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Document 32012D0136

2012/136/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Februar 2012 über die Einrichtung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1018)

OJ L 64, 3.3.2012, p. 13–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 059 P. 293 - 308

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/136(1)/oj

3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 64/13


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Februar 2012

über die Einrichtung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1018)

(2012/136/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. September 2011 beantragten Dänemark, Deutschland, Estland, die Niederlande, die Niederländische Sprachgemeinschaft, Österreich und die Tschechische Republik bei der Kommission die Gründung der gemeinsamen Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien als ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (CLARIN ERIC).

(2)

Die Niederlande haben eine Erklärung vorgelegt, in der sie das CLARIN ERIC ab dem Zeitpunkt seiner Gründung als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) und im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (3) anerkennen.

(3)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur wird für die gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien mit der Bezeichnung CLARIN ERIC gegründet.

(2)   Die Satzung des CLARIN ERIC, die von seinen Mitgliedern vereinbart wurde, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Februar 2012

Für die Kommission

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.


ANHANG

SATZUNG DES CLARIN ERIC

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL 1 –   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1:

Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache

Artikel 2:

Ziele und Tätigkeiten

KAPITEL 2 –   MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3:

Mitgliedschaft und Vertretung

Artikel 4:

Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

Artikel 5:

Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters / Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

KAPITEL 3 –   RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 6:

Mitglieder

Artikel 7:

Beobachter

KAPITEL 4 –   FÜHRUNG DES CLARIN ERIC

Artikel 8:

Vollversammlung

Artikel 9:

Wissenschaftlicher Beirat

Artikel 10:

Forum der nationalen Koordinatoren

Artikel 11:

Exekutivdirektor

Artikel 12:

Verwaltungsrat

Artikel 13:

Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren

Artikel 14:

Arbeitsgruppen

KAPITEL 5 –   FINANZANGELEGENHEITEN

Artikel 15:

Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse

Artikel 16:

Haftung

KAPITEL 6 –   BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 17:

Berichterstattung an die Kommission

KAPITEL 7 –   POLITISCHE MASSNAHMEN

Artikel 18:

Vereinbarungen mit Dritten

Artikel 19:

Zugangsregelungen für Benutzer

Artikel 20:

Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung

Artikel 21:

Verbreitungspolitik

Artikel 22:

Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

Artikel 23:

Beschäftigungspolitik einschließlich Chancengleichheit

Artikel 24:

Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen

Artikel 25:

Umgang mit Daten

KAPITEL 8 –   BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 26:

Bestehensdauer

Artikel 27:

Auflösung

Artikel 28:

Anwendbares Recht

Artikel 29:

Streitigkeiten

Artikel 30:

Bereithaltung der Satzung

Artikel 31:

Gründungsbestimmungen

ANHANG 1:

LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

ANHANG 2:

JAHRESBEITRAG

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache

1.1

Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien“ (nachstehend „CLARIN“) eingerichtet.

1.2

CLARIN erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „CLARIN ERIC“.

1.3

CLARIN ist eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit Standorten in allen Mitgliedsländern des CLARIN ERIC und in anderen Ländern, mit denen das CLARIN ERIC entsprechende Vereinbarungen gemäß Artikel 18 geschlossen hat.

1.4

Das CLARIN ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Utrecht (Niederlande).

1.5

Die Arbeitssprache des CLARIN ERIC ist Englisch.

Artikel 2

Ziele und Tätigkeiten

2.1

Das CLARIN ERIC verfolgt letztlich das Ziel, die Forschung in den Human- und Sozialwissenschaften dadurch voranzutreiben, dass den Forschern ein einheitlicher Zugang zu einer Plattform ermöglicht wird, die sprachgestützte Ressourcen und hochentwickelte Werkzeuge auf europäischer Ebene zusammenführt. Erreicht werden soll dies durch den Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen, verteilten Forschungsinfrastruktur, die den breiten Forscherkreisen in den Human- und Sozialwissenschaften Sprachressourcen, Sprachtechnologien und Sachkenntnis zur Verfügung stellt.

2.2

Dazu soll das CLARIN ERIC vielfältige Tätigkeiten übernehmen und koordinieren, darunter u. a.:

a)

die Schaffung eines Zusammenschlusses bestehender Rechen- und Webdienstezentren, um eine Einmalanmeldung für den Zugang zu den von diesen Zentren erbrachten Daten- und Technologiediensten zu ermöglichen;

b)

die Festlegung und Pflege einer Sammlung förmlicher Normen und De-Fakto-Standards und Zuordnungen zwischen ihnen, um die Interoperabilität der Daten und Dienste zu erhöhen;

c)

die Koordinierung und Unterstützung von Tätigkeiten im Hinblick auf den Erwerb und die Erstellung neuer Daten- und Webdienste;

d)

die Sammlung von Benutzeranforderungen und besten Praktiken, um die Nutzer effizient zu unterstützen;

e)

den Aufbau von Fachzentren mit Schwerpunkt auf der Nutzung von Sprachressourcen und -technologien zur Vorantreibung der Forschung in den Human- und Geisteswissenschaften;

f)

die Organisation von Schulungs-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen, um sowohl die Nutzung als auch die Weiterentwicklung der Forschungsinfrastruktur zu fördern;

g)

die Schaffung und Pflege eines Lizenzierungs-, Zugangs- und Authentifizierungsrahmens, der einerseits einen einfachen Zugang garantiert und andererseits die Rechte der Besitzer der Daten und Werkzeuge sowie die Privatsphäre der Personen angemessen schützt;

h)

die Pflege und Nutzung der Beziehungen mit einschlägigen Organisationen und Infrastrukturen innerhalb und außerhalb Europas im Hinblick auf eine Zusammenarbeit;

i)

einen Beitrag zur Entwicklung von Strategien für die Vorantreibung der Forschung im Europäischen Forschungsraum (EFR) sowohl auf den Gebieten der Human- und Sozialwissenschaften als auch fachgebietsübergreifend;

j)

sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Forschung im EFR.

