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Document 32012D0733

2012/733/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8548) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 328, 28.11.2012, p. 21–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 05 Volume 008 P. 121 - 126

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/05/2016; Aufgehoben durch 32016D0716

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/733/oj

28.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Neugestaltung von EURES

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8548)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/733/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (1), insbesondere auf Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Einführung von EURES durch die Entscheidung 93/569/EWG der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere hinsichtlich eines Netzwerks unter der Bezeichnung EURES (European Employment Services) (2), mit der die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates (3) durchgeführt wurden, sind bedeutende Fortschritte erzielt worden. Mit der Entscheidung 2003/8/EG der Kommission (4) wurde das Netz umgestaltet und auf eine neue Grundlage gestellt, um es zu konsolidieren und zu stärken.

(2)

Der Europäische Rat vom 17. Juni 2010 billigte die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Er sprach sich für eine umfassende Mobilisierung der einschlägigen EU-Instrumente und Politikbereiche aus, um die Erreichung der gemeinsamen Ziele zu unterstützen, und lud die Mitgliedstaaten ein, ihr Handeln noch stärker zu koordinieren.

(3)

Der Europäische Rat vom 28./29. Juni 2012 beschloss einen „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ und forderte, dass das EURES-Portal zu einem echten europäischen Arbeitsvermittlungsinstrument ausgebaut werden sollte; hierbei stützte er sich auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ vom 18. April 2012.

(4)

Mit Blick auf besser funktionierende Arbeitsmärkte und die Erfüllung wirtschaftlicher Bedürfnisse sollte EURES die transnationale und grenzüberschreitende geografische Mobilität der Arbeitskräfte erhöhen und gleichzeitig die Mobilität unter fairen Bedingungen und unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitsnormen gewährleisten. EURES sollte für höhere Transparenz am Arbeitsmarkt sorgen, indem es den Austausch und die Bearbeitung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sicherstellt („Zusammenführung und Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen“ im Sinne der Verordnung) und Maßnahmen in den Bereichen Rekrutierung, Beratung und Orientierung auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene fördert und somit zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beiträgt.

(5)

Angesichts der Erfahrungen seit der Einführung von EURES im Jahr 1993 und der Reform im Jahr 2003 und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Netz weiter zu stärken und auszubauen, damit es die Ziele der Strategie Europa 2020 uneingeschränkt unterstützen kann, sollten die Zusammensetzung des Netzes, die Aufteilung der Zuständigkeiten, die Entscheidungsverfahren und der Dienstleistungskatalog nunmehr neu festgelegt werden.

(6)

Zu diesem Zweck sollte EURES ein stärker ziel- und ergebnisorientiertes Management im Hinblick auf Abstimmung von Angebot und Nachfrage, Arbeitsvermittlung und Rekrutierung erhalten. In diesem Kontext ist unter Arbeitsvermittlung die Erbringung von Leistungen durch eine Zwischenstelle zwischen Angebots- und Nachfrageseite auf dem Arbeitsmarkt mit dem Ziel der Rekrutierung im Sinne der Besetzung einer offenen Stelle zu verstehen.

(7)

Neben anderen Entwicklungen hat der Wegfall von Monopolstellungen dazu geführt, dass eine breite Palette von Arbeitsvermittlungsstellen auf dem Arbeitsmarkt tätig ist. Damit EURES sein Potenzial voll entfalten kann, sollten sich diese Akteure an EURES beteiligen können, dies unter strenger Einhaltung der geltenden Arbeitsnormen und rechtlichen Bestimmungen sowie sonstiger EURES-Qualitätsstandards.

(8)

Die EURES-Leistungen sollten eindeutig definiert werden, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aus der Verordnung erwachsen, vor allem die Zusammenführung und der Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie der Austausch und die Bereitstellung von Informationen über den Arbeitsmarkt, in effizienter und effektiver Weise erfüllt werden. Dies wäre -sofern angebracht — mit der Einbindung verschiedener Akteure, u. a. der Sozialpartner, verbunden.

(9)

Im „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ forderte der Europäische Rat, dass geprüft wird, ob EURES auf Ausbildungsverhältnisse und Praktika erweitert werden könne. Damit Synergien erzielt werden und EURES in die Lage versetzt wird, die Ziele der Strategie Europa 2020 voll zu unterstützen, insbesondere das Ziel, bis 2020 die Beschäftigungsquote auf 75 % zu erhöhen, und unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs der Verordnung, sollten Ausbildungsplätze und Praktikumsstellen von EURES abgedeckt werden, sofern es sich bei den Betreffenden um Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung handelt und sie mindestens 18 Jahre alt sind, und vorausgesetzt, der Abgleich der entsprechenden Informationen im Einklang mit bestimmten Standards wird für machbar erachtet.

