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Document 32007D0759

2007/759/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG hinsichtlich der Häufigkeit der Kontrollen von Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist, wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5516) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 305, 23.11.2007, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1152

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/759/oj

23.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. November 2007

zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG hinsichtlich der Häufigkeit der Kontrollen von Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist, wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5516)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/759/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/504/EG der Kommission (2) werden Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse festgelegt.

(2)

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat festgestellt, dass es sich bei Aflatoxin B1 um ein stark gentoxisches Karzinogen handelt, das sogar in äußerst geringen Dosen das Risiko erhöht, an Leberkrebs zu erkranken. Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (3) sieht Höchstgehalte für Aflatoxine in Lebensmitteln vor. In den Jahren 2005 und 2006 zeigte jedoch eine steigende Zahl von Meldungen über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF), dass diese Höchstgehalte bei Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus Brasilien regelmäßig überschritten wurden.

(3)

Eine solche Kontamination stellt eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft dar. Daher ist es angezeigt, besondere Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu ergreifen.

(4)

Vom 25. April bis zum 4. Mai 2007 stattete das Lebensmittel- und Veterinäramt (LVA) der Europäischen Kommission Brasilien einen Inspektionsbesuch ab, um die dort bestehenden Kontrollsysteme zur Verhinderung einer Aflatoxinkontamination in Erdnüssen, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, zu bewerten (4). Bei diesem Inspektionsbesuch stellte sich heraus, dass das System zur Kontrolle von Erdnüssen, die in die Gemeinschaft exportiert werden, zwar vorhanden ist, jedoch nicht in vollem Umfang Anwendung findet. Deshalb wird durch das derzeitige System nicht umfassend gewährleistet, dass in die Gemeinschaft exportierte Erdnüsse die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf den Aflatoxingehalt erfüllen.

(5)

Im Interesse der öffentlichen Gesundheit sollten alle Einfuhren von Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus Brasilien in die Gemeinschaft von der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaats vor der Freigabe für den Markt häufigeren Probenahmen und Analysen des Aflatoxingehalts unterzogen werden.

(6)

Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (5) sieht vor, dass eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs erstellt wird, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind. Die Maßnahmen nach Artikel 15 Absatz 5 der genannten Verordnung werden nicht vor dem Jahr 2008 Anwendung finden. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es angezeigt, bei Erdnüssen aus Brasilien unverzüglich häufigere Kontrollen des Aflatoxingehalts vorzuschreiben. Vorläufig ist für die Einfuhr von Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus Brasilien kein Gesundheitszeugnis der zuständigen brasilianischen Behörden erforderlich.

(7)

Die Entscheidung 2006/504/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 zweiter Absatz Buchstabe a werden folgende Ziffern iii, iv und v hinzugefügt:

„iii)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen,

iv)

Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,

v)

geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen.“

2.

Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 9 hinzugefügt:

„(9)   Dieser Artikel gilt nicht für Einfuhren von Erdnüssen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v.“

3.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei allen Lebensmittelsendungen aus Brasilien außer Erdnüssen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v, bei denen von 50 % solcher Sendungen Proben entnommen werden müssen;“.

4.

Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

„(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Einfuhren von Erdnüssen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. November 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).

(2)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/563/EG (ABl. L 215 vom 18.8.2007, S. 18).

(3)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 14).

(4)  Bericht über einen Inspektionsbesuch in Brasilien vom 25. April bis 4. Mai 2007 zur Bewertung der vorhandenen Systeme zur Kontrolle von Erdnüssen, die für die Ausfuhr in die Europäische Union bestimmt sind, auf Kontamination mit Aflatoxinen (GD (SANCO)/7182/2007 — MR).

(5)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


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