2.3

Das CLARIN ERIC strebt mit dem Aufbau und Betrieb von CLARIN keinen wirtschaftlichen Gewinn an; zur weiteren Förderung der Innovation und des Wissens- und Technologietransfers können in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit dies die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigt.

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitgliedschaft und Vertretung

3.1

Folgende juristische Personen können Mitglieder des CLARIN ERIC oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:

a)

Mitgliedstaaten;

b)

assoziierte Länder;

c)

Drittländer, die keine assoziierten Länder sind;

d)

zwischenstaatliche Organisationen.

Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 4.1 und 4.2 dieser Satzung festgelegt.

3.2

Das CLARIN ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben.

3.3

Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Vollversammlung.

3.4

Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Einrichtung oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtung vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.

3.5

Die derzeitigen Mitglieder, Beobachter und ihre Vertretungen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Beantragung des ERIC vorhandenen Mitglieder werden als Gründungsmitglieder bezeichnet.

Artikel 4

Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

4.1

Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung der Vollversammlung;

b)

Bewerber müssen beim Präsidenten der Vollversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen;

c)

im Aufnahmeantrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten CLARIN-Ziele und -Tätigkeiten mitwirken und seine in Artikel 6.2 genannten Pflichten erfüllen wird.

4.2

In Artikel 3.1 aufgeführte juristische Personen, die im CLARIN ERIC mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

a)

Beobachter werden für eine Höchstdauer von drei Jahren zugelassen. Ein Beobachter kann einmal erneut den Beobachterstatus beantragen. In Ausnahmefällen kann die Vollversammlung eine weitere Verlängerung des Beobachterstatus erlauben.

b)

Die Zulassung oder erneute Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung der Vollversammlung.

c)

Bewerber müssen einen schriftlichen Antrag an den satzungsmäßigen Sitz des CLARIN ERIC richten.

d)

Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten CLARIN-Ziele und -Tätigkeiten mitwirken und seine in Artikel 7.2 genannten Pflichten erfüllen wird.

Artikel 5

Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters / Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

5.1

Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich kein Mitglied zurückziehen, sofern es nicht ausdrücklich für einen kürzeren Zeitraum beigetreten war.

5.2

Nach Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich ein Mitglied unter Einhaltung einer 12-monatigen Austrittsfrist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen.

5.3

Beobachter können sich unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen.

5.4

Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen müssen erfüllt worden sein, bevor ein Rückzug angenommen wird.

5.5

Die Vollversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters aufkündigen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Mitglied oder der Beobachter hat in schwerer Weise gegen eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen;

b)

das Mitglied oder der Beobachter hat einen solchen Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten abgestellt.

Die Mitglieder oder Beobachter erhalten Gelegenheit, dem Aufkündigungsbeschluss zu widersprechen und sich vor der Vollversammlung zu rechtfertigen.

KAPITEL 3

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 6

Mitglieder

6.1

Mitglieder haben das Recht,

a)

ihrer Forschergemeinschaft Zugang zu CLARIN und allen seinen Diensten zu gewähren;

b)

an der Vollversammlung teilzunehmen, ihr Stimmrecht auszuüben und dadurch Einfluss zu nehmen;

c)

an der Ausarbeitung von Strategien und politischen Maßnahmen mitzuwirken;

d)

eng mit anderen Ländern beim Bereitstellen von Ressourcen, Werkzeugen und Diensten für die Forscher in den betreffenden Ländern zusammenzuarbeiten;

e)

ihre Forschergemeinschaft an der Auswahl der einschlägigen CLARIN-Normen und Empfehlungen für beste Praktiken zu beteiligen;

f)

ihre Forschergemeinschaft an CLARIN-Veranstaltungen wie Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen;

g)

die Bezeichnung „CLARIN“ zu benutzen;

h)

sich an Vorschlägen für Unionsprojekte zu beteiligen, bei denen das CLARIN ERIC als einreichendes Konsortium auftritt.

6.2

Jedes Mitglied muss

a)

seinen Jahresbeitrag gemäß Anhang 2 entrichten;

b)

eine Vertretung gemäß Artikel 3.4 ernennen und die Vollversammlung stets darüber auf dem Laufenden halten, von wem es vertreten wird;

c)

seiner Vertretung die volle Befugnis übertragen, über alle auf der Vollversammlung aufgeworfenen und auf der Tagesordnung stehenden Fragen abzustimmen;

d)

ein nationales Konsortium für die Erfüllung der nationalen Verpflichtungen aus dieser Satzung gründen;

e)

einen nationalen Koordinator ernennen, der für das nationale Konsortium verantwortlich ist;

f)

mindestens ein Rechen- und Dienstezentrum bereitstellen;

g)

ein vereinbartes Benutzer-Authentifizierungs- und Autorisierungssystem bereitstellen;

h)

vereinbarte Dienste erbringen;

i)

in nationalen Projekten zur Schaffung von Ressourcen und Werkzeugen die Annahme einschlägiger Normen fördern;

j)

die für die Zugangsgewährung notwendige technische Infrastruktur bereitstellen;

k)

die Nutzung von CLARIN-Diensten durch Forscher in ihren Ländern fördern und Rückmeldungen und Anforderungen der Benutzer entgegennehmen;

l)

die CLARIN-Zentren in den Mitgliedsländern durch das Erleichtern der Integration in nationale und andere einschlägige Infrastrukturen unterstützen.

