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Document 32012D0339

2012/339/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA 26117 — C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece S.A. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4916) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 166, 27.6.2012, p. 83–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/339(1)/oj

27.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/83


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2011

über die staatliche Beihilfe SA 26117 — C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece S.A. gewährt hat

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4916)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/339/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

unter Berücksichtigung des Beschlusses, mit dem die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   DAS VERFAHREN

(1)

Im Juli 2008 gingen der Kommission zwei Beschwerden zu, in denen behauptet wurde, Griechenland habe Aluminium of Greece S.A. und deren Rechtsnachfolgerin Aluminium S.A., seit Juli 2007 100-prozentige Rechtsnachfolgerin von Aluminium of Greece S.A. für die Sparte Aluminiumproduktion, (nachstehend zusammen „Aluminium of Greece“ genannt) Beihilfen gewährt. Die Beschwerden betrafen zwei mutmaßliche staatliche Beihilfemaßnahmen und zwar einerseits Vorzugsstromtarife und andererseits den Bau einer Gasleitung zum Anschluss von Aluminium of Greece an das Fernleitungsnetz.

(2)

Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf die betreffenden Maßnahmen (nachstehend „Eröffnungsbeschluss“ genannt).

(3)

Am 31. März 2010 gab Griechenland seine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss ab.

(4)

Der Eröffnungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den Maßnahmen abzugeben.

(5)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von zwei Beteiligten ein: mit Schreiben vom 12. Mai 2010 und vom 4. Mai 2011 von Aluminium of Greece sowie mit Schreiben vom 17. Mai 2010 von der öffentlichen Stromversorgungsgesellschaft DEI (nachstehend „DEI“ genannt), der staatlichen Gesellschaft, die eine der mutmaßlichen Maßnahmen (Vorzugsstromtarife) umgesetzt hat. Die Stellungnahmen wurden an die griechischen Behörden weitergeleitet, um ihnen Gelegenheit zu geben, darauf zu antworten. Deren diesbezügliche Stellungnahmen gingen am 16. Juli 2010, am 6. August 2010 und am 16. Mai 2011 ein.

(6)

Am 1. Dezember 2010 ersuchte die Kommission die griechischen Behörden um ergänzende Informationen, worauf Griechenland mit Schreiben vom 11. Februar 2011 antwortete.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER VERMUTETEN BEIHILFE

IΙa)   BEGÜNSTIGTER

(7)

Aluminium of Greece ist eine große Gesellschaft mit Sitz im Gebiet Viotia/Griechenland. Betätigungsfeld der Gesellschaft ist die Produktion des Rohstoffs Aluminium. Im Juli 2007 wurde Aluminium of Greece nach Aufteilung der Geschäftssparten in zwei neugegründete Gesellschaften aufgespalten: a) Aluminium S.A. und b) Endesa Hellas S.A.. Aluminium S.A. übernahm die Aluminiumproduktion und Endesa Hellas S.A. die Stromerzeugung (Aluminium of Greece hatte einige Jahre zuvor die Genehmigung für die Stromerzeugung erhalten). Infolgedessen ist Aluminium S.A. 100-prozentige Rechtsnachfolgerin von Aluminium of Greece für die Sparte Aluminiumproduktion. Aluminium of Greece verfügt zudem über drei Stromkraftwerke, die neben dem Werk für die Aluminiumproduktion errichtet wurden. 2009 hat die Gesellschaft einen Umsatz von 427,3 Mio. EUR (mit einem Gewinn vor Steuern von 34,4 Mio. EUR) realisiert und 960 Angestellte beschäftigt. 2006 (im Jahr vor den zu prüfenden Beihilfemaßnahmen) wurde ein Umsatz von 470,9 Mio. EUR (Anstieg um 23 % gegenüber 2005) mit einem Vorsteuergewinn von 102,5 Mio. EUR (Anstieg um 39 % gegenüber 2005) erzielt, wobei das Unternehmen 1 047 Angestellte beschäftigte. Seit 2005 gehört die Gesellschaft zur privaten Unternehmensgruppe Mitilineos S.A.

