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Document 32010R0356

Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

OJ L 105, 27.4.2010, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 18 Volume 013 P. 174 - 182

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/06/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/356/oj

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 105/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 356/2010 DES RATES

vom 26. April 2010

über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. November 2008 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (nachstehend „Sicherheitsrat“ genannt) gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1844(2008) angenommen, in der er das mit seiner Resolution 733(1992) verhängte allgemeine und vollständige Waffenembargo gegenüber Somalia bestätigt und weitere restriktive Maßnahmen einführt.

(2)

Die zusätzlichen restriktiven Maßnahmen betreffen Einreisebeschränkungen und restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom mit der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) bezeichneten Personen und Einrichtungen. Neben dem allgemeinen Waffenembargo führt die Resolution das spezifische Verbot ein, Waffen und militärisches Gerät auf direktem oder indirektem Weg an die vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen und Einrichtungen zu liefern, zu verkaufen oder zu übergeben, sowie das spezifische Verbot, Hilfe oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät für diese Personen und Einrichtungen bereitzustellen.

(3)

Die restriktiven Maßnahmen zielen auf Personen und Einrichtungen ab, die von den Vereinten Nationen als Personen und Einrichtungen bezeichnet wurden, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen, gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen verstoßen haben oder die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern.

(4)

Am 16. Februar 2009 hat der Rat der Europäischen Union den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (2) angenommen, der unter anderem restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegenüber von den Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ein Verbot der direkten und indirekten Bereitstellung von Hilfe und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät an solche Personen, Organisationen und Einrichtungen vorsieht.

(5)

Am 19. März 2010 hat der Sicherheitsrat die Resolution 1916(2010) angenommen, in der unter anderem beschlossen wurde, einige Beschränkungen und Verpflichtungen im Rahmen der Sanktionsregelung zu lockern, damit internationale, regionale und subregionale Organisationen Versorgungsgüter und technische Hilfe bereitstellen können und eine rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe durch die Vereinten Nationen sichergestellt werden kann.

(6)

Am 12. April 2010 hat der Sanktionsausschuss die Liste der Personen und Organisationen festgelegt, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden.

(7)

Auf dieser Grundlage hat der Rat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP angenommen.

(8)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; daher ist — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — ein Rechtsakt der Union für ihre Umsetzung erforderlich, soweit die Union betroffen ist.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (3) des Rates wurde das allgemeine Verbot verhängt, technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia bereitzustellen. Es sollte eine neue Verordnung des Rates angenommen werden, um die Maßnahmen gegenüber den von den Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzuwenden.

(10)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (4) anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(11)

Diese Verordnung achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates.

(12)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die inter-nationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Somalia ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(13)

Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen übermittelte Liste mitgeteilt werden, damit sie Gelegenheit erhalten, Bemerkungen vorzubringen. Werden Bemerkungen unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(14)

Um innerhalb der Union ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden.

(15)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen aufgrund dieser Verordnung sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) erfolgen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen müssen verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließlich von - aber nicht beschränkt auf -

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel,

ii)

Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Zusagen,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von — aber nicht beschränkt auf — den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen;

e)

„Sanktionsausschuss“ bezeichnet den Ausschuss des Sicherheitsrates, der mit der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates über Somalia eingesetzt wurde;

f)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; dies schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

g)

„Investitionsdienstleistungen“

i)

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben,

ii)

Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden,

iii)

Handel für eigene Rechnung,

iv)

Portfolio-Verwaltung,

v)

Anlageberatung,

vi)

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,

vii)

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung oder

viii)

Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF),

sofern die Tätigkeit sich auf eines der Finanzinstrumente bezieht, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (7) erfasst sind;

h)

„Gebiet der Union“ die Gebiete, auf die die Verträge nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung finden;

i)

„Begründung“ den öffentlich zugänglichen Teil des Schriftsatzes und/oder gegebenenfalls die vom Sanktionsausschuss bereitgestellte Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Person, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Anhang I umfasst die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates bezeichnet wurden.