6.3

Mitglieder, die sich beim Beitritt zum CLARIN ERIC das Recht vorbehalten, sich vor Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC zurückzuziehen, entrichten einen höheren Jahresbeitrag als in Anhang 2 angegeben.

6.4

Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden.

6.5

Jedes Mitglied ermächtigt seine Vertretung oder einen Vertreter des nationalen Konsortiums, die in Artikel 6.2 Buchstabe a und Buchstaben d bis l genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schließt das CLARIN ERIC eine CLARIN-Vereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden.

Artikel 7

Beobachter

7.1

Beobachter haben das Recht,

a)

ohne Stimmrecht an der Vollversammlung teilzunehmen;

b)

ihre Forschergemeinschaft an CLARIN-Veranstaltungen wie Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen, sofern Plätze frei sind;

c)

ihrer Forschergemeinschaft bei der Entwicklung einschlägiger Systeme, Verfahren und Dienste die Unterstützung der Organisation des CLARIN ERIC zukommen zu lassen;

7.2

Jeder Beobachter muss

a)

eine Vertretung gemäß Artikel 3.4 ernennen und die Vollversammlung stets darüber auf dem Laufenden halten, von wem er vertreten wird;

b)

seinen Jahresbeitrag gemäß Anhang 2 entrichten;

c)

seinen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele des CLARIN ERIC darlegen.

7.3

Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Beobachtern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden.

7.4

Jeder Beobachter ermächtigt seine Vertretung, die in Artikel 7.2 Buchstaben b und c genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schließt das CLARIN ERIC eine CLARIN-Beobachtervereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden.

KAPITEL 4

FÜHRUNG DES CLARIN ERIC

Artikel 8

Vollversammlung

8.1

Die Vollversammlung ist das Organ des CLARIN ERIC, das über uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis verfügt und die Mitglieder des CLARIN ERIC vertritt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Vertretung eines Mitglieds benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied von einem Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann folglich aus höchstens zwei Personen bestehen, stimmberechtigt ist aber allein der offizielle Vertreter.

8.2

Die Vollversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und nimmt mindestens folgende Aufgaben wahr:

a)

Ernennung, Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors und des Verwaltungsrats, neben den von Amts wegen gemäß Artikel 10.3 Artikel 13.2 bestellten Mitgliedern;

b)

Bestätigung der von Amts wegen bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats;

c)

Ernennung des wissenschaftlichen Beirats;

d)

Beschlussfassung über Strategien für den Aufbau und Betrieb von CLARIN und über andere Fragen, sofern der Verwaltungsrat oder ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern dies für wichtig hält und gemäß Artikel 8.3 beantragt;

e)

Annahme des Arbeitsprogramms und des Jahreshaushalts des CLARIN ERIC;

f)

mindestens alle fünf Jahre: Beschlussfassung über die Grundsätze für die Berechnung des Jahresbeitrags jedes Mitglieds und den Betrag des Jahresbeitrags; die Grundsätze und die entsprechenden Beträge werden in Anhang 2 dieser Satzung festgesetzt;

g)

Billigung der Jahresberichte und Jahresabschlüsse des CLARIN ERIC;

h)

Billigung des Beitrags jedes Mitglieds zu CLARIN;

i)

Billigung der Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter;

j)

Beschlussfassung über die Beendigung der Mitgliedschaft und des Beobachterstatus;

k)

Beschlussfassung über die Auflösung des CLARIN ERIC gemäß Artikel 27.

8.3

Die Vollversammlung wird spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Präsidenten einberufen; die Tagesordnung wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin übermittelt. Bis zu drei Wochen vor der Vollversammlung können die Mitglieder Angelegenheiten zur Aufnahme in die Tagesordnung vorschlagen. Die Vollversammlung kann von mindestens 50 % der Mitglieder verlangt werden und muss dann nach einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen so bald wie möglich stattfinden.

8.4

Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Präsidenten. Der Präsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Präsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Präsidenten.

8.5

Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Vizepräsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Vizepräsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt bei Abwesenheit des Präsidenten oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle.

8.6

Kann ein offizieller Vertreter an der Vollversammlung nicht teilnehmen, so kann das Mitglied einen anderen Vertreter derselben juristischen Person, den nationalen Experten oder einen offiziellen Vertreter eines anderen Mitglieds ermächtigen, in seinem Namen abzustimmen; dazu muss dem Präsidenten zu Beginn der Vollversammlung eine schriftliche, ordnungsgemäß unterzeichnete Ermächtigung vorgelegt werden. Kein Vertreter darf mehr als drei Ermächtigungen vorlegen.

8.7

Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Der Präsident oder eine von ihm ermächtigte Person ist für die Aktualisierung von Anhang 1 verantwortlich, damit jederzeit eine genaue Aufstellung der Mitglieder, Beobachter und ihrer Vertretungen vorliegt.

8.8

Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, außer Beschlüsse über

a)

die Änderung der Satzung des CLARIN ERIC;

b)

die Änderung von Anhang 2 (Jahresbeitrag) nach den ersten fünf Jahren;

c)

die Auflösung des CLARIN ERIC;

d)

die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus;

e)

die Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors und des Verwaltungsrats.

