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Document 32010R1096

Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

OJ L 331, 15.12.2010, p. 162–164 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 002 P. 296 - 298

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1096/oj

15.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/162


VERORDNUNG (EU) Nr. 1096/2010 DES RATES

vom 17. November 2010

zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel bei der Finanzaufsicht offenbart, die nachteilige Entwicklungen bei der Aufsicht auf Makroebene nicht vorhergesehen und die Häufung unvertretbar hoher Risiken im Finanzsektor nicht verhindert hat, und die Krise hat insbesondere die Schwächen der bestehenden Finanzaufsicht auf Makroebene aufgezeigt.

(2)

Die Kommission hat im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière (im Folgenden „De-Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragt, wie die europäischen Aufsichtsregelungen verstärkt werden können, um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen.

(3)

Die De-Larosière-Gruppe hat in ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 unter anderem empfohlen, auf Unionsebene ein Gremium einzurichten, das die Risiken im Finanzsystem insgesamt überwachen soll.

(4)

Die Kommission hat die Empfehlungen der De-Larosière-Gruppe in ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 mit dem Titel: „Impulse für den Aufschwung in Europa“ begrüßt und weitgehend befürwortet. Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 darauf geeinigt, dass die Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzinstitute in der Union verbessert werden müssen und den Bericht der De-Larosière-Gruppe als Grundlage für künftige Maßnahmen zu verwenden.

(5)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2009 mit dem Titel „Europäische Finanzaufsicht“ eine Reihe von Reformen der gegenwärtigen Regelungen für die Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf Unionsebene dargelegt, namentlich unter anderem die Errichtung eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni 2009 bzw. vom 18. und 19. Juni 2009 haben der Rat bzw. der Europäische Rat die Ansichten der Kommission unterstützt und die Absicht der Kommission begrüßt, Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen, um den neuen Rahmen vollständig errichten zu können.

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden eine Makroaufsicht des Finanzsystems auf Ebene der Union und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet.

(7)

Aufgrund ihres Fachwissens in Fragen der Makroaufsicht kann die Europäische Zentralbank (EZB) einen erheblichen Beitrag zu einer wirksamen Makroaufsicht des Finanzsystems der Union leisten.

(8)

Das Sekretariat des ESRB (im Folgenden „Sekretariat“) sollte von der EZB gestellt werden und zu diesem Zweck sollte die EZB ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitstellen. Für das Personal des Sekretariats sollten daher die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB gelten. Insbesondere sollte das Personal der EZB gemäß der Präambel des Beschlusses der EZB vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (EZB/1998/4) (4) unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Basis rekrutiert werden.

(9)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Da es die Aufgabe des ESRB ist, alle Aspekte und Bereiche der Finanzmarktstabilität zu behandeln, sollte die EZB die nationalen Zentralbanken und Aufsichtsbehörden hinzuziehen, damit diese ihr spezifisches Fachwissen einbringen können. Folglich sollte von der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen.

(10)

Die EZB sollte mit der Aufgabe betraut werden, dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten. Daher sollte die in dieser Verordnung festgelegte und für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB notwendige Erhebung und Verarbeitung von Informationen nach Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (5) erfolgen. Dementsprechend sollten vertrauliche statistische Informationen, die von der EZB oder dem Europäischen System der Zentralbanken erhoben werden, an den ESRB weitergegeben werden. Des Weiteren sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (6) nicht berühren.

(11)

Das Sekretariat sollte die Sitzungen des ESRB vorbereiten und den Verwaltungsrat, den Lenkungsausschuss, den Beratenden Fachausschuss sowie den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss des ESRB bei der Arbeit unterstützen. Das Sekretariat sollte im Namen des ESRB alle Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des ESRB erheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mitgliedschaft

Der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank (EZB) sind Mitglieder des Verwaltungsrats des mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 errichteten Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“).

Artikel 2

Unterstützung des ESRB

Die EZB stellt ein Sekretariat für den ESRB und leistet dem ESRB dadurch analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung. Der Auftrag des Sekretariats im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Vorbereitung der Sitzungen des ESRB;

b)

die Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer Informationen, nach Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Artikel 5 der vorliegenden Verordnung im Auftrag und zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB;

c)

die Vorbereitung der Analysen, die für die Ausführung der Aufgaben des ESRB erforderlich sind, wobei auf die fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden zurückgegriffen wird;

d)

die Unterstützung des ESRB bei dessen internationaler Zusammenarbeit auf verwaltungstechnischer Ebene mit anderen einschlägigen Gremien in Fragen der Makroaufsicht;

e)

die Unterstützung der Arbeit des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses.

Artikel 3

Organisation des Sekretariats

(1)   Die EZB stellt ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung ihrer Aufgabe, das Sekretariat zu stellen, zur Verfügung.

(2)   Der Leiter des Sekretariats wird in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat des ESRB von der EZB bestellt.

Artikel 4

Leitung

(1)   Der Vorsitzende des ESRB und dessen Lenkungsausschuss erteilen dem Leiter des Sekretariats im Namen des ESRB Weisungen.

(2)   Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Beratenden Fachausschusses und des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB teil.

Artikel 5

Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB

(1)   Der ESRB bestimmt, welche Informationen zur Erfüllung seiner in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben erforderlich sind. Angesichts dessen erhebt das Sekretariat regelmäßig und ad hoc alle notwendigen Informationen im Namen des ESRB gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und vorbehaltlich des Artikels 6 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Das Sekretariat stellt den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden im Namen des ESRB die Informationen über Risiken zur Verfügung, die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 6

Vertraulichkeit von Daten und Unterlagen

(1)   Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen jegliche vertrauliche Informationen, von denen das Sekretariat bei der Ausführung seiner Aufgaben Kenntnis erhält, an keinerlei Personen oder Behörden außerhalb des ESRB weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.

(2)   Das Sekretariat gewährleistet, dass dem ESRB die Unterlagen in einer Weise unterbreitet werden, die deren Geheimhaltung gewährleistet.

(3)   Die EZB gewährleistet die Geheimhaltung der Informationen, die sie vom Sekretariat zur Erfüllung der Aufgaben der EZB nach dieser Verordnung erhält. Die EZB errichtet interne Verfahren und erlässt interne Vorschriften, um den Schutz der vom Sekretariat im Namen des ESRB erhobenen Daten sicherzustellen. Die Mitarbeiter der EZB halten sich an die geltenden Vorschriften über die berufliche Geheimhaltungspflicht.

(4)   Informationen, von denen die EZB aufgrund der Anwendung dieser Verordnung Kenntnis erhält, werden nur für die in Artikel 2 genannten Zwecke verwendet.

Artikel 7

Zugang zu Dokumenten

(1)   Das Sekretariat gewährleistet, dass der Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (7) Anwendung findet.

(2)   Die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Beschlusses EZB/2004/3 auf Unterlagen des ESRB werden bis zum 17. Juni 2011 erlassen.

Artikel 8

Überprüfung

Der Rat überprüft diese Verordnung bis zum 17. Dezember 2013 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission. Nach Erhalt der Stellungnahmen der EZB und der Europäischen Aufsichtsbehörden entscheidet der Rat, ob diese Verordnung geändert werden sollte.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Dezember 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. REYNDERS


(1)  Stellungnahme vom 22. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 270 vom 11.11.2009, S. 1.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 125 vom 19.5.1999, S. 32.

(5)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(6)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(7)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42.


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