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Document 32009D0740

2009/740/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an Frankreich gemäß der Entscheidung 2008/477/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500 - 2690  MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7514)

OJ L 263, 7.10.2009, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/740/oj

7.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2009

über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an Frankreich gemäß der Entscheidung 2008/477/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7514)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2009/740/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2008/477/EG sorgen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang der Entscheidung bis spätestens 13. Dezember 2008 für die nicht ausschließliche Zuweisung und anschließende Bereitstellung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/477/EG können Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 die Genehmigung von Übergangszeiträumen beantragen, die auch Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG einschließen können.

(3)

Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es den in der Entscheidung 2008/477/EG festgelegten Anforderungen nicht fristgerecht nachkommen kann, da das fragliche Frequenzband derzeit ausschließlich für die mobile elektronische Kommunikation im Zusammenhang mit nationalen Sicherheitsbelangen (System RUBIS) genutzt wird.

(4)

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 beantragte Frankreich, vorübergehend von den Bestimmungen abweichen zu dürfen, damit es diese Anlagen weiter nutzen kann, während eine neue Anlage eingerichtet wird, die andere Frequenzbänder nutzt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 wurden weitere Klarstellungen zu diesem Antrag vorgebracht.

(5)

Frankreich hat seinen Antrag technisch hinreichend begründet, und zwar insbesondere mit der Notwendigkeit, während der Umstellungsphase, in der die neue Ausrüstung beschafft und installiert wird, das derzeitige Kommunikationssystem RUBIS vollständig und ununterbrochen betriebsfähig zu halten.

(6)

Mit Ende der ersten Umsetzungsphase am 1. Januar 2012 wird das Frequenzband 2 500-2 690 MHz in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2008/477/EG zunächst in den am dichtesten besiedelten Gebieten Frankreichs bereitgestellt. In der zweiten Phase, die alle nicht zur ersten Phase gehörigen Gebiete betrifft, wird das Frequenzband zum 31. Dezember 2013 bereitgestellt, mit Ausnahme Korsikas, wo es zum 31. Mai 2014 bereitgestellt wird.

(7)

In Anbetracht der vorgesehenen Migrationsdauer haben die französischen Behörden mit dem Migrationsprozess bereits am 1. Juli 2009 begonnen, um den Übergangszeitraum möglichst kurz zu halten.

(8)

Ein Zwischenbericht über die Migration und die Umsetzung der Verpflichtungen wird bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Übergangszeitraums hilfreich sein.

(9)

Die Mitglieder des Funkfrequenzausschusses erklärten auf der Ausschusssitzung am 2. Oktober 2008, dass sie keine Einwände gegen diese zeitweilige Ausnahmeregelung hätten.

(10)

Die beantragte Ausnahmeregelung würde weder die Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG unangemessen verzögern noch unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wettbewerbslage oder die Regulierung hervorrufen. Der Antrag ist begründet, und eine zeitweilige Ausnahmeregelung wäre zweckmäßig, um die vollständige Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG zu erleichtern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird Frankreich gestattet, die vollständige Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG vorbehaltlich der Vorgaben in Artikel 2 und 3 bis zum 31. Mai 2014 aufzuschieben.

Artikel 2

Frankreich stellt das Frequenzband 2 500-2 690 MHz in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2008/477/EG in den am dichtesten besiedelten Gebieten Frankreichs, darunter auch in der Region Ile de France, ab 1. Januar 2012 bereit, so es dass mindestens für die Hälfte der französischen Bevölkerung bis zu diesem Termin zur Verfügung steht. Frankreich stellt das Frequenzband 2 500-2 690 MHz in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2008/477/EG in den anderen Gebieten bis 31. Dezember 2013 bereit, mit Ausnahme Korsikas, wo es ab 31. Mai 2014 bereitgestellt wird.

Artikel 3

Frankreich übermittelt bis zum 1. Januar 2012 einen ersten Bericht und bis zum 31. Mai 2014 einen zweiten Bericht über die Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2009

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37.


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