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Document 32011R1034

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 271, 18.10.2011, p. 15–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 020 P. 204 - 211

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2020; Aufgehoben durch 32017R0373

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1034/oj

18.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1034/2011 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2011

über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (2) insbesondere Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (3), insbesondere Artikel 8b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 muss die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend als „Agentur“ bezeichnet), die entsprechenden Durchführungsvorschriften erlassen, um ein Paket von Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung für eine wirksame Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements einzuführen. Nach Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen diese Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (4) erarbeitet werden. Diese Verordnung beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 (5).

(2)

Die Rolle und die Funktionen der zuständigen Behörden aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von 10. März 2004 über die Interoperabilität des Europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (6) müssen eingehender geregelt werden. Diese Verordnungen enthalten Anforderungen bezüglich der Sicherheit von Flugsicherungsdiensten. Die Verantwortung für die sichere Erbringung von Flugsicherungsdiensten liegt zwar beim Erbringer, doch sollten die Mitgliedstaaten die wirksame Aufsicht durch die zuständigen Behörden sicherstellen.

(3)

Diese Verordnung sollte sich gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nicht auf militärische Einsätze oder Übungen erstrecken.

(4)

Die zuständigen Behörden sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Audits und Begutachtungen der Sicherheitsregelung im Rahmen der von der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vorgeschriebenen ordentlichen Inspektionen und Erhebungen vornehmen.

(5)

Die zuständigen Behörden sollten erwägen, das in dieser Verordnung vorgesehene System der Sicherheitsaufsicht gegebenenfalls in anderen der Aufsicht unterliegenden Bereichen anzuwenden, um eine effiziente und kohärente Aufsicht zu gewährleisten.

(6)

Funktionale Systeme für das Management des Flugverkehrs werden bei allen Flugsicherungsdiensten sowie bei der Verkehrsflussregelung (ATFM) und beim Luftraummanagement (ASM) eingesetzt. Daher sollten alle Änderungen an funktionalen Systemen einer Sicherheitsaufsicht unterliegen.

(7)

Die zuständigen Behörden sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, falls ein System oder eine Komponente eines Systems nicht die relevanten Anforderungen erfüllt. In diesem Zusammenhang und insbesondere dann, wenn eine Sicherheitsanweisung erteilt werden muss, sollte die zuständige Behörde erwägen, die an der Ausstellung der Erklärung nach Artikel 5 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 beteiligten benannten Stellen anzuweisen, spezifische Ermittlungen in Bezug auf dieses technische System durchzuführen.

(8)

Die Erstellung jährlicher Berichte über die Sicherheitsaufsicht durch die zuständigen Behörden sollte zu Transparenz und Verantwortlichkeit der Sicherheitsaufsicht beitragen. Diese Berichte sollten an die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten, welche die zuständige Behörde benennen oder einrichten, gerichtet werden. Ferner sollten die jährlichen Berichte über die Sicherheitsaufsicht im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit, der Inspektionen zur Kontrolle der Normung nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie der internationalen Überwachung der Sicherheitsaufsicht verwendet werden. In die Berichte aufgenommen werden sollten unter anderem wichtige Informationen in Bezug auf die Überwachung der Sicherheit, die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung durch die überwachten Organisationen, das Audit-Programm für die Sicherheitsregelung, die Begutachtung der Sicherheitsargumente sowie die von den Organisationen entsprechend den von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren und den von dieser Behörde erteilten Sicherheitsanweisungen vorgenommenen Änderungen an funktionalen Systemen.

(9)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sollten die zuständigen Behörden die geeigneten Vorkehrungen für eine enge Zusammenarbeit miteinander treffen, um eine angemessene Beaufsichtigung der Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, die Dienste in Bezug auf den Luftraum erbringen, für den ein anderer Mitgliedstaat als der das Zeugnis ausstellende Mitgliedstaat zuständig ist. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollten die zuständigen Behörden insbesondere angemessene Informationen über die Sicherheitsaufsicht von Organisationen austauschen.

