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Document 32007R0863

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten

OJ L 199, 31.7.2007, p. 30–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 008 P. 156 - 165

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/10/2016; Aufgehoben durch 32016R1624

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/863/oj

31.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 863/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Juli 2007

über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Oktober 2004 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 (2) zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Agentur“).

(2)

Ein Mitgliedstaat, der sich in einer Lage befindet, die verstärkte technische oder operative Unterstützung an seinen Außengrenzen erfordert, kann unbeschadet des Artikels 64 Absatz 2 des Vertrags und gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 bei der Agentur im Falle der Beteiligung anderer Mitgliedstaaten Hilfestellung durch Koordinierung anfordern.

(3)

Ein wirksamer Schutz der Außengrenzen durch Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung trägt zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten bei. Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben.

(4)

Die Verantwortung für die Kontrolle der Außengrenzen obliegt den Mitgliedstaaten. Da die Mitgliedstaaten bisweilen beim Schutz ihrer Außengrenzen vor schwierigen Situationen stehen, insbesondere im Fall des Zustroms einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen an bestimmten Stellen der Außengrenzen, die versuchen, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, kann es erforderlich sein, Mitgliedstaaten mit angemessenen und ausreichenden Mitteln, insbesondere mit Personal, zu unterstützen.

(5)

Die derzeit auf europäischer Ebene bestehenden Möglichkeiten der effektiven praktischen Unterstützung bei der Personenkontrolle an den Außengrenzen und der Überwachung der Außengrenzen werden als unzureichend betrachtet, insbesondere in den Fällen, in denen sich Mitgliedstaaten dem Zustrom einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen gegenübersehen, die versuchen, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten daher, im Rahmen der Agentur, die Entsendung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke aus besonders ausgebildeten Experten anderer Mitgliedstaaten in ihr eigenes Hoheitsgebiet zur befristeten Unterstützung ihrer nationalen Grenzschutzbeamten anfordern können. Die Entsendung der Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke wird zur Förderung der Solidarität und gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten beitragen.

(7)

Die Entsendung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke, die für einen begrenzten Zeitraum Unterstützung leisten sollen, sollte in Ausnahme- und Notsituationen erfolgen. Derartige Situationen würden entstehen, wenn ein Mitgliedstaat sich einem massiven Zustrom von Drittstaatsangehörigen gegenübersieht, die versuchen, illegal in sein Hoheitsgebiet einzureisen, was unverzügliches Handeln erfordert, und wenn die Entsendung eines Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke zu einer angemessenen Reaktion beitragen würde. Die Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke sind nicht dafür vorgesehen, über lange Zeit Unterstützung zu leisten.

(8)

Die Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke sind von den geplanten Aufgaben, der Verfügbarkeit und der Häufigkeit der Einsätze abhängig. Zur Gewährleistung der wirksamen Arbeit der Soforteinsatzteams sollten die Mitgliedstaaten eine angemessene Zahl von Grenzschutzbeamten (den „Soforteinsatzpool“), insbesondere entsprechend der Spezialisierung und Größe ihrer eigenen Grenzschutzorganisationen, bereitstellen. Die Mitgliedstaaten sollten daher nationale Expertenpools bilden, um zu einer größeren Wirksamkeit dieser Verordnung beizutragen. Die unterschiedliche Größe der Mitgliedstaaten und die technische Spezialisierung ihrer Grenzschutzorganisationen sollten von der Agentur berücksichtigt werden.

(9)

Bewährte Vorgehensweisen aus vielen Mitgliedstaaten beweisen, dass die Effizienz der Planung und Durchführung von Operationen deutlich verbessert werden kann, wenn die Anforderungsprofile (Fähigkeiten und Qualifikationen) der verfügbaren Grenzschutzbeamten vor der Entsendung bekannt sind. Die Agentur sollte daher die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke bereitzustellenden Grenzschutzbeamten festlegen.

(10)

Es sollte ein Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke eingerichtet werden, der sowohl der Agentur als auch den Mitgliedstaaten ausreichende Flexibilität gewährt und ein hohes Maß an Effizienz und Wirksamkeit bei der Durchführung von Operationen sicherstellt.