8.9

Beschlüsse über folgende Belange werden mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen gefasst:

a)

die Änderung der Satzung;

b)

die Änderung des Anhangs 2;

c)

die Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors und des Verwaltungsrats;

d)

die Auflösung des CLARIN ERIC.

Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

8.10

Die Beschlussfassung über die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus muss einstimmig erfolgen, wobei die Stimme des betroffenen Mitglieds und Stimmenenthaltungen unberücksichtigt bleiben.

8.11

Abstimmungen erfolgen geheim, falls ein Vertreter dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

8.12

Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten vertreten sind. Die Vertreter müssen entsprechend Artikel 8.6 selbst anwesend oder durch Ermächtigung vertreten sein. Die Vollversammlung kann die Verwendung technischer Mittel wie Videokonferenzen beschließen.

8.13

Der Präsident kann beschließen, ein schriftliches Verfahren für die Beschlussfassung zu verwenden. In diesem Fall übermittelt der Präsident oder eine von ihm ermächtigte Person den Vorschlag an alle offiziellen Vertreter der Vollversammlung, die dann innerhalb der gesetzten Frist ihre Einwände, Änderungswünsche oder Stimmenthaltungsabsichten mitteilen. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage. In dringenden Fällen, in denen ein Beschluss sofort gefasst und umgesetzt werden muss, kann der Präsident die Beantwortungszeit auf fünf Kalendertage verkürzen. Werden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände, Änderungswünsche oder Stimmenthaltungsabsichten mitgeteilt, so gilt der Vorschlag als stillschweigend angenommen. Bringt ein offizieller Vertreter Einwände oder Änderungsvorschläge vor, kann der Präsident beschließen, den Vorschlag zu ändern und erneut im schriftlichen Verfahren zur Annahme zu stellen oder die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen.

Artikel 9

Wissenschaftlicher Beirat

9.1

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden von der Vollversammlung ernannt. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus hochrangigen Forschern, die vom CLARIN ERIC unabhängig (1) sind. Im wissenschaftlichen Beirat sind sowohl die Dienstleister des CLARIN ERIC als auch dessen Benutzergemeinschaft vertreten.

9.2

Die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wird von der Vollversammlung beschlossen. Diese Zahl sollte zwischen fünf und zehn liegen.

9.3

Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats beträgt drei Jahre und kann auf Beschluss der Vollversammlung einmal verlängert werden.

9.4

Der wissenschaftliche Beirat arbeitet der Vollversammlung zu, indem er aufgefordert wie auch unaufgefordert Empfehlungen zu strategischen Fragen abgibt, darunter auch zu Zielvorstellungen, neuen Initiativen, Arbeitsplänen und zur Qualitätssicherung. Der wissenschaftliche Beirat kann der Vollversammlung Stellungnahmen in Bezug auf die Bewertung des Fortschritts der Arbeiten und die vom CLARIN ERIC erbrachten Dienstleistungen vorlegen.

9.5

Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats wird von der Vollversammlung ernannt. Die Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Beirats beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.

Artikel 10

Forum der nationalen Koordinatoren

10.1

Jedes Mitglied, das ein Land ist, muss einen nationalen Koordinator ernennen. Der nationale Koordinator wirkt als Hauptverbindungsstelle zwischen dem CLARIN ERIC und dem nationalen Konsortium.

Die nationalen Koordinatoren sind dafür verantwortlich, dass ihre Länder den Vorgaben und Strategien der Vollversammlung für die Entwicklung und den Betrieb von CLARIN folgen.

10.1.1

Jedes Mitglied, das eine zwischenstaatliche Organisation mit operativer Struktur ist, muss einen Koordinator ernennen. Der Koordinator wirkt als Hauptverbindungsstelle zwischen dem CLARIN ERIC und der operativen Struktur der zwischenstaatlichen Organisation. Der Koordinator ist dafür verantwortlich, dass seine Organisation den Vorgaben und Strategien der Vollversammlung für die Entwicklung und den Betrieb von CLARIN folgt. Der Begriff „nationaler Koordinator“ umfasst nachstehend in dieser Satzung auch die von zwischenstaatlichen Organisationen ernannten Koordinatoren.

10.2

Das Forum der nationalen Koordinatoren besteht aus allen nationalen Koordinatoren. Das Forum der nationalen Koordinatoren hat die Aufgabe, die Umsetzung der von der Vollversammlung beschlossenen Strategien zu koordinieren. Das Forum muss die Kohärenz und Einheitlichkeit in CLARIN wahren und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern gewährleisten.

10.3

Der Vorsitzende des Forums der nationalen Koordinatoren wird nach der Geschäftsordnung des Forums gewählt. Der Vorsitzende ist von Amts wegen Mitglied des Verwaltungsrats.

10.4

Die Geschäftsordnung des Forums der nationalen Koordinatoren beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.

Artikel 11

Exekutivdirektor

11.1

Der Exekutivdirektor des CLARIN ERIC wird von der Vollversammlung nach einem von ihr festgelegten Verfahren ernannt. Der Exekutivdirektor und der Verwaltungsrat sind gemeinsam die rechtlichen Vertreter des CLARIN ERIC. Dem Exekutivdirektor obliegt die Führung der Tagesgeschäfte des CLARIN ERIC. Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung zur Änderung des Anhangs 2 verantwortlich.

11.2

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre; sie kann verwaltungsmäßig, d. h. auf Beschluss der Vollversammlung ohne Ausschreibung, um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit oder wenn keine Verlängerung mehr möglich ist, wird eine offene Ausschreibung durchgeführt.