ΙΙb)   MASSNAHME 1: VORZUGSSTROMTARIF

(8)

Aluminium of Greece wurde 1960 gegründet. Der griechische Staat gewährte dem Unternehmen bestimmte Vorrechte, zu denen die Stromversorgung zu einem vergünstigten Tarif gehörte. Gemäß der Satzung, in der die Vorrechte festgelegt sind, sollte die Stromversorgung mit dem vergünstigten Tarif im März 2006 enden, sofern Aluminium of Greece fristgerecht zwei Jahre zuvor von der DEI darüber informiert worden war. Am 26. Februar 2004 (also mehr als zwei Jahre vor Ablauf des Vorrechts) hat die DEI die betreffende Mitteilung fristgerecht an Aluminium of Greece gesandt und daraufhin Ende März 2006 den Vorzugsstromtarif gekündigt.

(9)

Folglich zahlte Aluminium of Greece von März 2006 bis Januar 2007 den üblichen Stromtarif, wie er für Großindustriekunden gilt.

(10)

Allerdings hat Aluminium of Greece die Kündigung des Vorzugsstromtarifs vor Gericht angefochten, und im Januar 2007 hat ein erstinstanzliches Gericht die vorläufige Wiederanwendung des Vorzugsstromtarifs bis zum Ergehen eines gerichtlichen Sachurteils angeordnet. Daraufhin legte die DEI Berufung gegen diesen vorläufigen Beschluss ein, der im März 2008 aufgehoben wurde (das Sachurteil steht noch aus).

(11)

Aufgrund der Gerichtsbeschlüsse gelangte der Vorzugsstromtarif von Januar 2007 bis März 2008 gegenüber Aluminium of Greece erneut zur Anwendung. In dieser Zeit hat Aluminium of Greece laut Angaben der griechischen Behörden 17,4 Mio. EUR weniger gezahlt, als nach dem „üblichen“ Tarif für Großindustriekunden zu zahlen gewesen wären.

ΙΙc)   MASSNAHME 2: AUSBAU DES ERDGASNETZES FÜR ALUMINIUM OF GREECE

(12)

Das nationale Erdgasfernleitungsnetz in Griechenland kann auf Antrag eines (potenziellen) Kunden unter folgenden Voraussetzungen ausgebaut werden:

sofern eine positive Stellungnahme der griechischen Regulierungsbehörde für den Energiesektor (RAE) beigebracht wird;

sofern der Fernleitungsnetzbetreiber einschätzt, dass die Ausbaukosten durch die Einnahmen aus den Nutzungsgebühren für das Netz gedeckt werden können.

(13)

Im Falle von Aluminium of Greece wurde auf eine positive Stellungnahme der RAE (15. April 2005) und die Genehmigung des Fernleitungsnetzbetreibers (13. Juni 2005) hin das nationale Netz durch die Errichtung einer 29,5 km langen Gasleitung ausgebaut, die den Anschluss von Aluminium of Greece ermöglicht (3). Die Arbeiten an der Gasleitung begannen am 16. Mai 2008.

(14)

Die Kosten für den Ausbau beliefen sich auf insgesamt 12,64 Mio. EUR. Von diesem Betrag übernahm die Betreibergesellschaft des nationalen Erdgasfernleitungsnetzes DESFA 9,04 Mio. EUR und Aluminium of Greece 3,3 Mio. EUR, während 3,6 Mio. EUR im Rahmen des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts 2000-2006 bereitgestellt wurden (4).

III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(15)

In dem Eröffnungsbeschluss vom 27. Januar 2010 äußerte die Kommission Bedenken, inwiefern der Vorzugsstromtarif, der Aluminium of Greece von der DEI nach März 2006 in Rechnung gestellt wurde, dem Tarif für die übrigen Großindustriekunden entsprach. Diese Zweifel lagen in dem Umstand begründet, dass der Vorzugsstromtarif nach den Bestimmungen der Gründungssatzung mit den darin verankerten Vorrechten im März 2006 enden sollte. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die DEI tatsächlich um die Aufhebung des betreffenden Vorrechts bemüht hatte, dieses jedoch durch Gerichtsbeschluss verlängert wurde.

