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Document 32012D0697

2012/697/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7803)

OJ L 311, 10.11.2012, p. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 066 P. 244 - 247

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/697/oj

10.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. November 2012

hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7803)

(2012/697/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass Pomacea insularum in einer Region dieses Mitgliedstaats auftritt.

(2)

Aus einer Bewertung, die die Kommission auf Grundlage einer Schadorganismus-Risikoanalyse, die Spanien vorgelegt hat, sowie eines wissenschaftlichen Gutachtens (2) und einer Stellungnahme (3) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit durchgeführt hat, geht hervor, dass die Gattung Pomacea (Perry) an Wasserpflanzen Schäden verursacht. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der taxonomischen Identifikation der verschiedenen Arten und weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass alle Arten schädlich sind, sind Vorschriften für die gesamte Gattung Pomacea (Perry) notwendig. Diese Gattung ist weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt.

(3)

Da das Risiko der Ausbreitung des genannten Organismus auf Felder und in Wasserläufe besteht und keine weniger restriktiven Maßnahmen vorgesehen sind, mit deren Hilfe der von diesem Organismus ausgehenden Gefahr wirksam begegnet werden könnte, müssen die Einschleppung dieser Gattung in die EU und ihre Ausbreitung in der EU verboten werden.

(4)

Außerdem sollten Maßnahmen vorgesehen werden für Pflanzgut, ausgenommen Samen, das nur in Wasser oder ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen kann, und das in die EU eingeführt und innerhalb der Union verbracht wird.

(5)

In Gebieten, in denen die Gattung Pomacea (Perry) vermutet wird, sollten Erhebungen über das Vorhandensein dieses Organismus durchgeführt und die Ergebnisse gemeldet werden.

(6)

Wenn die Gattung Pomacea (Perry) auf Feldern oder in Wasserläufen nachgewiesen wird, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete einrichten, um die betroffenen Organismen auszurotten, und für eine intensive Überwachung auf ihr Vorhandensein sorgen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen.

(8)

Dieser Beschluss sollte vor dem 28. Februar 2015 überprüft werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verbote hinsichtlich der Gattung Pomacea (Perry)

Die Gattung Pomacea (Perry), nachstehend „der spezifizierte Organismus“, darf nicht in die Union eingeführt und nicht in der Union verbreitet werden.

Artikel 2

Einfuhr von Pflanzgut, ausgenommen Samen, das nur in Wasser oder in ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen kann

Pflanzgut, ausgenommen Samen, das nur in Wasser oder in ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen kann (nachstehend „die spezifizierten Pflanzen“), mit Ursprung in Drittländern darf nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 1 Nummer 1 genügt.

Die genannten Pflanzen werden bei der Einfuhr in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 einer Kontrolle unterzogen.

Artikel 3

Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 5 stammen, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 erfüllen.

Artikel 4

Erhebungen und Meldung des spezifizierten Organismus

(1)   Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorhandensein des spezifizierten Organismus bei Reispflanzen und erforderlichenfalls bei anderen spezifizierten Pflanzen auf Feldern und in Wasserläufen durch.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. Dezember jedes Jahres mit.

(2)   Wird der spezifizierte Organismus auf Feldern und in Wasserläufen nachgewiesen oder besteht der Verdacht, dass er dort vorhanden ist, so ist er unverzüglich den zuständigen amtlichen Stellen zu melden.

Artikel 5

Abgegrenzte Gebiete, in solchen Gebieten zu treffende Maßnahmen, Sensibilisierungsprogramme und Meldung

(1)   Weist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das Vorhandensein des spezifizierten Organismus auf einem Feld oder in einem Wasserlauf seines Hoheitsgebiets nach, auf/in dem dieser zuvor nicht bekannt war, so richtet er unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein oder ändert ein solches, bestehend aus einer Befallszone und einer Pufferzone, wie in Anhang II Abschnitt 1 beschrieben.

In dem abgegrenzten Gebiet trifft er alle für die Ausrottung des spezifizierten Organismus erforderlichen Maßnahmen. Dazu zählen die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Maßnahmen.

