

Werden in dem Zuchtbetrieb Versuchstiere für Labors gezüchtet, so muss die allgemeine Pflege und Unterbringung dieser Tiere nach den Bestimmungen des Artikels 33 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erfolgen.

KAPITEL 2

Aufrechterhaltung der Zulassung von Zuchtbetrieben

Ein Zuchtbetrieb bleibt nur dann als solcher zugelassen, wenn er den in diesem Kapitel genannten Anforderungen entspricht.

1.

Der Betrieb untersteht der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde, der

a)

sicherstellt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind;

b)

den Betrieb mindestens einmal jährlich besichtigt;

c)

die Kontrolltätigkeit des zugelassenen Tierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsplans überprüft;

d)

nachprüft, dass die klinischen Untersuchungen, die Laboruntersuchungen und die Obduktionen negative Befunde in Bezug auf die Aviäre Influenza, die Newcastle-Krankheit und Chlamydophila psittaci ergeben haben.

2.

In den Zuchtbetrieb werden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nur Tiere aus einem anderen zugelassenen Zuchtbetrieb aufgenommen.

3.

Der Zuchtbetrieb hält die Aufzeichnungen gemäß Kapitel 1 Nummer 5 nach der Zulassung mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung.

KAPITEL 3

Quarantäne von Vögeln, die nicht aus zugelassenen Zuchtbetrieben zugehen

Abweichend von Kapitel 2 Nummer 2 können Vögel, die nicht aus zugelassenen Zuchtbetrieben zugehen, in einen Zuchtbetrieb aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt hat, sofern die betreffenden Tiere vor der Übernahme in den Bestand nach den Anweisungen der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt werden. Der Quarantänezeitraum muss mindestens 30 Tage betragen.

KAPITEL 4

Aussetzung, Widerruf oder Wiedererteilung der Zulassung von Zuchtbetrieben

Die Verfahren zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Wiedererteilung der Zulassung — teilweise oder vollständig — eines Zuchtbetriebs müssen den in diesem Kapitel genannten Anforderungen genügen.

1.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Zuchtbetrieb die Anforderungen der Kapitel 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder dass sich der Verwendungszweck geändert hat und der Betrieb nicht mehr ausschließlich zur Vogelzucht genutzt wird, setzt sie die Zulassung des Betriebs aus oder widerruft diese.

2.

Wird der zuständigen Behörde ein Verdacht auf Aviäre Influenza, die Newcastle-Krankheit oder Chlamydophila psittaci gemeldet, setzt sie die Zulassung des Zuchtbetriebs aus, bis der Verdacht amtlich entkräftet ist. Sie trägt dafür Sorge, dass alle Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Krankheitsverdachts und zur Verhütung der Krankheitsausbreitung getroffen werden, die in den geltenden Unionsvorschriften für die Tierseuchenbekämpfung und zur Regelung des Handels mit Tieren vorgesehen sind.

3.

Wird ein Verdachtsfall bestätigt, so erteilt die zuständige Behörde dem Zuchtbetrieb erst dann wieder eine Zulassung gemäß Kapitel 1, wenn

a)

die Krankheit getilgt und der Infektionsherd im Zuchtbetrieb beseitigt sind;

b)

der Zuchtbetrieb in geeigneter Weise gereinigt und desinfiziert wurde;

c)

die in Kapitel 1 aufgeführten Bedingungen, mit Ausnahme von Nummer 4, erfüllt sind.

4.

Die zuständige Behörde teilt der Kommission jede Aussetzung, jeden Widerruf und jede Wiedererteilung der Zulassung eines Zuchtbetriebs unverzüglich mit.


(1)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33.


ANHANG III

Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 5 Buchstabe f für die Einfuhr bestimmter anderer Vögel als Geflügel, die zum Versand in die Union bestimmt sind

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ANHANG IV

Mindestanforderungen an zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen für Vögel gemäß Artikel 6

Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen den in den Kapiteln 1 und 2 genannten Anforderungen genügen.