(10)

Die Agentur sollte die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere jene in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht über Änderungen, weiter prüfen und eine Stellungnahme im Hinblick auf deren Anpassung an ein Gesamtsystemkonzept abgeben, wobei die Einbettung dieser Bestimmungen in das zukünftige gemeinsame Regelwerk für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und die von den Beteiligten und den zuständigen Behörden gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen sind. Die Stellungnahme der Agentur sollte ferner darauf abzielen, die Durchführung des Sicherheitsprogramms des Staates (State Safety Programm, SSP) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) innerhalb der Union und als Teil des Gesamtsystemkonzepts zu erleichtern.

(11)

Im Interesse einer sicheren Ausführung einiger der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 eingerichteten Netzfunktionen sollte die beteiligte Stelle bestimmten Sicherheitsanforderungen unterliegen. Diese Anforderungen sollen den sicheren Betrieb der Stelle oder Organisation gewährleisten; sie sind in der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (7) enthalten. Dabei handelt es sich um Organisationssicherheitsanforderungen, die den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission (8) enthaltenen allgemeinen Anforderungen sehr ähnlich, aber an die Sicherheitszuständigkeiten der Netzfunktionen angepasst sind. Zur Unterstützung eines Gesamtsystemkonzepts für die Regelung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt muss die Erfüllung dieser Anforderungen in gleicher Weise beaufsichtigt werden wie die Flugsicherungsorganisationen.

(12)

Die Hochrangige Gruppe für die zukünftige Rahmenregelung der Europäischen Zivilluftfahrt hat in ihren Empfehlungen vom Juli 2007 auf die Notwendigkeit die Regulierungsaufsicht von der Erbringung von Diensten bzw. Wahrnehmung von Aufgaben zu trennen hingewiesen. Entsprechend diesem Grundsatz legt Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 fest, dass die zur Ausübung der Netzfunktionen benannte Stelle einer angemessenen Aufsicht unterliegen muss. Da der Agentur nach Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bereits die Ausübung der unabhängigen Sicherheitsaufsicht über die Erbringer europaweiter Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungsdienste obliegt, wäre es vollständig im Einklang mit der europäischen Flugsicherheitspolitik, sie damit zu beauftragen, die Kommission mit der Wahrnehmung derselben Aufgaben in Bezug auf die europäischen Netzfunktionen zu unterstützen.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 ist daher aufzuheben.

(14)

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 (9) sollte zur Anpassung an diese Verordnung geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Anforderungen für die Ausübung der Funktion der Sicherheitsaufsicht durch zuständige Behörden in Bezug auf Flugsicherungsdienste, die Verkehrsflussregelung, das Luftraummanagement für den allgemeinen Luftverkehr sowie andere Netzfunktionen festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten der zuständigen Behörden und der qualifizierten Stellen, die in ihrem Namen auf dem Gebiet der Sicherheitsaufsicht der Flugsicherung, der Verkehrsflussregelung, des Luftraummanagements und anderer Netzfunktionen tätig werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. Die Begriffsbestimmung von „Zeugnis“ in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 findet jedoch keine Anwendung.

Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Abhilfemaßnahme“ bezeichnet eine Maßnahme zur Beseitigung der Ursache eines festgestellten nicht den Regeln entsprechenden Sachverhalts;

2.

„funktionales System“ bezeichnet eine Kombination von Systemen, Verfahren und Personal mit dem Ziel, eine Funktion im Bereich des Flugverkehrsmanagements zu erfüllen;

3.

„Netzmanager“ bezeichnet die nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 betraute unparteiische und kompetente Stelle für die Durchführung der in diesem Artikel und dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben;

4.

„Netzfunktionen“ bezeichnet die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 beschriebenen spezifischen Funktionen;

5.

„Organisation“ bezeichnet entweder eine Flugsicherungsorganisation oder eine Stelle, die ATFM oder ASM oder andere Netzfunktionen erbringt;

6.

„Prozess“ bezeichnet ein Paket miteinander verbundener oder interagierender Vorgänge, durch die Inputs in Outputs umgewandelt werden;

7.

„Sicherheitsargument“ bezeichnet die Demonstration und den Nachweis, dass eine vorgeschlagene Änderung eines funktionalen Systems im Rahmen der Ziele oder Standards, die durch die geltenden Vorschriften festgelegt sind, und im Einklang mit den Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vorgenommen werden kann;

8.