(11)

Die Agentur sollte unter anderem die Zusammenstellung, die Ausbildung und die Entsendung der Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke koordinieren. Daher ist es notwendig, in die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 neue Bestimmungen über die Aufgabe der Agentur im Hinblick auf diese Teams aufzunehmen.

(12)

Wenn ein Mitgliedstaat sich einem massiven Zustrom von Drittstaatsangehörigen gegenübersieht, die versuchen, illegal in sein Hoheitsgebiet einzureisen, oder einer außerordentlichen Situation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, kann er die Bereitstellung seiner Grenzschutzbeamten für eine Entsendung ablehnen.

(13)

Damit die Zusammenarbeit mit den nationalen Grenzschutzbeamten wirkungsvoll ist, sollten die Teammitglieder während ihres Einsatzes in dem Hoheitsgebiet des ihre Unterstützung anfordernden Mitgliedstaats Aufgaben im Zusammenhang mit der Personenkontrolle an den Außengrenzen und der Überwachung der Außengrenzen wahrnehmen können.

(14)

Außerdem sollte die Effizienz von der Agentur koordinierter gemeinsamer Operationen dadurch weiter erhöht werden, dass abgestellte Beamte anderer Mitgliedstaaten vorübergehend ermächtigt werden, Aufgaben im Zusammenhang mit der Personenkontrolle an den Außengrenzen und der Überwachung der Außengrenzen wahrzunehmen.

(15)

Daher ist es ebenfalls notwendig, in die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 neue Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten aufzunehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dessen Ersuchen hin im Rahmen der Agentur eingesetzt werden.

(16)

Diese Verordnung trägt zur korrekten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (3) bei. Daher sollten die Teammitglieder und abgestellten Beamten bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung Personen nicht aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren. Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen sollten, gemessen an den damit verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein.

(17)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind. Sie sollte unter Beachtung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen internationaler Schutz und Nichtzurückweisung angewandt werden.

(18)

Diese Verordnung sollte unter umfassender Einhaltung der sich aus dem internationalen Seerecht ergebenden Verpflichtungen, insbesondere bezüglich Such- und Rettungsmaßnahmen, angewandt werden.

(19)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung.

(20)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(21)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG (7) und 2004/860/EG (8) des Rates genannten Bereich fallen.

(22)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung beschließen, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(23)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (9), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(24)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (10) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(25)

In dieser Verordnung sind die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 8 und 9, insoweit sie sich auf den Zugang zum Schengener Informationssystem beziehen, Bestimmungen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 auf dem Schengen-Besitzstand beruhen oder anderweitig damit zusammenhängen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Mechanismus eingerichtet, um in Form von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke (im Folgenden als „Teams“ bezeichnet) für die rasche operative und zeitlich befristete Unterstützung eines darum ersuchenden Mitgliedstaats zu sorgen, der einem plötzlichen und außergewöhnlichen Druck ausgesetzt ist, insbesondere durch den Zustrom einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen an bestimmten Stellen der Außengrenzen, die versuchen, illegal in sein Hoheitsgebiet einzureisen. Mit dieser Verordnung wird auch festgelegt, welche Aufgaben und Befugnisse die Teammitglieder während Operationen in einem anderen Mitgliedstaat wahrnehmen dürfen.

(2)   Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 infolge der Einrichtung des Mechanismus nach Absatz 1 und im Hinblick auf die Festlegung der Aufgaben und Befugnisse geändert, die Grenzschutzbeamte von Mitgliedstaaten, die an gemeinsamen Operationen und Pilotprojekten in einem anderen Mitgliedstaat beteiligt sind, wahrnehmen sollen.

(3)   Die notwendige technische Unterstützung wird dem anfordernden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 gewährt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.

KAPITEL I

SOFORTEINSATZTEAMS FÜR GRENZSICHERUNGSZWECKE

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„die Agentur“ die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

2.

„Teammitglieder“ Grenzschutzbeamte der Mitgliedstaaten, die in den Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke Dienst tun und nicht Grenzschutzbeamte des Einsatzmitgliedstaats sind;

3.

„anfordernder Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden die Agentur ersuchen, die Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke in seinem Hoheitsgebiet einzusetzen;

4.

„Einsatzmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz eines Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke stattfindet;

5.

