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Document 32010R0358

Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission vom 23. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 105, 27.4.2010, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 020 P. 172 - 174

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/358/oj

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 358/2010 DER KOMMISSION

vom 23. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen durch Fluggäste, die mit Flügen aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen und dort umsteigen, verursachen gewisse betriebliche Schwierigkeiten auf diesen Flughäfen und bereiten den betroffenen Fluggästen Unannehmlichkeiten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) sieht unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesen Beschränkungen vor. Nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass diese Voraussetzungen auf Flughäfen in bestimmen Drittländern erfüllt sind und diese Länder in der Vergangenheit gut mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zusammengearbeitet haben, hat die Kommission entsprechende Ausnahmen genehmigt.

(3)

Da die Verordnung (EG) Nr. 820/2008 zum 29. April 2010 aufgehoben wird, werden auch diese Ausnahmen aufgehoben. Die Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen durch Fluggäste, die mit Flügen aus Drittländern auf Flughäfen der Union ankommen und dort umsteigen, bleiben jedoch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (3) bestehen.

(4)

Die Ausnahmen von den Beschränkungen für das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen durch Fluggäste, die mit Flügen aus Drittländern ankommen, sollten daher verlängert werden, solange diese Beschränkungen in Kraft bleiben, sofern diese Drittländer weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, unter denen die Ausnahmen gewährt wurden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (4) sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 297/2010 vom 9. April 2010 gilt ab dem 29. April 2010. Die vorliegende Verordnung sollte daher dringend in Kraft gesetzt werden, da sie ab demselben Datum gelten sollte.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. April 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 221 vom 19.8.2008, S. 8.

(3)  ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.


ANHANG

Kapitel 4 des Anhangs wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 4.0.4 erhält folgende Fassung:

„4.

Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Flüssigkeiten, Aerosole und Gele‘ schließen Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie den Inhalt von Druckbehältern, wie z. B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz, ein;

b)

‚manipulationssicherer Beutel‘ ist ein Beutel, der den empfohlenen Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für Sicherheitskontrollen entspricht.“

2.

Nummer 4.1.3.4 erhält folgende Fassung:

„4.

Von Fluggästen mitgeführte Flüssigkeiten, Aerosole und Gele können von der Kontrolle ausgenommen werden, wenn sie

a)

sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befinden, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss; oder

b)

zur Verwendung während der Reise bestimmt sind und entweder für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke (z. B. Babynahrung) gebraucht werden. Der Fluggast muss auf Aufforderung die Echtheit der Flüssigkeit/des Aerosols/des Gels, für die/das eine Ausnahme gewährt wurde, nachweisen; oder

c)

auf der Luftseite hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, erworben wurde, sofern die Verkaufsstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, und sofern die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel verpackt ist, der sichtbar einen hinreichenden Nachweis über den Kauf auf der Luftseite dieses Flughafens an diesem Tag enthält; oder

d)

im Sicherheitsbereich des Flughafens bei einer Verkaufsstelle erworben wurde, die genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind; oder

e)

auf einem anderen Flughafen der Europäischen Union erworben wurde, sofern die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel verpackt ist, der sichtbar einen hinreichenden Nachweis über den Kauf auf der Luftseite dieses Flughafens an diesem Tag enthält; oder

f)

an Bord eines Luftfahrzeuges eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erworben wurde, sofern die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel verpackt ist, der sichtbar einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an Bord dieses Luftfahrzeuges an diesem Tag enthält; oder

g)

auf einem Flughafen eines Drittlandes erworben wurde, der in Anlage 4-D aufgeführt ist, sofern die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel verpackt ist, der sichtbar einen hinreichenden Nachweis über den Kauf auf der Luftseite dieses Flughafens innerhalb der vorangehenden 36 Stunden enthält. Die unter dieser Nummer vorgesehenen Ausnahmen laufen am 29. April 2011 aus.“

3.

Folgende Anlage 4-D wird angefügt:

ANLAGE 4-D

Flughäfen, von denen Flüge nach Flughäfen der Union abgehen:

Kanada:

Alle internationalen Flughäfen

Republik Kroatien:

Flughafen Dubrovnik (DBV),

Flughafen Pula (PUY),

Flughafen Rijeka (RJK),

Flughafen Split (SPU),

Flughafen Zadar (ZAD),

Flughafen Zagreb (ZAG)

Malaysia:

Internationaler Flughafen Kuala Lumpur (KUL)

Republik Singapur:

Flughafen Changi (SIN)

Vereinigte Staaten von Amerika:

Alle internationalen Flughäfen“


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