(16)

In Bezug auf die Erweiterung des nationalen Erdgasfernleitungsnetzes um die Anschlussleitung von Aluminium of Greece hat die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 27. Januar 2010 die Frage aufgeworfen, weshalb vor allem der Staat und nicht Aluminium of Greece die Kosten für den Bau der Gasleitung zu tragen hatte. Diese Zweifel kamen auf, weil Griechenland trotz wiederholter Aufforderung der Kommission keine entsprechenden Informationen bereitstellte, weshalb das Land in dem Eröffnungsbeschluss aufgefordert wurde, diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.

IV.   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS UND DER BETEILIGTEN

ΙVa)   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS UND DES BEGÜNSTIGTEN

Maßnahme 1:   Vorzugsstromtarif

(17)

Griechenland erkennt an, dass Aluminium of Greece in der Zeit zwischen den beiden Gerichtsbeschlüssen (Januar 2007 bis März 2008) 131,4 Mio. EUR gemäß dem Vorzugsstromtarif anstatt 148,8 Mio. EUR gezahlt hat, die nach dem für Großindustriekunden „üblichen“ Tarif hätten in Rechnung gestellt werden müssen.

(18)

Dennoch ist Griechenland der Auffassung, dass der Vorzugsstromtarif für Aluminium of Greece, selbst wenn er als Beihilfe betrachtet wird, als „bestehende Beihilferegelung“ zu werten ist.

(19)

Im vorliegenden Fall vertritt Aluminium of Greece die Ansicht, dass der Beschluss des nationalen Gerichts vom Januar 2007 keine wesentliche Änderung des ursprünglichen Vertrags bewirkt und das Gericht lediglich beschlossen hat, den Bescheid über das Ende des Vorzugsstromtarifs „auszusetzen“ und das Sachurteil aufgrund des Rechtsstreits zwischen Aluminium of Greece und der DEI aufzuschieben.

Maßnahme 2:   Ausbau des Gasnetzes für Aluminium of Greece

(20)

Griechenland bezweifelt, dass Aluminium of Greece durch die Zuwendung für die Baukosten der Gasleitung ein selektiver Vorteil gewährt wurde. Insbesondere vertritt Griechenland die Auffassung, dass die nationalen Vorschriften, auf deren Grundlage der Ausbau des Gasnetzes beschlossen wurde, gleichermaßen auf alle Gasendverbraucher angewandt werden. Folglich sei Aluminium of Greece kein selektiver Vorteil gewährt worden.

(21)

Zudem sei die betreffende Gasleitung nach Ansicht Griechenlands nicht ausschließlich für Aluminium of Greece, sondern auch für andere Industrie- und Haushaltsendverbraucher des Gebiets bestimmt. Sie bilde einen Teil der Ressourcen des nationalen Erdgasfernleitungsnetzes und der Eigentümerstruktur der DESFA. Überdies übersteige die Kapazität der Leitung den jährlichen Verbrauch von Aluminium of Greece (1,7 Mrd. Nm3/Jahr im Vergleich zu 0,7 Mrd. Nm3/Jahr).

(22)

Nach Aussage von Aluminium of Greece entsprächen der jährliche Regelverbrauch bei Gas 13,5 % und der jährliche tatsächliche Verbrauch von Erdgas 10,5 % des gesamten nationalen Verbrauchs. Außerdem bringe die Investition dem Netzbetreiber jährliche Einnahmen in Höhe von 11,6 Mio. EUR aus den Nutzungsgebühren ein, was die Investition für ihn sehr attraktiv und einträglich mache. Die griechischen Behörden bestätigten diese Angaben.

ΙVb)   STELLUNGNAHMEN DER DEI

(23)

Die DEI unterstützt die Prüfung der Beihilfemaßnahme bezüglich des Stromtarifs durch die Kommission. Die DEI bestätigt, dass sich der Aluminium of Greece gewährte Vorteil auf 17,4 Mio. EUR belaufe.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(24)

Auf der Grundlage der vorstehenden tatsächlichen Umstände und der Argumente Griechenlands sowie der anderen Beteiligten wird die Kommission in diesem Abschnitt eine Würdigung der zu prüfenden Maßnahmen vornehmen. Zunächst geht es darum festzustellen, ob bei den zu prüfenden Maßnahmen eine Beihilfe vorliegt, um dann zu bewerten, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht (Unterabschnitt Va). Sollte eine der Maßnahmen tatsächlich eine Beihilfe darstellen, wird die Kommission anschließend eine Würdigung dahingehend vornehmen, ob diese Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (Unterabschnitt Vb).