Artikel 12

Verwaltungsrat

12.1

Die Vollversammlung bestellt hochrangige Persönlichkeiten in den Verwaltungsrat. Die Zahl der Direktoren wird von der Vollversammlung beschlossen. Das Bestellungsverfahren wird von der Vollversammlung festgelegt. Die kollektive Sachkenntnis des Verwaltungsrats muss folgende Gebiete umfassen: Verwaltung, technische Infrastruktur, Sprachressourcen und -werkzeuge sowie Anforderungen der Benutzer.

12.2

Die Vollversammlung ernennt ein Mitglied des Verwaltungsrats zum stellvertretenden Direktor. Der stellvertretende Direktor tritt bei Abwesenheit des Exekutivdirektors oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle.

12.3

Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre und kann auf Beschluss der Vollversammlung einmal verlängert werden.

12.4

Der Verwaltungsrat bildet zusammen mit dem Exekutivdirektor das ausführende Organ des CLARIN ERIC. Der Verwaltungsrat ist für den reibungslosen Betrieb des CLARIN ERIC entsprechend den Vorgaben und Beschlüssen der Vollversammlung sowie den Rückmeldungen der anderen Räte und Ausschüsse verantwortlich.

12.5

Der Verwaltungsrat stellt allgemeine Geschäftsordnungsvorgaben für alle in dieser Satzung vorgesehenen Räte und Ausschüsse auf und beschließt die einzelnen Geschäftsordnungen jedes Rates und Ausschusses. Der Verwaltungsrat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben auf.

12.6

Der Exekutivdirektor führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.

Artikel 13

Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren

13.1

Es wird ein ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren eingesetzt. Der Ständige Ausschuss für CLARIN-Zentren besteht aus den Direktoren (oder den von ihnen ernannten Vertretern) derjenigen CLARIN-Zentren, die aufgrund der Kriterien, die der Verwaltungsrat festlegt, als unverzichtbar für den CLARIN-Betrieb eingestuft worden sind. Die Vollversammlung beschließt darüber, ob ein Technikzentrum als unverzichtbar für den CLARIN-Betrieb anerkannt wird.

13.2

Der ständige Ausschuss für CLARIN-Zentren hat die Aufgabe, die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Infrastrukturdienste zu gewährleisten, indem er Beschlüsse über die Durchführung wie auch über die Koordinierung zwischen Zentren und Mitgliedern fasst. Er erstattet dem Forum der nationalen Koordinatoren und dem Verwaltungsrat Bericht. Der Vorsitzende des ständigen Ausschusses wird nach der Geschäftsordnung des Ausschusses gewählt. Der Vorsitzende ist von Amts wegen Mitglied des Verwaltungsrats.

13.3

Der Ständige Ausschuss dient den CLARIN-Zentren als Forum für den Ideen- und Erfahrungsaustausch. Der ständige Ausschuss hat die Aufgabe, das CLARIN ERIC und die nationalen Koordinatoren zu beraten, Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten, um die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Dienste zu gewährleisten.

13.4

Die Geschäftsordnung des ständigen Ausschusses beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.

Artikel 14

Arbeitsgruppen

14.1

Der Verwaltungsrat kann für Themen, die einen besonderen Aufwand erfordern, zu dem der Verwaltungsrat selbst nicht in der Lage ist, Arbeitsgruppen einsetzen und auflösen.

14.2

Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.

KAPITEL 5

FINANZANGELEGENHEITEN

Artikel 15

Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse

15.1

Das Geschäftsjahr des CLARIN ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

15.2

Alle Einnahmen und Ausgaben des CLARIN ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Jahreshaushalt muss den Grundsätzen der Transparenz entsprechen.

15.3

Den Abschlüssen des CLARIN ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt.

15.4

Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des CLARIN ERIC gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts.

15.5

Das CLARIN ERIC gewährleistet, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

15.6

Das CLARIN ERIC führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Artikel 16

Haftung

16.1

Das CLARIN ERIC haftet für seine Schulden.

16.2

Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des CLARIN ERIC.

16.3

Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des CLARIN ERIC ist beschränkt auf ihre jeweiligen Jahresbeiträge gemäß Anhang 2.

16.4

Das CLARIN ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb der CLARIN-Struktur verbundenen Risiken ab.

KAPITEL 6

BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 17

Berichterstattung an die Kommission

17.1

Das CLARIN ERIC verfasst einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere über seine wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Vollversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

17.2

Das CLARIN ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des CLARIN ERIC ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EC) Nr. 723/2009 festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

KAPITEL 7

POLITISCHE MASSNAHMEN

Artikel 18

Vereinbarungen mit Dritten

18.1

Falls es das CLARIN ERIC für vorteilhaft erachtet, kann es Vereinbarungen mit Dritten schließen, z. B. mit einzelnen Einrichtungen, Regionen oder Ländern, die keine Mitglieder sind.

18.2

Falls Einrichtungen aus Ländern, die keine Mitglieder sind, oder andere Dritte gemäß Artikel 18.1 zum CLARIN ERIC mit Sachkenntnis, Diensten sowie Sprachressourcen und -technologien beitragen wollen, kann das CLARIN ERIC Vereinbarungen mit solchen Dritten schließen. In der Vereinbarung wird ein bestimmter Dienst/Beitrag festgelegt, den der Dritte leisten wird; ferner werden Zugangsrechte, Teilnahmebeitrag und andere Bedingungen in Bezug auf diesen Beitrag festgelegt. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten einem Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen.