„Sicherheitsanweisung“ bezeichnet ein von einer zuständigen Behörde erstelltes oder gebilligtes Dokument, das Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit an einem funktionalen System vorschreibt, falls Nachweise dafür vorliegen, dass andernfalls die Flugsicherheit beeinträchtigt sein könnte;

9.

„Sicherheitsziel“ bezeichnet eine qualitative oder quantitative Aussage, die die maximale Häufigkeit oder Wahrscheinlichkeit eines erwarteten Gefahreneintritts angibt;

10.

„Audit der Sicherheitsregelung“ bezeichnet eine systematische und unabhängige Prüfung die durch eine zuständigen Behörde oder in deren Auftrag vorgenommen wird, um festzustellen, ob sicherheitsrelevante Vorkehrungen oder Teile davon in Zusammenhang mit Prozessen und deren Ergebnissen, Produkten oder Dienstleistungen den erforderlichen sicherheitsrelevanten Vorschriften entsprechen und ob sie wirksam angewandt werden und zur Erreichung der erwarteten Ergebnisse geeignet sind;

11.

„Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung“ bezeichnet die auf EU-Ebene oder durch einzelstaatliche Regelungen festgelegten Vorschriften für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder die Erfüllung von ATFM (Verkehrsflussregelung) oder ASM (Luftraummanagement)-Aufgaben oder anderen Netzfunktionen in Bezug auf die technische und operationelle Kompetenz und Eignung für diese Dienste und Aufgaben, ihr Sicherheitsmanagement sowie auf Systeme, ihre Bestandteile und damit verbundene Verfahren;

12.

„Sicherheitsanforderung“ bezeichnet eine aus der Risikominderungsstrategie abgeleitete Maßnahme zur Risikominderung, die ein bestimmtes Sicherheitsziel erreicht und und organisatorische, operative, prozedurale, funktionale, Leistungs- und Interoperabilitätsanforderungen sowie Umweltcharakteristika beinhaltet;

13.

„Verifizierung“ bezeichnet die Bestätigung durch Vorlage objektiver Nachweise, dass festgelegte Anforderungen erfüllt sind;

14.

„europaweite Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungsdienste“ bezeichnet eine Tätigkeit, die für Benutzer in den meisten oder allen Mitgliedstaaten konzipiert und eingerichtet ist und sich auch über den Luftraum des Gebiets, auf das der Vertrag Anwendung findet, hinaus erstrecken kann.

Artikel 3

Zuständige Aufsichtsbehörden

Zuständige Aufsichtsbehörde ist für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen und Zeugnissen für Flugsicherungsorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

a)

für Organisationen, deren Hauptbetriebsstätte und ggf. eingetragener Sitz sich innerhalb eines Mitgliedstaats befindet, während sie Flugsicherungsdienste auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats erbringen, die von diesem Mitgliedstaat benannte oder eingerichtete nationale Aufsichtsbehörde;

b)

für Organisationen, bei denen die Zuständigkeiten für die Sicherheitsaufsicht nach den zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 getroffenen Vereinbarungen abweichend von Buchstabe a geregelt sind, die im Rahmen dieser Vereinbarungen benannte(n) oder eingerichtete(n) zuständige(n) Behörde(n). Diese Vereinbarungen müssen den Anforderungen von Artikel 2 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 entsprechen;

c)

für Organisationen, die Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungsdienste im Luftraum des Gebiets, auf das der Vertrag Anwendung findet, bereitstellen und deren Hauptbetriebsstätte und ggf. eingetragener Sitz außerhalb des den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden Gebiets liegt, die Europäische Agentur für Flugsicherheit („die Agentur“);

d)

für Organisationen, die europaweite Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungsdienste erbringen, sowie für alle anderen Netzfunktionen im Luftraum des Gebiets, auf das der Vertrag Anwendung findet, die Agentur.