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, zu dessen Grenzschutz ein Teammitglied gehört.

Artikel 4

Zusammensetzung und Entsendung der Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke

(1)   Die Zusammensetzung der Teams wird von der Agentur gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgelegt. Ihr Einsatz erfolgt nach Artikel 8d der genannten Verordnung.

(2)   Auf Vorschlag des Exekutivdirektors der Agentur beschließt der Verwaltungsrat der Agentur mit Dreiviertelmehrheit über die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Teams bereitzustellenden Grenzschutzbeamten (Soforteinsatzpool). Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Grenzschutzbeamten des Soforteinsatzpools zur Anwendung. Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zum Soforteinsatzpool, indem sie Grenzschutzbeamte entsprechend den erforderlichen Anforderungsprofilen benennen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen die Grenzschutzbeamten auf Ersuchen der Agentur für die Entsendung zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer außerordentlichen Situation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Die Autonomie des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Auswahl des Personals und die Dauer seiner Entsendung bleibt unberührt.

(4)   Die Kosten für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen trägt die Agentur gemäß Artikel 8h der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004.

Artikel 5

Anweisungen für die Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke

(1)   Während des Einsatzes der Teams erteilt der Einsatzmitgliedstaat entsprechend dem Einsatzplan nach Artikel 8e der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 den Teams Anweisungen.

(2)   Die Agentur kann über ihren Koordinierungsbeamten nach Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 dem Einsatzmitgliedstaat ihren Standpunkt zu diesen Anweisungen übermitteln. In diesem Fall berücksichtigt der Einsatzmitgliedstaat diesen Standpunkt.

(3)   Der Einsatzmitgliedstaat gewährt nach Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 dem Koordinierungsbeamten jede notwendige Unterstützung, wozu auch gehört, dass dieser während des gesamten Einsatzes uneingeschränkten Zugang zu den Teams erhält.

Artikel 6

Aufgaben und Befugnisse der Teammitglieder

(1)   Die Teammitglieder müssen alle Aufgaben und Befugnisse für Grenzübertrittskontrollen oder Grenzüberwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wahrnehmen können und die für die Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung erforderlich sind. Die Einzelheiten für jeden Einsatz werden gemäß Artikel 8e der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 im Einsatzplan für den betreffenden Einsatz festgelegt.

(2)   Die Teammitglieder üben ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde aus. Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen, gemessen an den damit verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen die Teammitglieder Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

(3)   Die Teammitglieder dürfen nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen.

(4)   Die Teammitglieder müssen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre eigene Uniform tragen. Um sie als Teilnehmer eines Einsatzes der Teams auszuweisen, tragen sie auf ihrer Uniform eine blaue Armbinde mit den Zeichen der Europäischen Union und der Agentur. Um sich gegenüber den nationalen Behörden des Einsatzmitgliedstaats und seinen Bürgern ausweisen zu können, tragen die Teammitglieder stets einen Sonderausweis nach Artikel 8 bei sich, der auf Aufforderung vorzulegen ist.

(5)   Die Teammitglieder dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. Der Einsatzmitgliedstaat kann jedoch das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder Ausrüstung untersagen, vorausgesetzt seine eigenen Rechtsvorschriften sehen das gleiche Verbot für die eigenen Grenzschutzbeamten vor. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teams über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über die Bedingungen für ihre Benutzung. Die Agentur stellt diese Informationen allen an dem Einsatz beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(6)   Die Teammitglieder dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse mit Zustimmung des Herkunfts- und des Einsatzmitgliedstaats, in Anwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats und gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats Gewalt anwenden, einschließlich des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung.

(7)   Abweichend von Absatz 6 dürfen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für Teammitglieder oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats eingesetzt werden.

(8)   Für die Zwecke dieser Verordnung kann der Einsatzmitgliedstaat die Teammitglieder ermächtigen, seine nationalen und europäischen Datenbanken abzufragen, die für Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung erforderlich sind. Die Teammitglieder fragen nur diejenigen Daten ab, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der Teams über die nationalen und europäischen Datenbanken, die abgefragt werden können. Die Agentur stellt diese Informationen allen an dem Einsatz beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(9)   Die Datenbankabfrage nach Absatz 8 erfolgt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats im Bereich des Datenschutzes.

