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Document 32006D0874

2006/874/EG: Beschluss des Rates vom 28. November 2006 über den Beitritt der Gemeinschaft zur Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M 2 und M 3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 337, 5.12.2006, p. 45–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 200M, 1.8.2007, p. 278–278 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 050 P. 258 - 258
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 050 P. 258 - 258
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 123 P. 125 - 125

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/874/oj

5.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. November 2006

über den Beitritt der Gemeinschaft zur Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/874/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die vereinheitlichten Anforderungen der Regelung Nr. 107 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien beseitigt und zugleich ein hohes Niveau von Sicherheit und Schutz beim Betrieb von Fahrzeugen gewährleistet werden.

(2)

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Regelung Nr. 107 in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert werden sollte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Gemeinschaft wendet die Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale an.

(2)   Der Wortlaut der Regelung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale wird in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert.

Artikel 3

Die Kommission unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen von diesem Beschluss.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.


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