(10)

Für eine möglichst effiziente Erbringung der Leistungen sollte EURES in das allgemeine Leistungsangebot der beteiligten Einrichtungen, denen für nationale und grenzüberschreitende Maßnahmen Finanzmittel aus dem Europäischen Sozialfonds gewährt werden können, übernommen und integriert werden.

(11)

Um einen wirksamen Beitrag zu besser funktionierenden Arbeitsmärkten und somit zur Weiterentwicklung des europäischen Arbeitsmarkts zu leisten, sollte EURES außerdem eine zentralere Rolle bei der Besetzung offener Stellen für Engpassberufe spielen und bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern unterstützen. EURES sollte daher erweitert werden, um gezielte Mobilitätsmaßnahmen auf EU-Ebene und vor allem den Austausch junger Arbeitskräfte zu fördern.

(12)

Auch die Möglichkeiten, die sich aus den neuen Instrumenten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie ergeben, sollten zur Optimierung und Rationalisierung des EURES-Leistungsangebots genutzt werden.

(13)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses sollte in Einklang mit den EU- und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen.

(14)

Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, das EURES-Netz wieder auf eine neue Grundlage zu stellen und dabei seine Zusammensetzung, seine Satzung und seine Aufgaben genauer zu definieren.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das EURES-Netz

Um die Verpflichtungen aus Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu erfüllen, schafft und betreibt die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungsstellen mit der Bezeichnung „EURES“.

Artikel 2

Ziele

Im Interesse von Arbeitsuchenden, Arbeitnehmern und Arbeitgebern fördert EURES — sofern angebracht in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Diensten oder Netzen —

a)

die Weiterentwicklung des europäischen Arbeitsmarkts, der allen offen steht und für alle zugänglich ist, unter voller Achtung der geltenden Arbeitsnormen und rechtlichen Anforderungen;

b)

die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Arbeitsvermittlung auf transnationaler, interregionaler und grenzüberschreitender Ebene durch den Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen sowie die Beteiligung an gezielten Mobilitätsmaßnahmen auf EU-Ebene;

c)

die Transparenz und den Austausch von Informationen über die europäischen Arbeitsmärkte, unter anderem über die Lebens- und Arbeitsbedingungen und über Qualifizierungsmöglichkeiten;

d)

die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen die Mobilität junger Arbeitskräfte gefördert und erleichtert wird;

e)

den Austausch von Informationen über Praktikumsstellen und Ausbildungsplätze im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und — sofern angebracht — die Vermittlung von Praktikanten und Auszubildenden;

f)

die Entwicklung geeigneter Methoden und Indikatoren.

Artikel 3

Zusammensetzung

Dem EURES-Netz gehören an:

a)

das europäische Koordinierungsbüro für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011;

b)

die EURES-Mitglieder, d. h. die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 bestimmten besonderen Dienststellen („Nationale Koordinierungsbüros“) entsprechend Artikel 5;

c)

die EURES-Partner gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011. Die EURES-Partner werden von dem jeweiligen EURES-Mitglied benannt; als EURES-Partner kommen auch öffentliche oder private Dienstleister in Frage, die im jeweiligen Bereich der Vermittlung und Beschäftigung tätig sind, sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Potenzielle EURES-Partner müssen sich verpflichten, die Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß Artikel 7 wahrzunehmen;

d)

die assoziierten EURES-Partner, die gemäß Artikel 6 unter der Aufsicht und Verantwortung eines EURES-Partners oder des europäischen Koordinierungsbüros Leistungen in begrenztem Umfang erbringen.

Artikel 4

Aufgaben und Zuständigkeiten des europäischen Koordinierungsbüros

(1)   Die Leitung des europäischen Koordinierungsbüros obliegt der Kommission.

(2)   Das europäische Koordinierungsbüro überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und unterstützt das Netz bei der Durchführung seiner Aktivitäten.

(3)   Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

Festlegung eines kohärenten Gesamtkonzepts und bereichsübergreifende Unterstützung im Interesse des EURES-Netzes und seiner Nutzer, u. a. durch Erbringung folgender Leistungen:

1.

