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Document 32010D0613

2010/613/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Oktober 2010 über eine Abweichung von den Entscheidungen 92/260/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der zeitweiligen Zulassung bestimmter männlicher registrierter Pferde, die an Pferdesportveranstaltungen der vorolympischen Probeveranstaltung im Jahr 2011, der Olympischen Sommerspiele 2012 und/oder der Paralympischen Sommerspiele im Jahr 2012 im Vereinigten Königreich teilnehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6854) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 268, 12.10.2010, p. 40–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/613/oj

12.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2010

über eine Abweichung von den Entscheidungen 92/260/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der zeitweiligen Zulassung bestimmter männlicher registrierter Pferde, die an Pferdesportveranstaltungen der vorolympischen Probeveranstaltung im Jahr 2011, der Olympischen Sommerspiele 2012 und/oder der Paralympischen Sommerspiele im Jahr 2012 im Vereinigten Königreich teilnehmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6854)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/613/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (2) werden Drittländer, aus denen eine solche Zulassung in die Union zu genehmigen ist, entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt; in Anhang II der vorgenannten Entscheidung befinden sich die entsprechenden, für die jeweiligen Ländergruppen zu verwendenden Musterbescheinigungen. Mit dem vorliegenden Beschluss soll gewährleistet werden, dass Hengste, die älter als 180 Tage sind, bezüglich der Equinen Virusarteriitis kein Risiko darstellen.

(2)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (3), enthält eine Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde genehmigen müssen, sowie die Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus Drittländern.

(3)

In London, Vereinigtes Königreich, werden vom 27. Juli bis 12. August 2012 zunächst die Sommerspiele der XXX. Olympiade („Olympische Spiele“) ausgetragen und anschließend vom 29. August bis 9. September 2012 die XIV. Paralympischen Sommerspiele („Paralympics“). Vor den Pferdesportveranstaltungen der Olympischen Spiele und der Paralympics, die fester Bestandteil der Olympischen Spiele bzw. der Paralympics 2012 sind, wird es eine vorolympische Probeveranstaltung geben, die vom 4. bis 10. Juli 2011 als internationales Vielseitigkeitsturnier (zwei Sterne) geplant ist.

(4)

Die registrierten Pferde, die an den Pferdesportveranstaltungen der vorolympischen Probeveranstaltung, der Olympischen Spiele und/oder der Paralympics teilnehmen, unterstehen der tierärztlichen Aufsicht der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und des organisierenden internationalen Pferdesportverbandes FEI.

(5)

Es ist möglich, dass bestimmte registrierte männliche Pferde, die sich für die Teilnahme an diesen hochkarätigen Pferdesportveranstaltungen qualifiziert haben, hinsichtlich der Equinen Virusarteriitis nicht den Anforderungen der Entscheidungen 92/260/EWG und 2004/211/EG genügen. Hengste, die nur zeitweilig zugelassen werden, um an diesen Sportveranstaltungen teilzunehmen, sollten daher im Rahmen einer Ausnahmeregelung von diesen Anforderungen ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung sollte tiergesundheitliche und bescheinigungsrechtliche Anforderungen enthalten, um das Risiko einer Ausbreitung der Equinen Virusarteriitis bei der Zucht oder der Samengewinnung auszuschließen.

(6)

Da die Equine Virusarteriitis in Südafrika eine meldepflichtige Krankheit ist, seit 2001 aber nicht mehr gemeldet wurde und in diesem Land überwacht wird, erübrigt sich die Ausweitung der Ausnahmeregelung auf Fälle, in denen eine Gesundheitsbescheinigung „F“ gemäß Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG die Pferde begleitet.

(7)

Die Anforderungen an Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern sind in der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (4) geregelt.

(8)

Die Entwicklung von TRACES gemäß der Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) (5) setzt voraus, dass die Zollanmeldungs- und Kontrolldokumente standardisiert werden, um im Interesse eines besseren Gesundheitsschutzes in der Europäischen Union die ordnungsgemäße Erfassung und Verarbeitung von Daten zu ermöglichen. Die Kommission erließ daher die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (6).

(9)

Mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems (7) wurde eine einheitliche elektronische Datenbank („TRACES“) geschaffen, mit deren Hilfe sich einerseits Tierverbringungen innerhalb der Europäischen Union und aus Drittländern verfolgen und andererseits alle Referenzdaten zum Handel mit Tieren bereitstellen lassen.

(10)

In der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (8) wird ein Format für die Identifizierung einer Sendung vorgegeben, mit dem sich eine Verknüpfung zu den Tiergesundheitsdokumenten herstellen lässt, die das Tier zur Grenzkontrollstelle am EU-Eingangsort begleitet haben.

(11)

Die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (9) regelt die Einzelheiten eines Kommunikationsnetzes, über das die daran angeschlossenen Veterinäreinheiten in den Mitgliedstaaten die Verbringungen von zum Beispiel vorübergehend zugelassenen registrierten Pferden verfolgen können.

(12)

Das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr („GVDE“), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 ausgestellt wird, in Verbindung mit der Bescheinigung über die Weiterverbringung solcher Pferde vom ersten Bestimmungsmitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten („Anschlussbescheinigung“), ist am ehesten dazu geeignet sicherzustellen, dass Hengste, die — was die Equine Virusarteriitis anbelangt — unter besonderen Bedingungen vorübergehend zugelassen werden, die Europäische Union weniger als 90 Tage nach ihrer Einfuhr und unverzüglich nach dem Ende der Pferdesportveranstaltungen, an denen sie teilgenommen haben, verlassen.