KAPITEL 1

Bau und Ausrüstung der Quarantäneeinrichtung oder -station

1.

Die Quarantäneeinrichtung oder -station muss aus einem separaten Gebäude oder separaten Gebäuden bestehen, die zu anderen Geflügelhaltungsbetrieben und sonstigen Vogelhaltungsbetrieben eine von der zuständigen Behörde festgelegte Entfernung aufweisen, welche auf der Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Epidemiologie der Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit bestimmt wurde. Die Eingangs-/Ausgangstüren müssen abschließbar sein und die Aufschrift „QUARANTÄNE — Unbefugten ist der Zutritt untersagt“ tragen.

2.

Jede Quarantäneeinheit der Quarantänestation muss über einen getrennten Luftraum verfügen.

3.

Die Quarantäneeinrichtung oder -station muss gegen das Eindringen von Vögeln, Fliegen und Ungeziefer geschützt sein und so verschlossen werden können, dass eine Begasung möglich ist.

4.

Die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder jede Einheit der zugelassenen Quarantänestation muss mit Handwascheinrichtungen ausgestattet sein.

5.

Die Ein- und Ausgangstüren der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation müssen als Doppeltüren ausgeführt sein.

6.

An allen Ein- und Ausgängen der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation sind Hygieneschranken anzubringen.

7.

Die gesamte Ausrüstung muss so beschaffen sein, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.

8.

Das Futterlager muss gegen das Eindringen von Vögeln und Nagetieren gesichert und vor Insekten geschützt sein.

9.

Es muss ein gegen das Eindringen von Vögeln und Nagetieren gesicherter Behälter zur Lagerung von Einstreu vorhanden sein.

10.

Zur Lagerung von Tierkadavern muss ein Kühllager vorhanden sein.

KAPITEL 2

Anforderungen an das Management

1.

Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen

a)

über ein wirksames Kontrollsystem verfügen, um eine angemessene Überwachung der Tiere sicherzustellen;

b)

unter der Kontrolle und Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes stehen;

c)

nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Plan gereinigt und desinfiziert werden, woran sich eine angemessene Wartezeit anschließen muss; die Desinfektionsmittel müssen zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

2.

Für jede Sendung von Vögeln, die unter Quarantäne gestellt werden, gilt:

a)

die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder jede Einheit der zugelassenen Quarantänestation muss gereinigt und desinfiziert werden; die Neubelegung mit eingeführten Vögeln darf dann frühestens nach sieben Tagen erfolgen;

b)

die Sendung mit Vögeln muss aus einem einzigen zugelassenen Zuchtbetrieb im Herkunftsdrittland stammen und innerhalb von 48 Stunden in die Einrichtung oder Station aufgenommen werden;

c)

der Quarantänezeitraum beginnt, wenn der letzte Vogel aufgenommen wurde;

d)

nach Beendigung der Quarantäne sind alle Vögel aus der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation zu entfernen, und es ist eine Reinigung und Desinfektion vorzunehmen.

3.

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen zu vermeiden.

4.

Unbefugten ist der Zutritt zur zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station untersagt.

5.

Personen, die die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station betreten, müssen Schutzkleidung einschließlich Schutzschuhen tragen.

6.

Zwischen dem Personal sind keine Kontakte gestattet, da dies zu einer Kontamination zwischen zugelassenen Quarantäneeinrichtungen oder Einheiten zugelassener Quarantänestationen führen könnte.

7.

Es müssen geeignete Anlagen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein.

8.

Erfolgt die Identifizierung mittels Mikrochips, muss die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station über ein geeignetes Mikrochip-Lesegerät verfügen.

9.

Die Reinigung und die Desinfektion der für den Transport benutzten Käfige und Lattenkisten sind in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station vorzunehmen, sofern sie nicht vernichtet werden. Werden sie wiederverwendet, müssen sie aus einem Material bestehen, das eine vollständige Reinigung und Desinfektion ermöglicht. Die Käfige und Lattenkisten sind so zu vernichten, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird.