Artikel 4

Sicherheitsaufsichtsfunktion

(1)   Die zuständigen Behörden üben die Sicherheitsaufsicht im Rahmen ihrer Gesamtaufsicht über die Anforderungen an die Flugsicherungsdienste sowie im Hinblick auf Verkehrsflussregelung und Luftraummanagement, sowie andere Netzfunktionen aus, um die sichere Erfüllung dieser Aufgaben zu überwachen und um sicherzustellen, dass die geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung und die entsprechenden Durchführungsvorkehrungen eingehalten werden.

(2)   Beim Abschluss von Vereinbarungen über die Beaufsichtigung von Organisationen, die in funktionalen Luftraumblöcken tätig sind, welche sich über den Luftraum im Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken, oder bei grenzübergreifender Diensterbringung legen die betroffenen Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeiten der Sicherheitsaufsicht und die Aufteilung dieser Verantwortlichkeiten so fest, dass

a)

jeweils eine spezifische Verantwortung für die Durchführung der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung gegeben ist;

b)

die Mitgliedstaaten Einblick in die Mechanismen der Sicherheitsaufsicht und deren Ergebnisse haben;

c)

der nötige Informationsaustausch zwischen der/den Aufsichtsbehörde(n) und der Bescheinigungsbehörde sichergestellt ist.

Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Vereinbarung und deren praktische Durchführung insbesondere im Hinblick auf die erzielte Sicherheitsleistung.

(3)   Beim Abschluss von Vereinbarungen über die Beaufsichtigung von Organisationen, die in funktionalen Luftraumblöcken tätig sind oder grenzübergreifenden Tätigkeiten nachgehen, wobei die Agentur für mindestens eine der Organisationen gemäß Artikel 3 Buchstabe b zuständige Behörde ist, tragen die betreffenden Mitgliedstaaten für eine Koordinierung mit der Agentur Sorge, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen in Absatz 2 Buchstaben a, b und c erfüllt werden.

Artikel 5

Überwachung der Sicherheitsleistung

(1)   Die zuständigen Behörden überwachen und bewerten regelmäßig die erreichten Sicherheitsniveaus, um festzustellen, ob sie den Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung entsprechen, die für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraumblöcke gelten.

(2)   Die zuständigen Behörden nutzen die Ergebnisse der Sicherheitsüberwachung insbesondere dazu, Bereiche zu ermitteln, in denen die Einhaltung der Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vorrangig verifiziert werden muss.

Artikel 6

Verifizierung der Einhaltung der Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung

(1)   Die zuständigen Behörden legen einen Prozess zur Verifizierung der folgenden Punkte fest:

a)

Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung vor Ausstellung oder Erneuerung einer zum Erbringen von Flugsicherungsdiensten erforderlichen Zulassung einschließlich der damit verbundenen sicherheitsrelevanten Bedingungen;

b)

Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Verpflichtungen des gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erlassenen Benennungsrechtsakts;

c)

fortlaufende Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung durch die Organisationen;

d)

Realisierung von Sicherheitszielen, Sicherheitsanforderungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Bedingungen, die festgelegt sind in:

i)

Erklärungen zur Verifizierung von Systemen, einschließlich etwaiger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 ausgestellter relevanter Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen für Systemkomponenten;

ii)

Risikobewertungs- und -minderungsverfahren, die in den Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung für Flugsicherungsdienste, Verkehrsflussregelung, Luftraummanagement, und den Netzmanager vorgesehen sind;

e)

Umsetzung von Sicherheitsanweisungen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Prozess muss

a)

auf dokumentierten Verfahren beruhen;

b)

sich auf Unterlagen stützen, die dem Personal der Sicherheitsaufsicht spezielle Anleitungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geben;

c)

der betreffenden Organisation die Ergebnisse der Tätigkeit der Sicherheitsaufsicht übermitteln;

d)

auf der Grundlage der Audits und Begutachtungen der Sicherheitsregelung gemäß Artikel 7, 9 und 10 durchgeführt werden;

e)

den zuständigen Behörden die erforderlichen Nachweise zur Begründung weiterer Maßnahmen liefern, einschließlich der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 10, 25 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehenen Maßnahmen für Fälle, in denen die Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung nicht eingehalten werden.

Artikel 7

Audits der Sicherheitsregelung

(1)   Die zuständigen Behörden oder von ihnen beauftragte qualifizierte Stellen führen Audits der Sicherheitsregelung durch.