Artikel 19

Zugangsregelungen für Benutzer

19.1

Was den Zugang der Forscher in CLARIN-Mitgliedsländern angeht, stehen die vom CLARIN ERIC angebotenen Daten, Werkzeuge und Dienste entsprechend der Genehmigung der Inhaltsanbieter und nach von CLARIN ERIC genehmigter Authentifizierung allen Mitarbeitern und Studenten von Forschungseinrichtungen wie Universitäten, Forschungszentren, Museen und Forschungsbibliotheken offen.

19.2

Was den Zugang der Forscher in Ländern, die keine Mitglieder sind, angeht, entrichtet die betreffende Einrichtung einen Teilnahmebeitrag entsprechend den Grundsätzen in Anhang 2, wodurch alle Mitarbeiter und Studenten der betreffenden Einrichtung Zugang zu den CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten einem Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen, das den CLARIN-Anforderungen genügt und vom CLARIN ERIC genehmigt wurde.

19.3

Anderen Einrichtungen, Unternehmen und ähnlichen Arten von Einzelbenutzern sowie einzelnen Forschern, die keiner Einrichtung angehören, kann der Zugang gegen Entrichtung eines Beitrags gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten einem Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen, das den CLARIN-Anforderungen genügt und vom CLARIN ERIC genehmigt wurde.

19.4

Der allgemeinen Öffentlichkeit wird der Zugang zu den Diensten oder Ressourcen gewährt, soweit die Lizenzierungsbedingungen der Inhaltsbesitzer dies zulassen. Der Zugang zu Metadaten sowie zu quelloffenen und frei zugänglichen Ressourcen wird gewährt.

19.5

Selbst bei Zugangsgewährung gemäß Artikel 19.1 bis 19.4 kann der Zugang zu bestimmten Diensten und Ressourcen auf Verlangen des Besitzers gebührenpflichtig sein.

Artikel 20

Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung

20.1

Das CLARIN ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert CLARIN ERIC eine hochwertige Forschung und eine Kultur der „besten Praxis“ durch Schulungstätigkeiten.

Wenn aus Kapazitätsgründen der Zugang zu CLARIN-Forschungsdaten beschränkt und eine Projektauswahl getroffen werden muss, wird die wissenschaftliche Exzellenz der Projektvorschläge im Gutachterverfahren von unabhängigen Experten bewertet; über die Kriterien und Verfahren beschließt die Vollversammlung nach Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats. Diese Kriterien berücksichtigen, dass eine gewisse Kapazität reserviert bleiben sollte für völlig neue Ideen, die möglicherweise noch nicht vollständig ausgereift sind oder noch keine breite Anerkennung als wissenschaftliche Spitzenleistung gefunden haben. Die Gutachter werden vom Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit den Bewertungsvorgaben ausgewählt.

20.2

Die Bewertung des CLARIN ERIC ist gemäß Artikel 9.4 Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats.

Artikel 21

Verbreitungspolitik

21.1

Das CLARIN ERIC fördert die CLARIN-Struktur und ermuntert die Forscher zur Inangriffnahme neuer und innovativer Projekte sowie zur Verwendung von CLARIN in ihrer Hochschulausbildung.

21.2

Das CLARIN ERIC ermuntert die Forscher im Allgemeinen, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von Forschern aus Mitgliedsländern, dass sie ihre Ergebnisse über CLARIN zugänglich machen.

21.3

In der Verbreitungsstrategie werden die verschiedenen Zielgruppen dargelegt; die CLARIN-Struktur nutzt mehrere Kanäle, um ihr Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportal, Newsletter, Workshops, Konferenzteilnahme, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.

Artikel 22

Schutz der Rechte des geistigen Eigentums

22.1

Die Rechte des geistigen Eigentums an vom CLARIN ERIC erzielten Ergebnissen gehören dem CLARIN ERIC und werden vom Verwaltungsrat verwaltet.

22.2

Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert.

22.3

Das CLARIN ERIC gibt den Forschern Orientierungen (auch auf einer Website), damit Forschungsarbeiten, bei denen über CLARIN ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, innerhalb eines Rahmens erfolgen, der die Rechte der Datenbesitzer und die Privatsphäre von Personen achtet.

22.4

Das CLARIN ERIC stellt sicher, dass die Benutzer den Bedingungen für den Zugang zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen.

22.5

Das CLARIN ERIC trifft durchdachte Vorkehrungen für die Untersuchung angenommener Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit der Forschungsdaten.

Artikel 23

Beschäftigungspolitik einschließlich Chancengleichheit

23.1

Das CLARIN ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Für Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind.

23.2

Für jede Aufgabe wählt das CLARIN ERIC ungeachtet der Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder des Geschlechts den besten Bewerber aus.

Artikel 24

Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen

24.1

Das CLARIN ERIC behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union niedergelassen sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des CLARIN ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Da CLARIN eine verteilte Einrichtung ist, erfolgt die Beschaffung teilweise durch die einzelnen Mitglieder gemäß deren nationalen Vorschriften und Verfahren für das öffentliche Beschaffungswesen und teilweise durch das CLARIN ERIC selbst.

24.2

Der Verwaltungsrat ist für die gesamte Beschaffungstätigkeit des CLARIN ERIC verantwortlich. Alle Ausschreibungen werden auf der Website des CLARIN ERIC und in den Gebieten der Mitglieder und Beobachter in wirksamer Weise bekannt gemacht. Bei Beschaffungsvorhaben von mehr als 200 000 EUR verfährt das CLARIN ERIC nach den Grundsätzen der EU-Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen und den darauf beruhenden nationalen Vorschriften. Die Vergabeentscheidungen werden mit einer ausführlichen Begründung versehen und bekannt gegeben. Die Vollversammlung beschließt Durchführungsbestimmungen, in denen alle notwendigen Einzelheiten für das genaue Beschaffungsverfahren und die Kriterien festgelegt werden.