Betreiben und Weiterentwickeln eines europäischen Webportals zur beruflichen Mobilität („EURES-Portal“) sowie damit zusammenhängende IT-Dienste, u. a. Systeme und Verfahren für den Austausch von Stellenangeboten, Arbeitsgesuchen in Form von Bewerbungsschreiben, Lebensläufen, Qualifikationspässen u. Ä. sowie sonstiger Informationen — in Zusammenarbeit mit anderen relevanten europäischen Diensten oder Netzen;

2.

Informations- und Kommunikationsaktivitäten betreffend EURES;

3.

Schulung von EURES-Mitarbeitern;

4.

Förderung der Vernetzung, des Austauschs bewährter Verfahren und des wechselseitigen Lernens zwischen EURES-Mitgliedern und EURES-Partnern;

5.

Mitwirkung von EURES an gezielten Mobilitätsaktivitäten auf EU-Ebene.

b)

Analyse der geografischen und beruflichen Mobilität im Licht des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Entwicklung eines allgemeinen Mobilitätskonzepts im Einklang mit der europäischen Beschäftigungsstrategie;

c)

allgemeine Überwachung und Evaluierung der EURES-Tätigkeit, Festlegung von Leistungs-, Vermittlungs- und sonstigen Ergebnisindikatoren, sowie Maßnahmen, mit denen geprüft wird, ob die Durchführung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und diesem Beschluss erfolgt.

(4)   In Zusammenarbeit mit der EURES-Koordinierungsgruppe und nach Anhörung des EURES-Verwaltungsrats nimmt das europäische Koordinierungsbüro seine Arbeitsprogramme und die Ziele für das EURES-Netz an.

Artikel 5

Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen Koordinierungsbüros

(1)   Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 benennt jeder Mitgliedstaat eine besondere Dienststelle, die beauftragt ist, die Arbeiten des EURES-Netzes in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu organisieren.

(2)   Das nationale Koordinierungsbüro sorgt dafür, dass alle Verpflichtungen des Mitgliedstaats nach der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, vor allem diejenigen in Bezug auf den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 12, 13 und 14, erfüllt werden, indem es

a)

die gesamte technische und funktionsrelevante Infrastruktur und alle Systeme einrichtet und pflegt, die die EURES-Partner und die assoziierten EURES-Partner brauchen, um sich am Austauschsystem zu beteiligen;

b)

die erforderlichen Informationen selbst oder — unter seiner Verantwortung — durch die EURES-Partner bereitstellt.

(3)   In enger Zusammenarbeit mit dem europäischen Koordinierungsbüro und den anderen nationalen Koordinierungsbüros nimmt es insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

die Benennung eines oder mehrerer EURES-Partner auf der Grundlage des in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii vorgesehenen Auswahl- und Zulassungssystems sowie die Überwachung ihrer Aktivitäten;

b)

die Planung der Aktivitäten des nationalen EURES-Netzes und die regelmäßige Berichterstattung über die Aktivitäten und Ergebnisse an das europäische Koordinierungsbüro;

c)

die Koordinierung der Mitwirkung von EURES an gezielten Mobilitätsaktivitäten auf EU-Ebene.

(4)   Bei der Benennung der EURES-Partner bemüht sich das nationale Koordinierungsbüro um einen möglichst breiten geografischen Erfassungsbereich, die bestmögliche Abdeckung des Arbeitsmarkts sowie ein optimales Leistungsangebot für Arbeitsuchende, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem es eine angemessene Einbindung der relevanten Arbeitsvermittlungsstellen und auf dem Arbeitsmarkt tätigen Akteure gewährleistet.

(5)   Ausgehend von gemeinsam vereinbarten operativen Zielen erstellt das nationale Koordinierungsbüro die Arbeitsprogramme für das nationale Netz und unterbreitet sie dem europäischen Koordinierungsbüro. Im Arbeitsprogramm sind insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu machen:

a)

Hauptaktivitäten, die das nationale Koordinierungsbüro und — unter seiner Verantwortung — die EURES-Partner und die assoziierten EURES-Partner im Rahmen des EURES-Netzes durchführen sollen, einschließlich transnationaler, grenzüberschreitender und sektoraler Aktivitäten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011;

b)

für die Durchführung des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 bereitgestellte personelle und finanzielle Mittel;

c)

Mechanismen zur Überwachung und Evaluierung der geplanten Aktivitäten.

