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Document 32012A0424(01)

Stellungnahme der Kommission vom 12. Oktober 2011 zum Antrag der Republik Kroatien auf den Beitritt zur Europäischen Union

OJ L 112, 24.4.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 112, 24.4.2013, p. 3–4 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/opin/2012/424/oj

24.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/3


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 12. Oktober 2011

zum Antrag der Republik Kroatien auf den Beitritt zur Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 49,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Jeder europäische Staat, der die Werte der Europäischen Union achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.

(2)

Die Republik Kroatien hat beantragt, Mitglied der Europäischen Union zu werden.

(3)

In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2004 zu Kroatien (1) hat die Kommission bereits ihre Ansicht zu bestimmten wesentlichen Aspekten der im Zusammenhang mit diesem Antrag aufkommenden Fragen geäußert.

(4)

Der Europäische Rat von Kopenhagen im Juni 1993 legte die zu erfüllenden Beitrittskriterien fest, die Anleitung für den Beitrittsprozess und die regelmäßigen Bewertungen der Bereitschaft Kroatiens für die Mitgliedschaft durch die Kommission geben. Den politischen Kriterien zufolge muss Kroatien für institutionelle Stabilität als Garant für eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten sorgen; diese Anforderungen sind nun im Vertrag über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert. Nach den wirtschaftlichen Kriterien sind eine funktionierende Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, erforderlich. Das besitzstandsbezogene Kriterium betrifft die Fähigkeit zur Erfüllung der mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen und dem Unionsrecht ergeben, und zur Übernahme der Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion. Die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei jedoch die Dynamik der europäischen Integration zu erhalten, stellt ebenfalls einen sowohl für die Union als auch für den Beitrittskandidaten wichtigen Gesichtspunkt dar.

(5)

Die Bedingungen für die Teilnahme der westlichen Balkanländer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess wurden am 31. Mai 1999 vom Rat festgelegt — dazu zählen u. a. die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und die regionale Zusammenarbeit.

(6)

Im Dezember 2006 kam der Europäische Rat überein, dass eine auf Konsolidierung, Konditionalität und Kommunikation gestützte Erweiterungsstrategie, verbunden mit der Fähigkeit der EU zur Integration neuer Mitglieder, die Grundlage für einen erneuerten Konsens über die Erweiterung bildet.

(7)

Die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge wurden auf einer Konferenz von den Mitgliedstaaten und Kroatien ausgehandelt. Diese Verhandlungen wurden im Einklang mit dem Verhandlungsrahmen geführt, der für die Eröffnung und den Abschluss von Kapiteln strikte Bedingungen vorsieht. Die Verhandlungen wurden am 30. Juni 2011 abgeschlossen und die vereinbarten Bestimmungen sind fair und angemessen.

(8)

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union erkennt Kroatien ohne Vorbehalt den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft einschließlich aller darin genannten Ziele, aller seit ihrem Inkrafttreten gefassten Beschlüsse und aller in Bezug auf die Entwicklung und Stärkung der Europäischen Union und dieser Gemeinschaft getroffenen Entscheidungen an.

(9)

Ein Grundzug der durch diese Verträge eingeführten Rechtsordnung besteht darin, dass einige ihrer Vorschriften und einige von den Institutionen verabschiedeten Rechtsakte unmittelbar anwendbar sind, dass das Unionsrecht Vorrang vor jeglichen einzelstaatlichen Vorschriften hat, mit denen es in Konflikt geraten könnte, und dass Verfahren für die einheitliche Auslegung des Unionsrechts bestehen. Der Beitritt zur Europäischen Union setzt die Anerkennung des bindenden Charakters dieser Bestimmungen voraus, deren Einhaltung für die Gewährleistung der Wirksamkeit und Einheit des Rechts der Union unabdingbar ist.

(10)

Die Kommission ist der Ansicht, dass Kroatien die politischen Kriterien erfüllt und geht davon aus, dass Kroatien die wirtschaftlichen und den Besitzstand betreffenden Kriterien bis zum 1. Juli 2013 erfüllen und für die Mitgliedschaft bereit sein wird. Die Mitgliedschaft setzt die dauerhafte Wahrung der Werte, auf die sich die Union gründet, sowie die Entschlossenheit, diese zu fördern, voraus.

(11)

Kroatien hat einen hohen Vorbereitungsstand für die Mitgliedschaft erreicht. Die Kommission fordert Kroatien auf, seine Anstrengungen bei der Anpassung an den Besitzstand beizubehalten und seine Verwaltungskapazitäten weiter zu stärken, auch durch nachhaltige Fortschritte bei seiner Reform der öffentlichen Verwaltung. Die Kommission wird die Erfüllung sämtlicher seitens Kroatiens im Zuge der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich jener, die vor dem Beitrittsdatum erfüllt sein müssen, und seine anhaltenden Vorbereitungen für die Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenen Verantwortung zum Zeitpunkt des Beitritts weiterhin sorgfältig überwachen. Hierbei stehen insbesondere die von Kroatien im Bereich der Justiz, der Korruptionsbekämpfung und der Grundrechte, im Bereich des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit einschließlich des Grenzmanagements sowie im Bereich der Wettbewerbspolitik eingegangenen Verpflichtungen im Mittelpunkt. Stellt die Kommission im Verlauf dieser Überwachung Probleme fest, die von Kroatien nicht beseitigt werden, sendet sie der kroatischen Regierung rechtzeitig Warnschreiben zu und kann dem Rat vorschlagen, bereits vor dem Beitritt angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Die Kommission behält sich ebenfalls das Recht vor, die verschiedenen im Beitrittsvertrag enthaltenen Schutzklauseln sowie den besonderen Mechanismus für staatliche Beihilfen für die kroatische Schiffbau- und Stahlindustrie geltend zu machen.

(12)

Die Kommission fordert die kroatischen Behörden auf, die Übersetzung und Revision des Besitzstands bis zum Beitrittsdatum abzuschließen, um Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der EU-Vorschriften zu gewährleisten.

(13)

Eines der Ziele der Europäischen Union ist die Stärkung der Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen.

(14)

Die Erweiterung der Europäischen Union durch den Beitritt Kroatiens wird zu mehr Stabilität, Freiheit und Wohlstand in Europa beitragen. Es wird davon ausgegangen, dass Kroatien auch künftig eine aktive Rolle bei der regionalen Zusammenarbeit im westlichen Balkanraum spielt. Die Kommission begrüßt die Erklärung Kroatiens über die Förderung der europäischen Werte in Südosteuropa und insbesondere die Entschlossenheit Kroatiens, dass der Beitrittsprozess von Kandidatenländern nicht durch bilaterale Differenzen behindert werden sollte. Der Beitritt Kroatiens bekräftigt das Engagement der EU für die europäische Perspektive aller westlichen Balkanländer —

GIBT HIERMIT EINE BEFÜRWORTENDE STELLUNGNAHME AB

zu dem Antrag der Republik Kroatien auf den Beitritt zur Europäischen Union.

Diese Stellungnahme ist an den Rat gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 2011

Für die Kommission

Štefan FÜLE

Für die Erweiterung zuständiges Mitglied der Kommission

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  KOM(2004) 257 endgültig.


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