24.3

Die Mitglieder und Beobachter beachten in ihrer Beschaffungstätigkeit bezüglich der CLARIN-Aktivitäten angemessen die von den zuständigen Stellen festgelegten Bedürfnisse, technischen Anforderungen und Spezifikationen des CLARIN ERIC.

24.4

Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 (3) des Rates sind auf die Mehrwertsteuer für jene Güter und Dienstleistungen beschränkt, die für den offiziellen Gebrauch des CLARIN ERIC bestimmt sind, den Wert von 250 EUR überschreiten und vollständig vom CLARIN ERIC beschafft und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Es gelten keine weiteren Beschränkungen.

Artikel 25

Umgang mit Daten

25.1

Im Allgemeinen fördert das CLARIN ERIC die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs, bestehende Lizenzen werden aber eingehalten.

25.2

Das CLARIN ERIC macht alle Sprachressourcen und Werkzeuge mittels grundlegender Metadaten-Beschreibungen öffentlich sichtbar.

KAPITEL 8

BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Bestehensdauer

26.1

Das CLARIN ERIC besteht für einen unbestimmten Zeitraum.

Artikel 27

Auflösung

27.1

Die Auflösung des CLARIN ERIC erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung gemäß Artikel 8.2 und 8.8.

27.2

Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des CLARIN ERIC, jedenfalls aber innerhalb von 10 Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das CLARIN ERIC die Kommission hiervon.

27.3

Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des CLARIN ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum CLARIN ERIC gemäß Anhang 2 aufgeteilt. Verbindlichkeiten, die nach Aufrechnung aller Vermögenswerte des CLARIN ERIC verbleiben, werden gemäß Artikel 16.3 unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum CLARIN ERIC gemäß Anhang 2 aufgeteilt.

27.4

Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das CLARIN ERIC die Kommission hiervon.

27.5

Das Bestehen des CLARIN ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 28

Anwendbares Recht

28.1

Für das CLARIN ERIC gelten in dieser Reihenfolge:

a)

das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates;

b)

das niederländische Recht, sofern eine Angelegenheit durch Unionsrecht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist;

c)

diese Satzung.

Artikel 29

Streitigkeiten

29.1

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das CLARIN ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem CLARIN ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.

29.2

Für Streitigkeiten zwischen dem CLARIN ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die im Unionsrecht nicht geregelt sind, bestimmt das niederländische Recht die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

Artikel 30

Bereithaltung der Satzung

30.1

Die geltende Fassung der Satzung ist jederzeit auf der Website des CLARIN ERIC und an seinem satzungsmäßigen Sitz öffentlich zugänglich.

Artikel 31

Gründungsbestimmungen

31.1

Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des CLARIN ERIC, eine konstituierende Vollversammlung ein.

31.2

Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Versammlung im Namen des CLARIN ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die der Sitzstaat hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat.

Anhang 1

LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

In diesem Anhang sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden juristischen Personen aufgeführt.

Letzte Änderung: 20. September 2010

Mitglieder

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretung

Republik Österreich

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF)

Republik Bulgarien

Ministerium für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Tschechische Republik

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MEYS)

Königreich Dänemark

Dänische Agentur für Wissenschaft, Technologie und Innovation (DASTI)

Niederländische Sprachgemeinschaft (NSU)

Generalsekretariat

Republik Estland

Ministerium für Bildung und Wissenschaft

Bundesrepublik Deutschland

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Königreich der Niederlande

Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO)

Republik Polen

 


Beobachter

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang 2

JAHRESBEITRAG

Grundsätze

Für den ersten Fünf-Jahres-Zeitraum erfolgt die Berechnung der jährlichen Geldbeiträge der Mitglieder, Beobachter sowie einzelner Einrichtungen aus Nicht-Mitgliedsländern, die dem CLARIN ERIC beitreten wollen, entsprechend den nachstehenden Grundsätzen. Die Vollversammlung kann auch besondere Kooperationsvereinbarungen mit Dritten treffen. Vor Ablauf des ersten Fünf-Jahres-Zeitraums wird die Berechnungsmethode für die darauf folgenden Zeiträume beschlossen.

Es gelten folgende Grundsätze:

(a)

Der angestrebte Anfangshaushalt beläuft sich auf 1 000 000 EUR pro Jahr, ausgehend von einer geschätzten Beteiligung von 2/3 der 26 im Konsortium für die CLARIN-Vorbereitungsphase vertretenen Länder; sollten mehr Mitglieder beitreten, kann die Vollversammlung eine Senkung der Mitgliedsbeiträge oder eine Erweiterung der Tätigkeiten beschließen.

(b)

Der Beitrag der Niederlande als Sitzland beläuft sich im Jahr 1 auf 250 000 EUR.

(c)

Der Höchstbeitrag anderer Mitglieder im Jahr 1 beläuft sich auf 200 000 EUR.

(d)

Der Mindestbeitrag der Mitglieder im Jahr 1 beläuft sich auf 11 800 EUR.

(e)

Der Beitrag aller Mitglieder wird für fünf Jahre festgelegt und jährlich um 2 % angehoben, um die Inflation und steigende Kosten auszugleichen. Der genaue Betrag für jedes Mitglied ist in der nachstehenden Tabelle festgesetzt.