(2)   Muss ein abgegrenztes Gebiet gemäß Absatz 1 eingerichtet oder geändert werden, so führt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls ein Sensibilisierungsprogramm ein oder ändert ein bestehendes Programm.

(3)   Wird bei den Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der spezifizierte Schadorganismus in einem abgegrenzten Gebiet über einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht nachgewiesen, so bestätigt der betreffende Mitgliedstaat, dass der Organismus in diesem Gebiet nicht mehr auftritt und dass das Gebiet nicht mehr als abgegrenzt gilt.

(4)   Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3, so übermittelt er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die Liste der abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Angaben und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebieten durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 6

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um diesem Beschluss nachzukommen.

Artikel 7

Überprüfung

Dieser Beschluss wird spätestens am 28. Februar 2015 überprüft.

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2012;10(1):2552.

(3)  EFSA Journal 2012;10(4):2645.


ANHANG I

EINFUHR UND VERBRINGUNG DER SPEZIFIZIERTEN PFLANZEN

Abschnitt 1.

Besondere Anforderungen an die Einfuhr in die Union

(1)

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG ist mit spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie mitzuführen, in dessen Abschnitt „Zusätzliche Erklärung“ anzugeben ist, dass die spezifizierten Pflanzen unmittelbar, bevor sie das betreffende Drittland verlassen haben, als vom spezifizierten Organismus frei befunden wurden.

(2)

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 in die Union eingeführt werden, sind am Ort des Eingangs oder am Bestimmungsort entsprechend der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (1) einer Kontrolle zu unterziehen, bei der bestätigt wird, dass sie den Anforderungen der Nummer 1 genügen.

Abschnitt 2.

Bedingungen für die Verbringung

Spezifizierte Pflanzen aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (2) ausgestellt wurde.


(1)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.


ANHANG II

ABGEGRENZTE GEBIETE UND MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 5

Abschnitt 1

Einrichtung und Änderung abgegrenzter Gebiete

1.

Abgegrenzte Gebiete gemäß Artikel 5 müssen den Bestimmungen der Nummern 2 und 3 genügen.

2.

Die Befallszone muss die Orte umfassen, an denen der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde.

Befindet sich ein Teil eines bewirtschafteten Feldes in der Befallszone, so gehört der Rest des Feldes zur Befallszone.

3.

Um die Befallszone herum ist eine mindestens 500 m breite Pufferzone einzurichten. Diese Pufferzone umfasst jedoch nur Wasserläufe und Gebiete, die mit Frischwasser gesättigt sind.

Umfasst die Befallszone einen Teil eines Wasserlaufs, so muss die Pufferzone diesen Wasserlauf auf einer Länge von mindestens 1 000 m stromabwärts und 500 m stromaufwärts ab dem Ort einschließen, an dem der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde.

4.

Wenn sich mehrere Pufferzonen überschneiden, ist ein abgegrenztes Gebiet einzurichten, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt. In anderen Fällen, in denen dies angezeigt ist, können die Mitgliedstaaten ein abgegrenztes Gebiet einrichten, das mehrere abgegrenzte Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt.

5.

Bei der Einrichtung der Befalls- und der Pufferzone gehen die Mitgliedstaaten nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vor und berücksichtigen folgende Aspekte: die Biologie des spezifizierten Organismus, den Befallsgrad, die Verteilung der spezifizierten Pflanzen, Anzeichen für die Etablierung des spezifizierten Organismus und dessen Fähigkeit, sich auf natürlichem Wege auszubreiten.

6.

Wurde der spezifizierte Organismus in der Pufferzone nachgewiesen, so sind die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone entsprechend zu ändern.

Abschnitt 2

Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Die Ausrottungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in abgegrenzten Gebieten müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die Entfernung und Vernichtung des spezifizierten Organismus;

b)

die intensive Überwachung auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus durch zwei Inspektionen pro Jahr mit besonderem Schwerpunkt auf der Pufferzone;

c)

zudem sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Hygieneprotokoll für alle verwendeten landwirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Maschinen geführt wird, die mit dem spezifizierten Organismus in Kontakt kommen und diesen verbreiten können.


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