Die Arbeitsprogramme enthalten außerdem eine Bewertung der Aktivitäten und Ergebnisse des vorangegangenen Zeitraums.

Die Sozialpartner und sonstigen relevanten EURES-Interessenträger werden zu den Arbeitsprogrammen auf angemessener Ebene konsultiert.

(6)   Das nationale Koordinierungsbüro kann beschließen, EURES-Leistungen für Arbeitsuchende und Arbeitgeber direkt selbst anzubieten; es unterliegt hierbei den Vorschriften, die für EURES-Partner gelten, die dieselben Leistungen erbringen. Das nationale Koordinierungsbüro beantragt in diesem Fall beim europäischen Koordinierungsbüro die Zulassung als EURES-Partner.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das nationale Koordinierungsbüro über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personellen und sonstigen Ressourcen verfügt.

(8)   Das nationale Koordinierungsbüro wird vom nationalen EURES-Koordinator nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii geleitet.

Artikel 6

Aufgaben und Zuständigkeiten der EURES-Partner

(1)   Eine Einrichtung, die EURES-Partner werden möchte, stellt einen Antrag beim nationalen Koordinierungsbüro, das sie gemäß Artikel 3 Buchstabe b benennen kann, vorausgesetzt sie verpflichtet sich, unter Aufsicht des nationalen Koordinierungsbüros im EURES-Netz auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene mitzuarbeiten und zumindest alle universellen Dienstleistungen gemäß Artikel 7 zu erbringen.

(2)   Jeder EURES-Partner bestimmt allein oder gemeinsam mit anderen EURES-Partnern eine oder mehrere Kontaktstellen, wie etwa Stellen für die Arbeitsvermittlung und Personalsuche, Callcenter, Selbstbedienungsinstrumente u. Ä., über die Arbeitsuchende, Arbeitnehmer und Arbeitgeber Zugang zu seinen Dienstleistungen erhalten.

(3)   Jeder EURES-Partner gibt klar an, welche Leistungen des EURES-Dienstleistungskatalogs er anbietet. Umfang und Inhalt der Leistungen können je nach Kontaktstelle unterschiedlich sein, sofern das gesamte Leistungspaket eines EURES-Partners alle vorgeschriebenen universellen Leistungen umfasst.

(4)   Alle EURES-Partner verpflichten sich, in vollem Umfang am Austausch von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten, gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i dieses Beschlusses mitzuwirken. Sie sorgen dafür, dass alle an der Erbringung von EURES-Leistungen beteiligten Mitarbeiter uneingeschränkten Zugang zu den IT- und sonstigen Kommunikationstools haben, die dem Netz zur Verfügung gestellt werden.

(5)   EURES-Partner, die eine bestimmte ergänzende Leistung des EURES-Dienstleistungskatalogs nicht erbringen, sorgen dafür, dass Anfragen betreffend diese Leistung an andere EURES-Partner weitergeleitet werden, die diese Leistung anbieten.

(6)   Die EURES-Partner können eine andere Einrichtung mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragen, die ihre eigenen Leistungen aufwerten. Diese Einrichtung gilt dann als assoziierter EURES-Partner und ist unter voller Verantwortung des betreffenden EURES-Partners tätig.

(7)   Um ihrer Aufgabe nachzukommen, können EURES-Partner Partnerschaften mit einem oder mehreren EURES-Partnern in anderen Mitgliedstaaten gründen.

(8)   EURES-Partner oder assoziierte EURES-Partner können aufgefordert werden, zu der technischen und funktionsrelevanten Infrastruktur und den Systemen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a beizutragen.

(9)   Um ihre Zulassung als EURES-Partner beizubehalten, kommen die EURES-Partner ihren Verpflichtungen dauerhaft nach, erbringen die vereinbarten Dienstleistungen und unterziehen sich regelmäßig Überprüfungen im Rahmen des Systems für die Auswahl und Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii.

Artikel 7

EURES-Dienstleistungen

(1)   Zum Spektrum der EURES-Dienstleistungen gehören die Rekrutierung, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie die Stellenvermittlung, wobei alle Vermittlungsphasen — von der Vorbereitung vor der Rekrutierung bis zur Unterstützung nach der Vermittlung — abgedeckt werden, sowie damit zusammenhängende Informations- und Beratungsmaßnahmen.