(10)   Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 werden nur von den Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats getroffen.

Artikel 7

Status, Rechte und Pflichten der Teammitglieder

(1)   Die Teammitglieder bleiben Beamte des nationalen Grenzschutzes ihrer Herkunftsmitgliedstaaten und werden von diesen besoldet.

(2)   Die für den Soforteinsatzpool nach Artikel 4 zur Verfügung gestellten Grenzschutzbeamten nehmen an den für ihre Aufgaben und Befugnisse relevanten Aufbaulehrgängen sowie an den regelmäßigen Übungen teil, die von der Agentur gemäß Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 durchgeführt werden.

(3)   Die Grenzschutzbeamten erhalten für die Dauer ihrer Teilnahme an den von der Agentur durchgeführten Lehrgängen und Übungen sowie für die Zeit ihres Einsatzes als Teammitglieder gemäß Artikel 8h der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten.

Artikel 8

Sonderausweis

(1)   Die Agentur stellt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat für die Teammitglieder ein Dokument in der Amtssprache des Einsatzmitgliedstaats und in einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union als Ausweis und Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 wahrzunehmen, aus. Das Dokument enthält folgende Angaben zum Teammitglied:

a)

Name und Staatsangehörigkeit,

b)

Dienstgrad und

c)

ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums.

(2)   Nach Abschluss des Einsatzes des Teams ist das Dokument der Agentur zurückzugeben.

Artikel 9

Anwendbares Recht

(1)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 6 Absatz 1 halten die Teammitglieder das Gemeinschaftsrecht und das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats ein.

(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 6 Absatz 1 bleiben die Teammitglieder den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen.

(3)   Besondere Vorschriften für das Führen und den Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung sowie über die Anwendung von Gewalt sind in Artikel 6 Absätze 5, 6 und 7 festgelegt.

(4)   Besondere Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit sind in den Artikeln 10 bzw. 11 festgelegt.

Artikel 10

Zivilrechtliche Haftung

(1)   Beim Einsatz von Teammitgliedern in einem Einsatzmitgliedstaat haftet dieser Mitgliedstaat entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften für die von diesen während ihrer Operationen verursachten Schäden.

(2)   Wurde der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht, so kann sich der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat wenden, um von diesem die Erstattung der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger gezahlten Beträge zu verlangen.

(3)   Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, für erlittene Schäden gegenüber dem Einsatzmitgliedstaat oder jedem anderen Mitgliedstaat Schadenersatzforderungen geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.

(4)   Jede Streitigkeit zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung der Absätze 2 und 3, die nicht durch Verhandlungen zwischen diesen geklärt werden kann, wird gemäß Artikel 239 des Vertrags von diesen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig gemacht.

(5)   Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten trägt die Agentur die Kosten für während des Einsatzes entstandene Schäden an Ausrüstungen der Agentur, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.

Artikel 11

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Während des Einsatzes der Teams werden Teammitglieder in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.

KAPITEL II

ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2007/2004

Artikel 12

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Außengrenzen der Mitgliedstaaten‘ die Land- und Seegrenzen der Mitgliedstaaten sowie ihre Flug- und Seehäfen, auf die die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über das Überschreiten der Außengrenzen durch Personen Anwendung finden;

2.

‚Einsatzmitgliedstaat‘ einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz eines Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke, eine gemeinsame Operation oder ein Pilotprojekt stattfindet;

3.

‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, zu dessen Grenzschutz ein Teammitglied oder der abgestellte Beamte gehört;

4.

‚Teammitglieder‘ Grenzschutzbeamte der Mitgliedstaaten, die in den Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke Dienst tun und nicht Grenzschutzbeamte des Einsatzmitgliedstaats sind;

5.

‚anfordernder Mitgliedstaat‘ einen Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden die Agentur ersuchen, die Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke in seinem Hoheitsgebiet einzusetzen;

6.

‚abgestellte Beamte‘ die Beamten des Grenzschutzes anderer Mitgliedstaaten als des Einsatzmitgliedstaats, die an gemeinsamen Operationen und Pilotprojekten teilnehmen.“

3.

In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

Einsatz von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke in den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (11).