(f)

In späteren Jahren beitretende Mitglieder zahlen den indexierten Beitrag, der für das betreffende Jahr festgesetzt ist.

(g)

Beobachter zahlen den indexierten Mindest-Mitgliedsbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle.

(h)

Einzelne Einrichtungen aus Nicht-Mitgliedsländern zahlen den indexierten Mindestbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle.

(i)

Der Beitrag der Niederländischen Sprachgemeinschaft beträgt 28 600 EUR; dies entspricht dem flämischen Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union (der einen Betrag von 23 600 EUR ergibt) zuzüglich 5 000 EUR als Eigenbeitrag der Niederländischen Sprachgemeinschaft (als internationale Organisation).

(j)

Der Beitrag juristischer Personen, die im Jahresverlauf beitreten, wird anteilmäßig für die verbleibenden Monate des betreffenden Jahres ab dem ersten Tag des Beitrittsmonats berechnet.

(k)

Die Beiträge beruhen auf dem BIP des Landes im Jahr 2010 als Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union im gleichen Jahr (gemäß EUROSTAT) und werden nach folgender Formel berechnet:

Der Anteil am Bruttoinlandsprodukt der Union wird auf den nächsten ganzzahligen Prozentsatz gerundet (unter 5 aufgerundet, sonst abgerundet) und mit dem Mindestbeitrag entsprechend der nachstehenden Tabelle multipliziert:

% des BIP der EU

gerundet

Beitrag in EUR

≤ 1

1

11 800

> 1 und ≤ 2

2

23 600

> 2 und ≤ 3

3

35 400

> 3 und ≤ 4

4

47 200

> 5 und ≤ 6

5

59 000

> 6 und ≤ 7

6

70 800

usw.

≥ 16 und < 17

16

188 800

≥ 17

entfällt

200 000

Der Jahresbeitrag für Mitglieder, die sich nicht von Anfang an auf fünf Jahre verpflichten, wird um 25 % angehoben, solange sie keine Verpflichtung für den verbleibenden Zeitraum eingehen. Wird eine Verpflichtung für den verbleibenden Teil des Fünf-Jahres-Zeitraums eingegangen oder die Mitgliedschaft für fünf Jahre aufrecht erhalten, werden Vorkehrungen getroffen, damit das Mitglied insgesamt nicht mehr bezahlt als die normalen Beiträge in diesen fünf Jahren.

In der nachstehenden Tabelle sind 33 potenzielle europäische Mitglieder mit ihren Gesamtbeiträgen aufgeführt.

Übersicht für Mitglieder, die sich auf fünf Jahre verpflichten

(potenzielle)

Mitglieder

% des BIP

EU 2010

Grundb eitrag

mit jährlicher Anhebung um 2 %

Summe

Jahr 2012

Jahr 2013

Jahr 2014

Jahr 2015

Jahr 2016

Jahre 2012-16

Island

0,10

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Zypern

0,10

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Estland

0,10

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Malta

0,10

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Lettland

0,10

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Litauen

0,20

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Bulgarien

0,30

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Luxemburg

0,30

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Slowenien

0,30

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Kroatien

0,40

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Slowakei

0,50

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Ungarn

0,80

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Rumänien

1,00

11 800

11 800

12 036

12 277

12 522

12 773

61 408

Tschechische Republik

1,20

23 600

23 600

24 072

24 553

25 045

25 545

122 815

Irland

1,30

23 600

23 600

24 072

24 553

25 045

25 545

122 815

Portugal

1,40

23 600

23 600

24 072

24 553

25 045

25 545

122 815

Finnland

1,50

23 600

23 600

24 072

24 553

25 045

25 545

122 815

NSU/Flandern

1,68

28 600

28 600

29 172

29 755

30 351

30 958

148 836

Dänemark

1,90

23 600

23 600

24 072

24 553

25 045

25 545

122 815

Griechenland

1,90

23 600

23 600

24 072

24 553

25 045

25 545

122 815

Österreich

2,30

35 400

35 400

36 108

36 830

37 567

38 318

184 223

Norwegen

2,60

35 400

35 400

36 108

36 830

37 567

38 318

184 223

Belgien

2,90

35 400

35 400

36 108

36 830

37 567

38 318

184 223

Schweden

2,90

35 400

35 400

36 108

36 830

37 567

38 318

184 223

Polen

2,90

35 400

35 400

36 108

36 830

37 567

38 318

184 223

Schweiz

3,30

35 400

35 400

36 108

36 830

37 567

38 318

184 223

Türkei

4,70

59 000

59 000

60 180

61 384

62 611

63 863

307 038

Niederlande

4,80

250 000

250 000

255 000

260 100

265 302

270 608

1 301 010

Spanien

8,70

94 400

94 400

96 288

98 214

100 178

102 182

491 261

Italien

12,80

141 600

141 600

144 432

147 321

150 267

153 272

736 892

Vereinigtes Königreich

14,00

165 200

165 200

168 504

171 874

175 312

178 818

859 707

Frankreich

16,10

188 800

188 800

192 576

196 428

200 356

204 363

982 523

Deutschland

20,60

200 000

200 000

204 000

208 080

212 242

216 486

1 040 808

Insgesamt

1 635 000

1 635 000

1 667 700

1 701 054

1 735 075

1 769 777

8 508 606


(1)  Unabhängig bedeutet, dass keine Interessenkonflikte bestehen.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1-118.

(3)  ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1-22.


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