Va)   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV

(25)

In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(26)

Auf Grundlage dieser Bestimmung wird die Kommission anschließend eine Würdigung dahingehend vornehmen, ob die angefochtenen Maßnahmen zugunsten von Aluminium of Greece eine staatliche Beihilfe darstellen.

Maßnahme 1:   Vorzugsstromtarif

a)   Vorteil

(27)

Die Kommission stellt fest, dass der von Aluminium of Greece gezahlte Tarif unter dem für die übrigen Großindustriekunden geltenden üblichen Preis liegt. Die Kommission ist der Überzeugung, dass kein Verkäufer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen ohne triftigen Grund einen geminderten monatlichen Tarif in Rechnung stellen würde. Im vorliegenden Fall hat Griechenland keine überzeugenden Argumente vorgebracht, die den Schluss zulassen, dass der betreffende Vorzugsstromtarif dem Marktpreis entsprach, obwohl die Kommission dieses Thema in ihrem Schriftwechsel offiziell angesprochen hat. Vielmehr weisen zwei wesentliche Elemente darauf hin, dass der von Aluminium of Greece gezahlte Tarif nicht als der marktübliche Tarif betrachtet werden kann:

a)

Das erste Element betrifft das Vorgehen der DEI. Tatsächlich hat die DEI, nachdem sie der rechtlichen Beschränkung enthoben war, die in der Satzung von 1960 mit den darin verankerten Vorrechten für Aluminium of Greece festgelegt war, beschlossen, den Vorzugsstromtarif sofort aufzukündigen, und dann den für Großindustriekunden geltenden üblichen Preis in Rechnung gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ablehnungsbescheid, den die DEI Aluminium of Greece im Februar 2004 zukommen ließ (siehe Erwägungsgrund 8). Die Kommission fasst dies als klares Indiz dafür auf, dass der in der Satzung von 1960 festgelegte Tarif nicht dem Marktpreis der DEI entspricht.

b)

Das zweite Element resultiert aus dem vorangegangenen Beschluss der Kommission. Am 16. Oktober 2002 genehmigte die Kommission eine Beihilfe mit einem Höchstbetrag von 178 Mio. EUR, die der DEI von Griechenland gewährt werden sollte (Beihilfe Nr. N 133/01 (5)). Ziel der Beihilfe war die Kompensierung gestrandeter Kosten, die die DEI im Rahmen des Vorzugsstromtarifs von 1960 zugunsten von Aluminium of Greece bis zu dessen Auslaufdatum im März 2006 zu tragen hatte. Die Zuwendung wurde als nichtstaatliche Beihilfe an die DEI genehmigt, da sie lediglich eine Kompensierung für einen Nachteil darstellte, der der betreffenden Gesellschaft entstanden war. Der Beschluss enthielt auch eine Stellungnahme, wonach diese Zuwendung, sollte sie als Beihilfe eingestuft werden, eine Beihilfe zugunsten von Aluminium of Greece und nicht zugunsten der DEI darstellen würde. Demnach wurde mit diesem Beschluss anerkannt, dass die DEI mit einem Vorzugsstromtarif zugunsten von Aluminium of Greece belastet wurde, mit dem sie unter den üblichen Handelsbedingungen vernünftigerweise nicht hätte belastet werden dürfen. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Vorteil, der Aluminium of Greece verschafft wurde, in der Differenz zwischen dem üblichen Tarif für Großindustriekunden (die Aluminium of Greece ohne den besonderen „vergünstigten“ Tarif hätte zahlen müssen) und dem Tarif besteht, den das Unternehmen zwischen Januar 2007 und März 2008 gezahlt hat.

b)   Staatliche Mittel

(28)