(2)   Die Audits der Sicherheitsregelung nach Absatz 1

a)

liefern den zuständigen Behörden Belege über die Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung und der entsprechenden Durchführungsvorkehrungen, indem der Bedarf an Verbesserungen und Abhilfemaßnahmen geprüft wird;

b)

sind unabhängig von den internen Auditmaßnahmen, die die betreffende Organisation im Rahmen ihrer Sicherheits- oder Qualitätsmanagementsysteme durchführt;

c)

werden von entsprechend den Anforderungen in Artikel 12 qualifizierten Audit-Beauftragten durchgeführt;

d)

gelten für Durchführungsvorkehrungen oder Teile davon sowie für Prozesse, Produkte oder Dienstleistungen;

e)

ermitteln, ob

i)

die Durchführungsvorkehrungen den Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung entsprechen;

ii)

die getroffenen Maßnahmen den Durchführungsvorkehrungen entsprechen;

iii)

die Ergebnisse der getroffenen Maßnahmen den aufgrund der Durchführungsvorkehrungen zu erwartenden Ergebnissen entsprechen;

f)

führen zur Behebung aller festgestellten Regelwidrigkeiten im Einklang mit Artikel 8.

(3)   Im Rahmen des in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 vorgesehenen Inspektionsprogramms erstellen die zuständigen Behörden ein mindestens jährlich zu aktualisierendes Programm für die Audits der Sicherheitsregelung, um:

a)

alle Bereiche potenzieller Sicherheitsgefährdung zu erfassen, vor allem die Bereiche, in denen Probleme ermittelt wurden;

b)

alle Organisationen, Dienstleistungen und Netzfunktionen zu erfassen, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde arbeiten;

c)

sicherzustellen, dass die Audits in einer Weise durchgeführt werden, die dem Risiko, das den Tätigkeiten der Organisation anhaftet, angemessen ist;

d)

sicherzustellen, dass innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren genügend Audits durchgeführt werden, um all diese Organisationen auf Einhaltung der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung auf allen relevanten Gebieten des funktionalen Systems zu prüfen;

e)

die Nachbegleitung der Umsetzung von Abhilfemaßnahmen sicherzustellen.

(4)   Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls beschließen, den Umfang der geplanten Audits zu ändern und zusätzliche Audits anzuberaumen.

(5)   Die zuständigen Behörden entscheiden, welche Vorkehrungen, Komponenten, Dienstleistungen, Funktionen, Produkte, Orte und Tätigkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums einem Audit zu unterziehen sind.

(6)   Die im Zuge der Audits getroffenen Feststellungen und ermittelten Regelwidrigkeiten werden dokumentiert. Letztere sind durch Nachweise zu belegen und unter Bezugnahme auf die geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung und die entsprechenden Durchführungsvorkehrungen, auf deren Grundlage das Audit durchgeführt wurde, zu benennen.

(7)   Es wird ein Auditbericht mit detaillierten Angaben zu den Regelwidrigkeiten erstellt.

Artikel 8

Abhilfemaßnahmen

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln den auditierten Organisationen die Auditbefunde und fordern gleichzeitig — unbeschadet etwaiger aufgrund der geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung notwendiger zusätzlicher Maßnahmen — Abhilfemaßnahmen zur Behebung der ermittelten Regelwidrigkeiten.

(2)   Die auditierten Organisationen legen die als notwendig erachteten Abhilfemaßnahmen zur Behebung einer Regelwidrigkeit sowie den Zeitrahmen für deren Durchführung fest.

(3)   Die zuständigen Behörden prüfen die von der auditierten Organisation beschlossenen Abhilfemaßnahmen und deren Durchführung und billigen sie, sofern sie die Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Regelwidrigkeiten für ausreichend erachten.

(4)   Die auditierten Organisationen leiten die von den zuständigen Behörden gebilligten Abhilfemaßnahmen ein. Diese Abhilfemaßnahmen und der daran anschließende Nachbegleitungsprozess sind innerhalb des von der zuständigen Behörde genehmigten Zeitraums abzuschließen.

