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Document 32009D0018

2009/18/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2008 betreffend die Übereinstimmung der Norm EN 1273:2005 über Kinderlaufhilfen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Veröffentlichung des Normverweises im Amtsblatt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8616) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 8, 13.1.2009, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 022 P. 198 - 199

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/10/2019; Aufgehoben durch 32019D1698

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/18(2)/oj

13.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2008

betreffend die Übereinstimmung der Norm EN 1273:2005 über Kinderlaufhilfen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und Veröffentlichung des Normverweises im Amtsblatt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8616)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/18/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Konsultation des Ständigen Ausschusses, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG verpflichtet die Hersteller dazu, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG wird davon ausgegangen, dass ein Produkt sicher ist — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verweist.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie sollten europäische Normen von europäischen Normungsgremien im Auftrag der Kommission aufgestellt werden. Die Kommission veröffentlicht die Verweise auf derartige Normen.

(4)

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie legt ein Verfahren fest zur Veröffentlichung von Verweisen auf die von den europäischen Normungsgremien vor Inkrafttreten der Richtlinie angenommenen Normen. Gewährleisten diese Normen, dass die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllt ist, so beschließt die Kommission, einen Verweis auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. In diesen Fällen entscheidet die Kommission auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie, ob die betreffende Norm der allgemeinen Sicherheitsanforderung entspricht. Sie beschließt nach Anhörung des durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses die Veröffentlichung des entsprechenden Verweises. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung.

(5)

Kinderlaufhilfen sind Vorrichtungen, die Kindern, die noch nicht allein laufen können, helfen sich fortzubewegen. In den letzten 20 Jahren in Europa und den USA erhobene Daten aus Krankenhausnotaufnahmen zeigen übereinstimmend, dass Kinderlaufhilfen eine Sturzgefahr bergen, weil sie die Mobilität und die Schnelligkeit der Fortbewegung von Kindern vergrößern, die noch nicht alleine stehen oder gehen können.

(6)

Unfälle mit Kinderlaufhilfen ereignen sich hauptsächlich, wenn die Kinder damit Treppen hinunter stürzen oder umkippen, insbesondere wenn sie versuchen, über unebene Oberflächen zu gehen, wie etwa Türschwellen oder Teppichränder. Die bei solchen Unfällen entstehenden Verletzungen sind sehr schwerwiegend, da sie in den meisten Fällen den Kopf des Kindes betreffen.

(7)

Im September 1997 gab die Kommission dem CEN (Europäisches Komitee für Normung) einen Auftrag (3), die spezifischen Sicherheitsrisiken aufgrund der größeren Mobilität und Geschwindigkeit durch Kinderlaufhilfen für Kinder, die noch nicht selbst gehen können, in der entsprechenden Norm, die das CEN zu der Zeit gerade ausarbeitete, zu behandeln.

(8)

Die Kommission erachtete die erste Fassung der Norm EN 1273, die vom CEN im Jahr 2001 angenommen wurde, als nicht ausreichend, da sie die in dem Auftrag beschriebenen spezifischen Risiken nicht berücksichtigte.

(9)

Die überarbeitete Fassung der Norm EN 1273 vom Mai 2005 enthält jedoch Stabilitätstests und konstruktive Anforderungen, mit deren Hilfe Verletzungen durch Treppenstürze und Umkippen verringert werden sollten, wie im Auftrag der Kommission gefordert.

(10)

Die Norm EN 1273:2005 wird von den Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten weitgehend verwendet, wie durch mehrere RAPEX-Notifizierungen, die auf diese Norm verweisen, bestätigt wird. Außerdem verweisen einige Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Artikeln für Kinder (4) auf diese Norm.

(11)

Die größere Sicherheit gegen Treppenstürze und Umkippen gemäß der Norm EN 1273:2005 erhöht die passive Unfallverhütung bei Verwendung von Kinderlaufhilfen.

(12)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Norm EN 1273:2005 die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllt. Da die Norm im Rahmen eines Auftrag angenommen wurde, der vor Inkrafttreten der Richtlinie 2001/95/EG erteilt worden war, sollte der Verweis auf die Norm EN 1273:2005 gemäß dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 veröffentlicht werden.

(13)

Diese Entscheidung über die Übereinstimmung der Norm EN 1273:2005 mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung wird auf Initiative der Kommission getroffen.

(14)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Richtlinie 2001/95/EG —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Norm EN 1273:2005 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Kinderlaufhilfen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der Risiken, die sie abdeckt.

Artikel 2

Der Verweis auf die Norm EN 1273:2005 wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2008

Für die Kommission

Meglena KUNEVA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  Auftrag M/253 vom 14. September 1997.

(4)  Frankreich: Avis relatif à l’application du décret no 91-1292 du 20 décembre 1991 relatif à la prévention des risques résultant de l’usage des articles de puériculture (Journal Officiel vom 8. April 2008).

Österreich: Kinderlaufhilfenverordnung 2007, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 7. August 2008.


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