Der niedrigere Tarif resultierte aus den verminderten Einnahmen der DEI. Die DEI ist ein staatlich kontrolliertes Unternehmen. Der griechische Staat hält 51 % der Anteile, und das griechische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (bis 2009 das Ministerium der Finanzen) übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Gesellschaft aus. Der griechische Staat kann die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats bestellen und wird in der Hauptversammlung direkt durch den Minister für Umwelt, Energie und Klimawandel (bis 2009 durch den Finanzminister) vertreten. Infolgedessen liegt hier eine Verwendung staatlicher Mittel vor. Die Kommission stellt außerdem fest, dass der Gerichtsbeschluss über die Verlängerung dem griechischen Staat zuzurechnen ist, da er von einem griechischen Gericht erlassen wurde, das ein staatliches Organ darstellt.

(29)

Das Kriterium der staatlichen Mittel ist demnach erfüllt.

c)   Selektivität

(30)

Der Vorzugsstromtarif wurde nur auf das Unternehmen Aluminium of Greece angewandt, das daher selektiv von der Maßnahme profitiert hat. Folglich betrachtet die Kommission die Maßnahme als selektiv.

d)   Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(31)

Aluminium of Greece ist in einer Branche tätig, mit deren Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten reger Handel betrieben wird. Außer in Griechenland wird Aluminium in neun weiteren Mitgliedstaaten produziert, nämlich in Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien und dem Vereinigten Königreich (6). Die Stromerzeugung stellt in allen Mitgliedstaaten eine liberalisierte Wirtschaftstätigkeit dar. Wenn staatliche Beihilfen die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen stärken, die Mitbewerber im Handel zwischen Mitgliedstaaten sind, müssen diese anderen Unternehmen als von der Beihilfe betroffen betrachtet werden. Somit ist das Kriterium der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt.

(32)

Weder Griechenland noch der Begünstigte haben diese Feststellung in Frage gestellt.

e)   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe im Falle von Maßnahme 1

(33)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Aluminium of Greece gewährte Vorzugsstromtarif eine staatliche Beihilfe zugunsten dieses Unternehmens im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Der Beihilfebetrag beläuft sich auf 17,4 Mio. EUR und ergibt sich aus der Differenz zwischen a) den Einnahmen der DEI aus dem üblichen Tarif, der im Zeitraum Januar 2007 bis März 2008 hätte angewandt werden müssen, also 148,8 Mio. EUR, und b) den Einnahmen der DEI entsprechend dem Tarif, der im selben Zeitraum tatsächlich angewandt wurde, also 131,4 Mio. EUR.

f)   Maßnahme 1 stellt eine rechtswidrige Einnahme dar

(34)

Aluminium of Greece vertritt die Ansicht, dass der erste Gerichtsbeschluss vom Januar 2007 keine wesentliche Änderung des ursprünglichen, das Unternehmen begünstigenden Vertrags bewirkt hat (siehe Erwähnungsgrund 16). Folglich sei Aluminium of Greece mit dem Beschluss keine neue Beihilfe gewährt worden, sondern die Maßnahme des Vorzugsstromtarifs sei als bestehende Beihilferegelung weiter in Kraft geblieben.

(35)

Die Kommission kann dem Argument von Aluminium of Greece nicht folgen. Nach den ursprünglichen Bedingungen für die Gewährung des Vorzugsstromtarifs, der eine bestehende Beihilferegelung darstellte, sollte die Beihilfe mit der Maßgabe einer rechtzeitigen Unterrichtung durch die DEI im März 2006 auslaufen. Sobald diese Bedingung erfüllt war, besaß die bestehende Beihilferegelung entsprechend den ursprünglichen Bedingungen für die Gewährung des Vorzugsstromtarifs keine Gültigkeit mehr. Folglich stellt jede Gewährung eines vergünstigten Stromtarifs, die per definitionem einer staatlichen Beihilfe entspricht (wie dies hier der Fall ist), eine neue Beihilfe dar, ungeachtet dessen, dass deren Bedingungen mit denen der zuvor bestehenden Beihilferegelung übereinstimmen können. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs heißt es ausdrücklich, dass die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe darstellt und bei der Kommission angemeldet werden muss (7). Dies gilt umso mehr auch dann, wenn eine abgelaufene bestehende Beihilferegelung einige Monate später wieder aktiviert wird.