Artikel 9

Sicherheitsaufsicht über Änderungen an funktionalen Systemen

(1)   Die Organisationen legen bei der Entscheidung über die Durchführung einer sicherheitsrelevanten Änderung ihrer funktionalen Systeme ausschließlich die von ihrer relevanten zuständigen Behörde gebilligten Verfahren zugrunde. Bei Anbietern von Flugverkehrsdiensten sowie von Kommunikations-, Navigations- bzw. Ortungsdiensten billigt die zuständige Behörde diese Verfahren im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011.

(2)   Die Organisationen setzen ihre relevante zuständige Behörde von sämtlichen geplanten sicherheitsrelevanten Änderungen in Kenntnis. Zu diesem Zweck legen die zuständigen Behörden geeignete Verwaltungsverfahren entsprechend ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften fest.

(3)   Sofern nicht Artikel 10 Anwendung findet, können die Organisationen die notifizierte Änderung nach dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verfahren vornehmen.

Artikel 10

Begutachtungsverfahren für vorgeschlagene Änderungen

(1)   Die zuständigen Behörden begutachten die Sicherheitsargumente für von einer Organisation vorgeschlagene neue funktionale Systeme oder Änderungen an bestehenden funktionalen Systemen, falls

a)

die gemäß Anhang II Abschnitt 3.2.4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 vorgenommene Bewertung des Schweregrads für die möglichen Auswirkungen der ermittelten Gefahren den Schweregrad 1 oder 2 ergibt, oder

b)

die Durchführung dieser Änderungen die Einführung neuer Luftfahrtnormen erforderlich macht.

Wenn die zuständigen Behörden entscheiden, dass in einer nicht den in Buchstaben a und b genannten Fällen entsprechenden Situation eine Begutachtung erforderlich ist, teilen sie der Organisation mit, dass sie die notifizierte Änderung einer Sicherheitsbegutachtung unterzieht.

(2)   Diese Begutachtung ist in einer Weise durchzuführen, die dem Risiko, das dem neuen funktionalen System oder den vorgeschlagenen Änderungen an bestehenden funktionalen Systemen anhaftet, angemessen ist.

Die Begutachtung muss

a)

auf dokumentierten Verfahren beruhen;

b)

sich auf Unterlagen stützen, die dem Personal der Sicherheitsaufsicht spezielle Anleitungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geben;

c)

die mit der zu begutachtenden Änderung verbundenen Sicherheitsziele, Sicherheitsanforderungen und anderen sicherheitsrelevanten Bedingungen berücksichtigen, die festgelegt sind in

i)

Erklärungen zur Verifizierung von Systemen, auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 verwiesen wird;

ii)

Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen für Komponenten von Systemen, auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 verwiesen wird, oder

iii)

gemäß geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung erstellten Dokumenten zur Risikobewertung und -minderung.

d)

soweit erforderlich zusätzliche sicherheitsrelevante Bedingungen in Verbindung mit der Durchführung der Änderung ermitteln;

e)

prüfen, inwieweit die vorgelegten Sicherheitsargumente akzeptiert werden können, unter Berücksichtigung:

i)

der Gefahrenermittlung;

ii)

der Kohärenz bei der Zuweisung von Schweregraden;

iii)

der Gültigkeit der Sicherheitsziele;

iv)

der Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchführbarkeit der Sicherheitsanforderungen und jeglicher anderer ermittelter, sicherheitsrelevanter Bedingungen;

v)

des Nachweises, dass die Sicherheitsziele, Sicherheitsanforderungen und andere sicherheitsrelevante Bedingungen durchgehend eingehalten werden;

vi)

des Nachweises, dass das für die Erstellung der Sicherheitsargumente zugrunde gelegte Verfahren den geltenden Anforderungen im Bereich der Sicherheitsregelung entspricht;

f)

die Verfahren verifizieren, die die Organisationen bei der Erstellung der Sicherheitsargumente für das zu begutachtende neue funktionale System oder die Änderungen an bestehenden funktionalen Systemen zugrunde gelegt haben;

g)

ermitteln, ob die durchgehende Einhaltung aller Vorschriften verifiziert werden muss;

h)

alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen mit den für die Sicherheitsaufsicht in Bezug auf Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb zuständigen Behörden umfassen;

i)

die Organisation über die — gegebenenfalls an Auflagen gebundene — Genehmigung oder die auf eine Begründung zu stützende Ablehnung der begutachteten Änderung unterrichten.

