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Document 32012L0023

Richtlinie 2012/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunkts ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 249, 14.9.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 011 P. 268 - 269

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/23/oj

14.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/1


RICHTLINIE 2012/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. September 2012

zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunkts ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahhren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (2) wird ein modernes, risikobasiertes System für die Regulierung und Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Union geschaffen. Dieses System ist unerlässlich, um einen sicheren und soliden Versicherungssektor zu gewährleisten, der in der Lage ist, nachhaltige Versicherungsprodukte anzubieten und die Realwirtschaft durch die Förderung langfristiger Investitionen und zusätzlicher Stabilität zu stützen.

(2)

In der Richtlinie 2009/138/EG wird der 31. Oktober 2012 als Zeitpunkt für ihre Umsetzung und der 1. November 2012 als Zeitpunkt für ihre Anwendung festgelegt. Außerdem ist in der genannten Richtlinie der 1. November 2012 als Zeitpunkt für die Aufhebung der bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsrichtlinien (3) (im Folgenden zusammen „Solvabilität I“) festgesetzt.

(3)

Am 19. Januar 2011 hat die Kommission unter anderem einen Vorschlag (im Folgenden „Omnibus-II-Vorschlag“) zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG angenommen, um der neuen Aufsichtsarchitektur für den Versicherungssektor, insbesondere der Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), Rechnung zu tragen. Der Omnibus-II-Vorschlag enthält auch Bestimmungen zur Verschiebung des Zeitpunkts für die Umsetzung und des Zeitpunkts der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG sowie für den Zeitpunkt der Aufhebung von Solvabilität I.

(4)

Angesichts der Komplexität des Omnibus-II-Vorschlags besteht die Gefahr, dass dieser nicht vor dem in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkt für die Umsetzung sowie dem Zeitpunkt für die Anwendung in Kraft getreten sein wird. Ein Festhalten an diesen Terminen würde bedeuten, dass die Richtlinie 2009/138/EG vor dem Inkrafttreten der im Omnibus-II-Vorschlag vorgesehenen Übergangsregeln und einschlägigen Anpassungen umzusetzen wäre.

(5)

Damit die Mitgliedstaaten durch die rechtlichen Verpflichtungen, die ihnen aus der Richtlinie 2009/138/EG und später im Rahmen der im Omnibus-II-Vorschag vorgesehenen neuen Aufsichtsarchitektur erwachsen, nicht übermäßig belastet werden, ist es daher angebracht, den Zeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG zu verschieben.

(6)

Um es Aufsichtsbehörden und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu ermöglichen, sich auf die Anwendung der neuen Aufsichtsarchitektur vorzubereiten, ist es auch angebracht, einen späteren Beginn der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG vorzusehen.

(7)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Zeitpunkt der Aufhebung von Solvabilität I entsprechend verschoben werden.

(8)

In Anbetracht des knappen Zeitraums, der bis zu den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkten verbleibt, sollte die vorliegende Richtlinie unverzüglich in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 309 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2012“ durch das Datum „30. Juni 2013“ ersetzt.

b)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die in Unterabsatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten ab dem 1. Januar 2014.“

2.

In Artikel 310 Absatz 1 wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. Januar 2014“ ersetzt.

3.

In Artikel 311 Absatz 2 wird das Datum „1. November 2012“ durch das Datum „1. Januar 2014“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 12. September 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. September 2012.

(2)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(3)  Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878/64); Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3); Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20); Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13); Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25); Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21); Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77); Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1); Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1); Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1); Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28); Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).


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