(36)

Da die Kommission nicht gemäß Artikel 108 AEUV über die neue Beihilfe unterrichtet wurde, ist die Beihilfe rechtswidrig.

Maßnahme 2:   Ausbau des Gasnetzes für Aluminium of Greece

a)   Vorteil

(37)

Wie die Prüfung ergab, hat der Beschluss über den Ausbau des Gasnetzes zu einem beträchtlichen Anstieg der Einnahmen der DESFA aus den Nutzungsgebühren geführt. Tatsächlich haben Kunden wie Aluminium of Greece der DESFA Gebühren für die Netznutzung zu zahlen. Die Kommission stellte fest, dass diese Maßnahme, also der Bau der Gasleitung, für den Netzbetreiber wirtschaftlich angemessen war und Aluminium of Greece folglich keinen Vorteil verschafft hat. Tatsächlich hätte auch ein privater Netzbetreiber dieselbe Investition getätigt.

(38)

Auf der Grundlage der Stellungnahmen der griechischen Behörden stellt die Kommission fest, dass die DESFA durch diese Investition jährlich Einnahmen aus Nutzungsgebühren in Höhe von 11,6 Mio. EUR erzielt. Die Kommission hat diesen Betrag mit den Investitionskosten (einmalige Investition) und den jährlichen Betriebskosten der Gasleitung verglichen, um zu verifizieren, ob bei dieser Investition der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers eingehalten wurde, inwiefern also dadurch ein befriedigender Ertrag für den Investor erzielt wird.

(39)

Den Stellungnahmen der griechischen Behörden zufolge beliefen sich die Investitionskosten der Gasleitung für Aluminium of Greece auf insgesamt 12,64 Mio. EUR (wobei 9,04 Mio. EUR von der DESFA bereitgestellt und 3,6 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftlichen Förderkonzept finanziert wurden, wie unter Erwägungsgrund 14 aufgeführt). Über die einmaligen Investitionskosten hinaus werden die jährlichen Betriebskosten mit 0,933 Mio. EUR veranschlagt. Folglich bringen die jährlichen Einnahmen in Höhe von 11,6 Mio. EUR der DESFA eine sehr hohe Rendite für das investierte Kapital ein. Die Amortisationszeit für die Investition (einschließlich des aus dem Gemeinschaftlichen Förderkonzept finanzierten Anteils) beträgt weniger als 15 Monate. Die Kapitalrendite (interner Zinsfuß) beläuft sich unter hypothetischer Zugrundelegung einer 20-jährigen Nutzungsdauer für den Gasanschluss auf 84 %. Die Kommission hält diese Rendite für ausreichend, um einen privaten Investor zu veranlassen, dieselbe Investition zu tätigen (8). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Aluminium of Greece durch den staatlichen Beschluss über den Ausbau des Gasleitungsnetzes kein Vorteil gewährt wurde, den das betreffende Unternehmen unter Marktbedingungen hätte ausnutzen können.

(40)

Demzufolge ist das Kriterium des Vorteils nicht erfüllt. Eine Würdigung der übrigen Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme staatlicher Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt, ist daher nicht erforderlich.

b)   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe im Falle von Maßnahme 2

(41)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Ausbau des Erdgasnetzes keine staatliche Beihilfe zugunsten von Aluminium of Greece im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

Vb)   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

(42)

Sofern die Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt im Hinblick auf die Ausnahmen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu prüfen.

(43)

In Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV sind Ausnahmen von der allgemeinen Regel vorgesehen, dass staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

(44)

Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Bei den in Frage stehenden Maßnahmen handelt es sich nicht um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher oder zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und nicht um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.

(45)

Artikel 107 Absatz 3 AEUV enthält weitere Ausnahmen. Die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b, d und e aufgeführten Ausnahmen treffen im vorliegenden Fall eindeutig nicht zu, und die griechischen Behörden haben sich auch nicht darauf berufen. Im Folgenden würdigt die Kommission die potenzielle Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Regelungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c.