4.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Agentur kann technische Ausrüstungsgegenstände zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen erwerben, die von ihren Experten und im Rahmen der Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke während ihres Einsatzes verwendet werden.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 8a

Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der einem plötzlichen und außergewöhnlichen Druck ausgesetzt ist, insbesondere durch den Zustrom einer großen Anzahl von Drittstaatsangehörigen an bestimmten Stellen der Außengrenzen, die versuchen, illegal in sein Hoheitsgebiet einzureisen, kann die Agentur zeitlich befristet ein oder mehrere Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke (im Folgenden als ‚Team(s)‘ bezeichnet) im Hoheitsgebiet des anfordernden Mitgliedstaats für den angemessenen Zeitraum nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 einsetzen.

Artikel 8b

Zusammensetzung der Teams

(1)   In dem in Artikel 8a beschriebenen Fall teilen die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Agentur unverzüglich die Zahl, die Namen und die Profile der Grenzschutzbeamten ihres nationalen Pools mit, die sie innerhalb von fünf Tagen als Mitglieder eines Teams zur Verfügung stellen können. Die Mitgliedstaaten stellen die Grenzschutzbeamten auf Ersuchen der Agentur für die Entsendung zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer außerordentlichen Situation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.

(2)   Bei der Zusammenstellung eines Teams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände, denen sich der anfordernde Mitgliedstaat gegenübersieht. Das Team wird in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan nach Artikel 8e zusammengestellt.

Artikel 8c

Lehrgänge und Übungen

Die Agentur bietet den dem Soforteinsatzpool gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 angehörenden Grenzschutzbeamten Aufbaulehrgänge an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind, und führt mit diesen Grenzschutzbeamten regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm der Agentur festgelegten Plan für Aufbaulehrgänge und Übungen durch.

Artikel 8d

Entscheidung über den Einsatz der Teams

(1)   Ein Ersuchen um Entsendung von Teams gemäß Artikel 8a enthält eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs für den Einsatz. Falls erforderlich, kann der Exekutivdirektor Experten der Agentur entsenden, um die Lage an den Außengrenzen des anfordernden Mitgliedstaats einzuschätzen.

(2)   Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat unverzüglich über das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Entsendung von Teams.

(3)   Bei der Entscheidung über das Ersuchen eines Mitgliedstaats berücksichtigt der Exekutivdirektor die Ergebnisse der Risikoanalysen der Agentur sowie alle sonstigen sachdienlichen Informationen, die von dem anfordernden oder einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden.

(4)   Der Exekutivdirektor trifft die Entscheidung über das Ersuchen um Entsendung von Teams so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens. Er teilt dem anfordernden Mitgliedstaat und dem Verwaltungsrat gleichzeitig seine Entscheidung schriftlich mit. In der Entscheidung werden die wichtigsten Gründe genannt, auf denen sie beruht.

(5)   Entscheidet der Exekutivdirektor, ein oder mehrere Teams zu entsenden, so erstellen die Agentur und der anfordernde Mitgliedstaat unverzüglich einen Einsatzplan gemäß Artikel 8e.

(6)   Sobald der Einsatzplan vereinbart ist, informiert der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten über die erforderliche Anzahl und die Anforderungsprofile der Grenzschutzbeamten, die in den Teams eingesetzt werden sollen. Dies wird den gemäß Artikel 8f benannten nationalen Kontaktstellen schriftlich mitgeteilt; ihnen wird auch mitgeteilt, wann der geplante Einsatz stattfinden soll. Außerdem wird ihnen eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.

(7)   Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert, so werden die Entscheidungen über die Entsendung der Teams vom stellvertretenden Exekutivdirektor getroffen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen die Grenzschutzbeamten auf Ersuchen der Agentur für die Entsendung zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer außerordentlichen Situation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.

(9)   Der Einsatz der Teams erfolgt spätestens fünf Arbeitstage nach dem Tag, an dem der Exekutivdirektor und der anfordernde Mitgliedstaat den Einsatzplan vereinbart haben.