10.

Einstreu und Abfall sind regelmäßig einzusammeln, im Abfallbehälter zu lagern und in der Folge so zu behandeln, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird.

11.

Vogelkadaver müssen in einem von der zuständigen Behörde benannten amtlichen Labor untersucht werden.

12.

Die nötigen Analysen und Behandlungen der Vögel sind nach Beratung mit dem amtlichen Tierarzt und unter seiner Aufsicht durchzuführen.

13.

Der amtliche Tierarzt muss über Krankheiten und das Verenden von Vögeln und/oder Sentinelvögeln während der Quarantäne unterrichtet werden.

14.

Der Leiter der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station führt Aufzeichnungen, die Folgendes enthalten müssen:

a)

Datum, Anzahl und Art der ein- und ausgehenden Vögel je Sendung;

b)

die Kopien der Veterinärbescheinigungen und der Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr, die der Einfuhrsendung beiliegen;

c)

die individuellen Identifikationsnummern der eingeführten Vögel und im Fall einer Identifikation mittels Mikrochips Angaben zur Art des verwendeten Mikrochips und zum eingesetzten Lesegerät;

d)

bei Verwendung von Sentinelvögeln in der Quarantäneeinrichtung oder -station: Anzahl und Ort ihrer Unterbringung in der Quarantäneeinrichtung oder -station;

e)

wichtige Beobachtungen: Krankheitsfälle pro Tag und Anzahl der täglich verendeten Vögel;

f)

Datum und Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen;

g)

Art und Datum durchgeführter Behandlungen;

h)

Personen, die die Quarantäneeinrichtung oder -station betreten oder verlassen.

15.

Die unter Nummer 14 beschriebenen Aufzeichnungen sind für eine Dauer von mindestens zehn Jahren zur Verfügung zu halten.

KAPITEL 3

Aussetzung, Widerruf oder Wiedererteilung der Zulassung von Quarantäneeinrichtungen und -stationen

Die Verfahren zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Wiedererteilung der Zulassung — teilweise oder vollständig — einer Quarantäneeinrichtung oder -station müssen den in diesem Kapitel genannten Anforderungen genügen.

1.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine Quarantäneeinrichtung oder -station die Anforderungen der Kapitel 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder dass sich der Verwendungszweck geändert hat und nicht mehr unter Artikel 3 Buchstaben e und f fällt, setzt sie die Kommission hiervon in Kenntnis. Solche Quarantäneeinrichtungen und -stationen werden nicht für Einfuhren gemäß der vorliegenden Verordnung genutzt.

2.

Eine Wiedererteilung der Zulassung für eine Quarantäneeinrichtung oder -station erfolgt nur dann, wenn die in den Kapiteln 1 und 2 genannten Anforderungen wieder erfüllt sind.


ANHANG V

Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit

1.

Während der Quarantäne sind entweder die Sentinelvögel bzw., wenn keine Sentinelvögel verwendet werden, die eingeführten Vögel folgenden Verfahren zu unterziehen:

a)

Bei Verwendung von Sentinelvögeln:

i)

Frühestens 21 Tage nach der Aufnahme in die Quarantäne und mindestens drei Tage vor Beendigung der Quarantäne sind von allen Sentinelvögeln Blutproben für die serologische Untersuchung zu entnehmen,

ii)

zeigen die Sentinelvögel bei den Proben gemäß Ziffer i einen positiven oder nicht eindeutigen serologischen Befund, so sind die eingeführten Vögel einer virologischen Untersuchung zu unterziehen; es sind Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und Luftröhren-/Oropharynxabstriche von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln zu entnehmen.

b)

Werden keine Sentinelvögel verwendet, sind die eingeführten Vögel virologisch zu untersuchen (serologische Untersuchungen sind ungeeignet). In den ersten 7 bis 15 Tagen der Quarantäne sind Luftröhren-/Oropharynxabstriche und/oder Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln zu entnehmen.