(46)

Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a können „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Aluminium of Greece liegt in einem Gebiet, das für Hilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt, und könnte daher potenziell Anspruch auf Regionalbeihilfen haben.

(47)

Die zum Zeitpunkt der Anwendung des Vorzugsstromtarifs, d. h. im Januar 2007 geltenden Leitlinien für nationale Beihilfen mit regionaler Zielsetzung („Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013“ von 2006 (9)) enthalten die Bedingungen für die Genehmigung von Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung.

(48)

Nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 2006 werden Betriebsbeihilfen als Beihilfen definiert, mit denen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens gesenkt werden sollen. Gemäß den Leitlinien können Betriebsbeihilfen ausnahmsweise in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a fallen, gewährt werden, wenn sie wegen ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen (Nummer 76).

(49)

Die Kommission stellt fest, dass die laufenden Kosten keine Investitionsausgaben, sondern gewöhnlich wiederkehrende Kosten sind, die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlich sind. In diesem Sinne wurden die laufenden Ausgaben von Aluminium of Greece durch den auf das Unternehmen angewandten Vorzugsstromtarif verringert, der damit eine Betriebsbeihilfe darstellt, die gemäß den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 2006 unzulässig war. Die griechischen Behörden haben nicht den Nachweis erbracht, dass die Verringerung des Stromtarifs als Beitrag zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt bzw. dass sie den auszugleichenden Nachteilen angemessen war. Zudem haben die griechischen Behörden keinerlei Messungen oder Berechnungen im Hinblick auf die Probleme der Region und die Höhe der Beihilfe vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Beihilfe den Problemen angemessen war.

(50)

In Anbetracht dessen betrachtet die Kommission die Beihilfe nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 2006 als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(51)

Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe nach der Allgemeinen Verordnung über die Gruppenfreistellung, wonach bestimmte Kategorien von Beihilfen in Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV (10) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, steht die Kommission auf dem Standpunkt, dass Aluminium of Greece nach den von den griechischen Behörden übermittelten Finanzdaten ein Großunternehmen ist, wie auch aus Erwägungsgrund 7 hervorgeht. Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt diese Verordnung nicht für Ad-hoc-Beihilfen für Großunternehmen.

(52)

Zudem sollten gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Mitgliedstaaten im Falle von Beihilfen für Großunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, den Anreizeffekt der Beihilfe anhand eines Dokuments bestätigen, in dem die Tragfähigkeit des Vorhabens oder der Tätigkeit des Beihilfeempfängers mit und ohne Gewährung der Beihilfe analysiert wird. Der Kommission wurde kein derartiger Nachweis vorgelegt.

(53)

Abschließend lässt sich feststellen, dass die Beihilfe für Aluminium of Greece nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

(54)

In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV heißt es, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

(55)

Die Kommission stellt fest, dass die Ausnahmeregel gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Tatsächlich ist Aluminium of Greece, was die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete anbelangt, in einem Gebiet niedergelassen, das für Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a, nicht aber gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c in Frage kommt (11). Hinsichtlich der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige stellt die Kommission fest, dass der Sektor der Aluminiumproduktion keinen bestimmten Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegt, die auf den Begünstigten angewandt werden könnten. Die übrigen Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c sind offenkundig nicht anwendbar. Insbesondere kann Aluminium of Greece keine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfen geltend machen. Tatsächlich war Aluminium of Greece während des Bezugs der Beihilfe kein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es keines der Kriterien der Nummer 9-11 der Leitlinien der Gemeinschaft von 1999 zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllte, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Vorzugsstromtarifs galten (12). Darüber hinaus hängen Umstrukturierungsbeihilfen vom Vorliegen eines soliden Umstrukturierungsplans ab. Griechenland hat einen solchen Umstrukturierungsplan jedoch nicht vorgelegt. Somit lässt sich abschließend feststellen, dass die Aluminium of Greece gewährte Beihilfe nicht als Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden kann.