(13)

Da jedoch die Anschlussbescheinigung in Abschnitt VII der Musterbescheinigung gemäß der Entscheidung 92/260/EWG nicht in TRACES implementiert ist, muss diese Anschlussbescheinigung über das GVDE mit einer Gesundheitsbescheinigung nach Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG verknüpft werden.

(14)

Angesichts der Bedeutung der Veranstaltung und der begrenzten Zahl genau bekannter Pferde, die unter den in diesem Beschluss genannten Bedingungen in die Europäische Union kommen, erscheinen die zusätzlichen administrativen Verfahren angemessen.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 1 der Entscheidung 92/260/EWG und Artikel 6 Buchstabe a der Entscheidung 2004/211/EG gestatten die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung registrierter Hengste, die hinsichtlich der Equinen Virusarteriitis nicht den Anforderungen der Musterbescheinigungen „A“ bis „E“ in Anhang II Abschnitt III Buchstabe e Ziffer v der Entscheidung 92/260/EWG genügen, sofern diese Pferde

a)

an den folgenden Pferdesportveranstaltungen in London, Vereinigtes Königreich, teilnehmen sollen:

i)

vorolympische Probeveranstaltung vom 4. bis 10. Juli 2011,

ii)

Sommerspiele der XXX. Olympiade („Olympische Spiele“) vom 27. Juli bis 12. August 2012,

iii)

XIV. Paralympische Sommerspiele („Paralympics“) vom 29. August bis 9. September 2012, und

b)

die Bedingungen in Artikel 2 dieses Beschlusses erfüllen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Gesundheitsbescheinigung die in Artikel 1 genannten Pferde („Pferde“) begleitet, die einem der Muster „A“ bis „E“ in Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG entspricht, welche wie folgt geändert wird:

a)

In Abschnitt III Buchstabe e Ziffer v betreffend die Equine Virusarteriitis wird Folgendes hinzugefügt:

„oder

das registrierte Pferd ist im Einklang mit dem Beschluss 2010/613/EU der Kommission zuzulassen.“.

b)

In dem vom amtlichen Tierarzt auszufüllenden Teil von Abschnitt IV werden folgende Spiegelstriche hinzugefügt:

„—

Das Pferd soll an den Pferdesportveranstaltungen im Rahmen der vorolympischen Probeveranstaltung im Juli 2011/an den Olympischen Spielen im Juli und August 2012/an den Paralympics im August und September 2012 (Zutreffendes unterstreichen, Nichtzutreffendes streichen) teilnehmen.

Es sind Regelungen getroffen worden, um das Pferd am … (Datum einfügen) unverzüglich nach dem Ende der Pferdesportveranstaltung im Rahmen der vorolympischen Probeveranstaltung/der Olympischen Spiele/der Paralympics (Zutreffendes unterstreichen, Nichtzutreffendes streichen) über …(Name des Ausgangsortes einfügen) aus der Europäischen Union zu verbringen.

Das Pferd ist während seines Aufenthalts von weniger als 90 Tagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht für die Zucht oder die Samengewinnung bestimmt.“

(2)   Die Mitgliedstaaten führen für die Pferde keine alternative Kontrollregelung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 90/426/EWG ein.

(3)   Der Status der Pferde kann nicht von „zeitweilig zugelassen“ in „endgültig zugelassen“ umgewandelt werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Veterinärbehörden, die das GVDE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 ausstellen, neben den Veterinärkontrollen der Pferde gemäß der Richtlinie 91/496/EWG auch

a)

in Feld 20 des GVDE den Ausgangsort für die geplante Ausfuhr aus der Europäischen Union eintragen, der in Abschnitt IV der Bescheinigung angegeben ist, auf die in Artikel 2 Buchstabe b dieses Beschlusses Bezug genommen wird, und

b)

per Fax oder E-Mail die Ankunft der Pferde in der örtlichen Veterinäreinheit — siehe Definition in Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii der Entscheidung 2009/821/EG — mitteilen, die für den Ort der in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Pferdesportveranstaltung („Veranstaltungsort“) zuständig ist (GB04001).

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Gesundheitspapiere die Pferde auf ihrem Weg vom ersten Bestimmungsmitgliedstaat, der im GVDE angegeben ist, in einen weiteren Mitgliedstaat oder zum Veranstaltungsort begleiten:

a)

die Gesundheitsbescheinigung, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses auszufüllen ist (insbesondere Abschnitt VII über die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten), und

b)

die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG, die in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 festgelegten Format an den Bestimmungsort übermittelt werden und einen Querverweis auf die Bescheinigung enthalten muss, die in Teil I Abschnitt I.6 Buchstabe a dieses Formats erwähnt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten, denen die Verbringung der Pferde gemäß Absatz 2 gemeldet wird, bestätigen die Ankunft der Pferde in Teil 3 Feld 45 des GVDE.

Artikel 4

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit dem Organisator der in Artikel 1 genannten Veranstaltungen und dem bezeichneten Transportunternehmen das Nötige veranlasst, damit die Pferde

a)

nur zum Veranstaltungsort zugelassen werden, wenn ihre Verbringungen vom ersten Bestimmungsmitgliedstaat, der im GVDE angegeben ist, ins Vereinigte Königreich gemäß Artikel 3 Absatz 2 dokumentiert sind, und

b)

sie die Europäische Union unverzüglich nach dem Ende der Veranstaltung verlassen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2)  ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.

(3)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(5)  ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58.

(6)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11.

(7)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(8)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.

(9)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


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