2.

Neben den Untersuchungen gemäß Nummer 1 sind zur virologischen Untersuchung folgende Proben zu entnehmen:

a)

Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und (wenn möglich) Luftröhren-/Oropharynxabstriche von klinisch kranken Vögeln oder kranken Sentinelvögeln;

b)

Proben von Darminhalt, Hirn, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz, Nieren und anderen offensichtlich befallenen Organen schnellstmöglich nach dem Tod entweder von

i)

toten Sentinelvögeln und allen bei der Ankunft toten Vögeln sowie Vögeln, die während der Quarantäne verendet sind, oder

ii)

mindestens 10 % der verendeten Vögel im Falle hoher Sterblichkeit bei kleinen Vögeln großer Sendungen.

3.

Sämtliche virologischen und serologischen Untersuchungen von Proben, die während der Quarantäne entnommenen wurden, sind in von der zuständigen Behörde benannten amtlichen Labors unter Anwendung von Diagnoseverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch zum Nachweis der Aviären Infuenza und dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere („Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“) der OIE zum Nachweis der Newcastle-Krankheit durchzuführen. Für die virologische Untersuchung dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zusammengefasst werden. Fäkalproben sind getrennt von anderen Organ- und Gewebeproben zusammenzufassen.

4.

Virusisolate sind an das nationale Referenzlabor einzusenden.

ANHANG VI

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission

(ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7).

Verordnung (EG) Nr. 1278/2007 der Kommission

(ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 20).

Verordnung (EG) Nr. 86/2008 der Kommission

(ABl. L 27, 31.1.2008, S. 8)

Verordnung (EG) Nr. 311/2008 der Kommission

(ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 607/2008 der Kommission

(ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 18).

Verordnung (EG) Nr. 754/2008 der Kommission

(ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 6).

Verordnung (EG) Nr. 1219/2008 der Kommission

(ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1294/2008 der Kommission

(ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 41).

Verordnung (EG) Nr. 201/2009 der Kommission

(ABl. L 71 vom 17.3.2009, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. 555/2009 der Kommission

(ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 37).

Verordnung (EG) Nr. 1118/2009 der Kommission

(ABl. L 307 vom 21.11.2009, S. 3).

Verordnung (EU) Nr. 239/2010 der Kommission

(ABl. L 75 vom 23.3.2010, S. 18).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 66/2012 der Kommission

(ABl. L 23 vom 26.1.2012, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2012 der Kommission

(ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 18).


ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 318/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3 erster Absatz

Artikel 3 erster Absatz

Artikel 3 zweiter Absatz Buchstaben a bis h

Artikel 3 zweiter Absatz Buchstaben a bis h

Artikel 3 zweiter Absatz Ziffer i

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 einleitende Worte

Artikel 5 einleitende Worte

Artikel 5 Buchstabe a

Artikel 5 Buchstabe a

Artikel 5 Buchstabe b

Artikel 5 Buchstabe b

Artikel 5 Buchstabe ba

Artikel 5 Buchstabe c

Artikel 5 Buchstabe c

Artikel 5 Buchstabe d

Artikel 5 Buchstabe d

Artikel 5 Buchstabe e

Artikel 5 Buchstabe e

Artikel 5 Buchstabe f

Artikel 5 Buchstabe f

Artikel 5 Buchstabe g

Artikel 5 Buchstabe g

Artikel 5 Buchstabe h

Artikel 5 Buchstabe h

Artikel 5 Buchstabe i

Artikel 5 Buchstabe i

Artikel 5 Buchstabe j

Artikel 6 bis 18

Artikel 6 bis 18

Artikel 19

Artikel 19

Artikel 20 erster Absatz

Artikel 20

Artikel 20 zweiter Absatz

Anhänge I bis IV

Anhänge I bis IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII


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