(2)   Die EURES-Dienstleistungen werden im EURES-Dienstleistungskatalog, der Bestandteil der EURES-Satzung gemäß Artikel 10 ist, näher beschrieben und umfassen zum einen die universellen Dienstleistungen, die von allen EURES-Partnern angeboten werden, und zum anderen ergänzende Dienstleistungen.

(3)   Die universellen Dienstleistungen sind diejenigen, die in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, insbesondere in Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13, vorgesehen sind. Die ergänzenden Dienstleistungen sind zwar im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 nicht zwingend vorgeschrieben, kommen jedoch wichtigen Bedürfnissen des Arbeitsmarkts nach.

(4)   Alle Leistungen zugunsten von Arbeitsuchenden und Arbeitnehmern sind kostenlos. Falls EURES-Partner für Leistungen zugunsten anderer Nutzer Gebühren berechnen, darf es keinen Unterschied zwischen den Gebühren für EURES-Dienstleistungen und denjenigen für vergleichbare von diesem EURES-Partner erbrachte Dienstleistungen geben. Zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen werden bei der Festlegung der Gebühren alle Finanzmittel berücksichtigt, die von der Europäischen Union zur Unterstützung der EURES-Dienstleistungen gewährt werden.

Artikel 8

EURES-Verwaltungsrat

(1)   Der EURES-Verwaltungsrat unterstützt die Kommission, das europäische Koordinierungsbüro und die nationalen Koordinierungsbüros bei der Förderung und Überwachung der EURES-Entwicklung.

(2)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen.

(3)   Falls EURES-Aktivitäten in einem Mitgliedstaat durch ein EU-Finanzierungsinstrument wie den Europäischen Sozialfonds gefördert werden, kann die nationale Behörde, über die diese Mittel bereitgestellt werden, gegebenenfalls eingebunden werden.

(4)   Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats werden Vertreter der europäischen Sozialpartnerorganisationen als Beobachter eingeladen.

(5)   Der Verwaltungsrat legt seine Arbeitsverfahren fest und gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Regel wird der Verwaltungsrat zweimal jährlich vom Vorsitzenden einberufen. Er verabschiedet seine Stellungnahmen mit einfacher Mehrheit.

(6)   Den Vorsitz des EURES-Verwaltungsrats übernimmt ein Vertreter des europäischen Koordinierungsbüros, das die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.

(7)   Die Kommission konsultiert den EURES-Verwaltungsrat in Fragen der strategischen Planung, der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung der in diesem Beschluss genannten Dienstleistungen und Aktivitäten, insbesondere

a)

zur EURES-Satzung gemäß Artikel 10,

b)

zu den Strategien, operativen Zielen und Arbeitsprogrammen des EURES-Netzes,

c)

zu den Berichten, die sie gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vorlegen muss.

Artikel 9

EURES-Koordinierungsgruppe

(1)   Das europäische Koordinierungsbüro setzt eine Koordinierungsgruppe nationaler EURES-Koordinatoren ein, die jeweils eine EURES-Mitgliedseinrichtung vertreten. Diese Gruppe unterstützt das europäische Koordinierungsbüro bei der Weiterentwicklung, Durchführung und Überwachung der EURES-Aktivitäten. Das europäische Koordinierungsbüro kann Vertreter der europäischen Sozialpartner und gegebenenfalls Vertreter anderer EURES-Partner sowie Experten zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe einladen.

(2)   Die Koordinierungsgruppe beteiligt sich aktiv an der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme und der Koordinierung ihrer Durchführung.

(3)   Die Koordinierungsgruppe kann ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, insbesondere für die Planung und Durchführung bereichsübergreifender Unterstützungsaktivitäten.

(4)   Das europäische Koordinierungsbüro organisiert die Arbeit der Koordinierungsgruppe.

Artikel 10

EURES-Satzung

(1)   Die Kommission beschließt die EURES-Satzung gemäß den in Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 festgelegten Verfahren nach Anhörung des nach Artikel 8 dieses Beschlusses eingesetzten EURES-Verwaltungsrats.

