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Document 32012R1099

Verordnung (EU) Nr. 1099/2012 des Rates vom 26. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

OJ L 327, 27.11.2012, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 013 P. 257 - 258

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/03/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0445

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1099/oj

27.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 1099/2012 DES RATES

vom 26. November 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates (2) werden die im Beschluss 2011/172/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Der Beschluss 2012/723/GASP des Rates (3) sieht eine Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP vor, um eine Freigabe eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen zu ermöglichen, wenn diese benötigt werden, um einer in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen oder berhördlichen Enscheidung oder einer in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung nachzukommen.

(3)

Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 betrifft die Übermittlung von Informationen durch Personen, Organisationen und Einrichtungen an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, welche der Kommission zu übermitteln sind, um die Einhaltung der Verordnung zu erleichtern. Nach Artikel 9 Absatz 2 sind die übermittelten oder erhaltenen Informationen nur für die Zwecke zu verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Dies sollte jedoch Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalen Recht mit den einschlägigen Behörden Ägyptens und anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegeben sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang I aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind oder

c)

Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.“

3.

In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalen Recht mit den betreffenden Behörden Ägyptens und anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DEMOSTHENOUS


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 63.

(2)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4.

(3)  Siehe S. 44 dieses Amtsblatts.


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