Artikel 8e

Einsatzplan

(1)   Der Exekutivdirektor und der anfordernde Mitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan, in dem die genauen Bedingungen des Einsatzes der Teams niedergelegt sind. Er enthält:

a)

eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes einschließlich des Operationsziels;

b)

die voraussichtliche Dauer des Einsatzes der Teams;

c)

das geografische Zuständigkeitsgebiet in dem anfordernden Mitgliedstaat, in dem die Teams eingesetzt werden;

d)

eine Beschreibung der Aufgaben und besonderen Anweisungen für die Teammitglieder einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung in dem Einsatzmitgliedstaat;

e)

die Zusammensetzung der Teams für Grenzsicherungszwecke;

f)

Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Teams zuständigen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats, insbesondere jener Grenzschutzbeamten, die während der Dauer des Einsatzes die Befehlsgewalt über die Teams innehaben, sowie die Stellung der Teams in der Befehlskette;

g)

die gemäß Artikel 8 zusammen mit den Teams zu entsendende technische Ausrüstung.

(2)   Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des anfordernden Mitgliedstaats voraus. Eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans wird von der Agentur unverzüglich an die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 8f

Nationale Kontaktstellen

Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur in allen Angelegenheiten, die die Teams betreffen. Die nationale Kontaktstelle muss jederzeit erreichbar sein.

Artikel 8g

Koordinierungsbeamter

(1)   Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal der Agentur einen oder mehrere Experten, die als Koordinierungsbeamte fungieren. Er unterrichtet den Einsatzmitgliedstaat über die Benennung.

(2)   Der Koordinierungsbeamte handelt in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur. Der Koordinierungsbeamte hat insbesondere die Aufgabe,

a)

als Schnittstelle zwischen der Agentur und dem Einsatzmitgliedstaat zu fungieren;

b)

als Schnittstelle zwischen der Agentur und den Teammitgliedern zu fungieren und Letztere im Auftrag der Agentur in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, zu unterstützen;

c)

die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen;

d)

der Agentur über alle Aspekte des Einsatzes der Teams zu berichten.

(3)   Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f kann der Exekutivdirektor den Koordinierungsbeamten ermächtigen, dabei behilflich zu sein, etwaige Streitfragen hinsichtlich der Durchführung des Einsatzplans und hinsichtlich der Entsendung der Teams zu lösen.

(4)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nimmt der Koordinierungsbeamte Anweisungen ausschließlich von der Agentur entgegen.

Artikel 8h

Kosten

(1)   Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten für die in den Artikeln 8a und 8c genannten Zwecke entstehen:

a)

Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat;

b)

Impfkosten;

c)

Kosten für besondere Versicherungen;

d)

Kosten für die Gesundheitsfürsorge;

e)

Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten;

f)

Kosten für die technische Ausrüstung der Agentur.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen für die Zahlung der Tagegelder an die Teammitglieder werden vom Verwaltungsrat festgelegt.“

6.

Artikel 10 wird durch folgende Artikel ersetzt:

„Artikel 10

Aufgaben und Befugnisse der abgestellten Beamten

(1)   Die abgestellten Beamten müssen alle Aufgaben und Befugnisse für Grenzübertrittskontrollen oder Grenzüberwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (12) wahrnehmen können und die für die Verwirklichung der Ziele der genannten Verordnung erforderlich sind.

(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse halten die abgestellten Beamten das Gemeinschaftsrecht und das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats ein.

(3)   Die abgestellten Beamten dürfen nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen.

(4)   Die abgestellten Beamten müssen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse ihre eigene Uniform tragen. Um sie als Teilnehmer einer gemeinsamen Operation oder eines Pilotprojekts auszuweisen, tragen sie auf ihrer Uniform eine blaue Armbinde mit den Zeichen der Europäischen Union und der Agentur. Um sich gegenüber den nationalen Behörden des Einsatzmitgliedstaats und seinen Bürgern ausweisen zu können, tragen die abgestellten Beamten stets einen Sonderausweis nach Artikel 10a bei sich, der auf Aufforderung vorzulegen ist.