(56)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die zu prüfende Beihilfemaßnahme nicht mit dem AEUV vereinbar ist. Insbesondere stellt sie fest, dass die Differenz zwischen a) den Einnahmen der DEI gemäß ihrem üblichen Tarif, der im Zeitraum von Januar 2007 bis März 2008 auf Aluminium of Greece hätte angewandt werden müssen, und b) den Einnahmen der DEI gemäß dem im selben Zeitraum tatsächlich auf Aluminium of Greece angewandten Tarif eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zugunsten von Aluminium of Greece darstellt.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(57)

In Anbetracht dessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe darstellt und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Außerdem stellt sie fest, dass der Ausbau des nationalen Erdgasleitungsnetzes keine staatliche Beihilfe darstellt.

(58)

In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (13) ist festgelegt, dass „in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“

(59)

Da die zu prüfende Maßnahme im vorliegenden Fall für rechtswidrig und als eine mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilfe erachtet wird, sind die Beträge zurückzufordern, um die Lage wiederherzustellen, wie sie vor der Gewährung der Beihilfe bestand. Als Ausgangspunkt für die Rückforderung sollte der Zeitpunkt gewählt werden, zu dem der Vorteil dem Begünstigten gewährt wurde, d. h. zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, der bis zur tatsächlichen Rückzahlung auch Rückforderungszinsen zu zahlen hat.

(60)

Das mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Element der Maßnahme errechnet sich als die Differenz zwischen a) den Einnahmen der DEI gemäß ihrem üblichen Tarif, der im Zeitraum von Januar 2007bis März 2008 auf Aluminium of Greece hätte angewandt werden müssen, und b) den Einnahmen der DEI gemäß dem im selben Zeitraum tatsächlich auf Aluminium of Greece angewandten Tarif. Folglich beläuft sich der Betrag der Beihilfe, die Aluminium of Greece in diesem Zeitraum gewährt wurde, auf 17,4 Mio. EUR.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die staatliche Beihilfe in Höhe von 17,4 Mio. EUR, die Griechenland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Form eines Vorzugsstromtarifs rechtswidrig zugunsten von Aluminium of Greece S.A. und zugunsten ihres Rechtsnachfolgers Aluminium S.A. gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

(2)   Der Ausbau des nationalen Erdgasleitungsnetzes stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Artikel 2

(1)   Griechenland fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (14) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (15) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe ein.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist,

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen,

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Griechenland gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 96 vom 16.4.2010, S. 7.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Zu dieser Zeit war der Fernleitungsnetzbetreiber die öffentliche Gasversorgungsgesellschaft DEPA, eine staatlich kontrollierte Gesellschaft mit 65 % Staatsbeteiligung. Das nationale Gasfernleitungsnetz (einschließlich des Anschlusses von Aluminium of Greece) wurde später an die Betreibergesellschaft des nationalen Erdgasfernleitungsnetzes DESFA übertragen, die am 30. März 2007 als hundertprozentige Tochter der DEPA gegründet wurde.

(4)  Insbesondere durch das Operationelle Programm „Wettbewerbsfähigkeit“, Prioritätsachse 7 „Energie und nachhaltige Entwicklung“, Maßnahme 7.1 „Nutzung von Erdgas in Haushalten, im tertiären Sektor, durch neue Industriekunden und im Verkehrssektor“.

(5)  ABl. C 9 vom 15.1.2003, S. 6.

(6)  Quelle: Europäischer Aluminiumverband (European Aluminium Association — EAA): „Aluminium use in Europe, country profiles, 2005-2008“ (Verwendung von Aluminium in Europa, Länderprofile, 2005-2008), http://www.eaa.net.

(7)  Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 14, und Urteil in der Rechtsache C-197/99 P, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 109.

(8)  Als Richtgröße für die Rendite im Gasleitungssektor siehe Entscheidung der Kommission in der Sache N 594/09 — Beihilfe für Gaz-System S.A. für Gasleitungsnetze in Polen, vor allem Erwägungsgrund 17: „Die seit dem 1. Juni 2009 für Gaz-System zugrunde gelegte Kapitalrendite beläuft sich auf 10,8 %.“

(9)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(10)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(11)  Zudem sind regionale Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unzulässig.

(12)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(13)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(14)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(15)  ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.


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