(2)   Ausgehend von dem Grundsatz, dass sämtliche Stellenangebote und Arbeitsgesuche, die von einem EURES-Mitglied veröffentlicht werden, in der gesamten Europäischen Union zugänglich sein müssen, wird in der EURES-Satzung insbesondere Folgendes festgelegt:

a)

der EURES-Dienstleistungskatalog, in dem die universellen und ergänzenden Dienstleistungen der EURES-Mitglieder und der EURES-Partner beschrieben sind, z. B. die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich individueller Beratung und Orientierung der Kunden, also der Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber;

b)

der Ausbau der innovativen transnationalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Arbeitsvermittlungsstellen, etwa gemeinsamen Arbeitsagenturen, mit Blick auf besser funktionierende Arbeitsmärkte, deren Integration und eine höhere Mobilität. In diese Zusammenarbeit können Sozialdienste, die Sozialpartner und andere betroffene Einrichtungen einbezogen werden;

c)

die Förderung eines koordinierten Vorgehens bei der Überwachung und Bewertung von Qualifikationsüberhängen und -defiziten;

d)

die operativen Ziele des EURES-Netzes, die anzulegenden Qualitätsstandards sowie die Verpflichtungen der EURES-Mitglieder und der EURES-Partner — unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

i)

Interoperabilität der einschlägigen Datenbanken für Stellenangebote und Arbeitsgesuche in das EURES-System zum Austausch von Stellenangeboten sowie entsprechender Leistungsumfang;

ii)

Art der Informationen, die in Zusammenarbeit mit anderen relevanten europäischen Diensten oder Netzen für die Kunden und die anderen Netzteilnehmer bereitzustellen sind, z. B. Informationen über Arbeitsmärkte sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen, über Stellenangebote und Arbeitsgesuche, über Praktikumsstellen und Ausbildungsplätze, über Maßnahmen zur Förderung der Jugendmobilität, über den Erwerb von Kompetenzen sowie über Mobilitätshindernisse;

iii)

Aufgabenbeschreibungen und Kriterien für die Benennung von nationalen Koordinatoren, EURES-Beratern und anderen wichtigen Mitarbeitern auf nationaler Ebene;

iv)

Schulungs- und Qualifikationsbedarf des EURES-Personals sowie Bedingungen und Verfahren für die Organisation von Besuchen und dienstlichen Aufenthalten von Mitarbeitern und Fachpersonal;

v)

Erstellung von Arbeitsplänen, die dem europäischen Koordinierungsbüro vorzulegen sind, und Durchführung der Arbeitsprogramme;

vi)

Bestimmungen für die Verwendung des EURES-Logos durch die EURES-Mitglieder und EURES-Partner;

vii)

System für die Auswahl und Zulassung von EURES-Partnern;

viii)

Grundsätze für die Überwachung und Evaluierung der EURES-Aktivitäten;

e)

Verfahren zur Implementierung eines einheitlichen Systems und gemeinsamer Modelle für den Austausch arbeitsmarkt- und mobilitätsrelevanter Informationen innerhalb des EURES-Netzes gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, einschließlich Informationen über Arbeitsplätze und Schulungsmöglichkeiten in der Europäischen Union, die in das EURES-Portal zu stellen sind.

Artikel 11

Öffentlichkeitsarbeit für EURES

(1)   Die EURES-Mitglieder und die EURES-Partner setzen sich aktiv für EURES ein.

(2)   Sie beteiligen sich an einer umfassenden Kommunikationsstrategie, mit der das einheitliche Auftreten des Netzes gegenüber seinen Benutzern gewährleistet wird, und nehmen an der gemeinsamen Informationstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit teil.

(3)   Das Akronym „EURES“ wird ausschließlich im Zusammenhang mit EURES-bezogenen Aktivitäten verwendet. Es wird durch ein vom europäischen Koordinierungsbüro angenommenes Logo dargestellt, dessen grafische Gestaltung genau festgelegt ist.

(4)   Das beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als Gemeinschaftsmarke eingetragene Logo wird von den EURES-Mitgliedern und EURES-Partnern bei sämtlichen EURES-bezogenen Aktivitäten verwendet, um ihnen eine gemeinsame visuelle Identität zu verleihen.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Netzen

Um Synergien zu erzielen und Überschneidungen zu vermeiden, arbeiten die EURES-Mitglieder und die EURES-Partner aktiv auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene mit anderen europäischen Diensten und Netzen zusammen, die im Bereich Information und Beratung tätig sind.

Artikel 13

Aufhebung

Die Entscheidung 2003/8/EG wird aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Maßnahmen, für die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses ein Antrag gestellt wurde.

Artikel 14

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 15

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2012

Für die Kommission

László ANDOR

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 274 vom 6.11.1993, S. 32.

(3)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

(4)  ABl. L 5 vom 10.1.2003, S. 16.


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