(3)   Die begutachtete Änderung muss vor ihrer Umsetzung von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Artikel 11

Qualifizierte Stellen

(1)   Beschließt eine zuständige Behörde, eine qualifizierte Stelle mit den Audits oder der Begutachtung der Sicherheitsregelung gemäß dieser Verordnung zu beauftragen, stellt sie sicher, dass die Kriterien zur Auswahl einer Stelle, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 qualifiziert ist, folgende Aspekte einschließen:

a)

die qualifizierte Stelle besitzt Erfahrung bei der Bewertung der Sicherheit in Luftfahrtorganisationen;

b)

die qualifizierte Stelle ist nicht gleichzeitig in interne Funktionen in Sicherheits- oder Qualitätsmanagementsystemen der betreffenden Organisation einbezogen;

c)

alle mit dem Audit und der Begutachtung der Sicherheitsregelung betrauten Mitarbeiter verfügen über eine angemessene Ausbildung und Qualifikation und erfüllen die Qualifikationskriterien von Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung.

(2)   Die qualifizierte Stelle akzeptiert, dass sie gegebenenfalls von der zuständigen Aufsichtsbehörde oder einer in deren Auftrag tätigen Stelle überprüft wird.

(3)   Die zuständigen Behörden führen Unterlagen über qualifizierte Stellen, die in ihrem Auftrag Audits und Begutachtungen der Sicherheitsregelung vornehmen. Diese Unterlagen müssen dokumentieren, dass die Bedingungen in Absatz 1 erfüllt sind.

Artikel 12

Kapazitäten der Sicherheitsaufsicht

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötigen Kapazitäten verfügen, um die Sicherheitsaufsicht über alle Organisationen zu gewährleisten, die ihrer Beaufsichtigung unterstehen, und auch über ausreichende Ressourcen verfügen, um den in dieser Verordnung genannten Aufgaben nachzukommen.

(2)   Die zuständigen Behörden erstellen und aktualisieren alle zwei Jahre eine Bewertung der erforderlichen Personalressourcen für die Ausübung der Sicherheitsaufsicht; sie stützen sich dafür auf die Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verfahren und deren Anwendung.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle mit Aufgaben der Sicherheitsaufsicht betrauten Personen über die zur Ausübung der entsprechenden Funktion erforderlichen Kompetenzen verfügen. Zu diesem Zweck werden sie

a)

für jede in die Sicherheitsaufsicht einbezogene Position innerhalb ihrer Organisationsstruktur die entsprechenden Anforderungen in Bezug auf Aus- und Fortbildung, technische und operative Kenntnisse, Erfahrung und Qualifikationen festlegen und dokumentieren;

b)

spezielle Ausbildungsmaßnahmen für die Personen gewährleisten, die innerhalb ihrer Organisationsstruktur Aufgaben der Sicherheitsaufsicht wahrnehmen;

c)

gewährleisten, dass das Personal, das mit den Audits der Sicherheitsregelung betraut ist, einschließlich des Auditpersonals qualifizierter Stellen, spezifische Qualifikationskriterien erfüllt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Die Kriterien beziehen sich auf:

i)

Kenntnisse und Verständnis der mit Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflussregelung, Luftraummanagement und anderen Netzfunktionen verbundenen Anforderungen, auf deren Grundlage Audits der Sicherheitsregelung durchgeführt werden können;

ii)

die Anwendung von Bewertungstechniken;

iii)

die für die Abwicklung eines Audits erforderlichen Fähigkeiten;

iv)

den Nachweis der Kompetenz der Auditoren durch Evaluierung oder andere anerkannte Mittel.

Artikel 13

Sicherheitsanweisungen

(1)   Die zuständigen Behörden erteilen eine Sicherheitsanweisung, wenn sie in einem funktionalen System einen Sicherheitsmangel festgestellt haben, der unmittelbaren Handlungsbedarf begründet.