(4)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(5)   Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 3

(1)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

(a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

(b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, an dem die unter Artikel 2 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss oder den Sicherheitsrat bezeichnet wurde,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter unter Artikel 2 Absatz 1 fallen.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten über diese Transaktionen.

Artikel 4

(1)   Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder -programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen oder ihre Durchführungspartner zu gewährleisten.

(2)   Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können aufgrund der Ausnahme nach Absatz 1 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass ihr Handeln nicht von dieser Ausnahme erfasst ist.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

i)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

ii)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen; oder

iii)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen und

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.

(2)   Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, und sofern der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder Absatz 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 2 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht vor dem Datum beschlossen wurde, an dem die unter Artikel 2 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss oder den Sicherheitsrat bezeichnet wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung,

d)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats; und

e)

der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 7

Die natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür in keiner Weise haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 8

(1)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen darf Folgendes weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden:

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (8) erfasst sind;

b)

Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind;

c)

Investitionsdienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind.

(2)   Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(3)   Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Finanzmittel oder finanzielle Hilfe zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.

Artikel 9

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verpflichtet,

a)

den auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, z.B. über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen unmittelbar oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln und

b)

mit den auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 10

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung aus, insbesondere über Verstöße und Probleme bei der Durchsetzung von Vorschriften sowie über Entscheidungen nationaler Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 12

(1)   Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür eine entsprechende Begründung vor, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 13

Beschließen die Vereinten Nationen, eine Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

Artikel 14

Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Name, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 15

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang II aufgeführten Websites aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

(3)   Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 17

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

e)

für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union betrieben werden.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.

(3)  ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

(4)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.


ANHANG I

IN DEN ARTIKELN 2 UND 8 GENANNTE NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN, ORGANISATIONEN ODER EINRICHTUNGEN

I.   Natürliche Personen

1.

Yasin Ali Baynah (alias a) Ali, Yasin Baynah, b) Ali, Yassin Mohamed, c) Baynah, Yasin, d) Baynah, Yassin, e) Baynax, Yasiin Cali, f) Beenah, Yasin, g) Beenah, Yassin, h) Beenax, Yasin, i) Beenax, Yassin, j) Benah, Yasin, k) Benah, Yassin, l) Benax, Yassin, m) Beynah, Yasin, n) Binah, Yassin, o) Cali, Yasiin Baynax) Geburtsdatum: ca. 1966. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Schweden. Aufenthaltsort: Rinkeby, Stockholm, Schweden; Mogadischu, Somalia.

2.

Hassan Dahir Aweys (alias a) Ali, Sheikh Hassan Dahir Aweys, b) Awes, Hassan Dahir, c) Awes, Shaykh Hassan Dahir, d) Aweyes, Hassen Dahir, e) Aweys, Ahmed Dahir, f) Aweys, Sheikh, g) Aweys, Sheikh Hassan Dahir, h) Dahir, Aweys Hassan, i) Ibrahim, Mohammed Hassan, j) OAIS, Hassan Tahir, k) Uways, Hassan Tahir, l) „Hassan, Sheikh“) Geburtsdatum: 1935. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia; Eritrea.

3.

Hassan Abdullah Hersi Al-Turki (alias a) Al-Turki, Hassan, b) Turki, Hassan, c) Turki, Hassan Abdillahi Hersi, d) Turki, Sheikh Hassan, e) Xirsi, Xasan Cabdilaahi, f) Xirsi, Xasan Cabdulle) Geburtsdatum: ca. 1944. Geburtsort: Ogaden-Region, Äthiopien. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Somalia.

4.

Ahmed Abdi aw-Mohamed (alias a) Abu Zubeyr, Muktar Abdirahman, b) Abuzubair, Muktar Abdulrahim, c) Aw Mohammed, Ahmed Abdi, d) Aw-Mohamud, Ahmed Abdi, e) „Godane“, f) „Godani“, g) „Mukhtar, Shaykh“, h) „Zubeyr, Abu“) Geburtsdatum: 10. Juli 1977. Geburtsort: Hargeisa, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia.

