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Document 32010D0641
2010/641/EU: Commission Decision of 22 October 2010 amending Decision 2008/866/EC as regards its period of application (notified under document C(2010) 7183) Text with EEA relevance
2010/641/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7183) Text von Bedeutung für den EWR
2010/641/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7183) Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 280, 26.10.2010, p. 59–59
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2018
26.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/59 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2010
zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7183)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/641/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (2) wurde erlassen, da bestimmte aus Peru eingeführte Muscheln mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren und ihr Verzehr zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen geführt hatte. Diese Entscheidung galt ursprünglich bis zum 31. März 2009, ihre Geltungsdauer wurde jedoch durch die Entscheidung 2009/862/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (3) bis zum 30. November 2010 verlängert. |
(2) |
Die peruanischen Behörden haben bestimmte Informationen zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorgelegt, durch die eine bessere Kontrolle der Erzeugung von Muscheln gewährleistet werden soll, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind. |
(3) |
Im September 2009 führte die Kommission einen Inspektionsbesuch zur Bewertung der vorhandenen Systeme zur Kontrolle der Erzeugung von Muscheln und Fischereierzeugnissen durch, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind. Die Inspektion erlaubte den Schluss, dass die peruanischen Behörden die von ihnen nach dem Hepatitis-A-Ausbruch beschriebenen Abhilfemaßnahmen tatsächlich durchführten. Zum Zeitpunkt der Inspektion waren diese Maßnahmen jedoch noch nicht ganz abgeschlossen. |
(4) |
Die peruanischen Behörden teilten der Kommission vor kurzem mit, dass die Durchführung der Abhilfemaßnahmen abgeschlossen ist. Zum Schutz der Verbrauchergesundheit ist es jedoch notwendig, die mit der Entscheidung 2008/866/EG festgelegten Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten, bis die Kommission verifiziert hat, dass die peruanischen Behörden die Abhilfemaßnahmen abgeschlossen haben, und zu dem Schluss kommt, dass die in Peru erzeugten und für die Ausfuhr in die EU bestimmten Muscheln die Bedingungen der EU-Rechtsvorschriften erfüllen. |
(5) |
Daher sollte die Geltungsdauer der Entscheidung 2008/866/EG bis zum 30. November 2011 verlängert werden, unbeschadet der Befugnis der Kommission, diese Vorschriften angesichts neuer Informationen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Lage in Peru und der Ergebnisse von Inspektionsbesuchen ihrer Dienststellen zu ändern, aufzuheben oder zu verlängern. |
(6) |
Die Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „30. November 2010“ durch das Datum „30. November 2011“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Oktober 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9.
(3) ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 90.