(2)   Die betroffenen Organisationen erhalten Sicherheitsanweisungen mit mindestens folgenden Angaben:

a)

Benennung des Sicherheitsmangels;

b)

Benennung des betroffenen funktionalen Systems;

c)

erforderliche Maßnahmen und deren Begründung;

d)

Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß der Sicherheitsanweisung;

e)

Datum des Inkrafttretens.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln der Agentur und anderen betroffenen zuständigen Behörden, insbesondere denjenigen, die an der Sicherheitsaufsicht des funktionalen Systems beteiligt sind, sowie gegebenenfalls der Kommission, eine Kopie der Sicherheitsanweisung.

(4)   Die zuständigen Behörden überprüfen die Einhaltung der geltenden Sicherheitsanweisungen.

Artikel 14

Unterlagen zur Sicherheitsaufsicht

Die zuständigen Behörden führen die Unterlagen über ihre Prozesse der Sicherheitsaufsicht, einschließlich der Berichte aller Audits der Sicherheitsregelung und anderer sicherheitsrelevanter Unterlagen im Zusammenhang mit Zeugnissen, Benennungen, der Sicherheitsaufsicht über Änderungen, Sicherheitsanweisungen und dem Einsatz qualifizierter Stellen, und gewährleisten den Zugang zu diesen Unterlagen.

Artikel 15

Berichterstattung über die Sicherheitsaufsicht

(1)   Die zuständigen Behörden erstellen jährlich einen Sicherheitsaufsichtsbericht über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen. Der Sicherheitsaufsichtsbericht enthält auch Informationen über

a)

Organisationsstruktur und Verfahren der zuständigen Behörde;

b)

den Luftraum, für den der Mitgliedstaat zuständig ist, der die zuständige Behörde ggf. eingerichtet oder benannt hat, und die der Aufsicht dieser zuständigen Behörde unterliegenden Organisationen;

c)

die mit den Audits der Sicherheitsregelung beauftragten qualifizierten Stellen;

d)

die aktuelle Ressourcenausstattung der zuständigen Behörde;

e)

etwaige Sicherheitsrisiken, die durch die von der zuständigen Behörde durchgeführten Prozesse der Sicherheitsaufsicht ermittelt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten verwenden die von ihren zuständigen Behörden erstellten Berichte in ihren Jahresberichten an die Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

(3)   Die jährlichen Sicherheitsaufsichtsberichte werden den an funktionalen Luftraumblöcken beteiligten Mitgliedstaaten, der Agentur und den im Rahmen internationaler Vereinbarungen durchgeführten Programmen oder Tätigkeiten zur Überwachung oder Bewertung der Ausübung der Sicherheitsaufsicht von Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflussregelung, Luftraummanagement und anderen Netzfunktionen zugänglich gemacht.

Artikel 16

Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden treffen gemäß Artikel 10 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 geeignete Vorkehrungen für eine enge Zusammenarbeit und tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, um die Sicherheitsaufsicht aller Organisationen zu gewährleisten, die grenzübergreifend Dienstleistungen erbringen oder tätig sind.

Artikel 17

Übergangsbestimmungen

(1)   Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der getroffen wurden, werden entsprechend dieser Verordnung verwaltet.

(2)   Die Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Sicherheitsaufsicht von Organisationen zuständig war, für die die Agentur gemäß Artikel 3 die zuständige Behörde ist, überträgt der Agentur 12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung die Funktion der Sicherheitsaufsicht über diese Organisationen; hiervon ausgenommen ist die Sicherheitsaufsicht über den Netzmanager, bei der eine etwaige Übertragung auf die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgt.

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 wird aufgehoben.

Artikel 19

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010

In Anhang IV Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 691/2010 erhält Buchstabe e folgenden Wortlaut:

„e)

in den Artikeln 7, 8 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission (10) genannte Sicherheitsberichte der nationalen Aufsichtsbehörden sowie Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden über die Behebung erkannter Sicherheitsmängel, die Gegenstand von Plänen zur Mängelbehebung sind;

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(3)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 291 vom 9.11.2007, S. 16.

(6)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(7)  ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1.

(8)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(9)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(10)  ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15.“


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