5.

Fuad Mohamed Khalaf (alias a) Fuad Mohamed Khalif, b) Fuad Mohamed Qalaf, c) Fuad Mohammed Kalaf, d) Fuad Mohamed Kalaf, e) Fuad Mohammed Khalif, f) Fuad Khalaf, g) Fuad Shongale, h) Fuad Shongole, i) Fuad Shangole, j) Fuad Songale, k) Fouad Shongale, l) Fuad Muhammad Khalaf Shongole) Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia. Alternativer Aufenthaltsort: Somalia.

6.

Bashir Mohamed Mahamoud (alias a) Bashir Mohamed Mahmoud, b) Bashir Mahmud Mohammed, c) Bashir Mohamed Mohamud, d) Bashir Mohamed Mohamoud, e) Bashir Yare, f) Bashir Qorgab, g) Gure Gap, h) „Abu Muscab“, i) „Qorgab“) Geburtsdatum: ca. 1979-82. Alternatives Geburtsdatum: 1982. Staatsangehörigkeit: Somalia. Aufenthaltsort: Mogadischu, Somalia.

7.

Mohamed Sa’id (alias a) „Atom“, b) Mohamed Sa’id Atom, c) Mohamed Siad Atom) Geburtsdatum: ca. 1966. Geburtsort: Galgala, Somalia. Aufenthaltsort: Galgala, Somalia. Alternativer Aufenthaltsort: Badhan, Somalia.

8.

Fares Mohammed Mana'a (alias a) Faris Mana’a, b) Fares Mohammed Manaa) Geburtsdatum: 8. Februar 1965. Geburtsort: Sadah, Jemen. Reisepass-Nr.: 00514146; Ausstellungsort: Sanaa, Jemen. Personalausweis-Nr.: 1417576; Ausstellungsort: Al-Amana, Jemen; Ausstellungsdatum: 7. Januar 1996.

II.   Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen

AL-SHABAAB (alias a) Al-Shabab, b) Shabaab, c) The Youth, d) Mujahidin Al-Shabaab Movement, e) Mujahideen Youth Movement, f) Mujahidin Youth Movement, g) MYM, h) Harakat Shabab Al-Mujahidin, i) Hizbul Shabaab, j) Hisb’ul Shabaab, k) Al-Shabaab Al-Islamiya, l) Youth Wing, m) Al-Shabaab Al-Islaam, n) Al-Shabaab Al-Jihaad, o) The Unity Of Islamic Youth, p) Harakat Al-Shabaab Al-Mujaahidiin, q) Harakatul Shabaab Al Mujaahidiin, r) Mujaahidiin Youth Movement) Ort: Somalia.


ANHANG II

WEBSITES FÜR INFORMATIONEN ÜBER DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 UND IN DEN ARTIKELN 5, 6 UND 9 GENANNTEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN SOWIE ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

 

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

 

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

 

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

 

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

 

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Außenwirtschaft/Außenwirtschaftsrecht/embargos.html

 

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

 

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

 

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

 

SPANIEN

www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales

 

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

 

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

 

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

 

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

 

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

 

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

 

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/felelos_illetekes_hatosagok.htm

 

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

 

NIEDERLANDE

www.minbuza.nl/nl/Onderwerpen/Internationale_rechtsorde/Internationale_Sancties/Bevoegde_instnties_algemeen

 

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

 

POLEN

http://www.msz.gov.pl

 

PORTUGAL

http://www.mne.gov.pt/mne/pt/AutMedidasRestritivas.htm

 

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

 

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

 

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

 

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

 

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/en/about-us/what-we-do/services-we-deliver/business-services/export-controls-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

GD Auswärtige Beziehungen

Direktion A — Krisenplattform und Politikkoordinierung der GASP

Referat A.2. — Krisenreaktion und Konfliktvermeidung

CHAR 12/106

B-1049

Bruxelles/Brussel (Belgien)

E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32-2) 295 55 85

Telefax: (32-2) 299 08 73


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