(5)   Abweichend von Absatz 2 dürfen die abgestellten Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dem nationalen Recht des Herkunftsmitgliedstaats zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mit sich führen. Der Einsatzmitgliedstaat kann jedoch das Führen bestimmter Dienstwaffen, Munition oder Ausrüstung untersagen, vorausgesetzt seine eigenen Rechtsvorschriften sehen das gleiche Verbot für die eigenen Grenzschutzbeamten vor. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der abgestellten Beamten über zulässige Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung und über die Bedingungen für ihre Benutzung. Die Agentur stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(6)   Abweichend von Absatz 2 dürfen die abgestellten Beamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse mit Zustimmung des Herkunfts- und des Einsatzmitgliedstaats in Anwesenheit von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats und gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats Gewalt anwenden, einschließlich des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung.

(7)   Abweichend von Absatz 6 dürfen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für abgestellte Beamte oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats eingesetzt werden.

(8)   Für die Zwecke dieser Verordnung kann der Einsatzmitgliedstaat die abgestellten Beamten ermächtigen, seine nationalen und europäischen Datenbanken abzufragen, die für Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung erforderlich sind. Die abgestellten Beamten fragen nur diejenigen Daten ab, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Der Einsatzmitgliedstaat unterrichtet die Agentur vor dem Einsatz der abgestellten Beamten über die nationalen und europäischen Datenbanken, die abgefragt werden können. Die Agentur stellt diese Informationen allen an dem Einsatz beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(9)   Die Datenbankabfrage nach Absatz 8 erfolgt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats im Bereich des Datenschutzes.

(10)   Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 werden nur von den Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats getroffen.

Artikel 10a

Sonderausweis

(1)   Die Agentur stellt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat für die abgestellten Beamten ein Dokument in der Amtssprache des Einsatzmitgliedstaats und in einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union als Ausweis und Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 10 Absatz 1 wahrzunehmen, aus. Das Dokument enthält folgende Angaben zum abgestellten Beamten:

a)

Name und Staatsangehörigkeit,

b)

Dienstgrad und

c)

ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums.

(2)   Nach Abschluss der gemeinsamen Operation oder des Pilotprojekts ist das Dokument der Agentur zurückzugeben.

Artikel 10b

Zivilrechtliche Haftung

(1)   Beim Einsatz von abgestellten Beamten in einem Einsatzmitgliedstaat haftet dieser Mitgliedstaat entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften für die von ihnen während ihrer Operationen verursachten Schäden.

(2)   Wurde der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht, so kann sich der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat wenden, um von diesem die Erstattung der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger gezahlten Beträge zu verlangen.

(3)   Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, für erlittene Schäden gegenüber dem Einsatzmitgliedstaat oder jedem anderen Mitgliedstaat Schadenersatzforderungen geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.

(4)   Jede Streitigkeit zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung der Absätze 2 und 3, die nicht durch Verhandlungen zwischen diesen geklärt werden kann, wird gemäß Artikel 239 des Vertrags von diesen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig gemacht.

(5)   Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten trägt die Agentur die Kosten für während des Einsatzes entstandene Schäden an Ausrüstungen der Agentur, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht.

Artikel 10c

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Während der Durchführung einer gemeinsamen Operation oder eines Pilotprojekts werden abgestellte Beamte in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Bewertung

Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, erforderlichenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Juli 2007.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LOBO ANTUNES


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007.

(2)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(7)  Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).

(8)  Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(9)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(10)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(11)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.“

(12)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.“


ANHANG

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission betonen, dass im Falle einer plötzlichen und außerordentlichen Belastung an den Außengrenzen, die den Einsatz eines Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke erfordert, und möglicher hierzu unzureichender finanzieller Mittel im Haushalt der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) alles Mögliche zur Sicherung der Finanzen geprüft werden sollte, um die Bereitstellung der Mittel zu gewährleisten. Die Kommission wird mit höchster Dringlichkeit prüfen, ob Mittel möglicherweise neu zugeteilt werden können. Falls ein Beschluss der Haushaltsbehörde erforderlich wird, wird die Kommission in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung (vor allem Artikel 23 und 24) ein Verfahren einleiten, um einen rechtzeitigen Beschluss der beiden Teile der Haushaltsbehörde bezüglich der Bereitstellung zusätzlicher Mittel für FRONTEX zum Einsatz eines Soforteinsatzteams zu gewährleisten. Die Haushaltsbehörde sagt zu, angesichts der Dringlichkeit so schnell wie möglich zu handeln.


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